Eine normale Reaktion menschlicher Psyche und kein Fall von arbeitsrechtlichem Problem.

Zumindest kann eine Kündigung formalrechtlich nicht zurückgezogen werden.

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Es kommt primär auf die Veranlassung der Minusstunden an:

Sollte der Grund keine Arbeit mehr vorhanden, oder zu gering eingeteilt gewesen sein, handelt es sich um ein Problem des Betriebes, das wiederum KEINEN Abzug rechtfertigt und vollumfänglich zu vergüten ist.

Sollte hingegen der AN "freigenommen haben" oder Urlaub über das gesetzliche Maß hinaus, dürfte eine Verrechnung durchaus anstehen und auch rechtlich zulässig sein.

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Da fehlt noch was drumherum. Wenn in einem Arbeitsvertrag keine Arbeitsstunden vermerkt sind, ist der gesetzliche Sockel 20 Stunden/Wo (§ 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG).

Dies würde allerdings mit dem Mindestlohn und der Bruttovereinbarung kollidieren.

Weiterhin ist eine Vereinbarung über eine Aufgabe per se als übertarifliche Bezahlung mit diesem Brutto auch nicht anzunehmen.

oder kann diese auch geringer anfallen

Dies sollte rechtlich nicht möglich sein, es sind zu viele Unklarheiten vorhanden. Diese gehen zu lasten des Verwenders.

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Die bloße Anzeige einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung,stellt keinen Nachweis einer Arbeitsunfähigkeit dar,

Es scheint Vorbehalte gegenüber dem Vorliegen einer AU zu geben. Auch bei Gericht oder zu bestimmten Prüfungen sind normale AU unzureichend. Ob anderer Nachweis geschuldet ist oder Gründe, die dagegen sprechen vorliegen ist, hier nicht bekannt.

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Die Krankenkasse kann einen vorläufigen Behandlungsschein ausstellen, wenn es mit der Karte Probleme gibt. Dazu einfach dort anrufen.

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Im Vertrag steht nichts von Rückzahlung, insofern denke ich das nicht.

Es könnte eine separate Vereinbarung bestehen, meistens ist die Angelegenheit durch die Arbeit dazwischen schon erledigt. Auch sollte der Vertrag angesehen werden, ob nicht nach Abschluss dieser von alleine endet. Wäre bei Ausbildungsverhältnissen so.

Wegen Ihk sehe ich auch keine Probleme, da diese ja unabhängig vom Unternehmen arbeitet.

Offiziell ja, tatsächlich sind die Verflechtungen zwischen Prüfungsausschuss und den Unternehmen großer als weitläufig angenommen, da die Prüfer schließlich alle ehrenamtlich tätig sind und letztlich irgendwo ihren Lebensunterhalt generieren müssen.

Zudem dürfte das Programm noch nicht vollständig absolviert sein, da die Ausbildereignung noch fehlt.

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Der Vorteil der Kündigung bleibt im Verborgenen!

Es kann im Gegenzug je nach Konstellation sogar zur Exmatrikulation führen und es ist gegenüber den Mitkommilitonen rücksichtslos, wenn das Risiko gegenüber noch ausgeblendet wird. Einen guten Sinn gibt es nicht, sollte die Abkürzung der Kündigungsfrist das Ziel sein, dürfte sich die Angelegenheit anders regeln lassen.

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alle Arbeitnehmer ein Recht auf 24 Tage im Jahr.

Bei einer (!) sechs Tage Woche. (= Vier Wochen)

Einige AN und auch die Selbstständigen und Freiberufler wären froh überhaupt diese zu realisieren.

Sinnvoller wäre es wohl eher einen flexibleren Umgang mit Stunden, Tagen und einem Konto dazu gesetzlich zu manifestieren.

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Darf das mein Chef so anordnen?

Wenn alle gleichzeitig frei verlangt haben und auch keine anderen Gründe (u.a. Vorschriften zu einer Mindestbesetzung) dagegen sprechen ist es problemlos möglich, vielleicht sogar verpflichtend. Wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit anbietet und diese vom Betrieb nicht angenommen wird ("brauchst nicht zu kommen") zählt es streng genommen sogar nicht als Urlaub, sondern als bezahlte Freistellung. Also ohne Urlaubsantrag oder ähnliches ist freigeben schwierig.
Sollten, wie hier schon mehrmals kommuniziert, Vorbehalte bezüglich der Aufrechterhaltung des Betriebes gehen, wäre ein Bedenkenschreiben zur Freistellung etwaiger Disziplinarmaßnahmen an die Vorgesetzten übermittelt werden, in welchem die jeweiligen vorhergesehenen Probleme aufgezeigt werden und um Handlungsweisung gebeten wird. Dann wird halt am Freitag Dienst nach Vorschrift im wahrsten Sinne der Worte erfolgen.

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Oder ist es unterschiedlich vom Arbeitgeber zu Arbeitgeber?

Nein, sogar von AN zu AN. Hier können individuelle Regelungen ausgesprochen werden. Im Zweifelsfall lieber AU holen oder AG befragen.

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Nur weiß ich jetzt schon, dass mein Chef dies bezüglich nicht begeistert sein wird,

Das ist verständlich, aber um so früher die Sachlage bekannt ist, um so früher kann sich dieser darum kümmern. Dies wäre wohl auch eine Verpflichtung, es frühst möglich, mitzuteilen.

2 Wochen klingen mir auch etwas viel, nur ich humple seit nun fast 2 Jahren und habe wenig Lust, dass es nicht richtig verheilt.

Irgendwann gehört es gemacht. Günstig wäre ggf. eine Abstimmung bezüglich des Zeitpunktes gewesen, da es sich nicht um eine Notoperation handelt. Zudem stellt sich die Frage nach einer wirklichen AU, da schließlich mit Problemen am Fuß nun zwei Jahre erfolgreich gearbeitet werden konnte.
Es wird leider heute häufig falsch verstanden. Eine AU ist auch immer bezüglich der Tätigkeit zu sehen: Wenn ein gebrochenes Bein vorliegt, kann wohl im Homeoffice gearbeitet werden, aber nicht im Lager kommissioniert werden. Dieser Sachbezug geht wohl immer mehr verloren und eine AU erscheint (insbesondere auch bei früherer Genesung) als eine Art Arbeitsverbot. Dies ist jedoch NICHT zutreffend.

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Es besteht eine allgemeine Geheimhaltungspflicht. Eine Wissensdatenbank mit Firmenwissen für sich selbst zu schaffen, könnte bereits je nach Inhalt ein Grund für Repressionen sein.

Zum Zeitpunkt der Niederlegung hätte bereits Gedanken über den Rest vom Büchlein gemacht werden müssen, denn die Vernichtung dieser Unterlagen sind ohnehin obligat.
Eine Herausgabe zumindest der diesbezüglich beschriebenen Seiten steht dem AG zu, ob er es wirklich macht, steht auf einem anderen Blatt, da eine Vervielfältigung heute jederzeit möglich ist. Handy und co machen es möglich.

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Auch wenn der Vertrag beendet ist, gelten die Modalitäten weiterhin. Wenn dort festgehalten ist, dass am Monatsende gezahlt werden muss, ist es auch hier so. Sollte für vorzeitiges Ausscheiden eine extra Vereinbarung bestehen, gilt dann diese.

Andere extra gesetzliche Richtlinien bestehen nicht.

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Als vorrangige Individualabrede ist diese Zusage rechtlich bindend.

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Schäden dieser Art gehören zum Risiko des Produktionsprozesses. Solche Schäden werden innerbetrieblich ausgeglichen und sind einkalkuliert.

Solange es nicht aufgrund von Abweichen von Weisungen und Normen geschehen ist, kann vom AN nichts verlangt werden.

Sollten sich solche Ereignisse häufen, muss der AG die Arbeitsschritte überarbeiten und Maßnahmen ergreifen, es dürfte auch um die Arbeitssicherheit gehen.
Übrigens sind 20-30 kg bei der Arbeit maximal zu heben.

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Hat jemand Erfahrung, ob die Stadt mir meine Studienkosten übernehmen würde?

Das ist immer eine Frage des Bedarfes und des Verhandlungsgeschickes.

Vereinbarungen zu einer Haltedauer danach dürften beinahe immer zu erwarten sein.

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Die Fahrtkosten dürften durch den Betrieb zu übernehmen sein. Bezüglich der Fahrt und Fahrzeit per Öffentliche ist außer in Sonderfällen keine Arbeitszeit. Die Fahrt im PKW als Fahrer hingegen schon! Zumindest Verpflegungsmehraufwand dürfte anfallen.

Bitte gerne mit Paragraphen oder Gerichtsurteilen, danke!

Bezüglich der Zeit gibt es keine Gesetze die eine eindeutige Rechtslage schaffen, es bestehen Urteile in jede Richtung. Og. Aussage trifft die Meinung der Mehrheit.

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Es unterliegt der Standardverjährung des BGB, drei Jahre zum Jahresende. Und zwar nach Belieferungszeitraum (=Leistungszeitpunkt) und nicht der Rechnungsstellung!

Insofern sind die Forderungen aus 2020 und 2021 verjährt. Hier sollte die Einrede der Verjährung Abhilfe schaffen; sollte keine normale Stromversorgung, sondern Ersatztarif, Grundversorgung bestehen, könnte es auch noch länger sein.

Zu beachten ist, dass trotzdem bei etwaigen Rückzahlungen verrechnet werden könnte und es so noch zum Ausgleich kommt ohne es zu wollen.

Aus irgendeinem Grund sind die Rechnungen zu meiner Exfreundin geschickt worden, obwohl ich dort nie gemeldet war.

Dabei handelt es sich um das Problem des Anbieters. Es war lange genug Zeit, die Forderung geltend zu machen. Zudem war schließlich auch die aktuelle Belieferungsanschrift bekannt. In Frankreich meldet man sich übrigens nicht polizeilich, sondern belegt u.a. mit der Stromrechnung den Wohnsitz.

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Bei der Rechnerei handelt es sich oft um Schönrechnerei. Arbeitsrechtlich ist der AN so zu stellen, als hätte er gearbeitet. Bei der o.g. Methode müssten jedoch auch Plusstunden anfallen, wenn an diesem Tag kein Dienst gewesen wäre. Unterm Strich gleicht es sich aus, wenn nicht, hat der AN durch das Günstigkeitsprinzip die Wahlmöglichkeit auf die für ihn günstigere Variante ändern zu lassen. Die Wahl gilt pro Kalenderjahr.

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