Beamter auf Widerruf Antrag auf Entlassung. Entlassung um 3 Monate hinausschieben?
Hallo ich bin derzeit Beamter auf Widerruf in der qe2 in Bayern. Ich möchte einen Antrag auf Entlassung zum 31.08.25 stellen. Das Personalamt hat mir nun mitgeteilt, dass meine Entlassung nach dem Antrag auf Entlassung für weitere 3 Monate hinausgeschoben werden kann. So steht es ja im Art. 57 Abs. 2 BayBG. Ich bin jedoch der Meinung, dass diese Regelung sich nur auf Beamte auf Probe oder Lebenszeit beruft und man einen Beamten auf Widerruf nicht für weitere 3 Monate zur Erledigung der dienstgeschäfte festhalten kann. Nachdem ich jedoch gerne ein anderes Arbeitsverhältnis zum 01.08.2025 aufnehmen möchte, weiß ich nun nicht, ob ich einfach den Arbeitsvertrag unterzeichnen kann. Ich bin derzeit auf der Suche nach einem Anwalt für Beamtenrecht um mich zu informieren, ob diese Rechtmäßig ist. Leider ist es nicht so einfach in der kurzen Zeit einen Termin bei einem Anwalt für Beamtenrecht zu bekommen. Ich wollte mal nachfragen, ob jemand diesbezüglich Erfahrungen gemacht oder mir weiterhelfen kann.
Vielen Dank im Voraus.
4 Antworten
Das ist komplizierter.
Nach Beamtenrecht muss der Dienstherr dem Antrag des Beamten (und da ist es unerheblich, ob auf Probe oder Lebenszeit) auf Entlassung aus dem Dienstverhältnis zum beantragten Zeitpunkt (mWn binnen 3 Monaten) stattgeben; die entsprechenden Beamtengesetze der Länder weichen hier nur unwesentlich voneinander ab. In Bayern wäre das Art. 57 BayBG.
Aber: Ja, der Dienstherr kann hier das DV bis zu 3 Monate verlängern, muss dies aber ggfs. auch triftig begründen können; das soll ausschließlich der Abwicklung noch offener Aufgaben dienen. Eine pauschale Verschiebung etwa aus generellem Mangel an Personal wäre von Art. 57 Abs. 2 Satz 2 nach meiner Ansicht nicht gedeckt, wobei bei Lehrkräften die Abhebung auf das Ende des Schuljahrs auch in Hinblick auf die SchülerInnen nach meiner Ansicht durchaus nachvollziehbar ist.
Ich bin jedoch der Meinung, dass diese Regelung sich nur auf Beamte auf Probe oder Lebenszeit beruft und man einen Beamten auf Widerruf nicht für weitere 3 Monate zur Erledigung der dienstgeschäfte festhalten kann.
Dieser Ansicht bin ich nicht. Der betreffende Passus unterscheidet in keinster Weise hinsichtlich Art und Umfang der Verbeamtung. Davon abgesehen liegt doch noch gar keine Entscheidung des Personalrats vor; man hat dir nur mitgeteilt, dass diese Möglichkeit besteht.
Das Verschieben darf nur auf konkrete, noch offene Sachen abgestellt werden. Pauschal oder für etwaige zukünftige Aufgaben darf dies nicht als Begründung verwendet werden. Daher die Begründung nochmals genau prüfen.
Wenn du selbst den Antrag gestellt hast, gibt man dir noch 3 Monate Bedenkzeit um den Antrag zurück zu ziehen.
Das ist doch Kulant
Gegen deinen Willen wird man dich doch wohl kaum festhalten wollen.
Wenn ich mir den 57 BayBG so anschaue wird in diesem immer vom Beamten gesprochen, ergo von BaL, BaP und BaW.
Es wird nicht auf BaL und/oder auf BaP begrenzt.
Ich denke viel mehr das du den entsprechenden Absatz falsch deutest.
Du kannst deinen Antrag auf kündigen stellen, dieser wird nur dann in einem Verwaltungsakt der dich zu deinem Wunschtermin entlässt enden, wenn dieser innerhalb der 3 Monate ist.
Es bedeutet nicht das du den Antrag stellst, sagen wir heute, zum 31.08. entlassen zu werden und dein Dienstherr sagt: Machen wir, aber erst zum 30.11.. Heißt im Umkehrschluss, dass eine Kündigung die am 1.6. ausgesprochen wird maximal zum 1.9. ausgesprochen werden kann, zum 30.09. wäre sie nicht wirksam bzw der VA fehlerhaft.
Da irrst du dich. Der Passus, den es in den Landesbeamtengesetzen der anderen BL mWn ebenso gibt, bedeutet tatsächlich, dass der Verwaltungsakt der Entlassung auf Antrag je nach amtlichen Erfordernissen *nicht* zum beantragten Datum, sondern erst zu einem Zeitpunkt bis zu 3 Monaten danach erfolgt. Tatsächlich wird hier zwar die Entlassung bestätigt, jedoch deren Wirksamkeitswerdung nach hinten verlegt.
Besonders erhelblich ist das bei verbeamteten Lehrkräften - deren Entlassung erfolgt dann tatsächlich regulär erst zum Ende des laufenden Schuljahres, was üblicherweise aufgrund der Stellenplanung gar nicht anders geht.
Naja ich hätte schon gerne zum 31.07.25 die Entlassung, um ein anderes Arbeitsverhältnis aufzunehmen. Irgendwie fühlt es sich schon so an als ob man mich gegen meinen Willen festhalten will