Geldbeträge, die dem Betrieb durch die Aufnahme von Darlehen zugeflossen sind, stellen keine Betriebseinnahmen und Geldbeträge, die zur Tilgung von Darlehen geleistet werden, keine Betriebsausgaben dar (BFH vom 8.10.1969 – BStBl 1970 II S. 44).
Und es spielt hierbei keine Rolle ob EÜR oder Bilanz!
In der Buchführung ist die Aufnahme eines betrieblichen Darlehens gewinnneutral. Auch die Tilgungen, die zur Rückzahlung des Darlehens zu leisten sind, führen nicht zu Betriebsausgaben.
Lediglich Zinsen und Gebühren sind Betriebsausgaben.
Und zu deinem immateriellen WG:
Die Abnutzbarkeit eines immateriellen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens entscheidet sich danach, ob die Nutzung unter rechtlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten zeitlich begrenzt ist. Ist dies der Fall, ist das immaterielle Wirtschaftsgut auf diesen Zeitraum verteilt – linear – abzuschreiben.
https://www.haufe.de/finance/haufe-finance-office-premium/immaterielle-wirtschaftsgueter-54-abschreibung-von-immateriellen-wirtschaftsguetern_idesk_PI20354_HI9138071.html