2 wohnsitz?

3 Antworten

Wenn Du da wohnst und gemeldet bist, gehörst Du als Kind unter 25 Jahren zur BG - Bedarfsgemeinschaft deiner Mutter, solange Du deinen Bedarf nicht aus eigenem anrechenbarem Einkommen decken kannst.

Dann steht deiner Mutter dein Kindergeld zu, welches sie dann bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit beantragen muss.

Das Kindergeld ist vorrangig dein Einkommen und wird entsprechend auf deinen Bedarf angerechnet, solange Du es zur eigenen Bedarfsdeckung benötigen würdest.

Nicht mehr benötigtes Kindergeld würde wieder zum Einkommen der Mutter und entsprechend der SGB - ll Verordnungen mindernd auf ihren Bedarf angerechnet.

Wenn Du also dann bei ihr wohnst und gemeldet bist, bleibt dein Erwerbseinkommen als Kind unter 25 Jahren seit Juli 2023 bis auf Höhe der Minijobgrenze ohne Anrechung auf deinen Bedarf.

Gilt für Schüler, Azubis und Studenten bzw.auch in einem freiwilligen Dienst wie ein FSJ.

Sollte das Brutto und Nettoeinkommen höher als 538 Euro liegen, gelten darüber hinaus weitere Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll.

Aleynacx344 
Fragesteller
 23.04.2024, 18:17

Dankee

0
isomatte  23.04.2024, 18:28
@Aleynacx344

Was hast Du denn an Bruttovergütung und was bekommst Du Netto aufs Konto, was muss deine Mutter an Warmmiete und für den Abschlag für normalen Haushaltsstrom zahlen ?

0

Du würdest mit der Mutter eine Bedarfsgemeinschaft bilden, und natürlich würde die Ausbildungsvergütung auf Dein Bürgergeld angerechnet.

Für Auszubildende unter 25 gibt jedoch einen erhöhten Freibetrag.

Ein finanzieller Nachteil entsteht nicht :)

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Ich war selber schon arbeitslos.

Wie alt bist du.

Nein, dir wird nichts abgezogen. Aber dein Geld wird auf das ALG2 deiner Mutter angerechnet.

Je nachdem, wie alt du bist und wieviel du verdienst,seit ihr etweder eine gemeinsame BG oder du bildest deine eigene BG m Haushalt deiner Eltern. im ersten fall ist dein Geld bis auf den Freibetrag anrechenbar, im Zweiten fall wird nur die Miete gesplittet.

Aleynacx344 
Fragesteller
 23.04.2024, 15:50

Ich bin 16 :).

0
isomatte  23.04.2024, 16:19

Einkommen des Kindes, egal wie alt, darf nur auf den Bedarf des Kindes angerechnet werden.

Eine Ausnahme gibt es nur beim Kindergeld, was das Kind unter Umständen nicht mehr zur Deckung des eigenen Bedarfs benötigt.

Das würde wieder zum Einkommen der Mutter und entsprechend der SGB - ll Verordnungen mindernd auf ihren Bedarf angerechnet.

Egal wie alt das Kind ist, nach dem Einzug muss der Bedarf und somit auch der Anteil der Warmmiete neu berechnet werden.

Das Kind unter 25 Jahren gehört solange zur BG - Bedarfsgemeinschaft der Mutter, solange es seinen Bedarf nicht aus eigenem anrechenbarem Einkommen decken kann.

Die Mutter hat dann auch für das Kind unter 18 Jahren Anspruch auf Alleinerziehenden Mehrbedarf von 12 % ihres Regelbedarfs für den Lebensunterhalt von derzeit 563 Euro.

Erwerbseinkommen von Kindern die unter 25 sind, Schüler, Azubi oder Stundent bzw.einen freiwilligen Dienst wie ein FSJ - machen, bleibt seit Juli 2023 bis auf Höhe der Minijobgrenze ohne Anrechung auf den Bedarf des Kindes.

Ist das Brutto und Nettoeinkommen höher, gelten darüber hinaus weitere Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll.

1