Wenn Du schon einen entsprechenden Nachweis wie Arbeitsvertrag hast, dann solltest Du das der Agentur für Arbeit auch gleich mitteilen und den Nachweis in Kopie einreichen bzw.übermitteln.

Dann kann man sich ja Stellenangebote für dich sparen, wenn Du nicht doch einen anderen Job suchst

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Kindergeld mit Teilzeit? Beste Job Konstellation?

Hi,

ich bin Abiturient und habe auch eine feste Stelle für ein Studium, aber es ist im August nächsten Jahres. Bis dahin möchte ich jetzt viel arbeiten und so viel Geld wie möglich verdienen, um nochmal reisen zu können.

So wie ich das sehe habe ich zwei Möglichkeiten: Teilzeit, z.B. 30h Woche bei 15€/h = 1800€ Brutto, da bei Teilzeit Sozialabgaben anfallen bleiben davon vielleicht so 1400€ Netto.

Andere Möglichkeit ist Minijob (ca. 500€/Monat) und kurzfristige Beschäftigungungen, wenn ich mit denen im Durchschnitt 900€ extra verdienen würde hätte ich auch am Ende auch 1400€ Netto weil keine Sozialabgaben anfallen. So hab ich eventuell mehr Gehalt für weniger Stunden. Ich habe auch diese 70 Tage Grenze gesehen aber da ich jetzt noch ein paar Monate in 2025 habe und dann 8 Monate in 2026 werden die Tage zwischenzeitlich zurückgesetzt und müsste sich ausgehen.

Eine entscheidende Rolle wäre noch das Kindergeld. Ich dachte eigentlich das Teilzeit kein Problem ist, aber habe jetzt auch anderes gehört. Wenn das bei der Teilzeit stelle verloren geht macht die Minijob + kurzfristige Beschäftigung Kombination noch mehr sinn.

Ich habe gelesen dass das Kindergeld einkommen unabhängig ist und von anderen Sachen abhängt. Z.B. 4 Monate Zeit zwischen Schulabschluss und Ausbildung, wenn man diese überschreitet könnte es auch schwierigkeiten geben. Aber da ich ja einen festen Studienplatz habe müsste das doch dennoch gehen? wenn ich das richtig verstanden habe geht es sogar wenn man nur zeigt das man sich um einen Platz bemüht in man Bewerbungen oder Absagen usw. zeigt.

Was sind eure Empfehlungen? Was macht finanziell mehr sinn? Bleibt der Anspruch auf Kindergeld erhalten auch wenn ich Teilzeit arbeite?

sorry für die ausführliche Frage und danke im vorraus 👌

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Diese 4 Monate Übergangszeit gelten nur zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, also z.B. Beendigung der Schule und Beginn einer Berufsausbildung oder Studium.

Da müsste sich das Kind dann nicht z.B.bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend unter 21 bzw.ausbildungssuchend ab der Vollendung des 21 Lebensjahres melden, müsste aber dann innerhalb dieser 4 Monate mit der Berufsausbildung oder Studium beginnen.

Hat das Kind schon eine Berufsausbildung oder Studium zum nächst möglichen Beginn in der Tasche, sind diese 4 Monate Übergangszeit nicht mehr relevant.

Dann sollte sich das Kind ausbildungssuchend melden und der Familienkasse entsprechende Nachweise in Kopie einreichen, also z.B.den Azubivertrag und dann kann es Kindergeld bis längstens Vollendung des 25 Lebensjahres geben.

Unter 21 könntest Du dich auch arbeitssuchend melden, dann dürftest Du aber in der Wartezeit bis zum Beginn der Ausbildung oder Studium laut Arbeitsvertrag nur unter 15 Stunden die Woche arbeiten, sonst wärst Du nicht mehr arbeitslos und die Voraussetzung für Kindergeld wäre nicht mehr erfüllt.

Was man dabei verdient wäre nicht mehr relevant, weil die Einkommensgrenze für Kindergeldes bereits 2012 abgeschafft wurde.

Möchte das Kind mehr arbeiten und verdienen, sollte es sich ausbildungssuchend melden bzw.einen Azubivertrag zum nächst möglichen Beginn in Kopie bei der Familienkasse einreichen.

Die 20 Stunden Regelung pro Woche gilt bei einer Zweitausbildung oder Studium, dann darf das Kind nebenbei max. 20 Stunden pro Woche arbeiten.

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Ein Erbe gilt schon seit 1. Juli 2023 nicht mehr als Einkommen, ist Vermögen und das bleibt bis auf Höhe des jeweiligen Schönvermögens ohne Anrechnung.

Also im SGB - ll unter derzeit noch Bürgergeld vom Jobcenter ab dem zweiten Jahr insgesamt bis zu 15.000 Euro und bei Leistungen nach dem SGB - Xll vom Sozialamt bis zu 10.000 Euro Schonvermögen.

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Wenn Du innerhalb von 30 Monaten auf min. 24 Monate mit Beiträgen in der Arbeitslosenversicherung kommst, sollte ja min.ein Anspruch von 12 Monaten bestehen.

Ab der Vollendung des 50 Lebensjahres dann stufenweise je nach Alter und eingezahlten Beiträgen bis max. 24 Monate.

Dann lege gegen den Bescheid einen schriftlichen formlosen und fristgerechten Widerspruch ein, dann muss die Agentur für Arbeit auch reagieren und dir schriftlich eine Mitteilung unter Umständen einen Änderungsbescheid zukommen lassen.

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Natürlich wird er bei der Berechnung berücksichtigt, auch wenn er auf Grund von anrechenbarem Einkommen selber keinen Anspruch hätte, wenn er seinen Bedarf aus dem anrechenbaren Einkommen selber decken könnte.

Dann würdet ihr für den Sohn keine Leistungen mehr erhalten und auch der Anteil der Warmmiete würde für ihn entfallen.

Also Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom durch die Personen im Haushalt, bei 4 Personen würde dann 1/4 nicht mehr gezahlt.

Diesen Teil müsste er dann selber an euch zahlen und für Verpflegung und Versorgung entsprechend ein angemessenes Kostgeld zahlen.

Ist das Kind unter 25, Schüler, Azubi oder Stundent, gilt auf Erwerbseinkommen derzeit noch der erhöhte Grundfreibetrag bis auf Höhe der Minijobgrenze.

Das Bruttoeinkommen wird addiert und davon der Freibetrag berechnet, dieser wird dann theoretisch vom gesamten Nettoeinkommen in Abzug gebracht und ergibt dann das voraussichtliche anrechenbare Nettoeinkommen.

Dazu käme dann sonstiges Einkommen wie Kindergeld unter 25 Jahren von derzeit 255 Euro und evtl. Bafög.

Bei höherem Bruttoeinkommen über der Minijobgrenze kämen weitere Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll dazu.

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Den Abbruch der Schule unaufgefordert der Familienkasse melden und einen entsprechenden Nachweis in Kopie einreichen.

Solltest Du auf der ernsthaften Suche nach einer Ausbildung sein, würde ich mich bei der Agentur für Arbeit ausbildungssuchend melden, dann kann es weiter Kindergeld längstens bis zur Vollendung des 25 Lebensjahres geben.

Wenn sich an deinem bisherigen Erwerbseinkommen nichts geändert hat oder ändert, also Du nicht mehr als bis zur Minijobgrenze verdienst, kannst Du weiterhin kostenlos über die Familienversicherung mitversichert werden.

Das geht bis zur Vollendung des 23 Lebensjahres, in schulischer Ausbildung oder Studium sogar bis zur Vollendung des 25 Lebensjahres.

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Wegen einer verspäteten Arbeitslosmeldung bzw. Antragstellung auf ALG - 1 bei der Agentur für Arbeit gibt es keine Sperrzeit.

Nur wenn man sich nicht rechtzeitig arbeitssuchend gemeldet hat, droht eine Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitssuchendmeldung nach Paragraf 159 SGB - lll von 1 Woche.

Selbst wenn man ohne wichtigen Grund selber gekündigt hätte oder die Kündigung selber zu verantworten hätte, mit einer Sperrzeit von bis zu 12 Wochen rechnen müsste, würde die Agentur für Arbeit auch in dieser Zeit den Beitrag für die Kranken und Pflegeversicherung zahlen.

Musst natürlich einen Antrag auf ALG - 1 stellen, bei erfüllen der sonstigen Voraussetzungen kann es dann ab Antragstellung Leistungen geben.

Bei Bedarf kann ein vorrangiger Antrag auf Wohngeld bei der Wohngeldbehörde gestellt werden oder dann einen Antrag auf Bürgergeld vom Jobcenter.

Kostenlose Rechner für Wohngeld und Bürgergeld findest Du im Internet.

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Jobcenter Antrag stellen?

Hey!:)

meine Frage wäre folgende:

kann ich einen Antrag beim jobcenter auf irgendein Geld stellen. Auch wenn ich noch nie gearbeitet habe, und gerade gesundheitlich verhindert bin? Ich habe keine Bescheinigung zur Arbeitsunfähigkeit, bin mir aber sicher dass wenn ich einen bräuchte ich ihn bekommen würde. Bin jetzt 21, habe kein Geld bin quasi von meiner Mutter abhängig. Ich weis nicht ob es irgend eine Möglichkeit gebe dafür einen Antrag zu stellen.. bitte helft mir..

(und falls dumme Frage oder Sprüche aufkommen.) Ich leide unter sehr starken Panikattacken, ich verzichte seit Jahren auf allem was mir je Spaß gemacht hat, nicht nur das.. ich traue mich nicht mehr einkaufen, ich fahre kein Zug/Bus mehr, dass schon seit mehr als 2 Jahren nun. Wenn es sonnig ist gehe ich btw auch nicht raus, da ich in der Sonne nach 5 Minuten Kreislaufprobleme bekomme und wirklich schwer atmen kann..die Angst vor einer Attacke ist einfach zu groß.und dann noch irgendwo drinne zu sein, wo ich nicht so schnell an die frische Luft komme macht mich krank vor Angst.. mein Leben ist gerade eine reinste Katastrophe, aber vielleicht könnte ich ja trotzdem irgendwie Geld bekommen, falls sich wer auskennt wär ich unendlich dankbar für antworten! (ja ich weiß dass ich wahrscheinlich eine psychische Therapie bräuchte) aber ich wohne in einer recht kleinen Kreisstadt, wo ich seit Jahren immer nur höre dass sie mich auf eine Liste setzen, während die anderen gar keinen mehr auf die Liste setzen da es zu voll ist..

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Einen Antrag auf derzeit noch Bürgergeld vom Jobcenter kann man ab der Vollendung des 15 Lebensjahres stellen.

Unter 25 Jahren bildest Du im Haushalt deiner Mutter mit ihr eine BG - Bedarfsgemeinschaft, wenn Du deinen Bedarf nicht aus eigenem anrechenbarem Einkommen decken kannst.

Du kannst dann nur gemeinsam mit deiner Mutter einen Anspruch haben, wenn sie mit ihrem anrechenbaren Einkommen oder Vermögen euren Gesamtbedarf nach dem SGB - ll nicht decken könnte.

Ein möglicher vorrangiger Anspruch auf Wohngeld von der Wohngeldbehörde und Kinderzuschlag von der Agentur für Arbeit für Kinder unter 25 Jahren wohnhaft bei den Eltern wäre zu prüfen.

Kostenlose Rechner für Wohngeld und Kinderzuschlag und das Merkblatt für Kinderzuschlag findest Du im Internet.

Unter Umständen kann durch die Erkrankung ein Anspruch auf Kindergeld bestehen, sollte deine Mutter mit der Familienkasse klären.

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Beratungsschein für einen Anwalt beim zuständigen Amtsgericht besorgen, damit einen Fachanwalt für Sozialrecht suchen.

Kostet ggf.beim Anwalt dann um die 20 Euro.

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Da werden keine Rechnungen übernommen, egal ob man Bürgergeld nach dem SGB - ll vom Jobcenter oder Grundsicherung nach dem SGB - Xll vom Sozialamt bezieht.

Man bekommt das, was einem unter Berücksichtigung von evtl.eigenen anrechenbaren Einkommen bis zum jeweiligen Grundbedarf fehlt.

Aus dem Regelbedarf für den Lebensunterhalt oder eigenem anrechenbaren Einkommen muss man den Abschlag für normalen Haushaltsstrom und alles andere was nichts mit der KDU - Kosten der Unterkunft = Warmmiete zu tun hat selber zahlen.

Auf schriftlichen Antrag kann man sich noch vom Rundfunkbeitrag befreien lassen und evtl.günstiger mit öffentlichen Verkehrsmitteln in seiner Region fahren, bei uns z.B.zahlt man dann für einen festgelegten Umkreis von ca. 20 km für den Bus nur die Hälfte von einer Monatskarte.

Auch übernimmt das Jobcenter oder Sozialamt im Regelfall auf schriftlichen formlosen Antrag eine BK - Nachzahlung, die sich auf die KDU - bezieht.

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Nur Studenten die Bafög - erhalten und nicht mehr im Haushalt der Eltern leben, sind im Regelfall von Bürgergeld ausgeschlossen.

Für Schüler die Bafög - erhalten gilt der Ausschuss nicht, auch für Studenten die noch bei den Eltern im Haushalt leben und gemeldet sind und ihren Bedarf nicht aus eigenem anrechenbarem Einkommen decken können nicht.

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Wenn bis August bewilligt wurde, dann bekommst Du ihn für diesen Monat das letze mal, hättest bei Bedarf schon einen neuen Antrag stellen sollen oder das umgehend nachholen.

Denn der Antrag wird ja auch nicht von heute auf morgen bei Vollständigkeit bearbeitet.

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BAB, Wohngeld & Co: Finanzielle Hilfe bei Umzug für die Ausbildung?

Ein Bekannter überlegt aus finanziellen Gründen – insbesondere wegen der Mietkosten – ob es sinnvoll wäre, von Baden-Württemberg (z. B. Tübingen oder Karlsruhe) in eine Stadt wie Bochum zu ziehen, um dort eine Ausbildung zu beginnen. Aktuell hat er noch keinen Ausbildungsplatz. Er hat mich gefragt, aber da ich selbst einen anderen Bildungsweg gegangen bin, kenne ich mich mit Wohngeld, BAB etc. nicht aus. Jemand, der sich mit Wohngeld, BAB oder anderen Zuschüssen auskennt, kann bestimmt besser einschätzen, welche finanziellen Unterstützungen für Auszubildende möglich sind und ob ein Umzug aufgrund Mietkosten dementsprechend Sinn macht.

Soweit ich weiß, legt der Betrieb die Ausbildungsvergütung fest, die sich aber meist an den gesetzlichen oder tariflichen Vorgaben orientiert. Diese Tarife sind in NRW für viele Branchen ähnlich wie in Baden-Württemberg.

In Städten wie Tübingen sind die Mieten deutlich höher als z. B. in Bochum. Zwar gibt es Wohngeld und andere Unterstützungen, aber ich bezweifle, dass diese die Mietdifferenz vollständig ausgleichen können. Außerdem frage ich mich, ob man als Azubi überhaupt BAB oder Wohngeld bekommt.

Bochum ist zudem eine größere Stadt, was möglicherweise die Chancen erhöht, überhaupt einen Ausbildungsplatz zu finden. Die genaue Branche steht noch nicht fest – in Frage kommen z. B. Elektroniker für Betriebstechnik, Mechatroniker, Industrieelektriker oder Ausbildungen im Transportbereich.

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Wenn es seine Erstausbildung oder Studium ist, besteht zumindest dem Grunde nach Anspruch auf BAB - in einer betrieblichen Erstausbildung oder Bafög - in einem Studium.

Also auch wenn man auf Grund von zu hohem Einkommen der Eltern oder eigener Vergütung nichts bekommen würde, wäre man von Wohngeld von der Wohngeldbehörde ausgeschlossen, selbst wenn man die sonstigen Voraussetzungen wie Mieter oder Eigentümer von selbst bewohntem Wohnraum und ein zuschussfähiges Mindesteinkommen erfüllen würde.

Unter 25 Jahren käme Kindergeld von der 255 Euro in Betracht, dass hätte er dann zusätzlich zur Nettovergütung.

Lebt er nicht mehr bei den Eltern im Haushalt und bekommt von ihnen nicht min. Unterhalt in Höhe des Kindergeldes, dann würde ihm min.bei erfüllen der sonstigen Voraussetzungen das Kindergeld zustehen.

Unter Umständen könnte es bei Notwendigkeit für den Umzug und nicht Leistungsfähigkeit der Eltern auf Antrag beim Jobcenter durch Bürgergeld eine finanzielle Unterstützung geben.

Er sollte da am besten einen Termin zu einem persönlichen Gespräch beim Jobcenter vereinbaren.

Nach dem Umzug und Anmeldung auf die Wohnung müsste er dann als mögliche vorrangige Leistung in einer betrieblichen Erstausbildung BAB - bei der Agentur für Arbeit beantragen.

Im Internet findet man einen kostenlosen BAB - Rechner.

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Ich denke Du bis in einer BG - Bedarfsgemeinschaft mit deinem Vater ?

Wenn das schon 1 Jahr so geht, dann muss das Jobcenter diesen Umstand ja schon wissen.

Denn spätestens nach 12 Monaten ist bei Bedarf ein WBA - erforderlich und das rechtzeitig vor Ende des Bewilligungszeitraums, am besten so zwei Monate vorher.

Da müssen dann auch wieder Kontoauszüge usw.in Kopie eingereicht werden, demnach auch von dir, deshalb muss das dem Jobcenter ja bekannt sein.

Wenn es da etwas anzurechnen gäbe, hätte es schon einen entsprechenden Änderungsbescheid vom Jobcenter gegeben bzw.es wäre dann aus dem neuen Bewilligungsbescheid ersichtlich.

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Auch im Leistungsbezug kann man Geld bis auf Höhe des Schönvermögens ansparen, derzeit ab dem 2 Jahr wären das für dich bis zu 15.000 Euro insgesamt.

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Beim ALG - 1 hat eine verspätete Arbeitslosmeldung bzw. Antragstellung keine Sperrzeit zur Folge, dann gibt es bei erfüllen der Anwartschaftszeit und sonstigen Voraussetzungen frühstens ab Antragstellung Leistungen gezahlt.

Meldet man sich aber zu spät arbeitssuchend, kann das eine Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitssuchendmeldung nach Paragraf 159 SGB - lll von 1 Woche zur Folge haben.

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Was Du vor dem Monat der Antragstellung schon hattest ist Vermögen und kein Einkommen, dass bleibt bis zum Schonvermögen ohne Berücksichtigung.

Wäre das im Monat der Antragstellung eingegangen, dann wirst Du deine eigene Einzahlung ja auch belegen können, die sollte dann vor einer Anrechnung eines Gewinns entsprechend berücksichtigt werden.

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Es wird zwar nach dem Bruttoeinkommen berechnet, aber es kommt auch auf das Nettoeinkommen an !

Beim Wohngeld ist ein zuschussfähiges Mindesteinkommen erforderlich und auch beim Kinderzuschlag müsst ihr über ein gewisses Bruttoeinkommen verfügen.

Aber nicht nur das, ihr müsst beim Kinderzuschlag euren Gesamtbedarf der Familie mit eurem anrechenbaren Einkommen decken können, also inkl.möglichen Wohngeld von der Wohngeldbehörde und Kinderzuschlag.

Könnt ihr das nicht, besteht kein Anspruch auf Kinderzuschlag und wenn das benötigte zuschussfähige Mindesteinkommen nicht erreicht wird, dann sehr wahrscheinlich auch nicht auf Wohngeld.

Auch beim Wohngeld wird dein Erwerbseinkommen entsprechend bei der Berechnung eines möglichen Anspruchs auf Wohngeld berücksichtigt, da gibt es in deinem Fall nicht wie beim Bürgergeld einen Freibetrag auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll.

Beim Wohngeld gibt es auf Erwerbseinkommen nur für Kinder unter 25 Jahren einen monatlichen Freibetrag von pauschalen 100 Euro, aber Du bist ja kein Kind mehr, sondern ihr seid nun Eltern, für euer Kind würde das zutreffen.

Für Wohngeld solltet ihr soviel eigenes Einkommen haben, dass ihr eure Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom selber zahlen könnt und dann solltet ihr von euren Regelbedarfen für den Lebensunterhalt min.noch 80 % nach Zahlung der Warmmiete zur Verfügung haben.

Beim Kinderzuschlag braucht ihr als Paar vor dem Monat der Antragstellung im Durchschnitt aus 6 Monaten min. 900 Euro Brutto, bei alleinerziehenden wären es im Durchschnitt min. 600 Euro Brutto.

Der Regelbedarf nach dem SGB - ll vom Jobcenter unter Bürgergeld liegt für ein Paar in einer BG - Bedarfsgemeinschaft derzeit bei jeweils 506 Euro und für 1 Kind unter 6 Jahren bei 357 Euro.

Also zusammen min. 1369 Euro für die Regelbedarfe und dazu min.noch eure Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom, der muss aus dem Regelbedarf oder eigenem Einkommen selber gezahlt werden.

Das zusammen ergibt dann euren min. Gesamtbedarf nach dem SGB - ll vom Jobcenter.

Ihr braucht also für das Wohngeld soviel eigenes Einkommen, dass ihr nach Zahlung der Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom von den min.derzeit 1369 Euro Regelbedarf noch 80 % zur Verfügung habt.

Ein möglicher Anspruch auf Kinderzuschlag kann derzeit pro Kind und Monat bei max. 297 Euro zum Kindergeld liegen.

Aber wie erklärt, müsste ihr euren Gesamtbedarf aus eigenem anrechenbarem Einkommen + evtl. Wohngeld und Kinderzuschlag decken können, sonst besteht kein Anspruch auf Kinderzuschlag, weil dann immer noch Bedürftigkeit nach dem SGB - ll vorliegen würde, also ein Anspruch auf Bürgergeld vom Jobcenter.

Im Internet findest Du kostenlose Rechner für Wohngeld und Kinderzuschlag und das Merkblatt für Kinderzuschlag.

Mit einer Aufstockung vom Jobcenter seid ihr finanziell besser gestellt, wenn dein Partner noch unter 25 ist, was er mit eigenem Kindergeld ja sein muss, hat er auf Erwerbseinkommen oder Azubivergütung derzeit sogar noch einen erhöhten Grundfreibetrag bis auf Höhe der Minijobgrenze.

Bis dahin würde dann nichts auf den Bedarf angerechnet und bei höherem Bruttoeinkommen oder Vergütung kämen weitere Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll dazu.

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Für Kinder unter 25 Jahren gibt es auf Erwerbseinkommen einen pauschalen monatlichen Freibetrag von 100 Euro, der Rest wird bei der Berechnung eines möglichen Anspruchs berücksichtigt.

Ist die Person 25 oder älter, gibt es keinen Freibetrag von 100 Euro, da wird das ganze Erwerbseinkommen bei der Berechnung berücksichtigt.

Beim Kinderzuschlag werden Änderungen in den finanziellen Verhältnissen im bereits bewilligten Bewilligungszeitraum nicht berücksichtigt.

Erst wenn dieser ausgelaufen ist und wieder ein neuer Antrag gestellt wird, dann zählt wieder das Einkommen der letzten 6 Monate vor dem Monat der Antragstellung.

Auf Erwerbseinkommen gelten da min.die normalen Freibeträge auf Erwerbseinkommen unter SGB - ll wie beim Bürgergeld vom Jobcenter.

Es wird dann also ein evtl.zustehender Freibetrag vom Nettoeinkommen abgezogen und vom dann anrechenbaren Nettoeinkommen werden dann nur 45 % auf den möglichen Anspruch auf Kinderzuschlag mindernd angerechnet.

Im Internet findet man auch das Merkblatt für Kinderzuschlag und einen kostenlosen Rechner.

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