Wenn Du schon einen Azubivertrag zum nächst möglichen Beginn in der Tasche hast, dann besteht auch in der Wartezeit weiterhin Anspruch auf Kindergeld.

Arbeiten und Reisen kannst Du auch, weil es beim Kindergeld schon seit 2012 keine Einkommensgrenze mehr gibt und der Anspruch ja auf Grund des bereits vorhandenen Azubivertrages bestehen würde, wenn Du die Ausbildung nicht früher beginnen hättest können.

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Ihr Kinder bildet im Haushalt der Eltern ab der Vollendung des 25 Lebensjahres eure eigene BG - Bedarfsgemeinschaft.

Im SGB - ll unter Bürgergeld seid ihr euren Eltern nicht zum Unterhalt verpflichtet.

Es kommt darauf an was an Warmmiete, ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom gezahlt werden muss und was für den Abschlag für normalen Haushaltsstrom.

Wenn ihr Kinder genug anrechenbares Einkommen habt, um euren Bedarf zu decken, dann stünde ggf.nur der Mutter noch eine Aufstockung durch Bürgergeld zu, wenn sie das Alter für die Altersrente noch nicht erreicht hat und arbeitsfähig ist, also min.noch für 3 Stunden am Tag arbeiten könnte.

Die Warmmiete würde dann im Regelfall durch 4 Personen geteilt und ergibt den jeweiligen Kopfanteil, dazu kommt dann min.noch der Regelbedarf für den Lebensunterhalt.

Bei Vater und Mutter wären das derzeit min.jeweils 451 Euro und dazu min.noch der Kopfanteil von der Warmmiete.

Euer Regelbedarf für den Lebensunterhalt liegt derzeit bei 502 Euro und dazu dann min.noch der Kopfanteil der Warmmiete.

Angenommen es müssten 1200 Euro für die Warmmiete gezahlt werden, dann läge der Kopfanteil bei jeweils 300 Euro und bei euch käme dann min.noch der Regelbedarf für den Lebensunterhalt von derzeit 502 Euro dazu.

Damit würde dein und der Bedarf der Schwester bei angenommen min. 802 Euro im Monat liegen.

Wenn jeder von euch ein Nettoeinkommen von angenommen 1200 Euro hätte, würde bei euch im Regelfall dann kein Anspruch auf eine Aufstockung bestehen.

Dann müsstest Du und deine Schwester euren Eltern min.jeweils 1/4 von der Warmmiete und vom Abschlag für normalen Haushaltsstrom zahlen und ein angemessenes Kostgeld, oder euch selber verpflegen und versorgen.

Was hat denn der Vater für eine Nettorente, denn die würde fast vollständig auf den Bedarf von Vater und Mutter angerechnet, er könnte dann im Regelfall min. 30 Euro Versicherungspauschale in Abzug bringen.

Wenn man bei dem Beispiel mit 1200 Euro Warmmiete bleiben würde, dann läge der Bedarf der Eltern bei min. 2 x 451 Euro Regelbedarf und min. 2 x 300 Euro Kopfanteil für die Warmmiete.

Gesamt käme man dann auf min.angenommen 1502 Euro an Bedarf, wenn der Vater dann eine Nettorente von angenommen 1550 Euro hätte, würde deine Mutter sehr wahrscheinlich keinen Anspruch mehr haben.

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Deine Testergebnisse sind so schlecht ausgefallen, dass man dir mit diesen Ergebnissen keine Umschulung zutraut, deshalb soll der Test wiederholt werden, da es evtl.ungünstige Umstände gab, die zu diesem unzureichenden Ergebnis geführt haben.

Zudem wird empfohlen, dich erneut dem medizinischen Dienst vorzustellen, damit dieser über deine Arbeitsfähigkeit entscheiden kann.

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In dem Du das beim Bafög - Amt meldest und entsprechende Nachweise in Kopie erbringst, gehört zu deinen Mitwirkungspflichten.

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Wenn Du einen Vermieter findest der dir mit dieser Vergütung etwas ohne Bürgen vermietet, wird es ohne zusätzliche finanzielle Unterstützung nicht reichen.

Dir steht aber unter 25 nach dem Auszug das Kindergeld von derzeit 250 Euro pro Monat zu, wenn Du von den Eltern nicht min. Unterhalt in dieser Höhe bekommst.

In einer betrieblichen Erstausbildung kannst Du dann auch BAB - bei der Agentur für Arbeit beantragen.

Da kommt es auf das Einkommen der Eltern und deiner Nettovergütung an, im Internet findest Du einen kostenlosen BAB - Rechner.

Zusätzlich könntest Du auch noch einen Minijob bis zu 520 Euro Brutto gleich Netto ausüben, ohne das er Einfluss auf die Höhe eines möglichen BAB - Anspruchs hätte.

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Ja und verzichten kann sie nicht, weil Unterhaltsansprüche vorrangig sind, so wie das auch mit dem Kindergeld ist.

Vorausgesetzt Du bist leistungsfähig, dann musst Du erst einmal Unterhalt fürs Kind zahlen, würdest Du nach der Zahlung des Kindesunterhalts noch über deinem Selbstbehalt von bereinigten 1510 € liegen, dann stünde sogar der Kindsmutter min.bis zur Vollendung des 3 Lebensjahres Betreuungsunterhalt zu.

Verzichten könnten sie theoretisch nur dann, wenn sie ohne Sozialleistungen auskommen würde, dazu zählt dann nicht nur Bürgergeld vom Jobcenter, sondern auch Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt, oder Wohngeld von der Wohngeldbehörde und Kinderzuschlag von der Agentur für Arbeit.

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Dann reichst Du nach Zahlung deines Lohns beim Jobcenter eine ausgefüllte Einkommensbescheinigung vom Arbeitgeber und einen Kontoauszug in Kopie ein, wo der Eingang deines Lohns ( Zuflussprinzip ) zu sehen ist.

Das Jobcenter muss dann nachberechnet und dir zu wenig gezahlte Leistungen nachzahlen.

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Sollte schriftlich per Brief und Post erfolgen, oder persönlich beim Jobcenter abgegeben werden und sich das bestätigen lassen.

Nur wird die Erklärung wahrscheinlich etwas schwierig, wenn er weiterhin im Haushalt mit dem gemeinsamen Kinder und dir lebt.

Denn wie willst Du denn den Umgang und die Erziehung und Betreuung des Kindsvaters verhindern, solange er noch mit euch im Haushalt lebt ?

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Wenn Du unverschuldet arbeitslos werden solltest und dir keinen neuen Anspruch erworben hast, dann kannst Du deinen alten nicht verbrauchten Anspruch seit der Entstehung innerhalb von 4 Jahren wieder in Anspruch nehmen.

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Man kann nicht die Miete erhöhen wie man lustig ist.

Wenn Bedürftigkeit besteht, wird erst einmal bis zum Grundbedarf vom Jobcenter Bürgergeld gezahlt, ganz egal ob die Warmmiete angemessen nach dem SGB - ll ist oder nicht.

Man wird dann bei unangemessenen Kosten früher oder später zumindest schriftlich zur Kostensenkung aufgefordert und müsste dann im schlimmsten Fall in eine angemessene Wohnung ziehen, oder den Differenzbetrag dann aus seinem Regelbedarf für den Lebensunterhalt oder eigenem Einkommen selber zahlen.

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Das lässt sich doch trotzdem ganz leicht berechnen, dass Guthaben von Abschlag für normalen Haushaltsstrom ist kein anrechenbares Einkommen.

Nur das Guthaben für Gas zum Heizen wird entsprechend mindernd nach dem Monat des Zuflusses auf deine Leistungen für die Wohnkosten angerechnet.

Sicher muss man das melden und nachweisen und das ohne Aufforderung, nennt sich Mitwirkungspflicht.

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Erst einmal sind es zwei verschiedene Sozialleistungen, für Wohngeld ist die Wohngeldbehörde und für das Bürgergeld nach dem SGB - ll das Jobcenter zuständig.

Für das Wohngeld muss man unter anderem schon Mieter oder Eigentümer von selbst bewohntem Wohnraum sein und über ein zuschussfähiges Mindesteinkommen verfügen.

Das ist beim Bürgergeld nicht zwingend erforderlich, da muss man in erster Linie bedürftig und arbeitsfähig sein, dass ist man ab der Vollendung des 15 Lebensjahres, alles weitere müsste dann nach Antragstellung individuell geprüft werden.

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Wenn vorrangige Ansprüche deinen Grundbedarf nicht decken, dann besteht auch die Möglichkeit Bürgergeld vom Jobcenter zu bekommen und wenn es nur in Form einer Aufstockung ist.

Mit vorrangig meine ich zunächst einmal ALG - 1 von der Agentur für Arbeit, wenn Du innerhalb von 30 Monaten min. 12 Monate Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hast und dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehst.

Damit könnte dann vorrangig ein Anspruch auf Wohngeld von der Wohngeldbehörde geprüft werden, wenn Du Mieter oder Eigentümer von selbst bewohntem Wohnraum bist und über ein zuschussfähiges Mindesteinkommen verfügst.

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Seit Juli 2023 dürfen Kinder unter 25 Jahren im Monat bis zu 520 Euro Brutto gleich Netto ohne Anrechnung auf ihren Bedarf verdienen, muss natürlich trotzdem beim Jobcenter gemeldet und nachgewiesen werden.

Sie müssen dann nur noch Schüler, Azubi oder Stundent sein, oder einen freiwilligen Dienst wie ein FSJ - machen.

Als Schüler dürfen sie seit Juli 2023 nun zusätzlich in den Ferien sogar in einem Ferienjob unbegrenzt verdienen.

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Normale Haushaltseinrichtung und Kleidung usw.ist kein Luxus, zählt also nicht unter Vermögen und muss auch nicht angegeben werden.

Auch ein normaler TV - usw.ist kein Luxus, dass wären z.B.teure Gemälde, Schmuck, Uhren, Autos usw.

Man müsste auch wissen was für Grundsicherung Du meinst !

Bürgergeld nach dem SGB - ll vom Jobcenter, dass wäre für arbeitsfähige, oder nach dem SGB - Xll vom Sozialamt, bei voller Erwerbsminderung bzw. Altersrente.

Denn da sind die Freibeträge auf Erwerbseinkommen und auch das sogenannte Schonvermögen anders.

Beim Bürgergeld dürfte der Antragsteller im ersten Jahr bis zu 40 000 Euro an Vermögen haben und jede weitere zur BG - Bedarfsgemeinschaft gehörende Person weitere bis zu 15 000 Euro.

Ab dem 2 Jahr dann jede Person nur noch max.bis zu 15 000 Euro an Vermögen.

Im SGB - Xll darf man seit 2023 nun auch jeweils bis zu 10 000 Euro an Vermögen haben, vorher waren es nur 5000 Euro, darin kann dann natürlich auch ein angemessenes KFZ - mit entsprechendem Zeitwert enthalten sein.

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Der Anspruch berechnet sich im Regelfall aus dem durchschnittlichen Bruttoeinkommen der letzten 12 Monate.

Einen kostenlosen Rechner für ALG - 1 findest Du im Internet.

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Kann mehrere Wochen aber auch Monate dauern, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, kann Kindergeld rückwirkend bis zu 6 Monate nachgezahlt werden.

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