Einen Antrag auf ein zinsloses Darlehen kann man beim zuständigen Amt immer stellen, sollte man gleich entsprechend begründen und auch die Höhe des Darlehens angeben.

Dann bekommt man einen schriftlichen Bescheid, entweder eine Bewilligung oder Ablehnung und die wäre dann entsprechend mit Rechtsbehelfsbelehrung begründet.

Bei einer Ablehnung oder nur teilweisen Bewilligung bleibt der schriftliche formlose und fristgerechte Widerspruch und die Klage vor dem Sozialgericht.

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Davon abgesehen, dass man solche Leistungen nicht abschaffen kann, egal welchen Namen das Kind trägt, wird es sicher dadurch keine Steuerentlastungen geben.

Denn dann müsste man auch vieles andere abschaffen, was durch Steuern finanziert wird und dann hätten wir keinen Sozialstaat mehr.

Auch Kindergeld, Kinderzuschlag, Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt, Wohngeld von der Wohngeldbehörde und Grundsicherung vom Sozialamt sind Sozialleistungen, die durch Steuern mit finanziert werden.

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Unterlagen oder entsprechende Nachweise reicht man nur in Kopie ein.

Natürlich brauchst Du einen gültigen Personalausweis oder Reisepass, dazu sollte man auch die Einladung vom Jobcenter mitnehmen.

Entsprechende Nachweise und Unterlagen können nicht schaden, wenn noch etwas benötigt wird, dann werden Kopien davon gemacht.

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Das muss nicht gemeldet werden, zumindest beim Jobcenter nicht !

Wenn man sich Tiere nicht mehr leisten kann, muss man diese im schlimmsten Fall natürlich auch abgeben, das Wohl des bzw.der Tiere sollte Vorrang haben.

In vielen größeren Städten gibt es sogar Tiertafeln und mobile Tierärzte die kostenlos behandeln und notwendige Medikamente kostenlos zur Verfügung stellen.

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Wenn Du Eigentümer bist, dann hast Du einen Hauptmieter und keinen Untermieter.

Um einen möglichen Anspruch auf Wohngeld bei Miete oder Lastenzuschuss bei Wohneigentum zu haben, muss man außer das benötigte zuschussfähige Mindesteinkommen diese auch selber bewohnen.

Wenn Du also etwas vermietest, kannst Du dafür von der Wohngeldbehörde nichts bekommen, weil Du es dann ja nicht mehr selber bewohnen kannst.

Dann könnte der Mieter einen Antrag auf Wohngeld für seine Mietwohnung stellen

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Du hast ja unter 25 Jahren derzeit noch den erhöhten Grundfreibetrag auf Erwerbseinkommen bis auf Höhe der Minijobgrenze.

Deshalb wird dein Bafög - eigentlich voll auf deinen Bedarf angerechnet, so wie das mit deinem Kindergeld von derzeit 255 Euro passiert, solange Du es zur eigenen Bedarfsdeckung brauchst.

Hättest Du kein Erwerbseinkommen, könntest Du vom Bafög - einen pauschalen monatlichen Freibetrag von 100 Euro absetzen und wenn Du erhöhte notwendige ausbildungsbedingte Aufwendungen wie Fahrkosten oder deinen Semesterbeitrag zu zahlen hättest, könnte der übersteigende über den 100 Euro Freibetrag liegende Betrags zusätzlich abgesetzt werden.

Du solltest dem Jobcenter die Zahlung des Semesterbeitrags in Kopie nachweisen, die Angabe der BG - Nummer nicht vergessen, dann solltest Du im Monat der Fälligkeit weniger Bafög - als Einkommen auf deinen Bedarf angerechnet bekommen.

Zumindest den Teil, der über den sonst pauschalen 100 Euro Freibetrag liegen würde, wenn bei dir nicht schon der erhöhte Grundfreibetrag auf Erwerbseinkommen für Kinder unter 25 Jahren die Schüler, Azubi oder Stundent sind berücksichtigt würde.

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Das Elterngeld berechnet sich aus dem Erwerbseinkommen der letzten 12 Monate vor der Geburt.

Wenn Du also innerhalb dieser 12 Monate vor der Geburt ALG - 1 von der Agentur für Arbeit bezogen hast, dann zählt diese Zeit bei der Berechnung mit 0 Euro.

Angenommen Du hast 10 Monate Erwerbseinkommen und 2 Monate ALG - 1, dann kommst Du zwar auch auf 12 Monate vor der Geburt, aber es wird nur die Summe aus den 10 Monaten Erwerbseinkommen berücksichtigt und dann durch 12 Monate geteilt.

Dadurch verringert sich dann die Höhe des Elterngeldes entsprechend.

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Eine Auszahlung des Kindergeldes ist dem Grunde nach auch an dritte möglich, die Mutter müsste den neuen Empfänger nur der Familienkasse mitteilen, also auch die neue Bankverbindung.

Dafür gibt es im Internet eine Veränderungsmitteilung für die Familienkasse zum Ausdruck, geht natürlich auch online wenn man möchte.

Nur Frage ich mich ob sich die Mühe lohnen würde, was die Abbuchung bzw. Anrechnung des Kindergeldes betrifft.

Wenn es nämlich z.B.um Bürgergeld vom Jobcenter geht, würde es so oder so angerechnet und zwar auf den jeweiligen Bedarf des Kindes, solange das Kind das Kindergeld noch zur eigenen Bedarfsdeckung benötigen würde.

Es wäre also egal, ob deine Mutter oder Du das Kindergeld bekommt, eine Anrechnung würde in beiden Fällen erfolgen, solange Du noch im Haushalt der Eltern lebst und gemeldet bist.

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Warte wenn möglich auf den Bescheid, die Bearbeitung sollte bei Vollständigkeit des Antrags inkl.entsprechender Nachweise in Kopie nicht länger als 4 bis 6 Wochen dauern.

Denn den Bescheid deiner Rente möchte das Sozialamt dann eh haben, kannst Du auch nachreichen, wenn Du ihn nicht rechtzeitig bekommst, also etwa 6 Wochen bevor Du den Antrag stellen solltest.

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Wenn Du deinen alten ALG - 1 Anspruch komplett aufgebraucht hast, dann besteht kein Anspruch.

Dafür hättest Du dann wieder innerhalb von 30 Monaten min. 12 Monate Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben müssen.

Hast Du deinen alten Anspruch noch nicht verbraucht, kann der nicht verbrauchte Teil ab der Entstehung innerhalb von 4 Jahren wieder in Anspruch genommen werden, wenn Du keine neue Anwartschaftszeit erfüllt hast.

Also nicht innerhalb von 30 Monaten min.wieder 12 Monate Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hast.

Dann bliebe nur ein Antrag auf derzeit noch Bürgergeld beim Jobcenter, sollte kein Anspruch mehr bestehen.

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Wenn eine BK - Nachzahlung außerhalb des Leistungsbezugs fällig ist und Du dann nicht mehr beim Jobcenter bist, musst Du bei Bedarf diese beim Sozialamt einreichen.

Dabei ist es nicht relevant, dass Du für den Zeitraum der BK - Abrechnung im Leistungsbezug des Jobcenters warst.

Das würde auch auf ein BK - Guthaben zutreffen, wenn dann das Sozialamt zuständig wäre, weil Du deinen Bedarf mit deiner anrechenbaren Rente nicht decken könntest, würde das Sozialamt dann dieses Guthaben im Regelfall im Monat nach dem Zufluss mindernd auf den Bedarf der Wohnkosten anrechnen.

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Wenn Du bist dahin noch Anspruch hast und dein Arbeitsvertrag am 25. August beginnt, steht dir bis 24. August noch ALG - 1 von der Agentur für Arbeit zu.

In deinem Bewilligungsbescheid steht der tägliche Zahlbetrag, der dir ausgezahlt wird, den nimmst Du dann x 24 Tage und das wäre dann dein anteiligen Anspruch für August.

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Dein tatsächliches Einkommen durch Kopie des Kontoauszugs nachweisen, ggf.auch eine Einkommensbescheinigung vom Arbeitgeber.

Dann muss das Jobcenter entsprechend nachberechnen und bei weniger Einkommen als angenommen entsprechend nachzahlen.

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Wenn der Titel nicht nur bis zur Vollendung des 18 Lebensjahres befristet ist, musst Du diesen meiner Kenntnis nach nicht aushändigen.

Dann soll der Anwalt deines Vaters einen entsprechenden Antrag beim Familiengericht auf Abänderung oder Aufhebung des Titels stellen.

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Hast Du meine Antwort denn nicht verstanden ?

Der Bundestag zahlt kein Bürgergeld aus, dafür ist im Regelfall die Bundesagentur für Arbeit zuständig.

Die Bearbeitung eines Auftrags kann bei Vollständigkeit zwischen 4 bis 6 Wochen dauern und bevor dir kein schriftlicher Bewilligungsbescheid vorliegt, gibt es im Normalfall auch kein Bürgergeld.

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Das ALG - 1 wird nach dem steuerpflichtigen Bruttoeinkommen berechnet und das muss auch bei der Berechnung für den Anspruch im Bewilligungsbescheid ersichtlich sein.

Sollte das nicht der Fall sein, wird die Wohngeldbehörde das schon selber ermitteln, denn den Bewilligungsbescheid musst Du ja eh vollständig in Kopie einreichen und die sonst noch benötigten Nachweise.

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Wenn Du dem Jobcenter die neue Anschrift mitgeteilt und dafür entsprechend neue Leistungen bewilligt bekommen hast, ist eine Veränderungsmitteilung meiner Ansicht nicht mehr notwendig.

Denn dann ist dem Jobcenter die Änderung ja bereits bekannt und wurde durch die Bewilligung akzeptiert.

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Den Nachweis brauchst Du nicht nur für den Kinderzuschlag, auch beim Wohngeld wird man entsprechende Nachweise sehen wollen, dass der Kindsvater auch tatsächlich Unterhalt nach seinem bereinigten Nettoeinkommen an dich zahlt.

Alleine darum geht es nämlich und nicht was die Düsseldorfer Tabelle sagt, wenn er angenommen nur den Mindestunterhalt nach der Altersstufe der Kinder zahlt und nicht nach seinem tatsächlichen bereinigten Nettoeinkommen.

Es kann also trotz Nachweise durch Kontoauszüge in Kopie über die Zahlung von Unterhalt zur Prüfung des Einkommens des Kindsvaters kommen.

Denn wenn er nach seinem bereinigten Nettoeinkommen mehr zahlen müsste, spart die Wohngeldbehörde und die Familienkasse ja entsprechend Gelder ein.

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