Bei 2200 Euro Brutto wird er mit Steuerklasse 1 etwa 1590 Euro Nettoeinkommen aufs Konto bekommen.
Er kann dann bei min. 1200 Euro Brutto den derzeit max. Freibetrag von 348 Euro auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll vom Nettoeinkommen in Abzug bringen.
Es blieben dann angenommen vom Nettoeinkommen nur noch um die 1242 Euro an anrechenbarem Nettoeinkommen übrig.
Damit könnte er seinen Bedarf in deinem Haushalt selber decken, also derzeit min. 451 Euro Regelbedarf für den Lebensunterhalt und dazu min.noch 1/6 von deiner zu zahlenden Warmmiete, ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom.
Also die Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom geteilt durch die Personen im Haushalt = Kopfanteil der Warmmiete pro Person und dazu dann min.noch der Regelbedarf für den Lebensunterhalt.
Er müsste dann also 1/6 von der Warmmiete und 1/6 vom Abschlag für normalen Haushaltsstrom den Du an deinen Energieversorger zahlen musst selber an dich zahlen.
Wenn Du ihn weiterhin verpflegst und versorgst, müsstet ihr euch untereinander auf ein angemessenes Kostgeld verständigten.
Was er dann übrig hat ist seine und darf nicht auf deinen und den Bedarf der restlichen BG - Mitglieder angerechnet werden, er würde dann auch als Kind unter 25 Jahren aus deiner BG - Bedarfsgemeinschaft fallen, wenn er seinen Bedarf aus eigenem anrechenbarem Einkommen decken kann.
Du würdest dann vom Jobcenter seinen Anteil für die Warmmiete und Regelbedarf nicht mehr bekommen, dafür müsste er dann im Regelfall selber an dich zahlen.
Derzeit gilt für Kinder unter 25 Jahren die Schüler, Azubi oder Stundent sind auf Erwerbseinkommen noch der erhöhte Grundfreibetrag bis auf Höhe der Minijobgrenze, bis 563 Euro Brutto gleich Netto würde derzeit nichts auf den Bedarf des Kindes angerechnet.
Das würde dann also derzeit in der Ausbildung für den Sohn gelten, ist das Bruttoeinkommen oder Vergütung höher als die Minijobgrenze, kämen zum erhöhten Grundfreibetrag weitere Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll dazu.
Nun wäre die Frage, wann hat er seine Schule beendet und wann genau beginnt er mit der Ausbildung ?
Es gibt nämlich eine Übergangsfrist zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von 3 Monaten, in denen auch diese Regelung mit dem erhöhten Grundfreibetrag bis auf Höhe der Minijobgrenze gelten würde, als z.B.nach Ende der Schulzeit und Beginn einer Ausbildung.
Kindergeld von derzeit 255 Euro solltest Du eigentlich auch jetzt schon für dein Kind bekommen, wenn er zum nächst möglichen Beginn schon einen Azubivertrag in der Tasche hat.
Das Kindergeld wäre solange sein anrechenbares Einkommen, solange er es zur eigenen Bedarfsdeckung benötigen würde.
Was er nicht mehr benötigen würde, wäre wieder dein Einkommen und würde entsprechend der SGB - ll Verordnungen mindernd auf den Bedarf der restlichen BG - Bedarfsgemeinschaft angerechnet.
Hättest Du selber kein Erwerbseinkommen, auf das schon Freibeträge berücksichtigt werden, könntest Du davon min. 30 Euro Versicherungspauschale absetzen, bevor der Rest dann mindernd auf den Bedarf der restlichen BG - Bedarfsgemeinschaft angerechnet werden dürfte.