Es wird zwar nach dem Bruttoeinkommen berechnet, aber es kommt auch auf das Nettoeinkommen an !
Beim Wohngeld ist ein zuschussfähiges Mindesteinkommen erforderlich und auch beim Kinderzuschlag müsst ihr über ein gewisses Bruttoeinkommen verfügen.
Aber nicht nur das, ihr müsst beim Kinderzuschlag euren Gesamtbedarf der Familie mit eurem anrechenbaren Einkommen decken können, also inkl.möglichen Wohngeld von der Wohngeldbehörde und Kinderzuschlag.
Könnt ihr das nicht, besteht kein Anspruch auf Kinderzuschlag und wenn das benötigte zuschussfähige Mindesteinkommen nicht erreicht wird, dann sehr wahrscheinlich auch nicht auf Wohngeld.
Auch beim Wohngeld wird dein Erwerbseinkommen entsprechend bei der Berechnung eines möglichen Anspruchs auf Wohngeld berücksichtigt, da gibt es in deinem Fall nicht wie beim Bürgergeld einen Freibetrag auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll.
Beim Wohngeld gibt es auf Erwerbseinkommen nur für Kinder unter 25 Jahren einen monatlichen Freibetrag von pauschalen 100 Euro, aber Du bist ja kein Kind mehr, sondern ihr seid nun Eltern, für euer Kind würde das zutreffen.
Für Wohngeld solltet ihr soviel eigenes Einkommen haben, dass ihr eure Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom selber zahlen könnt und dann solltet ihr von euren Regelbedarfen für den Lebensunterhalt min.noch 80 % nach Zahlung der Warmmiete zur Verfügung haben.
Beim Kinderzuschlag braucht ihr als Paar vor dem Monat der Antragstellung im Durchschnitt aus 6 Monaten min. 900 Euro Brutto, bei alleinerziehenden wären es im Durchschnitt min. 600 Euro Brutto.
Der Regelbedarf nach dem SGB - ll vom Jobcenter unter Bürgergeld liegt für ein Paar in einer BG - Bedarfsgemeinschaft derzeit bei jeweils 506 Euro und für 1 Kind unter 6 Jahren bei 357 Euro.
Also zusammen min. 1369 Euro für die Regelbedarfe und dazu min.noch eure Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom, der muss aus dem Regelbedarf oder eigenem Einkommen selber gezahlt werden.
Das zusammen ergibt dann euren min. Gesamtbedarf nach dem SGB - ll vom Jobcenter.
Ihr braucht also für das Wohngeld soviel eigenes Einkommen, dass ihr nach Zahlung der Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom von den min.derzeit 1369 Euro Regelbedarf noch 80 % zur Verfügung habt.
Ein möglicher Anspruch auf Kinderzuschlag kann derzeit pro Kind und Monat bei max. 297 Euro zum Kindergeld liegen.
Aber wie erklärt, müsste ihr euren Gesamtbedarf aus eigenem anrechenbarem Einkommen + evtl. Wohngeld und Kinderzuschlag decken können, sonst besteht kein Anspruch auf Kinderzuschlag, weil dann immer noch Bedürftigkeit nach dem SGB - ll vorliegen würde, also ein Anspruch auf Bürgergeld vom Jobcenter.
Im Internet findest Du kostenlose Rechner für Wohngeld und Kinderzuschlag und das Merkblatt für Kinderzuschlag.
Mit einer Aufstockung vom Jobcenter seid ihr finanziell besser gestellt, wenn dein Partner noch unter 25 ist, was er mit eigenem Kindergeld ja sein muss, hat er auf Erwerbseinkommen oder Azubivergütung derzeit sogar noch einen erhöhten Grundfreibetrag bis auf Höhe der Minijobgrenze.
Bis dahin würde dann nichts auf den Bedarf angerechnet und bei höherem Bruttoeinkommen oder Vergütung kämen weitere Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll dazu.