Für derzeit noch Bürgergeld ist das Jobcenter für arbeitsfähige Personen nach dem SGB - ll und nicht das Sozialamt nach dem SGB - Xll zuständig.

Die sind für nicht arbeitsfähige Personen und Altersrentner zuständig, wenn sie ihren Grundbedarf mit ihrem anrechenbaren Einkommen nicht decken können.

Einen Antrag kannst Du natürlich beim Jobcenter stellen, da es sich hier aber nicht um eine Erstausstattung, sondern um eine Ersatzanschaffung handelt, käme ggf.auf Antrag ein zinsloses Darlehen in Betracht.

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Wenn Du als Kind unter 25 Jahren, Schüler, Azubi oder Stundent bist, gilt derzeit auf Erwerbseinkommen oder Azubivergütung noch der erhöhte Grundfreibetrag bis auf Höhe der Minijobgrenze.

Bis dahin würde dann gar nichts auf deinen Bedarf angerechnet, bei höherem Brutto kämen zum erhöhten Grundfreibetrag weitere Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll dazu.

Als Schüler darfst Du in den Ferien sogar unbegrenzt verdienen.

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Nennt sich derzeit noch Bürgergeld !

Das kann ab der Vollendung des 15 Lebensjahres beantragt werden.

Nur bildet man im Normalfall unter 25 Jahren wohnhaft im Haushalt der Eltern mit ihnen eine BG - Bedarfsgemeinschaft, wenn das Kind seinen Bedarf nicht aus eigenem anrechenbarem Einkommen decken kann.

Wenn die Eltern über genügend anrechenbares Einkommen verfügung, um den Gesamtbedarf der Familie nach dem SGB - ll damit decken zu können, wird der Antrag mit hoher Wahrscheinlichkeit abgelehnt werden.

Ein Auszug unter 25 Jahren, wird vom Jobcenter nur in sogenannten Härtefällen finanziell unterstützt.

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Für die gesetzliche Rente gibt es bei der Grundsicherung nach dem SGB - Xll vom Sozialamt einen Freibetrag.

Nach meiner Kenntnis sind da über 200 Euro möglich.

Alleine der Regelbedarf für den Lebensunterhalt liegt bei einem Single ja schon bei derzeit 563 Euro und dazu kommt dann min.noch die Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom.

Im ersten Jahr sollte es da wie bei derzeit noch Bürgergeld auch keine Rolle spielen, ob die KDU - Kosten der Unterkunft = Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom angemessen ist oder nicht.

Würde man angenommen 850 Euro Altersrente erhalten und 800 Euro für die Warmmiete zahlen, läge der Bedarf ja erst einmal bei monatlich min. 1363 Euro betragen.

Wenn dann nur 650 Euro von der Rente als Einkommen angerechnet würden, bliebe ein ungedeckter Bedarf von monatlich min. 713 Euro, der bei erfüllen der sonstigen Voraussetzungen vom Sozialamt gezahlt würde.

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Du solltest dich auf jeden Fall jetzt schon arbeitssuchend melden und bei Arbeitslosigkeit auch einen Antrag auf ALG - 1 bei der Agentur für Arbeit stellen.

Im Normalfall werden Nebeneinkommen bis zu 165 Euro Netto im Monat nicht auf das ALG - 1 angerechnet.

Man darf aber nebenbei nur unter 15 Stunden in der Woche arbeiten, weil man sonst nicht mehr als arbeitslos gelten würde und der ALG - 1 Anspruch erst einmal ruhen würde.

Hat man das Nebeneinkommen innerhalb von 18 Monaten min.schon 12 Monate, wird aus den letzten 12 Monaten ein Durchschnitt ermittelt und diesen kann man dann auch im ALG - 1 Bezug in unter 15 Stunden die Woche weiterhin ohne Anrechnung auf sein ALG - 1 verdienen.

Solltest im Antrag bei dem Nebeneinkommen gleich entsprechende Angaben und Nachweise in Kopie einreichen.

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Eine Strafe hast Du ganz sicher nicht bekommen, wenn müsstest Du die Beiträge für deine Kranken und Pflegeversicherung selber zahlen, weil es in Deutschland eine Versicherungspflicht gibt.

Es sei denn Du hättest noch innerhalb von 1 Monat eine neue sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angefangen oder ALG - 1 bzw. Bürgergeld beim Jobcenter beantragt, was dann natürlich im nachhinein auch erst einmal bewilligt werden müsste.

Denn es gibt einen kostenlosen nachgehenden Leistungsanspruch bei der Krankenkasse, da hätte man dann auch keine Beiträge von nun min. 250 Euro pro Monat nachzahlen müssen.

Wenn Du noch unter 23 warst, hättest Du dich auch über die Eltern bzw.ein Elternteil kostenlos über die Familienversicherung mitversichert lassen können, wenn dieses in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert war.

In Schulausbildung oder Studium wäre das sogar bis zur Vollendung des 25 Lebensjahres möglich.

Meldest Du dich hier aus Deutschland nicht ab, fallen natürlich weiterhin Beiträge an, die Du dann natürlich nachzahlen müsstest, wenn Du die Voraussetzungen für eine kostenlose Familienversicherung nicht erfüllen würdest.

Denn wenn Du keine Leistungen über die Agentur für Arbeit oder Jobcenter beziehst, zahlt auch keiner deine Beiträge, bei so einer langen Reise stünden dir dann auch keine Leistungen zu, weil Du ja wie schon selber erklärt hast nur 21 Tage bezahlte Ortsabwesenheit auf vorherigen Antrag möglich wäre.

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Wenn Du unter 25, Schüler, Azubi oder Stundent bist, gilt auf Erwerbseinkommen derzeit noch der erhöhte Grundfreibetrag bis auf Höhe der Minijobgrenze.

Bis dahin würde also gar nichts auf deinen Bedarf angerechnet, bei höherem Bruttoeinkommen oder Vergütung kämen zum erhöhten Grundfreibetrag weitere Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll dazu.

Als Schüler kannst Du in den Ferien sogar unbegrenzt verdienen.

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Das Geld darfst Du natürlich komplett behalten, davon nimmt dir das Jobcenter nichts weg !

Es sei denn durch die Zahlung wäre es zu einer Überzahlung gekommen, die dann natürlich entsprechend ans Jobcenter erstattet werden müsste.

Wenn es kein Darlehen mit Vertrag über die Rückzahlung mit den Eltern gibt, sollte dieser Zufluss der Eltern zunächst als Einkommen gelten und entsprechend der SGB - ll Verordnungen mindernd auf den Bedarf im Monat des Zuflusses angerechnet werden.

Es dürfte dann eigentlich nur im Monat des Zuflusses der Leistungsanspruch entfallen, wenn das anrechenbare Einkommen höher als der Bedarf ist.

Im Folgemonat nach dem Zufluss sollte das restliche anrechenbare Einkommen zu Vermögen werden und das bliebe dann bis zum Schonvermögen von derzeit min. 15.000 Euro ohne Anrechnung.

Dann müsste es eigentlich im Monat nach dem Zufluss wieder Leistungen vom Jobcenter geben, wenn sich an der vorherigen Situation vor der Zahlung von den Eltern nichts geändert hat.

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Bei 2200 Euro Brutto wird er mit Steuerklasse 1 etwa 1590 Euro Nettoeinkommen aufs Konto bekommen.

Er kann dann bei min. 1200 Euro Brutto den derzeit max. Freibetrag von 348 Euro auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll vom Nettoeinkommen in Abzug bringen.

Es blieben dann angenommen vom Nettoeinkommen nur noch um die 1242 Euro an anrechenbarem Nettoeinkommen übrig.

Damit könnte er seinen Bedarf in deinem Haushalt selber decken, also derzeit min. 451 Euro Regelbedarf für den Lebensunterhalt und dazu min.noch 1/6 von deiner zu zahlenden Warmmiete, ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom.

Also die Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom geteilt durch die Personen im Haushalt = Kopfanteil der Warmmiete pro Person und dazu dann min.noch der Regelbedarf für den Lebensunterhalt.

Er müsste dann also 1/6 von der Warmmiete und 1/6 vom Abschlag für normalen Haushaltsstrom den Du an deinen Energieversorger zahlen musst selber an dich zahlen.

Wenn Du ihn weiterhin verpflegst und versorgst, müsstet ihr euch untereinander auf ein angemessenes Kostgeld verständigten.

Was er dann übrig hat ist seine und darf nicht auf deinen und den Bedarf der restlichen BG - Mitglieder angerechnet werden, er würde dann auch als Kind unter 25 Jahren aus deiner BG - Bedarfsgemeinschaft fallen, wenn er seinen Bedarf aus eigenem anrechenbarem Einkommen decken kann.

Du würdest dann vom Jobcenter seinen Anteil für die Warmmiete und Regelbedarf nicht mehr bekommen, dafür müsste er dann im Regelfall selber an dich zahlen.

Derzeit gilt für Kinder unter 25 Jahren die Schüler, Azubi oder Stundent sind auf Erwerbseinkommen noch der erhöhte Grundfreibetrag bis auf Höhe der Minijobgrenze, bis 563 Euro Brutto gleich Netto würde derzeit nichts auf den Bedarf des Kindes angerechnet.

Das würde dann also derzeit in der Ausbildung für den Sohn gelten, ist das Bruttoeinkommen oder Vergütung höher als die Minijobgrenze, kämen zum erhöhten Grundfreibetrag weitere Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll dazu.

Nun wäre die Frage, wann hat er seine Schule beendet und wann genau beginnt er mit der Ausbildung ?

Es gibt nämlich eine Übergangsfrist zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von 3 Monaten, in denen auch diese Regelung mit dem erhöhten Grundfreibetrag bis auf Höhe der Minijobgrenze gelten würde, als z.B.nach Ende der Schulzeit und Beginn einer Ausbildung.

Kindergeld von derzeit 255 Euro solltest Du eigentlich auch jetzt schon für dein Kind bekommen, wenn er zum nächst möglichen Beginn schon einen Azubivertrag in der Tasche hat.

Das Kindergeld wäre solange sein anrechenbares Einkommen, solange er es zur eigenen Bedarfsdeckung benötigen würde.

Was er nicht mehr benötigen würde, wäre wieder dein Einkommen und würde entsprechend der SGB - ll Verordnungen mindernd auf den Bedarf der restlichen BG - Bedarfsgemeinschaft angerechnet.

Hättest Du selber kein Erwerbseinkommen, auf das schon Freibeträge berücksichtigt werden, könntest Du davon min. 30 Euro Versicherungspauschale absetzen, bevor der Rest dann mindernd auf den Bedarf der restlichen BG - Bedarfsgemeinschaft angerechnet werden dürfte.

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Das ist doch Unsinn !

Deine Schulden interessieren hier nicht, die bleiben auch wenn Du Bürgergeld bekommst.

So darfst Du also gar nicht rechnen !

Wenn Du 1200 Euro Nettoeinkommen aufs Konto bekommen würdest, dann könntest Du den derzeit max. Freibetrag auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll von 348 Euro vom Nettoeinkommen in Abzug bringen.

Dann blieben also max.um die 852 Euro anrechenbares Nettoeinkommen übrig.

Zieht man davon den derzeitigen Regelbedarf für den Lebensunterhalt von 563 Euro ab, blieben für deine Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom max.etwa 289 Euro übrig.

Der Differenzbetrag bis zu deiner Warmmiete würde dir dann zumindest theoretisch als monatliche Aufstockung vom Jobcenter zustehen.

Ein möglicher vorrangiger Anspruch auf Wohngeld von der Wohngeldbehörde müsste geprüft werden.

Dein Problem sind also deine Schulden, hättest Du die nicht, blieben dir zumindest theoretisch im Monat 348 Euro mehr, also der Freibetrag der dir auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll zustehen würde.

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Du bildest unter 25 Jahren im Haushalt deiner Mutter mit ihr automatisch eine BG - Bedarfsgemeinschaft, wenn Du deinen Bedarf im Haushalt deiner Mutter nicht aus eigenem anrechenbarem Einkommen decken kannst.

Wenn deine Mutter also einen Antrag auf Bürgergeld gestellt hat, muss sie wahrheitsgemäße Angaben und entsprechende Nachweise in Kopie machen und einreichen.

Also auch das Du mit im Haushalt lebst, auch was Du ggf.an Einkommen und Vermögen hast und Änderungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen sind unaufgefordert zu melden und nachzuweisen.

Deine Mutter hat also durch ihren Antrag automatisch in Vertretung für dich auch Leistungen beantragt.

Wenn zu Unrecht Leistungen bezogen wurden, sind diese natürlich zu erstatten oder werden mit laufendem Leistungsanspruch entsprechend verrechnet.

Es kann sich hier nicht nur um einen Zeitraum von 1 Monat handeln, wenn es hier um 3000 Euro geht, dass müssen schon mehrere Monate sein.

Man müsste schon die genauen Umstände für diese Rückforderung vom Jobcenter kennen, wird ja sicher nicht grundlos erfolgen.

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Für ALG - 1 muss man der Vermittlung in Arbeit zur Verfügung stehen !

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Kommt auf den Bedarf ohne Anrechnung von eigenem Einkommen an !

Würdest Du z.B.alleine leben und außer deinem derzeitigen Regelbedarf für den Lebensunterhalt von 563 Euro min.noch eine Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom von angenommen 537 Euro erhalten, läge dein Bedarf bei 1100 Euro im Monat.

Bei min. 1200 Euro Brutto könntest Du den derzeit max. Freibetrag auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll von 348 Euro vom Nettoeinkommen in Abzug bringen.

Dann blieben bei 1027 Euro Nettoeinkommen angenommen max. 679 Euro an anrechenbarem Nettoeinkommen übrig.

Der theoretische Anspruch auf eine Aufstockung läge dann angenommen bei min. 421 Euro im Monat.

Ein möglicher vorrangiger Anspruch auf Wohngeld von der Wohngeldbehörde wäre zu prüfen, kostenlose Rechner für Wohngeld und Bürgergeld findest Du im Internet.

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Wenn die Eltern nicht oder nur teilweise leistungsfähig sind, kann man Bafög - beantragen und nebenbei zumindest einen Minijob ausüben.

Unter 25 Jahren besteht dann auch wieder Anspruch auf Kindergeld von derzeit 255 Euro.

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Das soll nicht deine Sorge sein !

Wenn die Mutter nicht leistungsfähig ist, wird sie das Jugendamt schon anschreiben und entsprechende Nachweise über ihr Einkommen fordern.

In dem Fall dann wohl den aktuellen Bewilligungsbescheid über Bürgergeld vom Jobcenter.

Sie hat bei Unterhaltspflichten gegenüber minderjährigen Kindern eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit, sie sollte also sehen, dass sie zumindest den Mindestunterhalt laut Düsseldorfer Tabelle zahlen kann.

Es könnte also theoretisch sein, dass das Jugendamt entsprechende ernsthafte Bemühungen sehen möchte, um ihrer Unterhaltspflicht nachkommen zu können.

Ist sie aber nachweislich tatsächlich nicht leistungsfähig und es gibt auch keinen Titel über den zu zahlenden Unterhalt, wird sie den Unterhaltsvorschuss im Regelfall nicht ans Jugendamt erstatten müssen.

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Wenn sich nach Prüfung des Sachverhaltes tatsächlich eine Überzahlung ergeben hat, dann ist es irrelevant wer oder was man dir da früher am Telefon gesagt hat.

Dann wirst Du um eine Rückzahlung nicht herum kommen.

Ob die angebliche Überzahlung gerechtfertigt ist, kann man ohne den genauen Umstand zu kennen nicht sagen.

Müsstest schon genau erklären, wie diese angebliche Überzahlung entstanden sein soll, also z.B.mit Angabe was und wann Du die letzte Zahlung vom Jobcenter erhalten hast und was und wann Du Einkommen erhalten hast.

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Geht es um Wohngeld von der Wohngeldbehörde und nicht um derzeit noch Bürgergeld als Aufstockung vom Jobcenter, zahlt die Wohngeldbehörde keine Beiträge für die Kranken und Pflegeversicherung.

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Nein

Wenn Du nur wegen zu hohem Einkommen der Eltern kein Bafög - bekommst, hast Du dem Grunde nach dennoch Anspruch darauf und auch dann bist Du ohne Bafög - zu bekommen bei erfüllen der sonstigen Voraussetzungen von Wohngeld ausgeschlossen.

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Nach deinen Angaben sollte dann wahrscheinlich kein oder nur noch wenig Anspruch auf Leistungen bestehen !

Denn sobald er bei dir einzieht, bildet ihr durch das gemeinsame Kind eine BG - Bedarfsgemeinschaft und sein Einkommen und evtl. Vermögen würde nach den SGB - ll Verordnungen auf euren Gesamtbedarf angerechnet.

Sollte er derzeit für euer Kind Unterhalt zahlen, müsste er das nach dem Einzug nicht mehr, da dann sein Einkommen schon entsprechend angerechnet würde.

Wenn es Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt für euer gemeinsames Kind vom Jugendamt geben würde, stünde dir dieser spätestens nach dem Einzug des Kindsvaters auch nicht mehr zu.

Bekommst Du also weder Unterhalt von ihm, noch Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt, was nach dem Einzug ja entfallen würde und das anrechenbare Einkommen entsprechend mindern würde, besteht im Regelfall wahrscheinlich kein oder nur noch wenig Anspruch auf Leistungen.

Denn wenn Du bisher 1382 Euro an Aufstockung vom Jobcenter bekommst und er etwa 2100 Euro Nettoeinkommen hat, könnte er davon unter Berücksichtigung von Freibeträgen auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll durch die minderjährigen Kinder bei min. 1500 Euro Brutto den derzeit max. Freibetrag von 378 Euro vom Nettoeinkommen in Abzug bringen.

Er hätte dann ja angenommen noch um die 1722 Euro an anrechenbarem Nettoeinkommen übrig.

Euer Bedarf der Wohnkosten würde sich durch den Einzug ja auch um seinen Kopfanteil verringern, dann geht die Warmmiete durch 4 und nicht mehr nur durch 3 Personen.

Auch dein evtl derzeit noch gezahlter Alleinerziehenden Mehrbedarf würde dann entfallen und der Regelbedarf für den Lebensunterhalt von derzeit 563 Euro verringert sich auf derzeit 506 Euro für dich und ihn.

Solltest dir aus dem Internet einen kostenlosen Rechner für Wohngeld und Kinderzuschlag suchen, dieser mögliche Anspruch wäre vorrangig zu prüfen.

Merkblatt für Kinderzuschlag findest Du da auch, sonst einen kostenlosen Rechner für Bürgergeld suchen.

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