Arbeitsamt will mich nach 6 Wochen Arbeitslosigkeit in Leiharbeit stecken wie entgehe ich dieser Rechtsbelehrung?

Hallo zusammen,

ich bin seit ca. 6 Wochen arbeitslos (ALG 1). Nach einem ersten persönlichen Gespräch  wurden mir von der Bundesagentur für Arbeit (BfA) mehrere Vermittlungsvorschläge gemacht, bei denen ich mich auch direkt beworben habe, leider erfolglos. Alle Vorschläge waren ohne Rechtsbelehrung. 

Nun schickt mir die BfA einen Vorschlag für eine Arbeitnehmerüberlassungs-Stelle (Leihfirma) und das mit einer Rechtsbelehrung spricht wenn ich diese nicht annehme werde ich für 12 Wochen gesperrt und muss mich danach komplett wieder neu Arbeitssuchend melden. 

Ich habe noch nie als Leiharbeiter gearbeitet und bevor ich arbeitslos wurde, habe ich 10 Jahre durchgehend in einem direkten (normalen) Arbeitsverhältnis gearbeitet. 

Natürlich würde ich weiterhin gerne in einem direkten Verhältnis arbeiten wollen. Gründe hierfür sind zum einen die Rechte und der Verdienst, den man als direkt Angestellter hat. Als Beispiel haben die Leiharbeiter bei meinem ehemaligen Arbeitgeber kein Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und keine Bonusbeteiligung erhalten und das Gehalt war ebenfalls 15-20% weniger.

Was auch jetzt auf mich zutreffen würde, vorher habe ich 53.000 € verdient, jetzt bietet man mir eine Stelle für 42.000€ an. Des Weiteren hatte ich Goodies wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und Bonusbeteiligung, was mein Einkommen auf 60.000€ erhöht hat.

Nun zu meiner Frage, wie kann ich der BfA vermitteln, dass ich erst einmal etwas Zeit haben möchte, um eine direkte  Anstellung zu bekommen?  Ich fühle mich wegen der Rechtsbelehrung unter Druck gesetzt. 

Gibt es Gerichtsurteile, auf die ich mich berufen kann?! Und sind 15%-20% Abschlag zum vorigen Grundgehalt überhaupt zumutbar? 

Danke im Voraus für eure konstruktiven Antworten.

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Eine Sperrzeit von 12 Wochen darf es nicht geben, max. 3 Wochen, regelt der Paragraf 159 SGB - lll, findest Du im Internet zum nachlesen, wenn es für die Ablehnung keinen wichtigen Grund gab.

Da kannst Du dir auch gleich noch den Paragraf 140 SGB - lll suchen, der regelt die zumutbare Beschäftigung.

Wenn Du in den ersten 3 Monaten mehr als 20 % und dann bis zum 6 Monat mehr als 30 % verdienst als vorher, kannst Du die Angebote selbst mit Rechtsmittelbelehrung ablehnen, ohne eine Sperrzeit befürchten zu müssen.

Aber das kannst Du dir alles genauer durchlesen.

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Wenn Du deine laufenden Leistungen nicht vor dem letzten Bankarbeitstag im Monat in Voraus für den Folgemonat auf dem Konto zur Verfügung hattest, wird das auch diesen Monat nicht anders sein.

Der letzte Bankarbeitstag ist in diesem Jahr und Monat der 30. April.

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Beantragen kann man so ziemlich alles, nur bekommen wird man es nicht, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder generell auf solche Leistungen kein Anspruch besteht, so wie das in diesem Fall wäre.

Außerdem gibt es den Begriff Urlaub im Bürgergeld oder ALG - 1 Bezug von der Agentur für Arbeit nicht, da kann man nur eine Ortsabwesenheit beantragen und bewilligt bekommen.

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Wenn Du das Kindergeld selber bekommst, oder noch im Haushalt der Eltern leben würdest, kein Erwerbseinkommen hast, bleibt von so genannten sonstigen Einkommen wie Kindergeld ab der Vollendung des 18 Lebensjahres eine 30 Euro Versicherungspauschale.

Es würde dann von derzeit 250 Euro Kindergeld nur max. 220 Euro als anrechenbares Einkommen mindernd auf deinen Bedarf angerechnet.

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Nur in einer schulischen Ausbildung oder Studium kann auch Anspruch auf Bafög - bestehen, in einer betrieblichen Erstausbildung kann Anspruch auf BAB - von der Agentur für Arbeit bestehen.

Kostenlose Rechner findest Du im Internet, dabei spielt auch das Einkommen deiner Eltern und deine eigene Vergütung eine Rolle.

Musst beim Rechner nur eine fiktive Miete eingeben, oder wenn Du sie schon kennst die tatsächliche Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom.

Die tatsächliche Warmmiete spielt aber in beiden Fällen keine Rolle, da es für die Warmmiete nur eine Pauschale von derzeit 360 Euro gibt, die bei der Berechnung eines möglichen Anspruchs berücksichtigt wird.

Nach dem Auszug hast Du Anspruch auf dein Kindergeld, solltest Du unter 25 sein und von deinen Eltern nicht min. Unterhalt in Höhe des Kindergeldes von derzeit 250 Euro bekommen.

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Ohne Vorankündigung und entsprechenden Bescheid mindernd das Jobcenter keine Leistungen.

Einfach den bzw.die Bescheide lesen und deine Frage sollte beantwortet sein.

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Bis zum Abschluss einer Erstausbildung oder Studium sind bei Leistungsfähigkeit deine Eltern für deinen Unterhalt zuständig.

Ein evtl.vorrangig möglicher Anspruch auf BAB - oder Bafög - je nach Art der Ausbildung müsste geprüft werden.

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Wenn Du noch keine abgeschlossene Berufsausbildung oder Studium hast, besteht kein Anspruch auf Wohngeld von der Wohngeldbehörde.

Dann käme vorrangig BAB - oder Bafög - in Betracht, je nach Art der Ausbildung und dann ist das Kind von Wohngeld ausgeschlossen.

Unter 25 Jahren steht dir dein Kindergeld zu, wenn Du nicht mehr im Haushalt eines Elternteils lebst und nicht min. Unterhalt in Höhe des Kindergeldes bekommst.

Im Internet findest Du einen kostenlosen Rechner für BAB.

Könntest dir auch noch einen kostenlosen Rechner für Bürgergeld suchen, unter Umständen könntest Du da noch einen Anspruch haben.

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Du kannst wie beim Bafög - auch mit BAB - einen Minijob machen, ohne das dieses zusätzliche Einkommen Auswirkungen auf den BAB - Anspruch hat.

Unter 25 steht dir dann auch dein Kindergeld von derzeit 250 Euro zu, wenn Du von deinen Eltern nicht min. Unterhalt in dieser Höhe bekommst.

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Wenn Du Wohngeld von der Wohngeldbehörde meinst, dann steht dir nichts anderes mehr zu, weil sich Wohngeld und Bürgergeld gleichzeitig ausschließen.

Was bekommst Du denn an Taschengeld gezahlt und was musst Du für deine Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom zahlen ?

Hast Du außer dem Taschengeld nur dein Kindergeld gehabt, hast Du der Wohngeldbehörde schon mitgeteilt daß es kein Kindergeld mehr gibt ?

Dadurch könnte der Anspruch nämlich entfallen, wenn Du nicht mehr über das zuschussfähige Mindesteinkommen verfügst.

Dann bliebe nur eine Aufstockung durch Bürgergeld vom Jobcenter.

In beiden Fällen wäre natürlich unter Umständen ein Minijob möglich, aber auch der würde dann entsprechend der jeweiligen Verordnungen als Einkommen entsprechend angerechnet.

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Auf jeden Fall muss dein Vater den Job dann beim Jobcenter melden und entsprechende Nachweise über das Einkommen in Kopie einreichen.

Ein Freibetrag steht dir auf Erwerbseinkommen auf jeden Fall zu, dass regelt der Paragraf 11 b SGB - ll, ohne Anrechnung auf deinen Bedarf bleiben auf jeden Fall der Grundfreibetrag von 100 Euro.

Darüber hinaus gibt es auf das Bruttoeinkommen weitere Freibeträge, die dann theoretisch vom Nettoeinkommen in Abzug gebracht werden und dann das voraussichtliche anrechenbare Nettoeinkommen ergeben.

Das würde dann auf deinen Bedarf angerechnet und dein Vater bekäme entsprechend weniger Leistungen für dich gezahlt, müsstest dann anteilig für Warmmiete, Haushaltsstrom, Essen usw.selber an deinen Vater zahlen.

Es gibt aber bei Kindern unter 25 Jahren seit Juli 2023 eine Sonderregelung, die dürfen als Schüler, Azubi oder Stundent bzw.in einem freiwilligen Dienst wie ein FSJ - bis auf Höhe der Minijobgrenze verdienen, ohne das es auf den Bedarf des Kindes angerechnet wird.

Dies würde auch für eine Übergangszeit von bis zu 3 Monaten gelten, also zwischen Schulabschluss und Beginn einer Ausbildung oder Studium.

Solltest Du diese 3 Monate überschritten haben oder gar schon 25 Jahre alt sein, gelten dann nur die normalen Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll.

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Erst einmal muss geklärt werden ob generell ein Anspruch auf Leistungen besteht, ein Antrag muss vorher natürlich auch schon gestellt worden sein.

Wird ein Vorschuss bewilligt und es liegt eine schriftliche Bewilligung vor, sollte es nicht länger als 3 - 5 Werktage bzw. Bankarbeitstage dauern, bevor das Geld auf dem Konto ist.

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Deine Vergütung nimmt dir keiner, dass Einkommen deines Mannes der nicht mit in der Wohnung lebt interessiert beim Bürgergeld deines Vaters auch nicht.

Das könnte nur Einfluss auf deinen evtl. Anspruch haben.

Wie alt bist Du denn, was muss dein Vater für die Warmmiete zahlen und was für den Abschlag für normalen Haushaltsstrom ?

Die Warmmiete wird durch 2 Personen geteilt, dein Vater bekommt dann also nur noch seine sonstigen Leistungen vom Jobcenter gezahlt und dazu dann nur noch 50 % von der Warmmiete.

Je nachdem wie alt Du bist, wird deine Vergütung nur auf deinen eigenen Bedarf angerechnet, es müssen da natürlich entsprechend auch Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll berücksichtigt werden.

Die werden dann theoretisch vom Nettoeinkommen in Abzug gebracht und ergeben dann mit evtl.sonstigem Einkommen wie Kindergeld unter 25 Jahren dein voraussichtliches anrechenbares Nettoeinkommen.

Je nachdem wie hoch das ist, käme unter Umständen eine Aufstockung vom Jobcenter in Betracht, aber dann kommt es wie erklärt auf das Einkommen deines Mannes an, denn auch wenn ihr nicht zusammen in einem Haushalt lebt, seid ihr euch nach dem BGB - zum gegenseitigen Unterhalt verpflichtet, soweit es das Einkommen erlaubt, also Leistungsfähigkeit vorliegen würde.

Im schlimmsten Fall musst Du dann die Hälfte der Warmmiete zahlen, dazu dann noch die Hälfte vom Abschlag für normalen Haushaltsstrom und wenn Du dich nicht selber verpflegst und versorgst, musst Du dich mit ihm über ein angemessenes Kostgeld einigen.

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Gibst Du im Internet einmal ein, angemessene KDU - Wiesbaden, da solltest Du fündig werden.

KDU = Kosten der Unterkunft !

Ab 60 qm Wohnfläche wären es pro qm 9 Euro für die Kaltmiete, wenn die Wohnung für 3 Personen bei 70 qm bis 75 qm liegen würde, käme dein Betrag von bis zu 650 Euro in etwa hin.

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Wenn Du die Anwartschaftszeit für das ALG - 1 erfüllt hast, dem Arbeitsmarkt für die Vermittlung wieder zur Verfügung stehen kannst und einen entsprechenden Antrag ab Juni bei der Agentur für Arbeit stellst, würdest Du natürlich erst ab da auch Anspruch haben.

Leistungen von der Agentur für Arbeit werden rückwirkend für den Monat gezahlt, also Ende Juni für den Juni, je nachdem wie lange die Bearbeitung dann in Anspruch nimmt, könnte es auch passieren das Du erst im Juli Leistungen bekommst, also eine Nachzahlung und dann laufende Leistungen Ende des Monats rückwirkend für den Monat.

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Du erreichst mit deinem Nettoeinkommen zumindest schon einmal das zuschussfähige Mindesteinkommen, welches für einen evtl. Anspruch auf Wohngeld nötig ist.

Im Internet findest Du einen kostenlosen Rechner für Wohngeld.

Da kannst Du dir auch gleich noch einen für Bürgergeld vom Jobcenter suchen.

Hier läge dein Grundbedarf derzeit ohne eigenem Einkommen bei min. 563 Euro Regelbedarf für den Lebensunterhalt und angenommen min.noch 720 Euro für deine Warmmiete, ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom.

Man käme dann derzeit auf min.um die 1283 Euro an Grundbedarf nach dem SGB - ll unter Bürgergeld vom Jobcenter.

Würdest Du also angenommen 1200 Euro Netto bekommen, hättest Du bei min. 1200 Euro Bruttoeinkommen Anspruch auf den derzeit max. Freibetrag auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll von um die 348 Euro im Monat.

Bedeutet, dieser Freibetrag würde theoretisch von deinen 1200 Euro Netto abgezogen und würde ein voraussichtliches anrechenbares Nettoeinkommen von um die 852 Euro ergeben.

Bei einem Grundbedarf von um die 1283 Euro wäre nach Anrechung der um die 852 Euro anrechenbarem Nettoeinkommen dein Bedarf um etwa 431 Euro nicht gedeckt und die könnten dir dann vom Jobcenter als monatliche Aufstockung zustehen.

Musst Du einmal sehen was der Rechner für Wohngeld sagt, denn Wohngeld wäre vorrangig zu prüfen.

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Nein brauchst Du natürlich nicht, hattest ja keine eigene Wohnung, aber wenn man gleich auf finanzielle Unterstützung vom Jobcenter angewiesen ist, muss man erst einmal einen entsprechenden Antrag auf Kostenübernahme für eigenen angemessenen Wohnraum stellen.

Erst wenn das geklärt wäre, hättest Du einen Mietvertrag unterschreiben dürfen.

Wenn Du noch unter 25 bist, bekommst Du nur diese derzeit 451 Euro Regelbedarf für den Lebensunterhalt und das Jobcenter wird sicher auch deine Miete nicht zahlen.

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Im Internet findest Du einen kostenlosen BAB - Rechner.

Wenn sich deine Nettovergütung erhöht, dann mindert sich zumindest der BAB - Anspruch, im schlimmsten Fall entfällt dieser auch ganz.

Was ist denn mit Kindergeld, solltest Du noch unter 25 sein ?

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