Auf die Größe der Wohnung kommt es nicht zwingend an, solange die Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom als angemessen gilt.

Auch wenn die Warmmiete nicht angemessen sein sollte, wird diese derzeit im ersten Jahr voll berücksichtigt, dann würde es eine schriftliche Aufforderung zur Kostensenkung geben.

In dieser würde einem mitgeteilt wie hoch die angemessene Warmmiete sein darf und wie lange diese noch anerkannt wird, im Regelfall dann für min.weitere 6 Monate.

Dem Vater stünden derzeit min. 563 Euro Regelbedarf für den Lebensunterhalt zu und ein Alleinerziehenden Mehrbedarf für das minderjährige Kind von 12 % seines Regelbedarfs.

Dazu dann min.noch die Hälfte der Warmmiete, evtl.eigenes Einkommen würde entsprechend der SGB - ll Verordnungen mindernd auf den Bedarf angerechnet.

Für das Kind bekäme er derzeit min. 471 Euro Regelbedarf für den Lebensunterhalt und dazu min.noch die andere Hälfte der Warmmiete.

Kindergeld von derzeit 255 Euro und der Unterhalt der Mutter ist vorrangiges Einkommen des Kindes und wird mindernd auf den Bedarf des Kindes angerechnet.

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Ausbildung und Bürgergeld?

Hey,

erstmal danke schonmal fürs lesen und ggf für die mühe fürs antworten.

Meine Mutter ist alleinerziehend mit mir und bezieht aus unteranderem gesundheitlichen Gründen Bürgergeld. Momentan wäre mein Anteil, welches Sie für mich bekommt ca. 640€ mit Kindergeld Hartz4 und Miete.

Ich habe ebenfalls leider ein Rückenproblem und kann nicht mehr zur Schule gehen. Wurde daher als Nicht bewertbar eingestuft.

Nun steht, wie bei jedem, nach der Schule die Arbeitswelt vor meinen Füßen. Mit nicht erlangtem Abitur muss ich eine Ausbildung machen, von den es mittlerweile Gottseidank viele coole gibt.

Mein Problem:

Wenn ich eine Ausbildung anfange, kriege ich ja geld 😁. Um genau zu sein im ersten Jahr Brutto:

1: 1051€

2: 1131

3:1204.

Was gut ist, ABER mit Bürgergeld kompliziert, wie ich herausgefunden habe.

somit ist das Problem oder die Frage:

wie viel bleibt mir?

Es ist ja so, dass meiner Mutter abgerechnet wird. Allerdings kann es ja auch sein, das ich zu viel bzw. über der grenze vom Hartz4 verdiene. Somit müsste ich diese kosten tragen. Da meine Mutter die aber dennoch zahlen muss, müsste ich die 640€ tragen, sollte ich über der Grenze verdienen. Mein Anteil wäre dann nichts. Ich gehe gerne Arbeiten und ich bin sehr Dankbar, dass man vom Staat hier nicht im stich gelassen wird, aber dennoch auch nicht einfach gemacht wird. Zurück zum Thema. Ich weiss, dass ich 538€ freibetrag habe alles dadrüber bis 1000% darf ich 30% behalten und dadrüber 10%. Ich habe ausgerechnet, dass ich netto 830 bei 1051 brutto verdienen würde. Mit einer neuen Regelung, dass die Freitgrenze bei 538 liegt, statt den alten 100€ und den 30% die ich einsacken kann, wäre ich bei einem betrag von 626 der bei mir liegen bleiben würde. Meiner Mutter würden 204 abgrechnet, falls ich richtig gerechnet hab. Theoretisch wären, dass also weniger als 640€ und meine Mutter würde noch Hartz4 kriegen, aber minus 204€. Aber wie sieht das aus bei 1131€. Da wäre ich 4 Euro über 640 und meine Mutter würde kein Hartz4 mehr für mich bekommen.

was ich sagen will ist. Sobald ich über die Grenze verdiene, muss ich sehr viel Geld abgeben😕. Mir würde bei einem Vollzeit Job nichts bleiben. Die Fahrt und alles andere was ich mir persönlich leisten will geht dann ja quasie nicht mehr.

sorry für den unendlich langen text, ich möchte nur, dass Ihr es versteht.

meine frage ist:

sind meine berechnungen richtig und habe ich alles richtig interpretiert? Bleibt mir, wenn ich über die grenze verdiene wirklich so wenig (wenn ich meiner mutter das geben würde, was sie vom Amt bekommen würde) oder hab ich was falsch gemacht.

wenn es stimmt, gibt es eventuell spezielle geldförderungen oder wie bafög kredite oder andere methoden um mehr als nur 200€ bei einem vollzeit Job über zu haben?

kann mir jemand tipps geben?

danke nochmal falls du bis hier hin gelesen hast und vorallem wenn du antwortest!

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Zunächst einmal hast Du deine Nettovergütung die Du bekommst, da nimmt dir das Jobcenter nichts weg und Du hast auch um einiges mehr übrig als nur 200 Euro, zumindest derzeit noch.

Um das ganze genau berechnen und beantworten zu können, müsste man erst einmal wissen wie alt Du bist, was deine Mutter für die Warmmiete zahlen muss, was für den Abschlag für normalen Haushaltsstrom an den Energieversorger und ob deine Mutter auch noch Unterhalt für dich bekommt !

Bafög - steht dir natürlich in einer betrieblichen Ausbildung nicht zu, käme nur in einer schulischen Ausbildung oder Studium in Betracht und das würde dann auch als dein Einkommen entsprechend der SGB - ll Verordnungen mindernd auf deinen Bedarf angerechnet.

Derzeit gilt ja noch der erhöhte Grundfreibetrag auf Erwerbseinkommen bis auf Höhe der Minijobgrenze, wenn das Kind unter 25 und Schüler, Azubi oder Stundent ist.

Es blieben dir also derzeit von der Nettovergütung min.schon einmal bis zu 538 Euro als Freibetrag übrig, also um einiges mehr als deine angegeben 200 Euro.

Die Freibeträge auf Erwerbseinkommen berechnen sich im Regelfall nach Paragraf 11 b SGB - ll, wenn dein Brutto also höher als min. 538 Euro ist, kommen zum erhöhten Grundfreibetrag weitere Freibeträge dazu.

Also dann von 520 Euro bis 1000 Euro Brutto 30 % und bis 1200 Euro Brutto weitere 10 % an Freibetrag.

Wären in deinem Fall dann derzeit bei 1051 Euro Brutto 480 Euro x 30 % = 144 Euro Freibetrag und ab 1000 Euro bis 1051 Euro Brutto = 5,10 Euro = 10 % Freibetrag.

Die 10 % Freibetrag gingen von 1000 Euro bis 1200 Euro Brutto.

Derzeit stünden dir dann min. 538 Euro + 144 Euro + 5,10 Euro = gesamt 687,10 Euro an Freibetrag zu und die stünden dir zur freien Verfügung, wird also nicht auf deinen Bedarf angerechnet.

Wenn Du also angenommen 830 Euro Nettovergütung bekommst, blieben nach theoretischem Abzug des Freibetrags nur etwa 143 Euro anrechenbares Erwerbseinkommen übrig.

Dazu dann das Kindergeld von nun 255 Euro, dass muss deine Mutter für deinen Bedarf einsetzen, solange Du es zur eigenen Bedarfsdeckung benötigst.

Also angenommen mit Kindergeld hättest Du ein anrechenbares Einkommen von 398 Euro, dann hättest Du immer noch deine 830 Euro Nettovergütung und müsstest deiner Mutter angenommen nur diese 143 Euro und die Hälfte vom Abschlag für normalen Haushaltsstrom zahlen.

Denn wie erklärt muss deine Mutter das Kindergeld für deinen Bedarf einsetzen, solange Du es zur eigenen Bedarfsdeckung benötigst.

Angenommen dein Bedarf liegt bei 640 Euro, nach Abzug von angenommen 398 Euro anrechenbarem Einkommen bliebe bei dir immer noch ein ungedeckten Bedarf von angenommen 242 Euro und die würde deine Mutter für deinen Bedarf als Aufstockung vom Jobcenter erhalten.

Sie hätte dann die 255 Euro Kindergeld + deine 143 Euro + Anteil für normalen Haushaltsstrom + die Aufstockung vom Jobcenter, um deinen Bedarf zu decken.

Wenn man also einmal grob rechnet und Du deiner Mutter im Monat 200 Euro inkl. Anteil für normalen Haushaltsstrom gibst, blieben dir von deiner Nettovergütung immer noch um die 630 Euro die Du zur freien Verfügung hättest, also um einiges mehr als deine vermuteten 200 Euro.

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Wenn Du wusstest das dein Bewilligungsbescheid aufgehoben wurde und kein Anspruch auf ALG - 1 besteht, muss dir ja klar gewesen sein, dass Du einen Antrag beim Jobcenter stellen musst.

Ob nun einen neuen oder WBA - ist erst einmal irrelevant.

Du wusstest das Du gekündigt wurdest, ein Anruf beim Jobcenter am besten mit einem Zeugen hätte da schon gerechnet, in dem Du dich arbeitssuchend gemeldet hättest.

Der Anruf hätte als Antragstellung gegolten, man hätte den Monat auf dem Antrag vermerkt und das wäre wichtig gewesen, denn dann hättest Du dir einen möglichen Anspruch für den Monat der Antragstellung auch im nachhinein gesichert.

Unterlagen und Nachweise hättest Du nachreichen können.

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Wenn Du selber eine Vergütung bekommst, ob in einer betrieblichen Ausbildung oder dualem Studium, zahlst Du vom Brutto deine Krankenkasse selber.

Anspruch auf Kindergeld besteht bis zur Vollendung des 25 Lebensjahres, auch wenn Du schon eine abgeschlossene Berufsausbildung hast.

Nach einer bereits abgeschlossener Berufsausbildung muss das Kind nur bei einem möglichen Nebenjob mit den wöchentlichen Arbeitsstunden aufpassen, dann darf es neben einer weiteren Ausbildung nebenbei in der Woche nicht mehr als 20 Stunden arbeiten, sonst kann das negativ auf das Kindergeld wirken.

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Wenn sich beim Kinderzuschlag an den finanziellen Verhältnissen im Bewilligungszeitraum etwas ändert, hat das keinen Einfluss auf die bereits bewilligten Leistungen im Bewilligungszeitraum.

Es muss auch nicht gemeldet werden !

Erst bei neuem Antrag wird dann wieder das Einkommen nach Ende des Bewilligungszeitraums von vor 6 Monaten bei der Berechnung eines möglichen Anspruchs berücksichtigt.

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Wenn Du dir noch keinen ALG - 1 Anspruch von der Agentur für Arbeit erworben hast, dann bleibt ja nur ein Antrag auf Bürgergeld beim Jobcenter.

Bist Du arbeitsfähig, hast noch keine abgeschlossene Berufsausbildung und bist auch nicht ernsthaft auf der Suche nach einer Ausbildung, wären die Eltern im Regelfall selbst bei Leistungsfähigkeit dir gegenüber nicht zum Unterhalt verpflichtet.

Dann sollte bei erfüllen der sonstigen Voraussetzungen auch Bürgergeld bewilligt werden, ohne dass das Jobcenter bei Leistungsfähigkeit Forderungen an deine Eltern stellen dürfte.

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In Bezug auf Bafög - sollte ein Minijob ohne Anrechnung bleiben bzw.im Bewilligungszeitraum von in der Regel 12 Monaten das zwölffache davon in Brutto.

Bist Du unter 25, Schüler, Azubi oder Stundent, darfst Du in Bezug auf Bürgergeld derzeit bis auf Höhe der Minijobgrenze ohne Anrechnung auf deinen Bedarf verdienen.

Wäre das Bruttoeinkommen höher, kämen zum erhöhten Grundfreibetrag auf Erwerbseinkommen bis auf Höhe der Minijobgrenze weitere Freibeträge nach Paragraf 11 b SGB - ll dazu.

Kommt aber zum Bafög - noch Erwerbseinkommen dazu, entfällt beim Bürgergeld der pauschale Freibetrag auf das Bafög - von 100 Euro, es würde dann voll wie das Kindergeld unter 25 Jahren auf deinen Bedarf angerechnet.

Denn dann stehen dir ja der erhöhte Grundfreibetrag auf Erwerbseinkommen bis auf Höhe der Minijobgrenze zu und bei höherem Bruttoeinkommen weitere Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll.

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Wenn die Tochter nicht mehr zur Schule geht, unter 21 Jahre und unverheiratet bei der Mutter im Haushalt leben würde, wäre sie kein privilegierten Kind und Du würdest im Unterhaltsrecht Vorrang haben.

Wende dich an einen Fachanwalt für Familienrecht, hier geht es nach gesetzlichen Regelungen und nicht was er möchte oder nicht.

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Solange Du bei deiner Mutter im Haushalt lebst, egal ob minderjähig oder volljährig und unter 25, wenn die Voraussetzungen für Kindergeld ab der Vollendung des 18 Lebensjahres erfüllt wären, kannst Du dich nur ans Jugendamt wenden.

Das bei Volljährigkeit im Regelfall noch bis zur Vollendung des 21 Lebensjahres, aber dann müsstest Du dich selber kümmern, dass Jugendamt könnte hier nur noch hilfreich zur Seite stehen und z.B. weitere Möglichkeiten nennen.

Wenn es dir also an den Grundbedürfnissen wie Essen, Trinken, Kleidung usw.fehlen würde, dann ab zum Jugendamt.

Erst wenn Du nicht mehr im Haushalt der Mutter leben und gemeldet wärst, min. 18 Jahre alt bist, könntest Du bei der Familienkasse einen Abzweigungsantrag stellen.

Nach Prüfung und Bewilligung könnte dann das Kindergeld direkt von der Familienkasse an dich ausgezahlt werden, wenn Du von den Eltern nicht min. Unterhalt in Höhe des Kindergeldes von derzeit 255 Euro bekommen würdest.

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Solange Du die Rückstände aus deinem Regelbedarf für den Lebensunterhalt oder eigenem Einkommen tilgst und beim Jobcenter kein zinsloses Darlehen beantragen musst oder willst, ist das für das Jobcenter im Regelfall nicht relevant.

Es gibt ja auch Menschen die ihre Miete die vom Jobcenter gezahlt wird nicht Zweckbestimmung an den Vermieter zahlen und somit Mietschulden entstehen.

Um eine mögliche Obdachlosigkeit zu verhindern, würde auch hier das Jobcenter im Regelfall auf formlosen schriftlichen Antrag ein zinsloses Darlehen bewilligen, dass würde dann aber vom Jobcenter sicher direkt an den Vermieter überwiesen und möglicherweise die zukünftige Miete auch.

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Nach einem Auszug stünde dir bei erfüllen ab der Vollendung des 18 und unter 25 Lebensjahres dein Kindergeld von derzeit 255 Euro zu, wenn Du von deinen Eltern nicht min. Unterhalt in dieser Höhe bekommen würdest.

Könntest dann auch bei der Familienkasse einen Abzweigungsantrag stellen, nach Prüfung und Bewilligung würdest Du dann das Kindergeld direkt von der Familienkasse erhalten.

Ein möglicher Anspruch auf Bafög - könnte auch geprüft werden, wenn der Auszug bei den Eltern nicht durch die Ausbildung oder einen anderen schwerwiegenden sozialen Grund notwendig oder von den Eltern gewollt wäre, müssten sie bei Leistungsfähigkeit im Regelfall auch keinen Barunterhalt zahlen.

Bürgergeld vom Jobcenter könnte auch eine Möglichkeit sein, wenn der Auszug unter 25 notwendig wäre, da müsstest Du dann entsprechend einen Nachweis erbringen, dabei könnte unter Umständen das Jugendamt noch bis zur Vollendung des 21 Lebensjahres hilfreich zur Seite stehen, also z.B.ein entsprechendes Schreiben für das Jobcenter erstellen.

Aber das Jobcenter würde hier auch eine mögliche vorrangige Unterhaltspflicht und Leistungsfähigkeit der Eltern prüfen, auch würde z.B. das Kindergeld das Du dann bekommst entsprechend als dein Einkommen nach den SGB - ll Verordnungen mindernd auf den Bedarf angerechnet.

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Das musst Du dann schon mit dem Arbeitgeber selber klären.

Beim Wohngeld bleibt vom Erwerbseinkommen eines Kindes unter 25 Jahren wohnhaft im Haushalt der Eltern ein monatlicher Freibetrag von 100 Euro.

Alles was darüber liegt wird bei der Berechnung eines möglichen Anspruchs auf Wohngeld berücksichtigt und kann dann zumindest den Anspruch entsprechend mindern.

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Meiner Kenntnis nach muss man sich vorher entscheiden ob man das Elterngeld voll für 1 oder geteilt auf 2 Jahre erhalten möchte.

Wenn Du es also nicht geteilt hast, gibt es für das zweite Jahr kein Elterngeld mehr.

Lebst Du mit dem Kindsvater zusammen, zählt sein Einkommen was er hat, für das Kind bekommt ihr ja nun 255 Euro Kindergeld.

Es wäre dann ein möglicher vorrangiger Anspruch auf Wohngeld von der Wohngeldbehörde und Kinderzuschlag von der Agentur für Arbeit zu prüfen.

Für beides findest Du im Internet kostenlose Rechner.

Sollte das nicht in Betracht kommen, dann ggf. Bürgergeld als Aufstockung vom Jobcenter, auch da findest Du einen kostenlosen Rechner im Internet.

Erwerbseinkommen wird unter Berücksichtigung von Freibeträgen auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll auf den Gesamtbedarf der Familie angerechnet.

Bekommst Du noch Elterngeld, würde das auch entsprechend der SGB - ll Verordnungen mindernd auf den Bedarf angerechnet.

Auch Kindergeld wäre hier vorrangiges Einkommen des Kindes und würde den Bedarf des Kindes entsprechend mindernd.

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Arbeitslosengeld sperre nicht gerechtfertig finde ich was tun?

Hallo zusammen,

ich wende mich an euch, weil ich ein großes Problem habe und dringend Rat brauche. Mein Bruder ist am 21. November verstorben. Da er allein lebte und unsere Eltern schon vor über zehn Jahren verstorben sind, blieb es an mir hängen, alles zu regeln. Das war eine große Belastung für mich, vor allem, da ich neben der Beerdigung auch Behördengänge, die Auflösung seiner Wohnung und die Organisation seiner persönlichen Angelegenheiten übernehmen musste.

Im November ging es mir gesundheitlich schlecht, deshalb habe ich mir eine Auszeit genommen. Mein Arbeitgeber war darüber informiert und einverstanden. Er hat mir ausdrücklich gesagt, dass ich mir die Zeit nehmen soll, die ich brauche.

Am Wochenende des 22. November bin ich 800 Kilometer weit gereist, um vor Ort in der Wohnung meines Bruders die wichtigsten Dinge zu klären. Leider konnte ich an diesem Wochenende nur einen Teil der Aufgaben erledigen. Am darauffolgenden Montag suchte ich einen Arzt auf, weil ich mich überfordert fühlte, mein Blutdruck Probleme machte und mir die ganze Situation einfach über den Kopf wuchs. Der Arzt hat mich daraufhin krankgeschrieben. Nachdem ich so viel wie möglich geregelt hatte, bin ich am 6. Dezember (gegen 17:30 Uhr) nach Hause zurückgekehrt.

Dort fand ich einen Brief meines Arbeitgebers vor, in dem mir mitgeteilt wurde, dass mein Arbeitsverhältnis nur noch bis zum 13. Dezember besteht. Zu diesem Zeitpunkt befand ich mich noch in der Probezeit, da ich die Stelle erst vor kurzem angetreten hatte. Zuvor hatte ich meine alte Stelle, bei der ich sieben Jahre gearbeitet hatte, gekündigt – leider hatte ich mich durch die besseren Gehaltsaussichten blenden lassen.

Ich war völlig schockiert und rief direkt bei der Firma an, aber man konnte (oder wollte) mir keine klare Begründung für die Kündigung geben.

Am 9. Dezember meldete ich mich telefonisch beim Arbeitsamt arbeitslos, um ab dem 13. Dezember abgesichert zu sein. Ich erhielt einen Termin vor Ort am 20. Dezember, um die Arbeitslosmeldung abzuschließen. Ich habe daraufhin alle erforderlichen Unterlagen eingereicht und einen Antrag auf Arbeitslosengeld (ALG 1) gestellt.

Doch nun kommen die Probleme:

  1. Ruhezeit des Anspruchs: Vor wenigen Tagen erhielt ich einen Brief, in dem mir mitgeteilt wurde, dass mein Anspruch auf ALG 1 vom 14. bis 20. Dezember ruht. Der Grund sei, dass ich von meinem Arbeitgeber eine finanzielle Auszahlung für nicht genommenen Urlaub erhalten habe. Diese Auszahlung hätte den Zeitraum bis zum 20. Dezember abgedeckt, wenn ich den Urlaub genommen hätte. Daher ruht mein Anspruch für diese Zeit.
  2. Sperrzeit: Ein weiterer Brief informierte mich, dass ich eine Sperrzeit für das ALG 1 erhalte, weil ich mich angeblich zu spät arbeitslos gemeldet habe. Dabei habe ich mich bereits am 9. Dezember telefonisch gemeldet (siehe oben) und den frühesten möglichen Termin vor Ort am 20. Dezember wahrgenommen. Ich habe auch erklärt, dass ich den Kündigungsbrief meines Arbeitgebers erst am 6. Dezember erhalten habe, da ich zuvor 800 Kilometer entfernt mit den Angelegenheiten meines verstorbenen Bruders beschäftigt war.

Meine Frage: Was kann ich in dieser Situation tun? Ich habe keine ALG 1-Auszahlung erhalten, obwohl ich keinen Urlaub genommen habe. Ohne dieses Geld wird es für mich sehr schwierig, da ich allein lebe. Ich bin aktiv auf Jobsuche, aber momentan stehen mir keine finanziellen Mittel zur Verfügung.

Vielen Dank im Voraus für eure Unterstützung und Tipps!

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Ich sehe hier keinen Fehler der Agentur für Arbeit !

Wenn Du eine Urlaubsabgeltung vom Arbeitgeber bekommen hast, tritt deine Arbeitslosigkeit praktisch verspätet ein, also um die Tage der Urlaubsabgeltung.

Demnach wäre das Ruhen des Anspruchs schon einmal korrekt.

Auch die Sperrzeit sehe ich als korrekt an, denn Du hättest dich nach Erhalt der Kündigung oder nachdem Du von der Kündigung erfahren hast, innerhalb von 3 Tagen bei der Agentur für Arbeit erst einmal arbeitssuchend melden müssen.

Hast Du nach deinen Angaben zu spät gemacht, demnach ist mit einer Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitssuchendmeldung nach Paragraf 159 SGB - lll von 1 Woche zu rechnen.

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Richtig lesen und verstehen !

Ab der Vollendung des 15 Lebensjahres gilt man als arbeitsfähige Person, man kann dann tatsächlich selber einen Antrag auf Bürgergeld beim Jobcenter stellen.

Nur bekommt man da ganz sicher unter 25 Jahren keine Leistungen, unabhängig vom Einkommen und Vermögen der Eltern.

Es könnte dann gemeinsam mit den Eltern ein Anspruch bestehen, wenn die Eltern den Gesamtbedarf der Familie nach dem SGB - ll nicht aus eigenem anrechenbarem Einkommen oder Vermögen decken könnten.

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Wenn Du tatsächlich eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung hattest und innerhalb von 30 Monaten min. 12 Monate Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hast, dann hast Du die sogenannte Anwartschaftszeit für das ALG - 1 als Versicherungsleistung bei der Agentur für Arbeit erfüllt.

Bist Du arbeitsfähig und stehst der Vermittlung in Arbeit zur Verfügung, besteht Anspruch auf ALG - 1, selbst wenn Du erst 20 Jahre alt bist.

Hat mit Bürgergeld vom Jobcenter nichts zu tun, dass Einkommen und Vermögen der Eltern spielt da auch keine Rolle, eigenes Vermögen natürlich auch nicht.

Der Anspruch würde sich im Regelfall aus dem Bruttoeinkommen der letzten 12 Monate berechnen, man könnte auch das Netto nehmen, davon stünden dir dann in etwa 60 % an ALG - 1 für max. 12 Monate zu, wenn Du innerhalb von 30 Monaten min. 24 Monate Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hast, min.aber 12 Monate innerhalb von 30 Monaten, dann läge der Anspruch bei min. 6 Monaten.

Dann würde auch dein Beitrag für deine Krankenkasse von der Agentur für Arbeit gezahlt.

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Wie alt bist Du und was für eine Ausbildung beendest Du, hast Du in den letzten 30 Monaten min. 12 Monate Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt ?

Solltest Du eine betriebliche Ausbildung machen und Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben, dann solltest Du bei der Agentur für Arbeit dann ALG - 1 beantragen, kannst dich jetzt schon arbeitssuchend melden, auch wenn Du schon einen Job sicher hast.

Das solltest Du dann bei der Meldung als arbeitssuchend aber gleich angeben.

Bist Du min. 21 Jahre alt, besteht nach Ende der Ausbildung erst einmal kein Anspruch mehr auf Kindergeld.

Der Abschluss muss der Familienkasse gemeldet und nachgewiesen werden.

Wenn Du deine Ausbildung erst nach dem 1.eines Monats beendest, besteht für diesen Monat noch Anspruch auf Kindergeld, solange Du noch unter 25 bist.

Hast Du Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt, besteht bis zum Beginn deiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ALG - 1 Anspruch als Versicherungsleistung bei der Agentur für Arbeit.

Solltest dann frühstens ab Antragstellung von deiner letzten vollen Nettovergütung in etwa 60 % an ALG - 1 erhalten, bei min. 24 Monaten mit Beiträgen in der Arbeitslosenversicherung innerhalb von 30 Monaten unter 50 Jahren für max. 12 Monate.

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Steht doch da was Du bei Fragen machen sollst !

Es wird ja einen Grund dafür geben und weil ich deine Vorgeschichte schon kenne, Frage ich mich, ob Du überhaupt noch arbeitsfähig bist und Anspruch auf Bürgergeld hast.

Kann es nicht sein, dass nicht mehr das Jobcenter, sondern nun das Sozialamt für dich zuständig ist ?

Dann würde sich das Schreiben ja von selber erklären.

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Jobcenter macht Probleme wegen Einkommen/ Bürgergeld?

Ich habe vor meiner Entbindung beim Jobcenter Bürgergeld beantragt und habe gesagt , dass ich finanzielle Probleme bekommen werde, da mein Mann in der ausbildung ist und das Geld nicht reichen wird . Miete und andere kosten sind weit über dem Budget. Das Mutterschaftsgeld ist ja auch nur einmalig und hätte auch nicht gereicht.

Somit haben die mir dann geholfen und bis heute Bürgergeld überwiesen . Mein Elterngeld habe ich auch von denen rückwirkend erhalten ,da das ja immer so lange dauert.

trotzdem habe ich komischerweise zwischendurch Lohn von meinem Arbeitgeber bekommen und das jeden Monat , was sehr komisch war. ( ca. 1600 jeden Monat ) Ich dachte mir nichts dabei und habe mich jeden Monat gefragt warum ich trotzdem Geld bekomme obwohl ich ja schon lange im Elternzeit war ( Anfang November)

ich habe mir also nichts dabei gedacht und habe also vom Jobcenter ( Miete bezahlt bekommen und einige Mehrbedarfe und später hat mir endlich die Elterngeldstelle mein Elterngeld überwiesen)

nun habe ich hab ich ein Brief bekommen in dem steht dass ich möglicherweise kein Anspruch auf Bürgergeld habe / hätte da ich Einkommen beziehe. Ich habe jetzt Angst dass ich das ganze Geld was ich vom Jobcenter bekommen habe zurückzahlen muss .
also ich habe genau ab da ( Januar 2024 ) Geld bekommen wegen dem beschäftigungsverbot ,danach mutterschaftgeld und danach kam ab der Geburt 09.09.24 jeweils circa 1600 Euro auf mein Konto vom Arbeitgeber .
hoffe das ist irgendwie verständlich

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Du als Antragstellerin hast gegenüber dem Jobcenter eine Mitwirkungspflicht und hast Änderungen in den wirtschaftlichen oder finanziellen Verhältnissen deiner BG - Bedarfsgemeinschaft unaufgefordert zu melden und entsprechende Nachweise einzureichen.

Wenn Du dich über Zahlungen wunderst, hättest Du einmal auf die Idee kommen können und beim Arbeitgeber nachfragen !

Einkommen wird entsprechend der SGB - ll Verordnungen mindernd auf den Gesamtbedarf der BG - Bedarfsgemeinschaft angerechnet, also nicht nur Erwerbseinkommen und Elterngeld, auch Kindergeld ist vorrangiges anrechenbares Einkommen des Kindes.

Mutterschaftsgeld ist kein anrechenbares Einkommen mehr.

Ist es zu einer Überzahlung gekommen, wirst Du diese natürlich ans Jobcenter erstatten müssen, da kannst Du froh sein wenn es dabei bleibt und nicht noch eine Anzeige wegen Betruges folgt.

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