Wenn Du innerhalb von 30 Monaten min. 12 Monate Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hast, stünde dir vorrangig erst einmal ALG - 1 als Versicherungsleistung von der Agentur für Arbeit zu.

Ein Anspruch besteht bei erfüllen der sonstigen Voraussetzungen erst ab Antragstellung.

Bist Du Single, dann wird der Anspruch im Regelfall aus dem durchschnittlichen Bruttoeinkommen der letzten 12 Monate berechnet, man könnte auch das Nettoeinkommen nehmen.

Davon stünden dir dann 60 % an ALG - 1 für max. 12 Monate zu, wenn Du unter 50 bist und min. 24 Monate Beiträge in die Arbeitslosenversicherung innerhalb von 30 Monaten eingezahlt hast.

Wenn das durchschnittliche Nettoeinkommen also angenommen bei 2000 Euro liegen würde, sollte der Anspruch bei 60 % in etwa bei 1200 Euro im Monat liegen.

Derzeit stünden einem Single min. 563 Euro Regelbedarf für den Lebensunterhalt und dazu min.noch die Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom unter Bürgergeld vom Jobcenter nach dem SGB - ll zu.

Das ALG - 1 als sonstiges Einkommen würde im Regelfall bis auf 30 Euro Versicherungspauschale als anrechenbares Einkommen auf deinen Bedarf angerechnet.

Bei 800 Euro Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom und Regelbedarf für den Lebensunterhalt käme man auf derzeit min.1363 Euro im Monat.

Würdest Du um die 1200 Euro ALG - 1 bekommen, blieben immer noch etwa 1170 Euro anrechenbares Einkommen übrig.

Ein möglicher Anspruch auf eine Aufstockung könnte dann bei um die 200 Euro liegen.

Vorrangig wäre ein möglicher Anspruch auf Wohngeld von der Wohngeldbehörde zu prüfen, kostenlose Rechner für Wohngeld und Bürgergeld findest Du im Internet.

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Übergangsgeld wird im Regelfall vom vorherigen Erwerbseinkommen gezahlt, die Berechnung und Erklärung solltest Du im Internet finden.

Dann muss man sehen wie hoch dieses Übergangsgeld ausfällt und wie hoch dein SGB - ll Bedarf unter Bürgergeld vom Jobcenter ist.

Bei einem Single z.B.wären das derzeit min. 563 Euro Regelbedarf für den Lebensunterhalt und dazu min.noch die Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom.

Da das Übergangsgeld als sonstiges und nicht als Erwerbseinkommen gilt, wird dieses im Regelfall bis auf 30 Euro Versicherungspauschale als anrechenbares Einkommen auf den Bedarf angerechnet.

Es gelten also darauf keine Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll, die dann vom Nettoeinkommen in Abzug gebracht würden und das anrechenbare Nettoeinkommen entsprechend höher mindern würde.

Ein möglicher vorrangiger Anspruch auf Wohngeld von der Wohngeldbehörde wäre zu prüfen, kostenlose Rechner für Wohngeld und Bürgergeld findest Du im Internet.

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Bei der Antragstellung bekommt jeder Infomaterial und das sollte man sich auch durchlesen.

Denn darin wird man unter anderem bei Wohngeld aufgeklärt, dass man Änderungen im Einkommen aller zum Haushalt gehörenden Personen um 15 % oder mehr umgehend melden und nachweisen muss.

Betrifft auch den Auszug von Personen oder wenn z.B.durch Geburt eine Person dazu kommt.

Auch beim Jobcenter oder der Agentur für Arbeit sind entsprechend Änderungen die Einfluss auf die Leistungen haben können zu melden, von selber geht da nichts

Wenn die Rückforderung korrekt ist, was hier keiner beurteilen kann, dann bleibt nur zahlen und wenn es nach schriftlichen und formlosen Antrag und Bewilligung in Raten passiert.

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Laufende Leistungen von der Agentur für Arbeit, also ALG - 1 als Versicherungsleistung, werden im Regelfall so angewiesen, dass diese spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats rückwirkend für den Monat auf dem Konto zur Verfügung stehen.

Eine Nachzahlung kann jeder Zeit angewiesen und somit auch schon vorher auf dem Konto sein.

Beim Bürgergeld vom Jobcenter werden laufende Leistungen so angewiesen, dass diese spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats in Voraus für den Folgemonat auf dem Konto zur Verfügung stehen.

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Der Familienkasse den Beginn deiner Ausbildung schriftlich mitteilen und den Azubivertrag in Kopie einreichen.

Sollte im Normalfall auch online möglich sein, wenn nicht, findest Du eine Veränderungsmitteilung zum Ausdrucken im Internet.

Wenn Du also noch keine abgeschlossene Berufsausbildung oder Studium hast, deine Ausbildung zum nächst möglichen Zeitpunkt beginnst, könntest Du in der Wartezeit bis zum Beginn deiner Ausbildung theoretisch sogar Vollzeit arbeiten.

Auch in dieser Wartezeit bestünde dann Anspruch auf Kindergeld, auch wenn zwischen zwei Ausbildungsabschnitten mehr als 4 Monate liegen.

Einkommen spielt beim Kindergeld schon seit 2012 gar keine Rolle mehr, da hat man die Einkommensgrenze abgeschafft.

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Wenn die ein schriftlicher Bewilligungsbescheid vorliegt, steht oben rechts wann er bewilligt wurde.

Fällige Leistungen, also eine Nachzahlung wird im Regelfall dann zur Anweisung gebracht, ab da kann es dann zwischen 3 bis 5 Werktage bzw. Bankarbeitstage dauern, dann sollte es auf dem Konto sein.

Sollte sie Anweisung also am Freitag erfolgt sein, sollte es spätestens am Donnerstag auf dem Konto sein.

Laufende Leistungen dann in Voraus für den Folgemonat spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats, also für April am 31. März.

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Selbst wenn der Auszug wegen der Ausbildung notwendig wäre, oder ein anderer schwerwiegender sozialer Grund vorliegen würde bzw.der Auszug von den Eltern gewollt wäre, steht dir im Regelfall kein Unterhalt mehr zu.

Auch dann nicht, wenn deine Eltern leistungsfähig wären.

Denn erst einmal wäre nach dem Auszug in einer betrieblichen Erstausbildung vorrangig dann BAB - Berufsausbildungsbeihilfe bei der Agentur für Arbeit zu beantragen, einen kostenlosen Rechner findest Du im Internet.

Da wird auf Grund der guten Nettovergütung sehr wahrscheinlich kein Anspruch bestehen.

Unter 25 Jahren stünde dir dann im eigenen Haushalt unter 25 Jahren das Kindergeld von derzeit 255 Euro zu, wenn Du von deinen Eltern nicht min. Unterhalt in Höhe des Kindergeldes bekommst.

Nach dem Auszug stünden dir bei Leistungsfähigkeit der Eltern theoretisch im Monat 990 Euro an Unterhalt zu

Deine Nettovergütung wird im Regelfall bis auf einen pauschalen monatlichen Freibetrag für ausbildungsbedingte Aufwendungen auf diesen theoretischen Unterhaltsanspruch von 990 Euro angerechnet.

Kindergeld von 255 Euro voll, somit würdest Du mit voraussichtlichen 900 Euro anrechenbarer Nettovergütung + 255 Euro Kindergeld auf etwa 1155 Euro anrechenbares Nettoeinkommen kommen und somit schon um die 165 Euro über den 990 Euro liegen.

Deine Eltern würden dann selbst bei Leistungsfähigkeit und keinen Anspruch auf BAB - keinen Unterhalt mehr zahlen müssen.

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Es gibt keine Grenze, man sollte froh sein, wenn man mit seinem anrechenbarem Einkommen seinen Lebensunterhalt selber bestreiten kann und nicht noch auf Sozialleistungen angewiesen ist.

Nach dem SGB - ll läge der Anspruch z.B.bei einem Single derzeit bei min. 563 Euro Regelbedarf für den Lebensunterhalt und dazu min.noch die Warmmiete, ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom.

Würdest Du also angenommen 1200 Euro Brutto verdienen und 950 Euro Netto ausgezahlt bekommen, könntest Du den derzeit max. Freibetrag auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll von 348 Euro vom Nettoeinkommen in Abzug bringen.

Es blieben dann bei angenommen 950 Euro Nettoeinkommen nach Abzug des Freibetrags max. 602 Euro anrechenbares Nettoeinkommen übrig.

Würdest Du für deine Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom 450 Euro zahlen müssen, läge dein Bedarf ohne eigenes anrechenbares Einkommen mit den 563 Euro Regelbedarf für den Lebensunterhalt bei min.1013 Euro.

Hättest dann bei max. 602 Euro anrechenbarem Nettoeinkommen einen ungedeckten Bedarf von min. 411 Euro, die als Aufstockung gezahlt würden.

Im Internet findest Du einen kostenlosen Rechner für Bürgergeld, ein möglicher vorrangiger Anspruch auf Wohngeld von der Wohngeldbehörde wäre zu prüfen, auch dafür findest Du einen kostenlosen Rechner im Internet.

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Was genau sagt denn der Bescheid vom Jobcenter ?

Eine vorläufige Einstellungen der Leistungen sind schon möglich, eine Sanktionen bei Pflichtverletzungen darf nur den Regelbedarf für den Lebensunterhalt betreffen und zwar nur deinen, wenn Du dagegen verstoßen hast.

Und selbst dann derzeit nur bis zu 30 % vom Regelbedarf, für erst einmal max. 3 Monate, die Warmmiete ist davon nicht betroffen.

Deshalb auch die Frage was genau im Bescheid steht !

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Wenn Du alleine lebst, stünden dir derzeit min. 563 Euro Regelbedarf für den Lebensunterhalt und dazu min.noch deine Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom zu.

Kannst Du die anhand deiner Rente und deiner Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom ja ausrechnen, was sie dann min.zu deiner Rente noch zustehen würde.

Hast Du angenommen eine Warmmiete von 600 Euro, eine anrechenbare Rente von 700 Euro, stünde dir eine monatliche Aufstockung von derzeit min. 463 Euro zu.

Für Wohngeld von der Wohngeldbehörde müsstest Du ein zuschussfähiges Mindesteinkommen erreichen, dein Nettoeinkommen müsste so hoch sein, dass Du davon deine Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom zahlen kannst.

Dann solltest Du von den derzeit 563 Euro Regelbedarf für den Lebensunterhalt min.noch 80 % im Monat zur Verfügung haben.

Würden nach Zahlung der Warmmiete etwa noch 450 Euro sein, die Du zur Verfügung haben müsstest, sonst würde Wohngeld von der Wohngeldbehörde sehr wahrscheinlich abgelehnt werden.

Außerdem müsstest Du bei Wohngeld den Rundfunkbeitrag selber zahlen, auch eine mögliche BK - Nachzahlung, bei der Grundsicherung vom Sozialamt oder Bürgergeld vom Jobcenter könntest Du dich davon auf Antrag befreien lassen und eine BK - Nachzahlung würde im Regelfall auf schriftlichen formlosen Antrag übernommen.

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Unter 25 Jahren hat ein Kind im Haushalt der Eltern auf Erwerbseinkommen, Vergütung in Ausbildung oder Gehalt einen monatlichen Freibetrag von 100 Euro, der Rest würde bei der Berechnung eines möglichen Anspruchs auf Wohngeld mit berücksichtigt.

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Wenn Du noch bei den Eltern im Haushalt lebst, käme es erst einmal darauf an ob Du unter oder schon über 25 bist.

Denn unter 25 würdest Du zusammen mit deinen Eltern im Haushalt eine BG - Bedarfsgemeinschaft bilden, wenn Du deinen Bedarf nicht aus eigenem anrechenbarem Einkommen decken könntest.

Hättest dann alleine unabhängig vom Einkommen und Vermögen der Eltern gar keinen Anspruch auf Bürgergeld.

Dein ALG - 1 als Versicherungsleistung von der Agentur für Arbeit würde natürlich entsprechend mindernd auf deinen Bedarf angerechnet.

Ob nun unter oder über 25 wäre bei der Abrechnung nicht relevant.

Unter 25 würde es eine mögliche Zusicherung auf Antrag beim Jobcenter für die Kostenübernahme für eigenen angemessenen Wohnraum nur in Härtefällen geben können.

Deine Miete kannst Du ja mit deinem ALG - 1 zahlen, wenn Du nicht gerade in München lebst, wo die Mieten entsprechend hoch sind.

Dann könntest Du auch unter 25 Jahren ohne Antrag und Zusicherung für die Kostenübernahme ausziehen, musst mit deinem ALG - 1 nur deinen Bedarf nach dem SGB - ll unter Bürgergeld vom Jobcenter dann selber decken können.

Würden derzeit nach Auszug min. 563 Euro für den Regelbedarf für den Lebensunterhalt und deine Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom sein.

Die Warmmiete dürfte dann bei um die 500 Euro liegen.

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Es wird ja einen Grund für die derzeitige Beschäftigung in der Werkstatt geben, da kommt man ja nicht einfach mal an einen solchen Job.

Vielleicht hilft es dir über diesen Job deine Möglichkeit zu erhöhen, dann in deinem erlernten Beruf auch eine Arbeit zu finden.

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Es geht ja schon auf das Ende des Monats zu, da wirst Du deinen Restanspruch wohl nicht viel früher als sonst auf dem Konto zur Verfügung haben.

Spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats, mit etwas Glück auch ein oder zwei Tage früher.

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Wird man dann wohl nach dem Nettoeinkommen vom Mann ermitteln müssen, in wie weit und in welcher Höhe er bei Leistungsfähigkeit der Frau ein angemessenes Taschengeld zahlen muss, wovon dann möglicherweise ein Tagessatz ermittelt werden könnte.

Oder sie sitzt das ganze ab bzw.wenn möglich leistet entsprechende Sozialstunden ab.

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Steht doch eindeutig im Schreiben, nach einreichen der entsprechenden Belege wird es eine sofortige Erstattung der notwendigen Aufwendungen geben.

Wird man also sehr wahrscheinlich für alles erst einmal in Vorleistung gehen müssen, ohne Nachweise keine Erstattung.

Müsste man ggf.einmal mit der Autovermietung sprechen, wenn man es nicht gleich zahlen kann und die Kostenübernahme durch das Jobcenter vorlegt, ob man die Rechnung bekommt und diese erst nach einreichen beim Jobcenter gezahlt werden kann.

Steht ja da, würde dann direkt ausgezahlt werden.

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