Du kannst wie beim Bafög - auch mit BAB - einen Minijob machen, ohne das dieses zusätzliche Einkommen Auswirkungen auf den BAB - Anspruch hat.

Unter 25 steht dir dann auch dein Kindergeld von derzeit 250 Euro zu, wenn Du von deinen Eltern nicht min. Unterhalt in dieser Höhe bekommst.

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Wenn Du Wohngeld von der Wohngeldbehörde meinst, dann steht dir nichts anderes mehr zu, weil sich Wohngeld und Bürgergeld gleichzeitig ausschließen.

Was bekommst Du denn an Taschengeld gezahlt und was musst Du für deine Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom zahlen ?

Hast Du außer dem Taschengeld nur dein Kindergeld gehabt, hast Du der Wohngeldbehörde schon mitgeteilt daß es kein Kindergeld mehr gibt ?

Dadurch könnte der Anspruch nämlich entfallen, wenn Du nicht mehr über das zuschussfähige Mindesteinkommen verfügst.

Dann bliebe nur eine Aufstockung durch Bürgergeld vom Jobcenter.

In beiden Fällen wäre natürlich unter Umständen ein Minijob möglich, aber auch der würde dann entsprechend der jeweiligen Verordnungen als Einkommen entsprechend angerechnet.

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Auf jeden Fall muss dein Vater den Job dann beim Jobcenter melden und entsprechende Nachweise über das Einkommen in Kopie einreichen.

Ein Freibetrag steht dir auf Erwerbseinkommen auf jeden Fall zu, dass regelt der Paragraf 11 b SGB - ll, ohne Anrechnung auf deinen Bedarf bleiben auf jeden Fall der Grundfreibetrag von 100 Euro.

Darüber hinaus gibt es auf das Bruttoeinkommen weitere Freibeträge, die dann theoretisch vom Nettoeinkommen in Abzug gebracht werden und dann das voraussichtliche anrechenbare Nettoeinkommen ergeben.

Das würde dann auf deinen Bedarf angerechnet und dein Vater bekäme entsprechend weniger Leistungen für dich gezahlt, müsstest dann anteilig für Warmmiete, Haushaltsstrom, Essen usw.selber an deinen Vater zahlen.

Es gibt aber bei Kindern unter 25 Jahren seit Juli 2023 eine Sonderregelung, die dürfen als Schüler, Azubi oder Stundent bzw.in einem freiwilligen Dienst wie ein FSJ - bis auf Höhe der Minijobgrenze verdienen, ohne das es auf den Bedarf des Kindes angerechnet wird.

Dies würde auch für eine Übergangszeit von bis zu 3 Monaten gelten, also zwischen Schulabschluss und Beginn einer Ausbildung oder Studium.

Solltest Du diese 3 Monate überschritten haben oder gar schon 25 Jahre alt sein, gelten dann nur die normalen Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll.

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Erst einmal muss geklärt werden ob generell ein Anspruch auf Leistungen besteht, ein Antrag muss vorher natürlich auch schon gestellt worden sein.

Wird ein Vorschuss bewilligt und es liegt eine schriftliche Bewilligung vor, sollte es nicht länger als 3 - 5 Werktage bzw. Bankarbeitstage dauern, bevor das Geld auf dem Konto ist.

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Deine Vergütung nimmt dir keiner, dass Einkommen deines Mannes der nicht mit in der Wohnung lebt interessiert beim Bürgergeld deines Vaters auch nicht.

Das könnte nur Einfluss auf deinen evtl. Anspruch haben.

Wie alt bist Du denn, was muss dein Vater für die Warmmiete zahlen und was für den Abschlag für normalen Haushaltsstrom ?

Die Warmmiete wird durch 2 Personen geteilt, dein Vater bekommt dann also nur noch seine sonstigen Leistungen vom Jobcenter gezahlt und dazu dann nur noch 50 % von der Warmmiete.

Je nachdem wie alt Du bist, wird deine Vergütung nur auf deinen eigenen Bedarf angerechnet, es müssen da natürlich entsprechend auch Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll berücksichtigt werden.

Die werden dann theoretisch vom Nettoeinkommen in Abzug gebracht und ergeben dann mit evtl.sonstigem Einkommen wie Kindergeld unter 25 Jahren dein voraussichtliches anrechenbares Nettoeinkommen.

Je nachdem wie hoch das ist, käme unter Umständen eine Aufstockung vom Jobcenter in Betracht, aber dann kommt es wie erklärt auf das Einkommen deines Mannes an, denn auch wenn ihr nicht zusammen in einem Haushalt lebt, seid ihr euch nach dem BGB - zum gegenseitigen Unterhalt verpflichtet, soweit es das Einkommen erlaubt, also Leistungsfähigkeit vorliegen würde.

Im schlimmsten Fall musst Du dann die Hälfte der Warmmiete zahlen, dazu dann noch die Hälfte vom Abschlag für normalen Haushaltsstrom und wenn Du dich nicht selber verpflegst und versorgst, musst Du dich mit ihm über ein angemessenes Kostgeld einigen.

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Gibst Du im Internet einmal ein, angemessene KDU - Wiesbaden, da solltest Du fündig werden.

KDU = Kosten der Unterkunft !

Ab 60 qm Wohnfläche wären es pro qm 9 Euro für die Kaltmiete, wenn die Wohnung für 3 Personen bei 70 qm bis 75 qm liegen würde, käme dein Betrag von bis zu 650 Euro in etwa hin.

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Wenn Du die Anwartschaftszeit für das ALG - 1 erfüllt hast, dem Arbeitsmarkt für die Vermittlung wieder zur Verfügung stehen kannst und einen entsprechenden Antrag ab Juni bei der Agentur für Arbeit stellst, würdest Du natürlich erst ab da auch Anspruch haben.

Leistungen von der Agentur für Arbeit werden rückwirkend für den Monat gezahlt, also Ende Juni für den Juni, je nachdem wie lange die Bearbeitung dann in Anspruch nimmt, könnte es auch passieren das Du erst im Juli Leistungen bekommst, also eine Nachzahlung und dann laufende Leistungen Ende des Monats rückwirkend für den Monat.

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Du erreichst mit deinem Nettoeinkommen zumindest schon einmal das zuschussfähige Mindesteinkommen, welches für einen evtl. Anspruch auf Wohngeld nötig ist.

Im Internet findest Du einen kostenlosen Rechner für Wohngeld.

Da kannst Du dir auch gleich noch einen für Bürgergeld vom Jobcenter suchen.

Hier läge dein Grundbedarf derzeit ohne eigenem Einkommen bei min. 563 Euro Regelbedarf für den Lebensunterhalt und angenommen min.noch 720 Euro für deine Warmmiete, ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom.

Man käme dann derzeit auf min.um die 1283 Euro an Grundbedarf nach dem SGB - ll unter Bürgergeld vom Jobcenter.

Würdest Du also angenommen 1200 Euro Netto bekommen, hättest Du bei min. 1200 Euro Bruttoeinkommen Anspruch auf den derzeit max. Freibetrag auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll von um die 348 Euro im Monat.

Bedeutet, dieser Freibetrag würde theoretisch von deinen 1200 Euro Netto abgezogen und würde ein voraussichtliches anrechenbares Nettoeinkommen von um die 852 Euro ergeben.

Bei einem Grundbedarf von um die 1283 Euro wäre nach Anrechung der um die 852 Euro anrechenbarem Nettoeinkommen dein Bedarf um etwa 431 Euro nicht gedeckt und die könnten dir dann vom Jobcenter als monatliche Aufstockung zustehen.

Musst Du einmal sehen was der Rechner für Wohngeld sagt, denn Wohngeld wäre vorrangig zu prüfen.

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Nein brauchst Du natürlich nicht, hattest ja keine eigene Wohnung, aber wenn man gleich auf finanzielle Unterstützung vom Jobcenter angewiesen ist, muss man erst einmal einen entsprechenden Antrag auf Kostenübernahme für eigenen angemessenen Wohnraum stellen.

Erst wenn das geklärt wäre, hättest Du einen Mietvertrag unterschreiben dürfen.

Wenn Du noch unter 25 bist, bekommst Du nur diese derzeit 451 Euro Regelbedarf für den Lebensunterhalt und das Jobcenter wird sicher auch deine Miete nicht zahlen.

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Im Internet findest Du einen kostenlosen BAB - Rechner.

Wenn sich deine Nettovergütung erhöht, dann mindert sich zumindest der BAB - Anspruch, im schlimmsten Fall entfällt dieser auch ganz.

Was ist denn mit Kindergeld, solltest Du noch unter 25 sein ?

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Du hast natürlich einen Selbstbehalt, was Du an privaten Verpflichtungen hast interessiert das Jobcenter nicht.

Damit meine ich natürlich nicht deine Warmmiete, solange diese angemessen ist, sondern z.B. Ratenzahlungen oder private Schulden.

Erst einmal kommt der Unterhalt für das Kind, erst wenn Du nach Zahlung des Kindesunterhalts noch über deinem Selbstbehalt liegst, käme Betreuungsunterhalt für die Partnerin in Betracht, im Regelfall bis zur Vollendung des 3 Lebensjahres.

Der sollte wie beim nachehelichen Unterhalt bei 1600 Euro bereinigten Nettoeinkommen liegen, wenn der unterhaltspflichtige erwerbstätig ist, sonst wären es 1475 Euro Netto.

Laut Düsseldorfer Tabelle sollte der Unterhaltsanspruch des Kindes bei 504 Euro liegen, abzüglich hälftigen Kindergeld von 125 Euro solltest Du 379 Euro an Unterhalt für dein Kind zahlen müssen.

Mit deinem Selbstbehalt wegen Betreuungsunterhalt von 1600 Euro Netto komme ich dann mit den 379 Euro Kindesunterhalt auf 1979 Euro bereinigtes Nettoeinkommen.

Bei einem Nettoeinkommen von 2200 Euro bliebe da ja nicht mehr all zu viel, aber es zählt nicht nur dein Nettoeinkommen, auch Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld und eine Steuererstattung käme da zu jeweils noch 1/12 dazu.

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Wie sieht die Rechtslage bei Privatpersonen aus, die kein Geld vom Jobcenter beziehen?

Hallo Liebe Community,

ich hab mal eine Frage zum Jobcenter bzw zu den Rechten, die man als Privatperson hat, wenn man von dieser Institution kein Geld bezieht. Folgendes Szenario:

Also ich habe mit meiner Ex Partnerin Kinder (Sie und ich stehen im sehr guten Verhältnis), wohnen auch nicht zusammen und waren nie Verheiratet. Bei den Unterhaltszahlungen wurde zwischen uns Vereinbart dass ich nur einen Betrag X zahle und anstatt Erhöhungen wenn die dann anstehen, dann dafür Sportunterrichte/Vereine oder was dann so kommt. Natürlich weiß ich/wir, dass es im Gesetz anders Geregelt ist aber so ist/war es für uns am besten.

Jetzt ist es so, dass meine Ex Partnerin, für einen Zeitraum von einem halben Jahr Leistungen vom Jobcenter aufgrund eines Jobwechsels bezogen hat. Ich hingegen habe noch nie die Hilfe in Anspruch nehmen müssen. Ich würde daraufhin angeschrieben, ich soll alles von mir Preisgeben. Sämtliche Privatangaben sowie auch wirtschaftliche Verhältnisse. Ähnlich wie bei einer Eidesstattlichen Versicherung. Natürlich habe ich das verweigert und so tauchte iwann später eine Mahnung mit der Drohung einer Zwangsvollstreckung auf, in der Stand, dass ich die Rückzahlung von nicht geleisteten Unterhaltszahlungen von 2000€ an das Jobcenter zahlen soll. Unterhalt wurde natürlich immer gezahlt nur nicht die volle Summe in der Gegenseitigen Absprache. Selbst meine Ex Freundin hat versucht da was zu bewirken, aber ohne Erfolg. Es ergab sich dass das Jobcenter Infos über meinen Arbeitgeber gezogen hat und somit ausgerechnet hat dass keine Komplette Summe über dieses halbe Jahr gezahlt wurde, was diese nun bei mir einfordern. Ich habe dann mit verschiedenen Abteilungen beim Jobcenter telefoniert und auch auf Rechtswirksamkeit prüfen lassen. Ich habe daraufhin vorgeschlagen (im schreiben stand ich soll mich melden wenn die Summe nicht auf einmal beglichen werden kann), den Betrag auf 4 mal abzubezahlen. Jetzt bekomme ich Post, dass jetzt erst mal geprüft werden muss ob man mir eine Ratenzahlung genehmigt und ich muss wieder alles angeben Von Kontoauszügen über Private Verhältnisse. Natürlich steht dort dass Angaben, bis auf die Auszüge, Freiwillig sind, aber für einen Positiven Bescheid alle Angaben gemacht werden müssen(nicht O-Ton).

Wie soll ich jetzt am besten Vorgehen? Klar, möchte ich dass es schnell rum ist aber es kann ja nicht sein, dass man mit sagt "wenn's nicht auf einmal geht machen wir ne Ratenzahlung, nur mail schreiben". Dann komme ich auf die zu, mach einen Zahlungsplan, hohe Raten damit es schnell weg ist, und dann wird mir gesagt...."ziehen sie erstmal blank dann gucken wir mal und wenn nicht komplett, ist nicht sicher ob wir's machen und behalten uns vor sie komplette Summe auf einmal zu verlangen".

Bin da ein bisschen Ratlos. Vielleicht kennt sich jemand da gut aus oder ist da bei den Gesetzen gerade im Bezug aufs SGB sehr fit.

Danke!!!

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Ihr könnt nicht einfach einen Unterhalt vereinbaren, der unterhalb deines bereinigten Nettoeinkommen liegt und die Ex für die Kinder dann mit Sozialleistungen aufstocken muss.

Unter Umständen auch für sie selbst, wenn die oder 1 Kind noch unter 3 wäre, denn dann könnte ihr selber noch Betreuungsunterhalt zustehen, wenn Du nach Zahlung des Kindesunterhalts noch über seinem Selbstbehalt liegen würdest.

Du bist also gesetzlich zur Auskunft und entsprechenden Nachweisen über Einkommen und persönlich Verhältnisse verpflichtet, denn die könnten ja unter Umständen deinen Selbstbehalt verringern.

Wenn Du also keine Angaben zum Einkommen usw.machst, wird das Jobcenter den besagten Betrag von dir fordern und dann wirst Du dir wohl einen Anwalt suchen müssen.

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Ich würde es erst einmal mit einer Veränderungsmitteilung versuchen, kannst Du online machen, aber auch papierschriftlich, findest Du im Internet zum Ausdrucken.

Kontoauszüge sind auf jeden Fall erforderlich, also in Kopie, keine Originale und wann das letzte Einkommen zufliesst wirst Du auch nachweisen müssen.

Sicher auch eine Einkommensbescheinigung vom Arbeitgeber.

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Die 100 Euro Freibetrag auf dein Bafög - standen dir solange zu, solange Du noch kein Erwerbseinkommen hattest.

Ab da fallen die 100 Euro Freibetrag vom Bafög - weg, es wird wie Kindergeld voll als Einkommen auf deinen Bedarf angerechnet.

Dafür hast Du nun unter 25 Jahren auf Erwerbseinkommen den erhöhten Grundfreibetrag bis auf Höhe der Minijobgrenze.

Bis dahin bleibt dein Erwerbseinkommen also ohne Anrechung auf deinen Bedarf.

Bei höheren Bruttoeinkommen kämen dann weitere Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll dazu, würde aber keinen Sinn ergeben, weil Du sonst weniger Bafög - erhalten würdest, da gibt es ja auch eine Einkommensgrenze.

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Das ist doch Unsinn !

Deinen Job musst Du ganz sicher nicht kündigen und das darf das Jobcenter auch nicht verlangen.

Sie können fordern das Du dein Einkommen erhöhen sollst, so wie es nach deinen individuellen Umständen möglich ist, kann man ja durch einen Nebenjob leicht erreichen.

Wie alt bist Du denn, wie viele Personen inkl.dir wohnen in der Wohnung, was muss an Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom gezahlt werden und was hast Du an Brutto und Nettoeinkommen ?

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Nein, finde es passt wie es grade ist

Zu hoch auf keinen Fall, wenn man die Regelbedarfe für den Lebensunterhalt ab Einführung des ALG - 2 im Jahr 2005 korrekt berechnet hätte, dann wären die Sätze höher als die jetzt sind.

Jeder der behauptet es wäre zu viel, kann versuchen mit dem Geld über die Runden zu kommen und sich damit gesund zu ernähren, dass ist seid der Inflation nicht mehr möglich.

Da muss man sich nur die Preise für Obst und Gemüse ansehen und die werden durch den Klimawandel und weniger Erträge ganz sicher weiter steigen.

Auch Fleisch ist in den Preisen so gestiegen, dass es für für Leistungsempfänger schon ein Luxus geworden ist und auch da werden die Preise weiter steigen.

Hier soll nur Unmut gestiftet werden, um von der Tatsache abzulenken, dass der Mindestlohn immer noch um einiges zu gering ist, damit man davon auch leben und sich bei Vollzeitarbeit auch entsprechend etwas leisten zu können und nicht noch beim Staat finanzielle Unterstützung betragen zu müssen.

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Leistungen gibt es im Regelfall erst ab dem 1.des Antragsmonats.

Wenn Du also keinen Antrag gestellt hast, der dann im nachhinein auch ab dem Monat der Antragstellung bewilligt wurde, gibt es rückwirkend auch keine Leistungen, inkl.der KK - Beiträge gezahlt.

Stellst Du einen Antrag der bewilligt wird, kannst Du versuchen durch einen schriftlichen formlosen Antrag ein zinsloses Darlehen vom Jobcenter zu bekommen.

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Nein, die brauchen das zusätzliche Geld

Dann sollte man vorher einmal über die Anrechnung von Ersparnissen bei Nutzung der Tafel nachdenken.

Ist also vollkommener Unsinn der Gedanke, außerdem kann man den Wert gar nicht bestimmen und prüfen.

Was ist denn mit denen die hauptsächlich auf Waren zugreifen, die wegen der Haltbarkeit im Preis gemindert sind, will man denen dann auch den Regelbedarf für den Lebensunterhalt kürzen ?

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