Das ist eure private Angelegenheiten und geht das Amt nichts an !

Sollte es klappen, dann teilst Du das mit und legst wenn schon vorhanden entsprechende Nachweise zur Einsicht vor oder reichst sie in Kopie ein, also z.B.dann den Mutterpass.

Eine normale Schwangerschaft hindert dich ja nicht einer Arbeit nachzugehen, wenn es keine Probleme gibt, kannst Du bis zum Mutterschutz arbeiten.

Sollte es um ALG - 1 von der Agentur für Arbeit gehen, musst Du dem Arbeitsmarkt zur Vermittlung zur Verfügung stehen.

Beim Jobcenter unter derzeit noch Bürgergeld muss man nur arbeitsfähig sein, da kann man min.bis zur Vollendung des 3 Lebensjahres des Kindes dieses selber betreuen und hätte bei erfüllen der sonstigen Voraussetzungen dennoch Anspruch auf Leistungen.

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Vorausgesetzt die Kinder leben alle noch im Haushalt und sind da gemeldet !

Dir würden derzeit min. 563 Euro Regelbedarf für den Lebensunterhalt zustehen, bei der Anzahl an Kindern kann es einen max. Alleinerziehenden Mehrbedarf von 60 % deines Regelbedarfs zusätzlich geben.

Bei den Kindern kommt es auf das Alter an, unter 6 Jahren wären das derzeit 357 Euro Regelbedarf.

Ab 6 bis 13 dann 390 Euro, von 14 bis 17 dann 471 Euro und ab 18 und unter 25 Jahren derzeit 451 Euro Regelbedarf.

Dazu käme dann min.noch die Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom.

Kindergeld, Unterhalt, Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt und sonstiges Einkommen des Kindes wäre entsprechend der SGB - ll Verordnungen mindernd auf den Bedarf des jeweiligen Kindes anzurechnen.

Das würde dann natürlich auch bei dir der Fall sein, wenn Du irgendein Einkommen hättest.

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Anträge kann man immer noch papierschriftlich stellen.

Oder Du vereinbarst einen Termin zu einem persönlichen Gespräch und regelst das da.

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Wenn man bei Antragstellung schon in einer unangemessenen Wohnung lebt, spielt es derzeit im ersten Jahr keine Rolle ob angemessen oder nicht.

Sind die sonstigen Voraussetzungen erfüllt, muss das Jobcenter diese Kosten auch erst einmal anerkennen und bei Bedarf voll übernehmen.

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Nennt sich offiziell Ortsabwesenheit, ist vorher schriftlich und formlos beim SB - zu beantragen und wenn bewilligt wird, kann man pro Jahr im Normalfall bis zu 21 Tage ortsabwesend sein.

In dieser Zeit bekäme man dann auch keine Termine und muss müsste auch keine Bewerbungen vorweisen.

Für die bewilligte Ortsabwesenheit bekäme man dann auch weiterhin Leistungen gezahlt.

Unter Umständen kann die Ortsabwesenheit bis auf 42 Kalendertage erhöht werden, es würde aber nur für die ersten 21 Tage Leistungen geben.

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Wenn Du deinen Antrag am 1. Juli gestellt und ab da schon Anspruch hattest, dann bekommst Du auch ab der Antragstellung dein ALG - 1 gezahlt.

Vorher wirst Du einen schriftlichen Bewilligungsbescheid erhalten, laufende Leistungen werden dann Ende des Monats rückwirkend für den Monat gezahlt, also für Juli Ende Juli, wenn der Antrag bis dahin bearbeitet, bewilligt und Du deinen schriftlichen Bewilligungsbescheid von der Agentur für Arbeit erhalten hast.

Sollte es etwas länger dauern, werden schon fällige Leistungen zeitnah angewiesen, dann muss man natürlich nicht bis Ende des Monats warten, dass trifft nur auf laufende Leistungen zu.

Wenn Du Single bist, also kein Kind mit Anspruch auf Kindergeld bei dir berücksichtigt werden muss, dann bekommst Du in etwa 60 % vom durchschnittlichen Nettoeinkommen der letzten 12 Monate.

Sonst wären es in etwa 67 % vom durchschnittlichen Nettoeinkommen.

Berechnet wird der Anspruch aber korrekt vom durchschnittlichen Bruttoeinkommen.

Einen kostenlosen Rechner findest Du im Internet.

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Wenn es keine wichtigen Gründe gab, die von der Agentur für Arbeit anerkannt würden, kann es pro versäumten Termin 1 Woche Sperrzeit nach Paragraf 159 SGB - lll geben.

Hast Du schon 12 Monate Sperrzeit wegen deiner Kündigung erhalten, weil Du diese selber zu verantworten hattest oder keinen wichtigen anerkannten Grund für eine Eigenkündigung hattest, kämen diese Sperrzeiten wegen den versäumten Terminen dazu.

Man darf dann insgesamt nicht auf 21 Wochen Sperrzeit kommen, sonst würde der gesamte Restanspruch verfallen.

Dann bliebe nur noch Bürgergeld vom Jobcenter.

Ich würde versuchen beim zuständigen Amtsgericht einen Beratungsschein für einen Anwalt zu bekommen, damit solltest Du dir dann einen Fachanwalt für Sozialrecht suchen.

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Würdest Du AU - geschrieben, kann es wie beim Arbeitgeber eine Lohnfortzahlung von 6 Wochen geben, also ALG - 1 für 6 Wochen, wenn noch so lange Anspruch bestehen würde.

Dann gäbe es bei weiterer ununterbrochener AU - Krankengeld in Höhe des ALG - 1 für max. 78 Wochen, abzüglich der 6 Wochen, dann also noch max. 72 Wochen.

Eine Rente wegen Erwerbsminderung musst Du mit der Rentenversicherung klären, aber wenn Du dem Arbeitsmarkt dann nur noch eingeschränkt zur Verfügung stehst, würde sich auch dein ALG - 1 Anspruch entsprechend deiner Verfügbarkeit mindern.

Zumindest dann, wenn dein Anspruch aus einer vorherigen Vollzeitbeschäftigung entstanden ist.

Würdest Du dann dem Arbeitsmarkt angenommen nur noch 20 Stunden in der Woche zur Verfügung stehen, würde sich dein Anspruch unter Umständen halbieren.

Wenn Du von der Agentur für Arbeit eine Weiterbildung oder Umschulung bewilligt bekommen würdest, dann kann sich dein ALG - 1 Anspruch entsprechend verlängern.

Dann würde von deinem Anspruch nur alle zwei Tage die Du die Umschuldung oder Weiterbildung machst 1 Tag deines ALG - 1 abgezogen.

Das bis max.nur noch 1 Monat bzw. 30 Tage übrig wären und die blieben dir dann erhalten, es würde dann dennoch weiter Leistungen in Höhe deines ALG - 1 geben, dazu dann min.noch notwendige Fahrkosten.

Würde man nach Ende der Weiterbildung oder Umschulung nicht gleich einen Job bekommen, kann man diesen Restanspruch von 1 Monat in Anspruch nehmen.

Sonst bliebe sehr wahrscheinlich nur Bürgergeld vom Jobcenter, wenn Du weiterhin min. 3 Stunden täglich arbeiten könntest, also arbeitsfähig wärst und die sonstigen Voraussetzungen erfüllen würdest.

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Man muss innerhalb von 30 Monaten min. 12 Monate Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben, um die Anwartschaftszeit für das ALG 1 von der Agentur für Arbeit zu erfüllen.

Besteht kein Anspruch mehr oder fällt dieser geringer aus, also weniger anrechenbares Einkommen als Grundbedarf nach dem SGB - ll unter derzeit noch Bürgergeld vom Jobcenter, kann ein möglicher Anspruch auf Bürgergeld geprüft werden.

Ein möglicher vorrangiger Anspruch auf Wohngeld von der Wohngeldbehörde wäre zu prüfen.

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Wer Erwerbseinkommen erzielt, muss immer mehr als nur den Bedarf an Bürgergeld haben.

Sei es durch eine Aufstockung durch Bürgergeld oder vorrangig Wohngeld von der Wohngeldbehörde und ggf. Kinderzuschlag von der Agentur für Arbeit, wenn Kinder unter 25 Jahren im Haushalt leben und die Voraussetzungen erfüllt werden.

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Dann werden wohl Leistungen nur vorläufig erbracht, also über einen Zeitraum von 6 Monaten bewilligt.

Dabei wird das Jobcenter ein fiktives Einkommen für die Berechnung zu Grunde legen, danach wird dann abschließend eine Berechnung erfolgen, also die tatsächlichen Einkommen der 6 Monate die eingereicht werden berücksichtigt.

Entweder kommt es dann zu einer Rückforderung wegen Überzahlung, weil mehr verdient wurde als angenommen oder es gibt eine Nachzahlung, wenn weniger als angenommen verdient wurde.

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Selbst wenn dich ein Arzt AU - schreiben würde, stünde dir erst einmal weiter ALG - 1 bis zu 6 Wochen zu, wenn für diesen Zeitraum noch Anspruch bestehen würde.

Erst nach 6 Wochen würde der restliche ALG - 1 Anspruch ruhen, dann bestünde für weitere max. 72 Wochen Anspruch auf Krankengeld in Höhe des ALG - 1.

Der restliche ALG - 1 Anspruch würde dann seit der Entstehung für 4 Jahre erhalten bleiben.

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Änderungen in den wirtschaftlichen oder finanziellen Verhältnissen ist dem Jobcenter unaufgefordert zu melden und entsprechende Nachweise in Kopie einzureichen.

Also mache eine Kopie vom Änderungsbescheid der Familienkasse, dass die Zahlung ab Monat X eingestellt wird.

Dadurch verringert sich dein anrechenbares Einkommen entsprechend und das wird mit einem höheren Betrag in Form einer Aufstockung vom Jobcenter ausgeglichen.

Der Agentur für Arbeit musst Du das nicht mitteilen, da hier das Kindergeld nicht auf dein ALG - 1 angerechnet wird.

Nur wenn Du Erwerbseinkommen erzielen würdest, musst Du das der Agentur für Arbeit melden und nachweisen.

In unter 15 Stunden die Woche kannst Du beim ALG - 1 ohne Anrechnung im Monat bis zu 165 Euro Netto verdienen.

Wenn Du aber gleichzeitig noch Bürgergeld vom Jobcenter zum ALG - 1 bekommst, müssen hier zwei verschiedene Berechnungen erfolgen.

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Wenn durch das Einkommen der Eltern und erfüllen der sonstigen Voraussetzungen ein Anspruch auf Bafög - bestehen sollte, würde ich persönlich darauf verzichtet, wenn es auch ohne gehen würde.

Selbst wenn man dann später max.nur um die 10.000 Euro ans Bafög - Amt zurück zahlen muss.

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In dem Bewilligungsbescheid gibt es doch sicher auch eine Telefonnummer ?

Da würde ich es zuerst einmal versuchen.

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