Den Job müsstest Du dann natürlich beim Bafög - Amt und dem Jobcenter melden und entsprechende Nachweise in Kopie einreichen.

Bist Du noch unter 25, gilt auf Erwerbseinkommen derzeit für Schüler, Azubis und Studenten noch der erhöhte Grundfreibetrag bis auf Höhe der Minijobgrenze.

Ein Einkommen aus einem Minijob würde derzeit also ohne Anrechnung auf deinen Bedarf bleiben.

Bei höherem Bruttoeinkommen kämen dann zum erhöhten Grundfreibetrag weitere Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll dazu.

Der gesamte Freibetrag würde dann theoretisch vom Nettoeinkommen in Abzug gebracht und ergibt dann dein voraussichtliches anrechenbares Nettoeinkommen.

Wenn Du dann aber schon Freibeträge auf Erwerbseinkommen berücksichtigt bekommst, entfällt der pauschale Freibetrag von 100 Euro, welchen Du derzeit auf dein Bafög - berücksichtigt bekommst.

Das Bafög - würde dann wie das Kindergeld unter 25 Jahren von derzeit 255 Euro voll auf deinen Bedarf angerechnet, dass Kindergeld solange Du es zur eigenen Bedarfsdeckung brauchst.

Würdest Du deinen Bedarf aus eigenem anrechenbaren Einkommen decken können, fällst Du auch unter 25 Jahren automatisch aus der BG - Bedarfsgemeinschaft deiner Eltern raus.

Sie bekamen dann für dich keine Leistungen mehr, also nicht nur keinen Regelbedarf für den Lebensunterhalt, auch dein Kopfanteil der Grundmiete, Nebenkosten und Heizkosten würde entfallen.

Müsstest Du dann selber an deine Eltern zahlen und wenn Du dich nicht selber verpflegst und versorgst, solltest Du mit ihnen noch ein angemessenes Kostgeld vereinbaren.

Den Teil vom Kindergeld, den Du zur eigenen Bedarfsdeckung nicht mehr benötigen würdest, wäre wieder Einkommen der Eltern und würde dann entsprechend auf den Rest der BG - Bedarfsgemeinschaft verteilt und mindert den Anspruch der restlichen BG - Mitglieder entsprechend.

Solltest Du dann Semestergebühren zahlen müssen, dann dem Jobcenter in Kopie nachweisen, dann solltest Du im Monat der Fälligkeit den Betrag der über 100 Euro liegt vom Bafög - absetzen können.

In diesem Monat würdest Du dann weniger anrechenbares Einkommen haben, also z.B.dein Kindergeld zur Deckung deines Bedarfs voll benötigen, dann würde in diesem Monat vom Kindergeld nichts auf den Bedarf der anderen angerechnet und dir stünde dann in diesem Monat unter Umständen noch eine Aufstockung vom Jobcenter zu.

Müsste man natürlich alles erst einmal berechnen.

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Eine evtl. Sperrzeit wegen der Eigenkündigung nach Paragraf 159 SGB - lll von bis zu 12 Wochen wird durch die Agentur für Arbeit sicher geprüft werden, wenn das bisher noch nicht geschehen ist.

Wenn es aber für die Eigenkündigung einen wichtigen Grund gab, den die Agentur für Arbeit dann auch als solchen anerkennen würde, dann gäbe es auch keine Sperrzeit.

Hast Du also wegen der Betreuung des Kindes kündigen müssen, wäre das sicher ein wichtiger Grund.

Aber selbst wenn Du die Anwartschaftszeit für das ALG - 1 erfüllt hast, dir also einen Anspruch erworben hast, musst Du der Vermittlung in Arbeit an min. 15 Stunden die Woche zur Verfügung stehen.

Da müsste man sehen wie sich das mit der Eingewöhnung in der Kita vereinbaren lassen würde.

Sollte dein Anspruch aus einer vorherigen Vollzeitbeschäftigung entstanden sein und Du der Vermittlung nun nicht mehr voll zur Verfügung stehen könntest, würde dein Anspruch entsprechend der Verfügbarkeit gemindert.

Theoretisch würde also bis vor dem Tag deiner Beschäftigungsaufnahme laut Arbeitsvertrag Anspruch auf ALG - 1 bestehen.

Auch in einer Sperrzeit würde die Agentur für Arbeit deinen Beitrag für die Kranken und Pflegeversicherung zahlen, wenn generell ein Anspruch bestehen würde.

In einer möglichen Sperrzeit könnte ein Antrag auf derzeit noch Bürgergeld beim Jobcenter gestellt werden, bei erfüllen der sonstigen Voraussetzungen könnte es dann in dieser Zeit geminderte Leistungen vom Jobcenter geben.

Betroffen wäre da nur der Regelbedarf für den Lebensunterhalt für dich und nicht die Kosten der Unterkunft.

Eigenes Einkommen würde entsprechend der SGB - ll Verordnungen mindernd auf den Bedarf angerechnet.

Kindergeld, Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt wäre vorrangiges Einkommen des Kindes und würde entsprechend mindernd auf dessen Bedarf angerechnet.

Unter 6 Jahren wären das derzeit min. 357 Euro Regelbedarf für den Lebensunterhalt und dazu min.noch 50 % der Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom, wenn ihr nur 2 Personen im Haushalt seid.

Der Regelbedarf könnte dann derzeit erst einmal für max. 30 % und 3 Monate gemindert werden.

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Natürlich tun sie das !

Wie sonst will man deinen Bedarf beim Jobcenter ermittelt ?

Du als Mieter oder Untermieter zahlst ja Miete und darin sind auch kalte Nebenkosten und Heizkosten enthalten.

Das muss ja aus deinem Mietvertrag ersichtlich sein.

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Wenn Du laut Arbeitsvertrag über die Minijobgrenze von derzeit 556 Euro Brutto kommst, hast Du eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.

Dann führt der Arbeitgeber entsprechend Beiträge für die Kranken und Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung von deinem Bruttoeinkommen ab.

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Du hast doch sicher die Wohngeldbehörde und die Familienkasse über die Antragstellung auf Bürgergeld beim Jobcenter informiert ?

Beim Antrag auf Bürgergeld musstest Du doch auch wahrheitsgemäße Angaben machen, also das derzeit Wohngeld und Kinderzuschlag bezogen wird.

Das Jobcenter sollte sich bei Bewilligung deines Antrags auf Bürgergeld mit der Wohngeldbehörde und der Familienkasse in Verbindung setzen.

Dann kommt es ggf.zu einem Antrag auf Erstattung bei der jeweiligen Behörde oder dein Wohngeld und Kinderzuschlag wird für den Bewilligungszeitraum entsprechend mindernd als Einkommen auf dein bewilligten Bürgergeld angerechnet.

Nach Ende des Bewilligungszeitraums auf Wohngeld und Kinderzuschlag gibt es dann nur noch Bürgergeld, weil im Regelfall nur Wohngeld und Kinderzuschlag, aber nicht noch zusätzlich Bürgergeld möglich ist.

Dann würde der Anspruch auf Bürgergeld neu berechnet, wenn die Bewilligungszeiträume für Wohngeld und Kinderzuschlag ausgelaufen sind und es kein Wohngeld und Kinderzuschlag mehr gibt und ein neuer Antrag darauf auch abgelehnt würde, weil sich diese Leistungen gegenseitig ausschließen.

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Erst wenn entsprechende Nachweise vorliegen, wird dann auch der Freibetrag berücksichtigt.

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Abmelden musst Du dich beim Jobcenter gar nicht, wenn kein Anspruch mehr besteht, dann bekommst Du einen schriftlichen Aufhebungsbescheid mit Begründung.

Dann wirst Du auch von der Krankenkasse angemeldet und dann solltest Du dich mit deiner Krankenkasse in Verbindung setzen und dann deinen Beitrag für die Kranken und Pflegeversicherung selber zahlen.

Eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung würde da Abhilfe schaffen.

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Erst einmal wird der Bedarf ohne Anrechnung von eigenem Einkommen ermittelt.

Das wären derzeit min.für dich ab der Geburt des Kindes 563 Euro Regelbedarf für den Lebensunterhalt, dazu kommt ein Alleinerziehenden Mehrbedarf für 1 Kind unter 7 Jahren von 36 % deines Regelbedarfs.

Dazu kommt dann die Hälfte der Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom, der muss aus dem Regelbedarf oder eigenem Einkommen selber gezahlt werden.

Für das Kind steht dir dann derzeit min. 357 Euro Regelbedarf für den Lebensunterhalt zu und dazu min.noch die andere Hälfte der Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom.

Das staatliche Mindestelterngeld von 300 Euro oder 150 Euro auf zwei Jahre wird im Regelfall dann bis auf 30 Euro Versicherungspauschale auf deinen Bedarf angerechnet.

Beim Kind wird das Kindergeld im Regelfall voll auf den Bedarf des Kindes angerechnet, auch Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt voll.

Den Differenzbetrag der dann bis zum Gesamtbedarf fehlt stünde dir als Aufstockung vom Jobcenter zu.

Bis zur Vollendung des 3 Lebensjahres hättest Du vom Kindsvater auch Anspruch auf Betreuungsunterhalt, wenn er nach Zahlung des Kindesunterhalts noch entsprechend leistungsfähig wäre.

Im Internet findest Du auch einen kostenlosen Rechner für Bürgergeld.

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Wenn man Kinderzuschlag bekommt, besteht kein Anspruch auf derzeit noch Bürgergeld vom Jobcenter.

Denn beide Leistungen schließen sich gegenseitig aus, so wie auch Wohngeld und Bürgergeld.

Eine Ausnahme könnte es geben, wenn das ganze im Bewilligungszeitraum beantragt wurde, dann wird das ganze entsprechend mindernd auf den Bedarf angerechnet.

Aber nach Ablauf des Bewilligungszeitraums würde ein neuer Antrag auf Wohngeld und Kinderzuschlag abgelehnt, weil es diese Leistungen zusammen mit Bürgergeld nicht gibt, bis auf diese mögliche Ausnahme.

Haben die volljährigen Kinder kein Erwerbseinkommen, auf das bei Kindern unter 25 Jahren die Schüler, Azubi oder Stundent sind schon der erhöhte Grundfreibetrag bis auf Höhe der Minijobgrenze berücksichtigt würde, kann für jedes Kind auf sonstiges Einkommen wie Kindergeld eine monatliche 30 Euro Versicherungspauschale abgesetzt werden.

Auf Erwerbseinkommen stehen der Mutter Freibeträge nach Paragraf 11 b SGB - ll zu, da kommt es auf das Bruttoeinkommen an, weil die Freibeträge davon ermittelt werden.

Käme sie auf monatlich min. 1200 Euro Brutto, könnte sie den derzeit vollen Freibetrag von 348 Euro vom Nettoeinkommen in Abzug bringen.

Bei minderjährigen Kindern läge der derzeitige max. Freibetrag auf Erwerbseinkommen bei der Mutter bei 378 Euro, wenn sie auf min. 1500 Euro Brutto kommen würde.

Hätte sie mit ihrem anrechenbaren Nettoeinkommen + Kindergeld + Wohngeld + Kinderzuschlag weniger als ihnen mit Bürgergeld zustehen würde, bestünde gar kein Anspruch auf Kinderzuschlag.

Denn das ist unter anderem eine Voraussetzung, dass man mit seinem anrechenbaren Einkommen soviel haben muss, dass kein Anspruch mehr auf Bürgergeld bestehen würde.

Wohngeld könnte es aber dennoch geben, aber dann kein Bürgergeld mehr und auch keinen Kinderzuschlag, wenn man wie erklärt den Gesamtbedarf der Familie inkl. Wohngeld, Kindergeld + Kinderzuschlag nicht decken könnte.

Für Wohngeld reicht das benötigte zuschussfähige Mindesteinkommen aus, um dann Wohngeld erhalten zu können.

Dabei kann auch das Kindergeld und Unterhalt helfen, auch wenn das Kindergeld beim Wohngeld nicht auf einen möglichen Anspruch angerechnet wird.

Es kann aber helfen das zuschussfähige Mindesteinkommen zu erreichen.

Man muss beim Wohngeld soviel eigenes Einkommen haben, dass man die Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom zahlen kann und dann sollte man von den Regelbedarfen für den Lebensunterhalt min.noch 80 % nach Zahlung der Warmmiete zur Verfügung haben.

Hätte man unter Berücksichtigung von den Freibeträgen die beim Bürgergeld berücksichtigt werden weniger zur Verfügung, muss auch kein Wohngeld bezogen werden.

Die Teilhabe für Bildung für die Kinder kann man auch mit Wohngeld bekommen.

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Wenn das Jobcenter für dich in dem Zeitraum Leistungen ohne Berücksichtigung des Kindergeldes gezahlt hat und das Jobcenter einen Erstattungsantrag bei der Familienkasse gestellt hat, dann geht entsprechend zumindest der Großteil der Nachzahlung ans Jobcenter.

Denn Kindergeld wird ja als Einkommen auf deinen Bedarf angerechnet und wenn das Jobcenter dir für den Zeitraum der Nachzahlung volle Leistungen ohne Berücksichtigung des Kindergeldes gezahlt hat, steht dir nicht noch zusätzlich das Kindergeld zu.

Hast Du kein anderes Einkommen, auf das schon Freibeträge berücksichtigt werden, kannst Du von der Nachzahlung pro Monat mit einer Versicherungspauschale von 30 Euro rechnen, also Zeitraum der Nachzahlung x 30 Euro.

Zumindest diesen Betrag solltest Du dann nach der Auszahlung durch den Erstattungsantrag ans Jobcenter von deiner Nachzahlung von der Familienkasse erhalten.

Das bekommst Du aber durch Bescheid alles schriftlich und hast es dann schwarz auf weiß.

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Eine Azubivergütung wird im Regelfall am Ende des Monats rückwirkend für den Monat gezahlt und nicht erst im Folgemonat.

Demnach würde die Azubivergütung, die Ende September für September zufließen würde, entsprechend der SGB - ll Verordnungen mindernd auf die Leistungen für September angerechnet, die es Ende August in Voraus für den September gibt.

Natürlich müsste das Jobcenter auch die Möglichkeit dazu haben, was im Regelfall dann möglich wäre, wenn die Änderung dem Jobcenter rechtzeitig gemeldet wurde.

Wenn das mit der vorläufigen Zahlung nicht geklärt ist, sollte man zur Sicherheit vorher immer einen schriftlichen formlosen Antrag auf ein zinsloses Darlehen zur Überbrückung stellen.

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Wenn Du eine Zusage vom Arbeitgeber erhalten hast, dann musst Du ja zum persönlichen Gespräch anwesend gewesen sein.

Dann teile dem Jobcenter die positive Zusage für den Job mit und weiße das ganze entsprechend in Kopie nach, kann man auch im nachhinein machen, solltest Du noch nichts schriftliches wie z.B. Arbeitsvertrag haben.

Im Normalfall sollte die positive Zusage ausreichen und das Jobcenter hat dann meiner Ansicht nach keinen Grund für eine Rückfrage beim Arbeitgeber.

Solltest Du also noch keinen Arbeitsvertrag oder etwas schriftliches für den Nachweis haben, dann teile dem Jobcenter gleich mit, dass Du diesen nach Erhalt gleich einreichen wirst.

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Kommt darauf an um was genau es geht !

Es geht erst einmal nach dem Zuflussprinzip, es wird also im Monat des Zuflusses auf den Bedarf angerechnet.

Bei Erwerbseinkommen werden Freibeträge nach Paragraf 11 b SGB - ll berücksichtigt und dann theoretisch vom Nettoeinkommen in Abzug gebracht.

Wäre das anrechenbare Nettoeinkommen im Monat des Zuflusses höher als der Bedarf, würde der Anspruch in diesem Monat entfallen.

Der übersteigende Betrag würde im Monat nach dem Zufluss von Einkommen zu Vermögen und das bleibt bis auf Höhe des Schönvermögens ohne Anrechnung.

Im Folgemonat nach dem Zufluss würde es dann wieder ganz normal Leistungen geben, wenn die sonstigen Voraussetzungen weiterhin erfüllt würden.

Bei einem Erbe gilt auch das Zuflussprinzip, es ist aber kein Einkommen mehr, sondern Vermögen und das bleibt bis auf Höhe des Schönvermögens ohne Anrechnung auf den Bedarf.

Es blieben derzeit im Leistungsbezug alleine ab dem zweiten Jahr min. 15.000 Euro an Schonvermögen.

Wäre das Erbe höher, käme es auf den übersteigenden Betrag und die Höhe des Bedarfs an.

Der übersteigende Betrag über dem Schonvermögen würde auf einen Zeitraum von 6 Monaten verteilt und der Leistungsanspruch für diese Zeit um diesen monatlich Teilbetrag gemindert.

Würde der übersteigende Betrag den monatlichen Betrag des Bedarfs unter Berücksichtigung des dann selber zu zahlenden Beitrags für die Kranken und Pflegeversicherung übersteigen, würde es erst einmal für die nächsten 6 Monate keine Leistungen mehr vom Jobcenter geben.

Den Beitrag für die Kranken und Pflegeversicherung von monatlich um die 250 Euro müsste man dann selber an seine Krankenkasse zahlen.

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Aufstockung durch das Jobcenter bei Teilzeitjob – wie funktioniert das?“?

Hi ihr Lieben, ich hab ne wichtige Frage und hoffe, dass irgendjemand von euch da draußen mir helfen kann, da ich im Internet absolut keine guten Antworten dazu finden. Und zwar möchte ich ab dem 1. September einen Job als Schulbegleiter jn anfangen da ich plane langfristig im sozialen Bereich zu arbeiten und das ein guter Einstieg wäre. Allerdings muss ich sagen, dass ich in diesem Job nur 17 Stunden die Woche arbeiten kann. Da halt eben der Stundenplan der Kleine nicht mehr hergibt und ich nur 15 €. Die Stunde bekomme sprich ich hab irgendwas zwischen acht 900 € netto raus. Meine Mieter alleine wir wissen alle Mieten sind unfassbar hoch. Aktuell liegt bei 720 € bei 70 m². Ich hab schon versucht ne kleinere Wohnung zu finden aber das gestaltet sich echt schwierig. Meine Fixkosten insgesamt mit Auto Strom Versicherung liegt circa bei 1100 € bei 8-900 € verdienst, bleibt mir da absolut nichts übrig. Ich brauche also Hilfe vom Abt Wohngeldzuschuss liegt allerdings nur bei 100-150 € laut offizieller Seite das bringt mir absolut auch nichts und Bürgergeld kann ich auch nicht bekommen, weil ich über dem Regelbedarf von 520 € liege. Meine Frage ist also jetzt hat jemand von euch schon mal Erfahrung damit gemacht und weiß wie das Ganze abläuft und wie viel man quasi vom Amt bekommen oder welche Hilfe einem dazu steht. Es wäre Mega toll wenn ihr mir da schnelle Antworten zu geben könntet.

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Wohngeld von der Wohngeldbehörde käme nur dann in Betracht, wenn man schon Mieter oder Eigentümer von selbst bewohntem Wohnraum ist und über ein zuschussfähiges Mindesteinkommen verfügt.

Im Internet findest Du kostenlose Rechner für Wohngeld.

Bei derzeit noch Bürgergeld kommt es auf den Bedarf ohne Anrechnung von eigenem Einkommen an und was dann an anrechenbarem Einkommen vorhanden ist, dass würde dann entsprechend mindernd auf den Bedarf angerechnet.

Also der Bedarf setzt sich zumindest aus dem Regelbedarf für den Lebensunterhalt und der KDU - Kosten der Unterkunft = Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom zusammen, unter Umständen kann noch ein zustehenden Mehrbedarf dazu kommen.

Kindergeld, Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt wäre vorrangiges anrechenbares Einkommen des jeweiligen Kindes.

Auf Erwerbseinkommen gelten Freibeträge nach Paragraf 11 b SGB - ll, da kommt es auf die Höhe des Brutto und Nettoeinkommens an, kostenlose Rechner für Bürgergeld findest Du im Internet.

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