Wenn ihr in einer Beziehung seid, dann zählt Du nicht als alleinerziehend, auch wenn ihr nicht in einem Haushalt lebt.

Denn durch die Beziehung wird der Umgang mit dem gemeinsamen Kind wohl über das übliche Umgangsrecht hinaus gehen und dann bist Du nach dem Gesetz nicht mehr alleinerziehend.

Ihr lebt nicht in einem Haushalt, dann ist der Kindsvater zum Unterhalt verpflichtet, er hat zumindest bei minderjährigen Kindern eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit, er muss also sehen das er zumindest den Mindestunterhalt laut Düsseldorfer Tabelle zahlen kann.

Es wäre unter Umständen sogar zu prüfen, ob er zusätzlich zum Hauptjob noch einen Minijob ausüben könnte, sollte er nicht den Mindestunterhalt laut Düsseldorfer Tabelle zahlen können.

Bis zu einer wöchentlichen Arbeitszeit von insgesamt 48 Stunden wäre das ganze als zumutbar anzusehen, es müssen natürlich immer die individuellen Umstände berücksichtigt werden.

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Kommt auf die individuellen Umstände an und wenn Anspruch auf Schüler-Bafög bestehen würde, müsste das bei rechtmäßigem Bezug nicht einmal zurück gezahlt werden.

Wenn keine Sozialleistungen wie Bürgergeld bezogen werden, müsste es natürlich nicht beantragt werden, sonst schon, weil vorrangige Ansprüche geltend gemacht werden müssen, egal ob Kindergeld, Unterhalt oder Bafög.

Aber selbst wenn keine Sozialleistungen bezogen würden, wenn Anspruch bestehen könnte, dann sollte man auch einen Antrag stellen.

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Das glaube ich nicht, denn dafür gibt es die Agentur für Arbeit ja, um arbeitslose wieder in einen sozialversicherungspflichtigen Job zu bekommen.

Wenn das ALG - 1 aber entsprechend hoch ausfällt, muss man sich nicht zwingend mit allem was einen angebotenen wird zufrieden geben, selbst wenn es im Stellenangebot eine Rechtsbehelfsbelehrung gibt.

Es gibt den Paragraf 140 SGB - lll, der regelt die zumutbare Beschäftigung, kannst Du dir aus dem Internet suchen und einmal durchlesen.

Dann kann man zumindest in den ersten 6 Monaten Stellenangebote ablehnen, ohne eine Sperrzeit nach Paragraf 159 SGB - lll befürchten zu müssen.

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Musst deinen Ausbildungsbetrieb eh vorher darüber informieren, dann wirst Du sehen ob man es dir gestattet oder nicht.

Wenn es da keine Konkurrenz gibt und der Minijob keine negativen Auswirkungen auf deine Ausbildung hat, sollte es da auch keine Probleme geben.

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Anderes

Die gibt es natürlich mit Sicherheit, aber das betrifft dann wohl einen Großteil der Menschen die Leistungen vom Jobcenter oder Sozialamt beziehen.

Denn gesunde Ernährung ist mit dem Regelbedarf für den Lebensunterhalt im Normalfall nicht möglich, wenn man sich die Preise für Gemüse und Obst ansieht.

Man muss ja aus dem Regelbedarf alles andere selber bestreiten, was mit der KDU - Kosten der Unterkunft = Warmmiete nichts zu tun hat, also auch der Abschlag für normalen Haushaltsstrom muss aus dem Regelbedarf selber gezahlt werden.

Die Pauschale die dafür im Regelbedarf vorgesehen ist reicht da im Normalfall nicht aus, zumindest bei mir nicht, ich zahle monatlich einen Abschlag von 56 Euro und vorgesehen sind dafür nur etwas über 40 Euro im Monat.

Dazu muss ich noch sagen, dass ich noch unter dem Durchschnitt mit dem Verbrauch liege.

Würde man jeden Tag selber kochen, dann würde der Abschlag noch höher ausfallen, was einem dann wieder fehlen würde.

Auch muss man seit Juli 2024 seinen TV - Anschluss selber zahlen, der vorher wenn im Mietvertrag vereinbart in den Nebenkosten enthalten war, was nun nicht mehr der Fall ist, sind bei mir im Monat nun derzeit auch 10,40 Euro weniger, die man nicht für gesunde Ernährung ausgeben kann.

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Genau sagt dir dass das zuständige Jobcenter.

Im Internet kannst Du einmal eingeben, angemessene KDU - Kosten der Unterkunft Lüneburg.

Da solltest Du eigentlich etwas finden, die Angaben beziehen sich auf die sogenannte Bruttokaltmiete, also Grundmiete + kalte Nebenkosten.

Der Abschlag für Heizkosten kommt dann in tatsächlicher Höhe noch dazu, solange dieser als angemessen gilt und das wirst Du nur beim Jobcenter erfahren.

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Wenn Du nicht mehr unter 25 bist und Schüler, Azubi oder Stundent, gelten für dich die normalen Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll und nicht der seit Juli 2023 geltende erhöhte Grundfreibetrag auf Erwerbseinkommen bis auf Höhe von 520 Euro Brutto gleich Netto.

Es kommt dann also nicht nur auf dein Nettoeinkommen, sondern auch auf das Bruttoeinkommen an, denn davon werden die Freibeträge berechnet und dann theoretisch vom Nettoeinkommen abgezogen.

Das ergibt dann das voraussichtliche anrechenbare Nettoeinkommen, welches dann auf deinen Bedarf von angenommen 700 Euro mindernd angerechnet würde.

Angenommen Du verdienst 1050 Euro Brutto und bekommst 850 Euro Netto aufs Konto überwiesen.

Dann würde dir erst einmal der Grundfreibetrag von 100 Euro zustehen.

Von 100 Euro bis 520 Euro Brutto = 420 Euro Brutto kommen 20 % Freibetrag = 84 Euro dazu.

Ab 520 Euro Brutto bis zu 1000 Euro Brutto kommen 30 % und von 1000 Euro bis 1200 Euro Brutto weitere 10 % an Freibetrag dazu.

Es sei denn in deiner BG - Bedarfsgemeinschaft müsste ein minderjähriges Kind berücksichtigt werden, dann wären es 10 % Freibetrag von 1000 Euro bis zu 1500 Euro Brutto.

Trifft das nicht auf dich zu, kämen also noch 30 % Freibetrag von 520 Euro bis zu 1000 Euro Brutto = 480 Euro x 30 % = 144 Euro dazu und von 1000 Euro bis 1050 Euro Brutto weitere 10 % = 5 Euro dazu.

100 Euro + 84 Euro + 144 Euro + 5 Euro = gesamter Freibetrag 333 Euro.

Wenn Du 850 Euro Netto aufs Konto bekommen würdest, bliebe nach theoretischem Abzug der 333 Euro Freibetrag ein voraussichtliches anrechenbares Nettoeinkommen von 517 Euro übrig.

Bei einem Bedarf von 700 Euro würde dein ungedeckter Bedarf bei angenommen min.noch 183 Euro liegen und den solltest Du dann noch als Aufstockung vom Jobcenter bekommen.

Mit deinen 850 Euro Nettoeinkommen + die 183 Euro Aufstockung würdest Du dann zumindest theoretisch im Monat über 1033 Euro verfügen, also diese angenommenen 333 Euro an Freibetrag mehr als vorher.

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Wenn sich dein Einkommen durch Wegfall der Vergütung verringert, weil Du nach 6 Wochen dann Krankengeld bekommst, dann wirst Du auf Nachweis deines geringeren Einkommens auch eine entsprechende Aufstockung erhalten.

Die ist dann so hoch, dass Du mit der Aufstockung und deinem anrechenbarem Krankengeld deinen Grundbedarf nach dem SGB - ll decken kannst.

Wirst aber auf jeden Fall insgesamt weniger haben als mit Vergütung, denn auf das Krankengeld als sonstiges Einkommen stehen dir keine Freibeträge zu, da es sich nicht um Erwerbseinkommen handelt.

Da kann man ohne Erwerbseinkommen im Regelfall nur 30 Euro Versicherungspauschale absetzen, der Rest vom Krankengeld würde als anrechenbares Einkommen auf deinen Grundbedarf angerechnet und nur der ungedeckte Bedarf als Aufstockung an dich gezahlt.

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Melden ja, aber es hat keinen Einfluss auf den Anspruch, da man die Einkommensgrenze für das Kindergeld bereits 2012 abgeschafft hat.

Im Internet findest Du eine Veränderungsmitteilung zum Ausdrucken, sollte auch schon online möglich sein.

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Nein, wenn Du keinen WBA - gestellt hast, diesen schon bewilligt bekommen hast, wirst Du für August keine Leistungen bekommen, zumindest nicht pünktlich.

Denn dein Antrag wurde nur bis 31. Juli bewilligt, diese Leistungen hast Du schon Ende Juni in Voraus erhalten.

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Bis 10 Euro pro Monat und BG - Mitglied sollte das kein Problem sein, selbst wenn schon Freibeträge auf Erwerbseinkommen bei der jeweiligen Person nach Paragraf 11 b SGB - ll berücksichtigt werden.

Gibst Du im Internet einmal ein, fachliche Weisungen Paragrafe 11 - 11 b SGB - ll, da solltest Du auf Seite 39 etwas dazu nachlesen können

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Das ist nur eine Info für dich, musst da selber nichts zahlen, dass wird durch den Erstattungsanspruch vom Jobcenter mit deiner Nachzahlung der Rente verrechnet.

Du hast also in der Zeit wo Anspruch auf Rente bestand Leistungen vom Jobcenter erhalten und diese lässt sich das Jobcenter erstatten.

Auf der zweiten Seite ist nur noch einmal aufgeschlüsselt was von der Gesamtsumme auf der ersten Seite vom Jobcenter an die Krankenkasse gezahlt wurde.

Es bleibt also beim Gesamtbetrag von 1207,22 Euro die von der Nachzahlung ans Jobcenter erstattet werden.

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Man muss innerhalb von 30 Monaten min. 12 Monate Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben und der Vermittlung in Arbeit zur Verfügung stehen.

Dann hat man Anspruch auf min. 6 Monate ALG - 1 und bei min. 24 Monaten mit Beiträgen in der Arbeitslosenversicherung innerhalb von 30 Monaten unter 50 Jahren max. 12 Monate Anspruch.

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Der Unterhaltspflichtige ist ab der Vollendung des 18 Lebensjahres des Kindes sogar verpflichtet den zustehenden Unterhalt ans Kind selber zu überweisen.

Es sei denn das Kind möchte das es weiter an das Elternteil überwiesen wird, dass sollte dann aber nur auf schriftliche Bitte durch das Kind erfolgen.

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Du solltest dich bei der Agentur für Arbeit ausbildungssuchend melden, wenn Du auf der ernsthaften Suche nach einer Ausbildung oder Studium bist.

Dann kann längstens bis zur Vollendung des 25 Lebensjahres Anspruch auf Kindergeld bestehen.

Einkommen spielt beim Kindergeld schon seit 2012 keine Rolle mehr, da wurde die Einkommensgrenze abgeschafft.

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