Wenn Anspruch auf Bafög - besteht, muss das als vorrangige Leistung auch in Anspruch genommen werden.

Das Bafög - würde wie dein Kindergeld unter 25 Jahren von derzeit 255 Euro auf deinen Bedarf angerechnet.

Vom Bafög - blieben monatlich pauschal 100 Euro Freibetrag.

Würdest Du zusätzlich noch Erwerbseinkommen oder eine Vergütung erhalten, fällt der pauschale Freibetrag von 100 Euro auf das Bafög - weg, es würde dann wie das Kindergeld voll auf deinen Bedarf angerechnet.

Dafür stünden dir aber auf Erwerbseinkommen oder eine Vergütung der derzeit noch geltende erhöhte Grundfreibetrag bis auf Höhe der Minijobgrenze zu, bis dahin würde nichts auf deinen Bedarf angerechnet.

Das Kind muss nur unter 25, Schüler, Azubi oder Stundent sein.

Wäre das Bruttoeinkommen oder Vergütung höher als die Minijobgrenze, kämen zum erhöhten Grundfreibetrag weitere Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll dazu.

Der gesamte Freibetrag würde dann theoretisch vom Nettoeinkommen abgezogen und ergibt dann das voraussichtliche anrechenbare Nettoeinkommen, welches dann mit dem Kindergeld + Bafög - auf deinen Bedarf angerechnet würde.

Kindergeld gilt solange als dein Einkommen, wie Du es zur eigenen Bedarfsdeckung benötigen würdest.

Was vom Kindergeld evtl.nicht mehr benötigt würde, wäre wieder Einkommen der Eltern und würde entsprechend der SGB - ll Verordnungen mindernd auf den Bedarf der restlichen BG - Bedarfsgemeinschaft angerechnet.

Dann würde das Kind unter 25 Jahren aus der BG - Bedarfsgemeinschaft der Eltern fallen, wenn es seinen Bedarf aus eigenem anrechenbarem Einkommen decken könnte.

Die Eltern würden dann für das Kind keine Leistungen mehr erhalten, also auch der Kopfanteil von der Warmmiete würde nicht mehr gezahlt.

Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom geteilt durch die Personen im Haushalt ergibt den Kopfanteil der Warmmiete pro Person.

Dann müsste das Kind unter Berücksichtigung des Kindergeldes was es ggf.noch zur eigenen Bedarfsdeckung benötigen würde seinen Kopfanteil der Warmmiete, Anteil für normalen Haushaltsstrom, Essen usw.selber an die Eltern zahlen.

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Bürgergeld Arbeitslosengeld?

Hallo zusammen,

ich habe ein kleines Problem und weiß nicht genau, wie ich vorgehen soll. Ende Januar habe ich meine Ausbildung abgeschlossen. Da eine Übernahme in meinem Ausbildungsbetrieb nicht möglich war, habe ich mich im Februar beim Arbeitsamt und Jobcenter gemeldet, um ALG 1 und ALG 2 zu beantragen.

Im Februar und März war ich bei meiner Mutter in meinem Heimatland zu Besuch. Nach meiner Rückkehr im April habe ich eine Vollzeitstelle gefunden und den Arbeitsvertrag sowohl beim Arbeitsamt als auch beim Jobcenter eingereicht. Die Zahlungen wurden daraufhin eingestellt.

Leider war die Arbeit sehr anstrengend, und ich habe dadurch gesundheitliche Probleme bekommen. Deshalb habe ich mein Arbeitsverhältnis zum 31.05. gekündigt, ohne eine neue Stelle zu haben. Derzeit bin ich in einem Minijob tätig, bei dem ich kurzfristig eingesetzt werde. Eine Vollzeitstelle ist dort jedoch nicht möglich.

Da ich mich nach der Kündigung nicht erneut beim Arbeitsamt gemeldet habe, weil ich eine Sperre befürchte, überlege ich jetzt, mich beim Jobcenter anzumelden, um Bürgergeld zu beantragen. Ich brauche die Unterstützung dringend, um meine Wohnung und meinen Lebensunterhalt zu sichern, bis ich eine neue Vollzeitstelle finde. Ich habe in den letzten zwei Wochen bereits über zehn Bewerbungen verschickt.

Meine Frage ist: Wie kann ich dem Jobcenter mein Anliegen erklären? Gibt es eine Möglichkeit, die Sperre zu vermeiden? Hat jemand von euch Erfahrung damit und könnte mir helfen, einen Brief oder ein Gespräch vorzubereiten, damit ich Unterstützung erhalte? Kann Mann Wohngeld bekommen?

Vielen Dank im Voraus für eure Tipps!

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Wenn Du deinen alten ALG - 1 Anspruch noch nicht verbraucht hast, musst Du zunächst wieder ALG - 1 bei der Agentur für Arbeit beantragen.

Das würde auch das Jobcenter von dir fordern, egal ob Du durch deine Eigenkündigung dann ggf.eine Sperrzeit nach Paragraf 159 SGB - lll von bis zu 12 Wochen von der Agentur für Arbeit bekommen solltest.

Kannst dann immer noch einen Antrag auf derzeit noch Bürgergeld beim Jobcenter stellen, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind, stünde dir da auch finanzielle Unterstützung zu.

Wenn Du allerdings eine Sperrzeit von der Agentur für Arbeit erhalten solltest, kann auch dein Regelbedarf für den Lebensunterhalt unter Bürgergeld vom Jobcenter bis zu 30 % über bis zu 3 Monate sanktioniert werden.

Die Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom wäre davon aber nicht betroffen.

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Wenn Du es außerhalb des Leistungsbezugs vom Jobcenter erhalten hast, musst Du es nicht melden und ein evtl. Guthaben gehört dir.

Beim Wohngeld musst Du es nicht melden, wird nach meiner Kenntnis auch nicht berücksichtigt.

Änderungen im Einkommen musst Du beim Kinderzuschlag im Bewilligungszeitraum auch nicht melden, da es auf bereits bewilligte Leistungen im Bewilligungszeitraum keinen Einfluss hat.

Wenn wird es erst nach Ende des Bewilligungszeitraums und neuer Antragstellung berücksichtigt, also dann wieder aus dem Einkommen der letzten 6 Monate.

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Vom Arbeitgeber gekündigt werden.

Natürlich wenn man vom Arbeitgeber gekündigt wird !

Bringt aber nur dann etwas, wenn es eine betriebsbedingte Kündigung ist, also nicht selber verschuldet oder auf Wunsch gekündigt wurde.

Denn dann käme man sehr wahrscheinlich um eine Sperrzeit nach Paragraf 159 SGB - lll von bis zu 12 Wochen auch nicht herum, selbst wenn der Arbeitgeber kündigt.

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Umgehend einen schriftlichen formlosen und fristgerechten Widerspruch einlegen und auf den erhöhten Grundfreibetrag auf Erwerbseinkommen für Kinder unter 25 Jahren die Schüler, Azubi oder Stundent sind verweisen !

Mir ist nicht bekannt, dass sich daran bisher etwas geändert haben sollte.

Du kannst dir aus dem Internet auch die fachlichen Weisungen der Jobcenter zu den Paragrafen 11 - 11 b SGB - ll suchen, da kannst Du es schwarz auf weiß nachlesen.

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Wenn das dem Jobcenter bekannt ist, dass sich das Einkommen jeden Monat geringfügig ändert, sollte es im Regelfall für die nächsten 6 Monate ein fiktives Einkommen für die Berechnung verwenden.

Nach diesen 6 Monaten muss man dann seine tatsächlichen Einkommen und deren Zufluss nachweisen und das Jobcenter macht dann eine abschließende Berechnung.

Entweder wurde zu viel Einkommen angenommen, dann gäbe es vom Jobcenter eine Nachzahlung, oder das Jobcenter hat weniger Einkommen angenommen und man muss nachzahlen bzw.die Überzahlung wird mit laufenden Leistungen verrechnet.

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Ein möglicher Anspruch auf Wohngeld von der Wohngeldbehörde wäre vorrangig zu prüfen, dass aber nur wenn es um derzeit noch Bürgergeld als Aufstockung vom Jobcenter geht.

Also bei Leistungen nach dem SGB - ll, wenn es aber um Grundsicherung nach dem SGB - Xll vom Sozialamt geht, ist Wohngeld nicht vorrangig.

Das ganze habe ich dir in deiner anderen Frage schon einmal erklärt !

Wenn es um die Altersrente und Grundsicherung nach dem SGB - Xll vom Sozialamt geht, gibt es auf die Altersrente einen Freibetrag von über 200 Euro, also verringert sich dadurch schon einmal das anrechenbare Einkommen, in dem Fall die Altersrente.

Hat man dann noch nachweislich z.B.eine Hausratversicherung, könnte man diesen Betrag zusätzlich in Abzug bringen.

Dann liegt der Regelbedarf für den Lebensunterhalt derzeit bei 563 Euro im Monat und dazu kommt dann min.noch die Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom.

So kann man durchaus mit der Rente und einer monatlichen Aufstockung auf um die 1500 Euro kommen, je nachdem was man für seine Warmmiete zahlen muss.

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Wenn Du sicher bist, dass diese Forderung vom Jobcenter korrekt ist, musst Du auf die Anhörung nicht zwingend reagieren !

Dann wird das Jobcenter nach Ablauf der Frist nach Aktenlage entscheiden und wenn Du weiterhin im Leistungsbezug bleibst, wird die Forderung im Regelfall in monatlichen Raten vom Regelbedarf für den Lebensunterhalt abgezogen.

Solange Du also noch keinen entgültigen Bescheid über die Aufrechnung der Überzahlung vom Jobcenter erhalten hast, wo dann auch der Beginn und die Höhe der monatlichen Aufrechnung angegeben ist, wirst Du deine Leistung bei erfüllen der sonstigen Voraussetzungen auch erst einmal weiter erhalten.

Die Aufrechnung beginnt im Regelfall im Monat nach Erhalt des Bescheides.

Wenn also über eine mögliche Rückerstattung bzw. Aufrechnung mit laufenden Leistungen erst Ende des Monats entscheiden wird, bekommst Du deine Leistung für Juli normalerweise auf jeden Fall erst einmal.

Dann könnte frühstens mit der Leistung Ende Juli für August mit der Aufrechnung begonnen werden.

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Wenn Du weiter auf finanzielle Unterstützung angewiesen bist und keine Nachteil in finanzieller Hinsicht haben möchtest, wirst Du vorher die Kostenübernahme für eigenen angemessenen Wohnraum beantragen und bewilligen lassen müssen.

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Im Leistungsbezug steht dir erst einmal wie bei einer Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber 6 Wochen weiter ALG - 1 zu.

Danach dann Krankengeld in Höhe des ALG - 1 für weitere max. 72 Wochen, also das man dann insgesamt auf max. 78 Wochen kommt.

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Ist korrekt, es gilt das Zuflussprinzip !

Wäre der Lohn für Januar erst im Februar auf dem Konto eingegangen, bestünde für Januar noch voller Anspruch, so aber leider nicht.

Ob die Rückforderung der vollen Leistung für Januar korrekt ist kann man so nicht sagen.

Dafür müsste man wissen was Du für den Januar noch vom Jobcenter erhalten hast und was Du an Brutto verdient und Netto am 31. Januar aufs Konto bekommen hast.

Denn zumindest die Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll vom Bruttoeinkommen müssen dann theoretisch vom Nettoeinkommen in Abzug gebracht werden.

Nur wenn nach Abzug des Freibetrags das anrechenbare Nettoeinkommen gleich oder höher als die Leistung für Januar war, wäre eine komplette Rückforderung korrekt.

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Ein Antrag auf Bürgergeld wirkt rückwirkend ab dem 1 des Antragsmonats zurück !

Wenn der Antrag also im Dezember gestellt und beim Jobcenter eingegangen ist, bestünde zumindest theoretisch ab Dezember auch Anspruch auf Leistungen, wenn der Antrag irgendwann bearbeitet und bewilligt wird.

Deshalb würde ich die Antragstellung hier auch nicht zurück ziehen, denn dann würde er auf evtl.zustehende Leistungen verzichten.

Das Jobcenter ist bei vollständiger Antragstellung zur Bearbeitung verpflichtet und wenn das 6 Monate dauern würde.

Die Beschäftigungsaufnahme im Mai hat darauf auch keinen Einfluss, es könnte dann nur passieren, dass er ab Mai keinen Anspruch mehr hätte, wenn der Lohn nach dem Zuflussprinzip noch im Mai zugeflossen ist und er unter Berücksichtigung von Freibeträgen auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll sein Grundbedarf mit dem anrechenbaren Nettoeinkommen decken konnte.

Aber dann bliebe immer noch der evtl.zustehende rückwirkende Anspruch ab dem 1 des Antragsmonats, also ab Dezember, wenn er ab da auch die Voraussetzungen erfüllt hatte.

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Bei der Bruttovergütung solltest Du mit Steuerklasse 1 um die 850 Euro Nettovergütung aufs Konto bekommen.

Erst einmal solltest Du einen kostenlosen BAB - Rechner aus dem Internet nutzen.

Sollte kein oder nur wenig Anspruch auf BAB - bestehen, möchte das Jobcenter dennoch einen entsprechenden Bescheid von der Agentur für Arbeit in Kopie haben und wenn es ein Ablehnungsbescheid ist.

Dann wären theoretisch erst einmal die Eltern mit Unterhalt als vorrangigen Anspruch gefragt, wenn sie entsprechend leistungsfähig wären.

Aber selbst wenn, müssten sie dir keinen Unterhalt zahlen, wenn der Auszug durch die Ausbildung oder einen anderen schwerwiegenden sozialen Grund nicht notwendig, oder von den Eltern gewollt wäre.

Selbst wenn eine dieser Voraussetzungen erfüllt wären und die Eltern leistungsfähig wären, müssten sie wenig bis gar keinen Unterhalt mehr an dich zahlen.

Denn derzeit stünden dir nach dem Auszug bei Leistungsfähigkeit der Eltern theoretisch 990 Euro an Unterhalt pro Monat zu.

Die Nettovergütung wird im Regelfall bis auf pauschale 100 Euro Freibetrag für ausbildungsbedingte Aufwendungen auf den theoretischen Unterhaltsanspruch angerechnet.

Es blieben dann angenommen noch um die 750 Euro anrechenbare Nettovergütung übrig.

Nach dem Auszug stünde dir das Kindergeld von derzeit 255 Euro zu, wenn Du von den Eltern nicht min. Unterhalt in Höhe des Kindergeldes bekommen würdest.

Damit wärst Du dann bei angenommen um die 1005 Euro anrechenbarem Einkommen und könntest deinen Unterhaltsanspruch von derzeit 990 Euro selber decken.

Ist der Auszug nicht notwendig, was das Jobcenter entsprechend prüfen wird und Du kannst deinen Grundbedarf nach dem Auszug nach dem SGB - ll unter derzeit noch Bürgergeld vom Jobcenter mit eigenem Einkommen nicht decken, würde es im Regelfall für die Wohnkosten keine finanzielle Unterstützung in Form einer Aufstockung geben.

Den Grundbedarf könntest Du selber decken, wenn Du mit deinem Nettoeinkommen inkl. Kindergeld, also angenommen um die 1100 Euro den Regelbedarf für den Lebensunterhalt von derzeit 563 Euro + min.noch deine Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom damit selber zahlen könntest.

Die Warmmiete dürfte dann also nicht viel mehr als etwas über 500 Euro betragen, dann könnte auch eine Aufstockung mit Bürgergeld möglich sein, auch ohne wichtigen Grund für den Auszug, weil Du dann den Grundbedarf aus eigenem anrechenbarem Einkommen decken könntest.

Es müsste dann vom Erwerbseinkommen bzw. Nettovergütung noch ein Freibetrag nach den SGB - ll Verordnungen abgezogen werden, was dann dein anrechenbares Nettoeinkommen bzw. Nettovergütung entsprechend mindern würde.

Das Kindergeld würde dann voll auf die anrechenbare Nettovergütung angerechnet, der Differenzbetrag bis zum Grundbedarf könnte dann theoretisch mit Bürgergeld aufgestockt werden.

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Kommt auf die individuellen Umstände an !

Wärst Du ein Kind unter 25 Jahren, bliebe vom Erwerbseinkommen des Kindes ein monatlicher Freibetrag von 100 Euro.

Der Rest wird bei der Berechnung eines möglichen Anspruchs auf Wohngeld berücksichtigt.

Ändert sich das Gesamteinkommen aller zum Haushalt gehörenden Personen um 15 % oder mehr, muss das der Wohngeldbehörde gleich gemeldet und nachgewiesen werden.

Dann würde gleich eine neue Berechnung erfolgen, sonst erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums und neuer Antragstellung.

Im Internet findest Du einen kostenlosen Rechner für Wohngeld, da kannst Du alles individuell je nach zusätzlichem Erwerbseinkommen berechnen lassen.

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Er hat natürlich ein Recht darauf, denn ob das Jugendamt immer auch alles korrekt berechnet kann man nicht wissen, also Kopie vom Azubivertrag machen und dem Kindsvater zukommen lassen.

Denn durch die Azubivergütung muss dann ja neu berechnet werden, von der Nettovergütung bleiben im Regelfall nur pauschal 100 Euro Freibetrag für ausbildungsbedingte Aufwendungen, die bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden.

Mit dem Azubivertrag kann er sich dann selber einen Anwalt nehmen und den dann evtl.noch zu zahlenden Unterhalt nach seinem bereinigten Nettoeinkommen berechnen lassen.

Solange das Kind noch minderjährig ist und in deinem Haushalt lebt und gemeldet ist, darf dann die bereinigte Nettovergütung unter Berücksichtigung der 100 Euro Freibetrag nur hälftig auf den Barunterhalt vom Vater angerechnet werden.

Die andere Hälfte auf deinen Naturalunterhalt, den Du durch wohnen, verpflegen usw.erbringst.

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Für derzeit noch Bürgergeld ist das Jobcenter für arbeitsfähige Personen nach dem SGB - ll und nicht das Sozialamt nach dem SGB - Xll zuständig.

Die sind für nicht arbeitsfähige Personen und Altersrentner zuständig, wenn sie ihren Grundbedarf mit ihrem anrechenbaren Einkommen nicht decken können.

Einen Antrag kannst Du natürlich beim Jobcenter stellen, da es sich hier aber nicht um eine Erstausstattung, sondern um eine Ersatzanschaffung handelt, käme ggf.auf Antrag ein zinsloses Darlehen in Betracht.

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Wenn Du als Kind unter 25 Jahren, Schüler, Azubi oder Stundent bist, gilt derzeit auf Erwerbseinkommen oder Azubivergütung noch der erhöhte Grundfreibetrag bis auf Höhe der Minijobgrenze.

Bis dahin würde dann gar nichts auf deinen Bedarf angerechnet, bei höherem Brutto kämen zum erhöhten Grundfreibetrag weitere Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll dazu.

Als Schüler darfst Du in den Ferien sogar unbegrenzt verdienen.

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Nennt sich derzeit noch Bürgergeld !

Das kann ab der Vollendung des 15 Lebensjahres beantragt werden.

Nur bildet man im Normalfall unter 25 Jahren wohnhaft im Haushalt der Eltern mit ihnen eine BG - Bedarfsgemeinschaft, wenn das Kind seinen Bedarf nicht aus eigenem anrechenbarem Einkommen decken kann.

Wenn die Eltern über genügend anrechenbares Einkommen verfügung, um den Gesamtbedarf der Familie nach dem SGB - ll damit decken zu können, wird der Antrag mit hoher Wahrscheinlichkeit abgelehnt werden.

Ein Auszug unter 25 Jahren, wird vom Jobcenter nur in sogenannten Härtefällen finanziell unterstützt.

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Für die gesetzliche Rente gibt es bei der Grundsicherung nach dem SGB - Xll vom Sozialamt einen Freibetrag.

Nach meiner Kenntnis sind da über 200 Euro möglich.

Alleine der Regelbedarf für den Lebensunterhalt liegt bei einem Single ja schon bei derzeit 563 Euro und dazu kommt dann min.noch die Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom.

Im ersten Jahr sollte es da wie bei derzeit noch Bürgergeld auch keine Rolle spielen, ob die KDU - Kosten der Unterkunft = Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom angemessen ist oder nicht.

Würde man angenommen 850 Euro Altersrente erhalten und 800 Euro für die Warmmiete zahlen, läge der Bedarf ja erst einmal bei monatlich min. 1363 Euro betragen.

Wenn dann nur 650 Euro von der Rente als Einkommen angerechnet würden, bliebe ein ungedeckter Bedarf von monatlich min. 713 Euro, der bei erfüllen der sonstigen Voraussetzungen vom Sozialamt gezahlt würde.

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