Für ALG - 1 als Versicherungsleistung von der Agentur für Arbeit musst Du die Anwartschaftszeit erfüllt haben, also innerhalb von 30 Monaten min. 12 Monate Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben.

Wenn Du in der Ausbildung Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hast und das innerhalb der besagten 30 Monate für min. 12 Monate, hättest Du dir einen Anspruch erworben.

Anders wäre es, hättest Du nach deiner Ausbildung oder vor der Selbstständigkeit schon einmal ALG - 1 bezogen und seinen Anspruch nicht verbraucht.

Dann könnte man diesen Restanspruch seit der Entstehung innerhalb von 4 Jahren wieder in Anspruch nehmen.

Bürgergeld vom Jobcenter kann man bei erfüllen der sonstigen Voraussetzungen auf Antrag erhalten, dafür muss man vorher nicht in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben.

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Man kann natürlich 3 Jahre in Elternzeit gehen, egal ob Arbeitnehmer oder arbeitslos.

Nur hat man bei vorheriger sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung und Arbeitslosigkeit auch bei erfüllen der Anwartschaftszeit keinen Anspruch auf ALG - 1 als Versicherungsleistung von der Agentur für Arbeit, wenn man der Vermittlung in Arbeit nicht zur Verfügung stehen kann oder will.

Anders sieht es beim Jobcenter mit derzeit noch Bürgergeld aus, da kann man min.bis zur Vollendung des 3 Lebensjahres in Elternzeit gehen, auf jeden Fall muss man sich in dieser Zeit keinen Job suchen, wenn man das Kind selber betreuen möchte.

Ob man das dann Elternzeit nennt ist ja egal !

Bei erfüllen der sonstigen Voraussetzungen bestünde dann dennoch Anspruch auf Bürgergeld in Form einer Aufstockung.

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Wenn ihr vom Jobcenter schon eine schriftliche Aufforderung zur Kostensenkung erhalten habt, dann steht darin wie lange das Jobcenter die unangemessene KDU - Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom noch anerkennen würde.

Auch was es nach dieser Zeit dann im Regelfall noch max.geben würde, dann müsst ihr dem Jobcenter eure ernsthaften Bemühungen eine angemessene Wohnung zu finden nachweisen, dann müsste das Jobcenter auch weiter zahlen.

Durch die Behinderung des Kindes könnte euch je nach individuellen Umständen auch etwas mehr Wohnraum und somit auch höhere Kosten für die Warmmiete zustehen, wenn das Kind z.B.auf einen Rollstuhl angewiesen wäre.

Wenn die Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom bei 1400 Euro liegt, dann kämen bei 2 Erwachsenen derzeit min. 2 x 506 Euro Regelbedarf für den Lebensunterhalt dazu.

Sind beide Kinder noch unter 6 Jahre alt, dann min.noch 2 x 357 Euro für die Regelbedarfe und ggf.auch noch ein Mehrbedarf für das behinderte Kind, wenn es z.B.auf besondere Ernährung angewiesen wäre.

Also käme man alleine ohne Mehrbedarf und Kinder unter 6 Jahren auf einen Regelbedarf für 4 Personen von min. 1726 Euro + 1400 Euro Warmmiete = insgesamt min. 3126 Euro im Monat.

Im Internet findest Du einen kostenlosen Rechner für Wohngeld, Kinderzuschlag und Bürgergeld.

Für das Wohngeld müsst ihr ein zuschussfähiges Mindesteinkommen erreichen.

Dabei kann das Kindergeld von derzeit 510 Euro und auch das Pflegegeld von ca. 600 Euro helfen, auch wenn beides kein anrechenbares Einkommen ist.

Um das zuschussfähige Mindesteinkommen für das Wohngeld zu erreichen, müsst ihr eure Warmmiete von etwa 1400 Euro zahlen können und dann von den Regelbedarfen für den Lebensunterhalt nach dem SGB - ll unter Bürgergeld vom Jobcenter min.noch 80 % im Monat zur Verfügung haben.

Also angenommen von min.1726 Euro x 80 % = 1380 Euro nach Zahlung der Warmmiete, insgesamt dann min.um die 2780 Euro Netto.

Mit dem Kindergeld und Pflegegeld würdet ihr für Wohngeld das zuschussfähige Mindesteinkommen erreichen, also Rechner suchen und einen möglichen Anspruch berechnen lassen.

Kinderzuschlag kann derzeit pro Kind und Monat max. 297 Euro betragen, bei einem Paar müsst ihr vor dem Monat der Antragstellung in den 6 Monaten vorher auf einen monatlichen Durchschnitt von min. 900 Euro Brutto kommen, damit die Möglichkeit eines Anspruchs bestehen kann.

Ihr müsst für den Kinderzuschlag aber soviel anrechenbares Einkommen + ggf. Wohngeld haben, dass ihr mit dem Kinderzuschlag euren Gesamtbedarf unter Bürgergeld decken könntet und keinen Anspruch mehr auf eine Aufstockung vom Jobcenter haben würdet.

Auch für den Kinderzuschlag findest Du einen kostenlosen Rechner und dazu solltest Du dir noch das Merkblatt für Kinderzuschlag suchen.

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Wenn Du noch gar keine Leistungen beziehen würdest, dann gilt derzeit eine Karenzzeit von 1 Jahr, danach weitere bis zu min. 6 Monate.

In dieser Zeit würden dann auch unangemessene Wohnkosten anerkannt und bei Bedarf voll übernommen.

Es muss ja auch die Kündigungsfrist berücksichtigt werden, also im Regelfall ja min. 3 Monate, deshalb käme man auf min. 4 Monate wo die unangemessenen Wohnkosten weiter gezahlt werden müssten.

Darum wird im Regelfall auch für min. 6 Monate weiter gezahlt, danach müsstest Du den Differenzbetrag selber zuzahlen, wenn Du die Wohnkosten nicht entsprechend senken könntest und nicht in eine angemessene Wohnung ziehen möchtest.

Da müsste man dann wohl prüfen ob das ganze überhaupt sinnvoll wäre, denn ein Umzug käme sicher teurer.

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Sie ist ein Familienmitglied und gehört zu deinem Haushalt, es zählt dann das Gesamteinkommen aller zum Haushalt gehörenden Personen.

Im Internet findest Du einen kostenlosen Rechner für Wohngeld.

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Laufende Leistungen müssen dir spätestens am Mittwoch in Voraus für den Mai auf dem Konto zur Verfügung stehen, da ist der letzte Bankarbeitstag im Monat April.

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Wenn Du in anderen Umständen vom Partner bist und Du mit ihm bereits zusammen lebst, auch wenn es noch kein Jahr sein sollte, wird das Jobcenter wegen deiner Schwangerschaft wohl gleich von einer BG - Bedarfsgemeinschaft ausgehen.

Dann würde sein Einkommen und evtl. Vermögen gleich auf euren Gesamtbedarf angerechnet.

Das wären derzeit in einer BG - Bedarfsgemeinschaft für beide jeweils min. 506 Euro Regelbedarf für den Lebensunterhalt und dazu min.noch jeweils die Hälfte der Warmmiete, ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom, solange das Kind noch nicht geboren ist.

Wenn es geboren ist, dann geht die Warmmiete durch 3 und nicht mehr nur durch zwei Personen und ergibt dann den jeweiligen Kopfanteil pro Person.

Dazu käme dann der Regelbedarf für das Kind von derzeit 357 Euro, müsst dann Kindergeld beantragen, dass wären derzeit 255 Euro und das wäre dann vorrangiges Einkommen des Kindes, solange es das Kindergeld zur eigenen Bedarfsdeckung benötigen würde.

Ab der 13 SSW - bis zur Geburt des Kindes steht dir zum Regelbedarf für deinen Lebensunterhalt ein Mehrbedarf von 17 % zu, derzeit wären das bei min. 506 Euro Regelbedarf zusätzlich etwa 82 Euro.

Dann stünde euch derzeit ab der 13 SSW - min.um die 1012 Euro + etwa 82 Euro Mehrbedarf bis zur Geburt = 1094 Euro zu.

Dazu dann min.noch die Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom.

Nach der Geburt musst Du dann auch Elterngeld beantragen, wenn Du vorher noch nicht gearbeitet hast, wären das derzeit für 1 Jahr min. 300 Euro pro Monat, oder auf 2 Jahre pro Monat 150 Euro.

Hast Du vorher kein Erwerbseinkommen gehabt, also 12 Monate vor der Geburt, dann stünde dir das genannte staatliche Mindestelterngeld zu.

Davon blieben dann im Regelfall min. 30 Euro Versicherungspauschale ohne Anrechnung, also bei 1 Jahr und 300 Euro Elterngeld max. 270 Euro und bei 2 Jahren Elterngeld max. 120 Euro anrechenbares Elterngeld.

Wenn dein Partner derzeit etwa 1430 Euro Nettoeinkommen aufs Konto bekommt, kann er vor der Geburt des Kindes bei min. 1200 Euro Brutto den derzeit max. Freibetrag auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll von 348 Euro in Abzug bringen.

Nach der Geburt des Kindes und min. 1500 Euro Brutto wären es dann derzeit max. 378 Euro Freibetrag, den er dann vom Nettoeinkommen abziehen könnte und spätestens ab der Geburt des Kindes würdet ihr dann im gemeinsamen Haushalt auf jeden Fall eine BG - Bedarfsgemeinschaft bilden.

Geht man also vom schlimmsten Fall aus und das Jobcenter geht wegen der Schwangerschaft jetzt schon von einer BG - Bedarfsgemeinschaft aus, blieben von den angenommenen 1430 Euro Netto nach Abzug der max. 348 Euro Freibetrag noch max.um die 1082 Euro anrechenbares Nettoeinkommen übrig.

Mit dem Mehrbedarf ab der 13 SSW - läge der Regelbedarf für den Lebensunterhalt derzeit bei min.um die 1094 Euro, also angenommen etwa 12 Euro über dem anrechenbaren Nettoeinkommen des Partners.

Dann sollte es vom Jobcenter min.noch diese um die 12 Euro und eure Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom geben.

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Wenn es sich nur um einen Minijob handelt und das dem Jobcenter auch nachgewiesen wurde, sehe ich keinen Grund warum es für dich die Leistungen vorerst einmal einstellen sollte.

Hast Du kein weiteres Einkommen, dann würde das anrechenbare Nettoeinkommen was Du bei einem Minijob aufs Konto bekommst nicht einmal deinen Regelbedarf für den Lebensunterhalt decken.

Dann müsstest Du auch nichts für deinen Kopfanteil der Warmmiete zahlen, wenn nicht einmal dein Regelbedarf mit dem anrechenbaren Nettoeinkommen gedeckt werden könnte.

Wie alt bist Du denn, was machst Du derzeit, mit wem wohnst Du zusammen, was muss für die Warmmiete an den Vermieter und was für den Abschlag für normalen Haushaltsstrom an den Energieversorger gezahlt werden ?

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Die Eltern sind und bleiben die Kindergeldberechtigten, auch wenn Du nicht mehr bei ihnen gemeldet wärst.

Du als Kind könntest bei der Familienkasse nur einen Abzweigungsantrag stellen, würdest Du eine eigene Meldeanschrift haben und nicht mehr bei den Eltern gemeldet sein.

Wenn Du aber ab der Vollendung des 18 Lebensjahres weder zur Schule gehst, noch eine schulische Ausbildung oder betriebliche Ausbildung machst, dies auch derzeit nicht vor hast Du bei z.B.der Agentur für Arbeit auch nicht ausbildungssuchend gemeldet bist, würde auch erst einmal kein Anspruch auf Kindergeld bestehen.

Die Familienkasse möchte ja ab der Vollendung des 18 Lebensjahres eine entsprechende Erklärung vom Elternteil haben, welches das Kindergeld beantragt und natürlich auch einen entsprechenden Nachweis in Kopie, wie z.B. Schulbescheinigung oder Azubivertrag.

Da musst Du dir also keinen Kopf machen, würde der Antrag bewilligt und im Endeffekt Kindergeld wie auch immer zu Unrecht bezogen werden, würden deine Eltern dieses an die Familienkasse erstatten müssen und nicht Du.

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In deiner betrieblichen Erstausbildung könntest Du nach dem Auszug einen Antrag auf BAB - Berufsausbildungsbeihilfe bei der Agentur für Arbeit beantragen.

Da kommt es dann aber auf das Einkommen der Eltern und deine eigene Nettovergütung an, einen kostenlosen Rechner für BAB - findest Du im Internet.

Nach dem Auszug stünde dir unter 25 Jahren auch dein Kindergeld von derzeit 255 Euro zu, wenn Du von deinen Eltern nicht min. Unterhalt in Höhe des Kindergeldes bekommst.

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Warte nächste Woche noch ab, wenn Du bis dahin nichts erhalten hast, solltest Du dich nochmals da melden und nachfragen.

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Komme deiner Mitwirkungspflicht einfach nach und stelle wie vom Jobcenter gefordert den Abzweigungsantrag bei der Familienkasse.

Wirst ja dann einen entsprechenden schriftlichen Bescheid mit einer Antwort von der Familienkasse erhalten, diesen Bescheid kannst Du dann in Kopie beim Jobcenter einreichen.

Den Antrag solltest Du so stellen, dass Du davon eine Kopie als Nachweis beim Jobcenter einreichen kannst, damit sie erst einmal sehen das Du der Aufforderung nachgekommen bist.

Solltest der Familienkasse auch mit dem Antrag eine ausführliche Erklärung auf einen separaten Blatt Papier zukommen lassen.

Im Regelfall kann ein Abzweigungsantrag erst dann zum Erfolg führen, wenn vorher ein Antrag durch einen Elternteil gestellt, dieser bewilligt und Kindergeld an das Elternteil gezahlt wird und das sollte auch dem Jobcenter bekannt sein.

Erst dann könnte das volljährige Kind im eigenen Haushalt einen Abzweigungsantrag stellen, der dann nach Prüfung durch die Familienkasse auch bewilligt werden könnte, wenn das Kind nicht min. Unterhalt in Höhe des Kindergeldes bekommen würde.

Das Kind selber kann einen Antrag auf Kindergeld stellen, würde es Vollwaise sein oder den Aufenthaltsort der Eltern nicht kennen.

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Keiner muss seine erworbenen Ansprüche auch geltend machen, natürlich kannst Du jeder Zeit darauf verzichten.

Dann teile der Agentur für Arbeit einfach schriftlich mit, dass Du ab X der Vermittlung in Arbeit nicht mehr zur Verfügung stehen möchtest.

Wird dann ein schriftlicher Aufhebungsbescheid kommen, wenn Du den Zeitraum bis zum Beginn der Ausbildung selber überbrücken kannst und deine Krankenversicherung geregelt ist, also entweder selbst zahlen oder unter Umständen kostenlose Familienversicherung, sollte das natürlich kein Problem sein.

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Gib dein bestes, solltest Du für den Job nicht geeignet sein, wirst Du sehr wahrscheinlich in der Probezeit deine Kündigung erhalten.

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Er muss schon tatsächlich auch bei dir im Haushalt leben und nicht nur gemeldet sein, dann könnte bei erfüllen der sonstigen Voraussetzungen auch Anspruch auf eine Aufstockung durch Bürgergeld nach dem SGB - ll vom Jobcenter bestehen.

Wenn dein Kind noch unter 25 ist, würde er bei dir im Haushalt mit dir zusammen eine BG - Bedarfsgemeinschaft bilden, wenn er seinen Bedarf nicht aus eigenem anrechenbarem Einkommen decken kann.

Dein Krankengeld wäre sogenanntes sonstiges Einkommen und würde im Regelfall bis auf 30 Euro Versicherungspauschale auf euren Bedarf angerechnet.

Bekommst Du für dein Kind noch Kindergeld, wäre das vorrangiges Einkommen des Kindes und wenn er ab 18 kein weiteres Erwerbseinkommen hat, auf das schon Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll berücksichtigt werden müssten, könnte er auch min.diese 30 Euro Versicherungspauschale absetzen.

Unterhalt würde natürlich auch auf seinen Bedarf voll angerechnet, würde er als Kind unter 25 Jahren noch Schüler, Azubi oder Stundent sein, bestünde derzeit noch auf Erwerbseinkommen oder Azubivergütung ein erhöhter Grundfreibetrag bis auf Höhe der Minijobgrenze.

Bis dahin würde derzeit nichts auf den Bedarf des Kindes angerechnet, wäre das Bruttoeinkommen oder Vergütung höher als die Minijobgrenze, kämen weitere Freibeträge auf Erwerbseinkommen nach Paragraf 11 b SGB - ll dazu.

Wenn Du gleich auf finanzielle Unterstützung vor dem Umzug angewiesen bist, solltest Du vorher schon einen Antrag beim Jobcenter stellen, auf einem separaten Blatt Papier deine Situation ausführlich erklären und die Entscheidung des Jobcenters für die Kostenübernahme für neuen angemessenen Wohnraum abwarten.

Finanzielle Unterstützung für neue Möbel wird es im Regelfall nicht geben, zumindest nicht so wie bei einer Erstausstattung für die erste eigene Wohnung, denn Du hast ja schon eine und auch eine Ausstattung der Wohnung ist vorhanden.

Bei dringenden Bedarf könnte auf schriftlichen formlosen Antrag ein zinsloses Darlehen bewilligt werden, aber das wird dir das Jobcenter dann auch schriftlich durch einen entsprechenden Bescheid mitteilen.

Was bekommst Du denn derzeit an Krankengeld aufs Konto und was musst Du für deine jetzige Wohnung an Warmmiete ohne Abschlag für normalen Haushaltsstrom zahlen ?

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Weil eine Voraussetzung für ALG - 1 die Verfügbarkeit zur Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ist und einem auf schriftlichen formlosen Antrag in einem Jahr nur 21 Tage bezahlte Ortsabwesenheit bewilligt werden können.

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Einen schriftlichen formlosen Antrag auf ein zinsloses Darlehen kann man natürlich immer stellen !

Du wusstest dass ja nicht erst seid dem Du im Leistungsbezug bist, dass der TÜV - nach 2 Jahren wieder fällig ist, dementsprechend bildet man sich auch Rücklagen für solche Sachen.

Selbst im Leistungsbezug ist man angehalten von seinem Regelbedarf für den Lebensunterhalt etwas anzusparen, damit man solche Dinge oder Ersatzanschaffungen finanzieren kann und eben nicht auf ein zinsloses Darlehen angewiesen ist.

Wenn Du kurz vor einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsaufnahme stehen würdest und auf dein Fahrzeug angewiesen wärst, würde der Antrag sicher auch bewilligt werden.

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