Umgekehrtes Stealthing?
Stealthing ist laut BGH in Deutschland als Vergewaltigung strafbar. Nur sehr selten wird jedoch über das "umgekehrte Stealthing" gesprochen, damit meine ich, dass der Mann entgegen der ausdrücklichen Aufforderung der Frau heimlich ein Kondom verwendet, obwohl Sex ohne Kondom gefordert war.
Wie bewertet ihr den Fall ethisch? Kennt ihr solche Fälle aus der Praxis?
Juristisch ist die Konstellation meines Wissens noch nicht geklärt, es wird aber wohl tendenziell vertreten, dass eine Strafbarkeit abzulehnen ist (da keine Erheblichkeit der sexuellen Handlung oder weil der Schutzzweck der Norm nicht betroffen ist).
3 Antworten
Guten Tag!
Ich habe etwas anderes gelesen. Das Stealthing stellt einen sexuellen Übergriff nach § 177 Abs. 1 StGB dar. Eine Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 StGB liegt nicht vor, da beide Beteiligten in den GV eingewilligt haben und dieser somit nicht gegen den Willen des Opfers vollzogen wird. Einzig und allein die Handlungsmodalität durch das abziehen des Präservatives ist hier anders. Der GV selber ist von der Einwilligung umfasst, sodass eine Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 StGB ausscheidet (vgl. OLG Schleswig-Holstein, Urt. v. 19. März 2021, Az. 2 OLG 4 Ss 13/21; KG, Beschluss vom 27.07.2020 – 4 Ss 58/20).
Eine Vergewaltigung kann nach dem BGH vorliegen (vgl. BGH, 3 StR 372/22). Der § 177 Abs. 6 StGB stellt aber ein Regelbeispiel und kein Tatbestand dar. Der BGH hat sich jedoch bei der Annahme der Regelwirkung zurückgehalten. Gerade weil beide mit dem GV einverstanden sind, lässt sich die Verneinung der Regelwirkung sehr gut vertreten, mithin eine Vergewaltigung ablehnen.
Wie bewertet ihr den Fall ethisch?
Man sollte schon gemeinsam mit dem Sexualpartner absprechen, wie der GV praktiziert wird, um Überraschungen zu vermeiden. Ein solches Verhalten durch das Abziehen schafft nicht gerade vertrauen. Beruflich ist mir ein solcher Fall bislang nicht begegnet.
Nur sehr selten wird jedoch über das "umgekehrte Stealthing" gesprochen, damit meine ich, dass der Mann entgegen der ausdrücklichen Aufforderung der Frau heimlich ein Kondom verwendet, obwohl Sex ohne Kondom gefordert war.
Interessanter Gedanke. Solche Fälle gibt es bestimmt auch. Allerdings fehlt es hierzu an Rechtsprechung. Ob eine Strafbarkeit nach § 177 Abs. 1 StGB durch das heimliche Aufsetzen eines Präservatives ebenfalls gegeben ist, ist schwierig zu beurteilen:
Hierfür bedarf es eine sexuelle Handlung gegen den erkennbaren Willen des Betroffenen. Sexuelle Handlungen sind Handlungen nach § 184h StGB, die von besonderer Erheblichkeit sind. Der Erkennbare Wille ist objektiv aus der Sicht eines Dritten zu beurteilen und kann sowohl ausdrücklich als auch konkludent erklärt werden. Hierbei sind alle Umstände des Einzelfalls für die Beurteilung des erkennbaren Willens heranzuziehen.
Hier: Beide Parteien vereinbaren miteinander zu schlafen. Eine Partei besteht jedoch auf den Einsatz eines Kondoms, was die andere Partei ablehnt. Hierbei wird während des Beischlafs aber das Kondom trotzdem heimlich angezogen. Grundsätzlich ist dies eine andere sexuelle Handlung als vereinbart, denn GV mit und ohne Kondom sind nach der Rechtsprechung zwei verschiedene sexuelle Handlungen. Diese sind auch von einiger Erheblichkeit, sodass eine sexuelle Handlung gegeben ist. Fraglich ist, ob es gegen den erkennbaren Willen des Opfers geschieht. Der GV sollte ohne Kondom vollzogen werden, was auch die Dame so kommuniziert hat. Wenn man alleine auf die sexuelle Handlung abstellt, wäre diese Handlung nicht mit dem Willen des Opfers vereinbar und somit strafbar. Mit Ihrer Argumentation würde ich aber mitgehen und sagen, dass es mit dem Schutzzweck der Norm unvereinbar ist, da der GV mit Kondom der ,,sichere GV" ist. Eine Strafbarkeit nach § 177 Abs. 1 StGB ist dadurch eher zu verneinen.
Mit freundlichen Grüßen
ChaosLeopard
Dazu müsste wohl ein Vertrag im Vorfeld abgeschlossen werden, und dem "Täter" müsste nachgewiesen werden, dass er von Anfang an dagegen verstoßen wollte.
Ferner müsste auch die Frau noch Geld für den Sex ohne Kondom gelöhnt haben, damit überhaupt eine "Straftat" erfüllt wird.
Eine Tat aus dem Sexualstrafrecht kann ich nicht erkennen!
Durch Kondomverwendung entsteht absolut kein Schaden (außer vielleicht unerfüllter Kinderwunsch), wie in Gottesnamen kannst du das mit Vergewaltigung vergleichen