Guten Tag!

Ich rate dringend davon ab. Eine Beta hat noch sehr viele Fehler. Das ist zu Anfangszeiten auch üblich und der Sinn und Zweck einer Beta. Viele Funktionen machen noch Probleme. Zudem leidet darunter die Akkulaufzeit. Auf Ihrem Produktivgerät würde ich daher von der Beta die Finger lassen.

Sie können aber bis Juli abwarten, bis die öffentliche Beta erscheint. Auf dem 2. Gerät kann man es dann installieren und ausprobieren. Niemals auf dem Produktivgerät. Mit der Feedback-App hat man die Möglichkeit, Fehler an Apple zu melden. Ansonsten bis September auf die finale Version abwarten!

Kurz: Lieber die Finger von lassen und am Besten bis September 2025 abwarten. Selbst mit der finalen Version kommt es vor, dass noch einige Kinderkrankheiten bestehen. So richtig sauber läuft es nach meiner Erfahrung erst ab Dezember/Januar.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Das Drohen mit Schlägen, also das Inaussichtstellen jemanden zu Schlagen und damit an der körperlichen Unversehrtheit zu schädigen, ist strafbar und normiert in § 241 Abs. 1 StGB. Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe bestraft. Würde er tatsächlich zuschlagen, käme eine Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB, ggf. sogar ein Missbrauch von Schutzbefohlenen nach § 225 Abs. 1 StGB in Betracht. Letzteres sieht ausschließlich eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vor.

Je nach dem wie der emotionale Missbrauch konkret verläuft, käme noch eine Beleidigung nach § 185 StGB, wenn die verbalen Äußerungen geeignet sind, die persönliche Ehre zu verletzen. Da nichts konkretes bekannt ist, kann man hierzu aber nichts sagen.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Sollte festgestellt werden, dass die Versendung dieser GIFs einen beleidigenden Charakter nach § 185 StGB haben, droht nach dem Wortlaut eine Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe. Mit 19 Jahren sind Sie Heranwachsende im Sinne des Jugendstrafrechts (vgl. § 1 Abs. 2 JGG). Es kann somit das Jugendstrafrecht zur Anwendung kommen, wenn es sich bei der Tat um eine Verfehlung handelt und wenn die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters ergibt, dass dieser nach seiner sittlichen und geistigen Reife einem Jugendlichen gleichsteht (vgl. § 105 Abs. 1 JGG). In dem Fall würde der Richter allerhöchstens Sozialstunden verhängen.

Es ist aber davon auszugehen, dass, sofern eine Strafanzeige gestellt wurde, das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wird. Kenne den genauen Kontext nicht, eine Beleidigung nach § 185 StGB reicht nach Ihrem gesagten jedoch nicht aus. Bezweifle daher, dass es überhaupt zu einer Hauptverhandlung kommt.

Kam denn ein Brief von der Polizei? Falls ja, müssen Sie an diesem Termin nicht teilnehmen. Niemand ist nämlich verpflichtet, sich im Strafverfahren selber zu belasten beziehungsweise an seiner Aufklärung mitzuwirken.

Kurz: Es könnten allerhöchstens, wenn das JGG zur Anwendung kommt, Sozialstunden verhängt werden. Die Höhe entscheidet letztlich der Richter nach Sach- und Rechtslage in seinem Ermessen. Ansonsten ist eher von einer Verfahrenseinstellung auszugehen.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Das lässt sich nicht einfach beantworten. Je nach Präferenzen können Sie sowohl mit einem Tablet zurecht kommen, andererseits aber auch mit einem Laptop. Ich habe einmal den Schritt gewagt und mir ein iPad gekauft, nachdem mein MacBook Pro aus dem Jahre 2016 aus dem Support geschmissen wurde und muss gestehen: ich kam damit nicht zurecht! Das iPad ging nach 3 Tagen zurück.

Am Beispiel zwischen iPad und MacBook kann ich Ihnen folgendes berichten, was mich gestört hat:

  • Dateimanager: gibt es beim iPad nur mittels der App ,,Dateien". Die App an sich ist in Ordnung, ersetzt den Dateimanager wie am Mac jedoch nicht. Ich hatte Probleme mit der Dateiverwaltung. Auf dem Mac ist es deutlich übersichtlicher und bietet mehr Optionen.
  • Drucken: Hat bei mir nicht geklappt. Bin auf den Drucker angewiesen. Konnte leider kein einziges Dokument drucken. Das funktioniert nur, wenn der Drucker mit dem iPad kompatibel ist.
  • Textbearbeitung: An sich mit Tastatur ziemlich gut. Schreibe sehr viel mit Pages. Was die Formatierung betrifft, sind die Einstellungen gut versteckt. Man braucht ein bisschen länger, einige Einstellungen zu finden. Das kostet Zeit. Wenn man sich längere damit beschäftigt, klappt das ganz gut. Ich musste aber am Mac einiges nachkorrigieren.
  • Anschlüsse: Am iPad ist lediglich ein einziger USB-C Anschluss verbaut. Wenn man mehrere Geräte gleichzeitig benutzen möchte, braucht man einen Adapter. Beim MacBook haben Sie mindestens 2 USB-C Anschlüsse und den Kopfhörer Anschluss. Das könnte ein Nachteil sein, muss es aber nicht, wenn man keine weiteren Geräte am iPad verwenden möchte.
  • Betriebsystem: iPadOS ist zwar gut an das iPad zugeschnitten, aber gleichzeitig in seinem Funktionsumfang sehr beschnitten. Da ist man mit macOS deutlich besser aufgestellt.

Positiv beim iPad ist, dass kreative Aufgaben wie das Schreiben mit dem Stift, malen oder auch die Bearbeitung von Fotos/Videos hervorragend klappt. Randnotizen, Markierungen, Berechnungen können am iPad problemlos vorgenommen werden. Auch hat das iPad die Möglichkeit mit Datennetz betrieben zu werden. Wenn Sie viel unterwegs sind und Ihr Handy nicht als Hotspot benutzen möchten, können Sie auf das Datennetz auf dem iPad zurückgreifen. Das kann ein MacBook nicht.

Kurz: Sie müssen schauen, was Sie brauchen. Mit einem Laptop beziehungsweise MacBook sind Sie in der Regel sehr gut aufgestellt. Falls Sie jedoch im kreativen Bereich tätig sind und den Stift benötigen, wenig mit Formatierungen arbeiten, würde das iPad definitiv ausreichen. Einen Laptop ersetzt das iPad aus meiner Sicht (noch) nicht.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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iPhone 16

Guten Abend!

Nutze seit Mitte April 2025 das iPhone 16 Pro. Bin vom iPhone 12 Pro umgestiegen und habe den Wechsel keinesfalls bereut. Das Gerät ist wirklich ein Biest. Die Unterschiede sind durchaus bemerkbar, insbesondere die 120Hz. Auch von der Kameraqualität bewegt sich das 16 Pro ganz weit oben. Sowohl Tages- als auch Nachtaufnahmen sehen dank 48MP ProRAW sensationell aus. Ausschlaggebend ist für mich noch der Akku. Beim 12 Pro kam ich nämlich gerade so durch den Tag. Unterwegs - privat oder auf Geschäftsreise - war die Kiste jedoch im laufe des Tages platt. Das passiert mit dem 16 Pro nicht mehr. Mindestens 1 1/2 Tage sind problemlos drin.

Kurz: Mit dem 16 Pro bin ich somit sehr zufrieden. Kann es sehr empfehlen. Auch ein Wechsel von älteren Geräten (iPhone 13/14 normal, nicht Pro, und älter) ist lobenswert.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Ich warte auf den Urteil des Bundesverfassungsgericht

Guten Abend!

Über ein Verbotsverfahren gibt es gespaltene Meinungen. Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat vor einigen Wochen die AfD bundesweit als gesichert rechtsextrem eingestuft, dieser Einstufung im Nachhinein aber eine Stillhaltezusage erteilt. Bis zum Gerichtsurteil ist somit abzuwarten, ob die AfD bundesweit rechtsextremistische Bestrebungen verfolgt und den Bestand der Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise die Demokratie gefährdet. Ein Verbotsverfahren ist daher (noch) nicht geboten.

Man muss bedenken, dass ein Verbotsverfahren trotz der möglichen Feststellung, dass die AfD rechtsextremistisch ist, an sehr hohe Voraussetzungen geknüpft ist (vgl. Artikel 20 Abs. 2 GG i.V.m. §§ 43 ff. BVerfGG). Es reicht nicht, dass eine Partei rechtsextremistisch ist. Vielmehr bedarf es Tatsachen, dass eine Partei gerade das Ziel verfolgt, die Demokratie zu gefährden oder gar zu beseitigen. Es gibt einige Kandidaten in der AfD, dies gilt jedoch nicht für alle. Außerdem muss man im Hinterkopf behalten, welche gesellschaftlichen Auswirkungen ein solches Parteiverbot auslösen kann.

Kurz: Bis zur Entscheidung des BVerfG halte ich ein Parteiverbot verfassungsrechtlich nicht für geboten. Eine solche Entscheidung bietet nämlich eine Grundlage für die Einleitung eines Parteiverbotsverfahren. Trotzdem muss es schon mehr sein als rechtsextremistische Bestrebungen, sind somit zu wenig Anhaltspunkte.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Eine solche Grußformel, die im Zeitraum des Nationalsozialismus verwendet wurde und in diesem Zusammenhang steht, stellt ein verbotenes Kennzeichen dar. Die Kundgebung ist gemäß § 86a Abs. 1 StGB strafbar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Den Grußformeln stehen auch solche gleich, die zum verwechseln ähnlich sind. Gleichzeitig kann, wenn die Grußformel in der Öffentlichkeit oder im Internet verbreitet wird, der Tatbestand der Volksverhetzung nach § 130 StGB verwirklicht sein. In dem Fall droht ausschließlich eine Freiheitsstrafe. Geldstrafen sieht die Strafvorschrift nicht vor.

Grund dafür ist, dass solche Grußformeln geeignet sind, den Bestand der Demokratie und den politischen Frieden im Lande zu gefährden. Es muss auch kein konkreter Schaden eintreten, mithin reicht es, dass ein solcher eintreten kann. Die Strafvorschrift des § 86a StGB ist somit ein abstraktes Gefährdungsdelikt einzustufen.

Kurz: Die Kundgebung dieser Grußformel ist somit eine strafbare Handlung.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Ein Testament muss die formalen Anforderungen erfüllen, die im Erbrecht geregelt sind. Gemäß § 2247 BGB muss das Testament eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden. Maschinelles schreiben am PC genügt nicht, führt somit zur Formnichtigkeit. Dazu soll das Datum, die Uhrzeit, der Name sowie der Vorname im Testament benannt werden. Fehlt das Datum und die Uhrzeit richtet sich die Gültigkeit danach, ob sich Datum und Uhrzeit anderweitig aus den Umständen feststellen lassen. Lässt es sich nicht anderweitig treffen, ist das Testament unwirksam.

Auch können keine minderjährigen ein Testament errichten. Das sollte aber klar sein.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Abend!

Mit der Lehrerin des Vertrauens sprechen und ihm auf sein Fehlverhalten aufmerksam machen. Gleiches gilt für seine Eltern. Das lässt sich garantiert auch auf diese Art klären.

Wie alt ist er denn? Ein Strafantrag hätte keinen großen Erfolg. Die sexuelle Belästigung nach § 184i Abs. 1 StGB verlangt eine körperliche Berührung in sexueller bestimmbarer Weise. Verbale Äußerungen werden darunter jedoch nicht erfasst, sodass sich der Junge nicht strafbar gemacht hat. Unabhängig davon würde es auch am Alter des Jungen scheitern. Personen unter 14 Jahren sind nämlich schuldunfähig (vgl. § 19 StGB).

Kurz: Ein Gespräch mit Eltern und dem Klassenlehrer könnte Abhilfe schaffen. Falls er weiter schreibt empfiehlt es sich zudem ihn zu blockieren.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Sehr schwieriges und verfassungsrechtlich komplexe Thematik. Schwangerschaftsabbrüche sind gemäß § 218 StGB strafbar. Es bestehen jedoch nach § 218a StGB strafausschliessungsgründe. Die Tat selbst bleibt rechtswidrig. Ich halte eine absolute Legalisierung von Schwangerschaftsabbrüchen verfassungsrechtlich nicht für tragbar.

Grund dafür ist, dass der Staat die Aufgabe hat, menschliches Leben zu schützen. Dazu gehört auch unstreitig das sich in Entwicklung befindliche Kind im Mutterleib. Das Ungeborene Leben genießt ebenso den Schutz von der Verfassung. Ein Abbruch ist nur dann legitimiert, wenn die Schwangerschaft unzumutbar ist, etwa bei eine Gesundheitsschädigung der Schwangeren, das herbeiführen der Schwangerschaft durch eine rechtswidrige Tat nach §§ 177 ff. StGB oder aus vergleichbaren Gründen.

Die Entwicklung des Menschen ist gleichzeitig auch die Entwicklung der Menschenwürde aus Artikel 1 Abs. 1 GG. Zudem kommt dem ungeborenen Kind nach h.M. eine Teilrechtsfähigkeit zu. Ein Eingriff in die Menschenwürde, unabhängig vom Unzumutbarkeitskriterium, ist verfassungsrechtlich aufgrund des höherrangigen Schutzes des Ungeborenen Lebens daher nicht gerechtfertigt.

Kurz: Im Vorstadium bis zur 12. Woche halte ich einen Abbruch durchaus für verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Auch sollte in solchen Fällen der Abbruch nicht rechtswidrig sein. Gleiches gilt, wenn ein kriminologischer oder medizinischer Grund vorliegt. Vergleichbare Fälle, bei der die Geburt des Kindes für die Schwangere unzumutbar ist, sollten ebenfalls erfasst sein. Ansonsten halte ich einen absoluten Abbruch für verfassungswidrig.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Abend!

Eine Beleidigung nach § 185 StGB scheidet in diesem Fall aus. Beleidigungsfähig sind nach der benannten Vorschrift lebende Personen, keine Toten. Ist die Person gestorben oder für tot erklärt, käme das Verunglimpfen von Verstorbenen Personen nach § 189 StGB zur Anwendung. Die Vorschrift schützt das Andenken beziehungsweise die Menschenwürde der Person über den Tod hinaus. Der Spruch ,,über Tote soll man nicht schlecht reden“ trifft es genau zu. Ein verunglimpfen liegt vor, wenn eine schwere Kränkung oder herabgesetzte Äußerung getätigt wird. Einfache Beleidigungen werden darunter jedoch nicht erfasst. Sollte es sich um eine Verleumdung oder üble Nachrede von einigem Gewicht handeln, ist die Strafvorschrift erfüllt.

Kurz: In diesem Fall lässt sich die Vorschrift des § 189 StGB eher verneinen. Zwar ist es durchaus als herabgesetzte Äußerung in Form einer Beleidigung zu qualifizieren. Für ein Verunglimpfen genügt es aber nicht. Das kann man aber sicherlich auch anders vertreten.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Ausgehend von den Medien ist die Beweislage sehr erdrückend. Es wurden drei Menschen getötet und mehrere verletzt. Somit liegt ein dreifacher Mord nach § 211 StGB in Tateinheit mit mehrfachem versuchten Mordes vor. Wird daher auf lebenslange Haft mit Feststellung der besonderen Schwere der Schuld sowie Sicherungsverwahrung gemäß § 66 StGB hinauslaufen.

Bei lebenslanger Haft besteht nach § 57a Abs. 1 StGB die Möglichkeit der vorzeitigen Haftentlassung nach Verbüßung von 15 Jahren Freiheitsstrafe, wenn die besondere Schwere der Schuld nicht festgestellt wurde. Das ist hier aber zu erwarten. In dem Fall ist eine Haftentlassung daher erst nach 28 Jahren möglich. Ab 20 Jahren wird mit der Erstellung eines kriminologischen Gefährlichkeitsgutachtens begonnen und über eine Lockerung entschieden. Die Wahrscheinlichkeit ist aber gering, wenn das Gericht zusätzlich die Sicherungsverwahrung angeordnet hat (was ebenfalls zu erwarten ist). Das heißt, der Angeklagte gilt als gefährlich für die Gesellschaft.

Kurz: Eine Haftentlassung des Angeklagten ist daher nach dem oben gesagten in absehbarer Zeit unwahrscheinlich.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Systemdaten gehören zu den Daten, die das Betriebssystem verwendet. Das kann alles mögliche sein. Wenn Sie bereits alles erforderliche getan haben, würde ich mal folgendes ausprobieren:

1) Gerät mit dem PC/Mac verbinden

2) In der Seitenleiste Ihr iPhone auswählen

3) iPhone synchronisieren (manchmal kann es sein, dass nach dem Synchronisieren die Systemdaten reduziert werden. Probieren Sie das mal aus)

4) Falls noch nicht getan: Gerät auf die neuste Software über den PC/Mac aktualisieren. Nach der Aktualisierung wird ebenfalls der Speicher bereinigt.

Sollte das alles nicht helfen, wäre eine Wiederherstellung tatsächlich die letzte Option. Sie könnten schauen, ob es nicht am Backup liegt. Sollten die Systemdaten nach der Wiederherstellung mit Backup weiterhin viel Platz einnehmen, würde ich im aller letzten Schritt das Gerät einmal vollständig ohne Backup wiederherstellen. Müsste dann normalerweise im normalen Bereich sein.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Je nach Einzelfall kann unter bestimmten Umständen eine Körperverletzung nach § 223 StGB vorliegen. Wenn der Täter das Opfer in den See stößt und das Opfer dadurch eine Unterkühlung erleidet, droht zu ertrinken und Wasser schluckt oder sich an einem Gegenstand im Wasser verletzt und der Täter diese Verletzung zumindest billigend in Kauf genommen haben, ist eine vorsätzliche Körperverletzung gegeben. In zweiteren Fall käme sogar eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB in Betracht. Wird das Opfer lediglich nass ohne Verletzungen, ist eine Körperverletzung eher abzulehnen.

In jedem Fall stellt diese Tathandlung eine Nötigung nach § 240 StGB dar. Das Opfer muss nämlich dulden, dass es in den See mittels Gewalt geschubst wird.

Kurz: Eine Körperverletzung kann somit durchaus bejaht werden. Zudem liegt eine Nötigung nach der benannten Vorschrift vor.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Auch wenn die Meinungsfreiheit aus Artikel 5 Abs. 1 S. 1 GG einen breiten Spielraum für Äußerungen bietet, halte ich die Entkriminalisierung von Beleidigungen, mithin den Wegfall von § 185 StGB nicht für tragbar.

Die Beleidigung ist ein Ehrdelikt. Die persönliche Ehre ist Teil des in Artikel 2 Abs. 1 i.V.m. Artikel 1 Abs. 1 GG verankerten allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Eingriffe in dieses Rechtsgut der persönlichen Ehre können dem Ansehen der Person - insbesondere im Internet - massiv Schaden. Die Digitalisierung bietet viele Möglichkeiten, die persönliche Ehre eines anderen ungehindert anzugreifen. Würde die Beleidigung straffrei sein, wäre eine Strafbarkeitslücke zu Gunsten des Täters gegeben. Zudem liegt eine Strafbarkeit auch nur vor, wenn die Äußerung beziehungsweise der Inhalt objektiv geeignet ist, die persönliche Ehre des Opfers nicht unerheblich zu verletzen. Unhöflichkeiten, Respektlosigkeit oder etwa Sexualbeleidigungen wie das Catcalling sind darunter nicht erfasst. Es werden somit nur solche Äußerungen vom Tatbestand der Beleidigung umfasst, die objektiv betrachtet von besonderer Erheblichkeit sind. Dies hängt wiederum vom Einzelfall ab. Nicht jede Äußerung ist pauschal eine Beleidigung. Die Meinungsfreiheit wird dadurch gemäß Artikel 5 Abs. 2 GG zu Schutze der persönlichen Ehre richtigerweise eingeschränkt.

Kurz: Entkriminalisierungen von Beleidigungen halte ich somit nicht für vertretbar. Die persönliche Ehre ist ein wichtiges Schutzgut. Vor allem die zunehmende Digitalisierung macht es Tätern leicht, andere anzugreifen. Eine strafrechtliche Verfolgung von Beleidigungsfällen zum Schutze der Persönchen Ehre ist somit notwendig und auch verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Es gilt das allgemeine Strafrecht.

Guten Tag!

Ab dem 21. Lebensjahr kommt das Erwachsenenstrafrecht, sprich: der abstrakte Strafrahmen aus dem StGB zur Anwendung. Das Jugendstrafrecht beziehungsweise Zuchtmittel aus dem Jugendstrafrecht gilt, wenn man das 14. Lebensjahr, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat. In dem Fall gilt man im Sinne des JGG als Jugendlicher. Ist die Person 18 Jahre, aber noch keine 21 Jahre, gilt man nach den JGG als Heranwachsender. Auch in diesem Fall kann, wenn es sich hierbei um eine schwere Verfehlung handelt, das Jugendstrafrecht zur Anwendung kommen. Es gibt aber auch Fälle, in denen das Erwachsenenstrafrecht auch ab dem 18. Lebensjahr zur Anwendung kommt (siehe Fall Marcel Heße: Doppelmord aus Herne, der wegen zweifachen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe mit Feststellung der besonderen Schwere der Schuld verurteilt wurde).

Kurz: Mit 21 Jahren ist somit das Erwachsenenstrafrecht anzuwenden.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Tag!

Ihr Handlung würde eine Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB verwirklichen. Die Körperverletzung könnte aber durch Notwehr gemäß § 32 StGB gerechtfertigt sein. Auch das Eigentum ist ein notwehrfähiges Rechtsgut und darf verteidigt werden. Voraussetzung ist aber ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff, sprich der Angriff (also der Diebstahl) müsste kurz bevorstehen, bereits begonnen haben oder noch fortdauern und gegen die Rechtsordnung verstoßen. Das würde hierbei nach ihrem gesagten zutreffen, wenn der Schlag während der Wegnahmehandlung geschieht. Auch ist der Diebstahl nach § 242 StGB strafbar, mithin rechtswidrig.

Allerdings muss es sich bei dem Schlag um das mildeste zur Verfügung stehende Mittel handeln. Grundsätzlich sieht die Notwehr keine Güterabwägung wie der rechtfertigende Notstand nach § 34 StGB vor. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung wird somit nicht vorgenommen. Trotzdem kann man nicht einfach auf das Opfer draufhauen, wenn mildere Mittel den Angriff gleichermaßen abwehren können. So ein Schlag lässt sich durchaus vertreten, wobei alle in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls heranzuziehen sind.

Kurz: Die Notwehr nach § 32 StGB lässt sich in diesem Fall somit bejahen. Dies bedarf aber einer genaueren Prüfung und entscheidet letztlich der Richter nach Sach- und Rechtslage.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Ja

Guten Tag!

Wie der Jurist schön sagt: es kommt darauf an. Urinieren auf eine andere Person (ohne vorherige Einwilligung) stellt durchaus eine Gesundheitsschädigung, mithin eine Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB dar. Dafür müsste aber eine Gesundheitsschädigung vorliegen. Eine solche liegt etwa vor bei Erbrechen, Ohnmacht oder einer Erkrankung des Opfers, die durch die Tathandlung herbeigeführt wird. Fehlt es danach, liegt eine versuchte Körperverletzung nach § 223 Abs. 2 StGB vor. Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Zudem kommt eine Nötigung nach § 240 Abs. 1 StGB durch das Dulden der Handlung in Betracht.

Kurz: eine strafbare Körperverletzung, jedenfalls eine versuchte Körperverletzung, lässt sich somit bejahen.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Abend!

Beide Smartphones sind sehr gut. Das 16 Pro hat aber in einigen Bereichen etwas die Nase vorne:

  • Größe: Das Display ist 6,3 statt 6,1 Zoll groß. Außerdem hat das die dünnsten Displayränder in einem iPhone bislang. Das Gerät ist dadurch etwas in die Länge gezogen worden. Von der Breite ist vergleichbar mit einem iPhone 14 Pro/13 Pro/12 Pro.
  • Prozessor: Der A18 Pro Chip ist etwa 20% schneller als der A17 Pro im 15 Pro. Im Alltag merkt man keinen großen unterschied. Eher bei grafikintensiven Anwendungen hat der A18 Pro einen Vorteil.
  • Akku: Die Akkulaufzeit beim 16 Pro ist deutlich länger. Apple selbst gibt an, dass bis zu 26 Stunden erreicht werden kann. Hängt aber vom Nutzungsverhalten ab.
  • Kamera: das Ultraweitwinkelobjektiv hat jetzt 48MP statt 12MP. Dadurch sehen die Aufnahmen nochmal schärfer und detailreicher aus.

Mehr ist beim 16 Pro nicht drin. Es sind vereinzelte Verbesserungen.

Mein Rat: Wenn die Preisdifferenz zwischen den beiden Modellen nicht so groß ist, nehmen Sie direkt das 16 Pro. Damit wären Sie auf dem neusten Stand. Ansonsten machen Sie mit dem 15 Pro ebenfalls nichts falsch. Stand selber vor dieser Wahl und habe mich für das neuste Modell entschieden. Der Preisabstand vom 15 Pro war nämlich nicht so groß.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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Guten Abend!

Grundsätzlich sind mit der Beschlagnahme des Smartphones nach § 94 Abs. 2 StPO und der Durchsicht der Daten nach § 110 Abs. 3 StPO nur die beweiserheblichen Daten von Relevanz, sprich: Daten, die mit der Straftat, zu der die Strafverfolgungsbehörden ermitteln, in Zusammenhang stehen. Dabei hat man natürlich darauf zu achten, dass der Kern privater Lebensgestaltung nicht verletzt wird. So dürfen diese z.B. nicht alle gespeicherten Daten auf dem Smartphone wie private Fotos und Videos sichern und auswerten. In dem Fall würde es den Zweck der Maßnahme verfehlen und wäre nicht verhältnismäßig. Bei Ermittlungsmaßnahmen nach §§ 94. ff StPO muss nämlich der Verhältnismässigkeitsgrundsatz eingehalten werden. Andernfalls ist die Maßnahme rechtswidrig. Es muss somit darauf geachtet werden, dass sich die Durchsichtsmaßnahme auf die in der Hauptsache erheblichen Daten beschränkt.

Kurz: Wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in den Chats beweiserhebliches Material befindet, können diese Chats im Strafverfahren ausgewertet werden. Ansonsten nicht. Gegen diese Maßnahme kann ein Rechtsanwalt die gerichtliche Überprüfung bzw. Beschwerde einreichen. Genaueres kann Ihnen ein Rechtsanwalt im Strafrecht erläutern.

Mit freundlichen Grüßen

ChaosLeopard

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