Hilfe ich brauche Rat!was soll ich tun , Gesetze Recht?

Hallo

Vor zwei Jahren habe ich bei einer Frau (Privatperson) ein Auto auf Raten kaufen wollen. Ich hab eine Anzahlung in Höhe von 700€ gemacht und 4 Monate je 100€ gezahlt. Der Kaufpreis war 1700€.

Nun hatte die Frau alle Papiere behalten und das Auto war und ist immer noch auf sie angemeldet. Sie hatte dann gesagt mach 4 Monaten das sie die Versicherung kündigen möchte und ich das Auto auf mich anmelden soll.

Sie hat mir genau EINEN!! TERMIN bei der Zulassung gegeben den ich direkt am nächsten Tag mit ihr wahrnehmen soll. Ich sagte dS es kurzfristig sei ich etwas Zeit für die Klärung mit der Versicherung und EVB Nummer Brauch. Daraufhin find sie N mich zu ignorieren.

Sie antworte weder auf WhatsApp noch auf anrufe.

Ich habe das Auto dNn auf meinen privaten Parkplatz abgestellt da sie ja die Versicherung abgemeldet hatte und ich nichts tun konnte weil ich keinen Papiere habe.

Ich hab ihr gesagt wo das Auto steht das sie es abmelden kann.

Eines Tages waren die kenneziehfen weg, ich dachte gut sie hat es wohl abgemeldet. Ich hab ihr dann nochmal ca 15 mal geschrieben das dass Auto da jetzt weg müsste wie wir verbleiben etc.

Das Auto steht da nun seit einem Jahr !!!

Nun hat die Zulassungsstelle mich angeschrieben das ich der Halter sei weil die Dame das gesagt hat .obwohl ich kein Halter bin. Sie steht in den Papieren.

Der TÜV ist auch bereits seit Oktober 23 abgelaufen und das Auto immer noch nicht abgemeldet !!

Soll ich am Montag zur Zulassung gehen und das so sagen ? Wenn ich das Auto annehme als Halter hab ich dann ihre Schulden wie abgelaufer TÜV, keine Versicherung etc ? Oder bleiben die auf ihrem Namen ?

Ich kann auch alles belegen durch Chats , vor allem eben diese Ignoranz.

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Ist der Sachverhalt für den Betrug nach Paragraph 263 StGB hier zwingend?

Wenn man die schriftliche Äußerung des X gegenüber dem Y vom 29.06.2022 (im Rahmen der zweiten Kontaktphase (von Frühjahr / Sommer 2022 bis Frühjahr / Sommer 2023 andauernd) vom X getätigt) betrachtet, so ist es nicht nur möglich, sondern eben zwingend:

Der X wünscht in besagter Äußerung die Schriftform für eine vertragliche Vereinbarung zwischen ihm & dem Y, um im Ernst- bzw. Streitfall zweifelsfrei beweisen zu können, dass es einen Vertrag zwischen ihm & dem Y gibt und der Y dementsprechend nichts (mehr) ableugnen könnte.

Demzufolge muss auch eine mit dem Sachverhalt gänzlich unbefangene Person hier zwingend erkennen, dass der X weiß, dass Verträge ganz allgemein einzuhalten sind, denn ansonsten würde dieser ja auch nicht die Schriftform als Beweismittel von einer vertraglichen Vereinbarung zwischen ihm & Y wünschen.

Wenn man dann als unbefangene Person mit dieser Tatsache als Hintergrundwissen das Prozedere um den Abschluss des Untermietvertrages betrachtet, so gelangt man hierbei zwingend zu dem Schluss, dass der X hier die Vereinbarung, ab dem zweiten Monat im Untermietverhältnis sämtliche Kosten der Wohnung selbst zahlen zu wollen / können, nur getätigt haben kann, da er durch eine dem Y zu diesem Zeitpunkt noch unbekannte Sicherheit für ihn weiß, dass er diese Vereinbarung am Ende auch tatsächlich einhalten wird können und er ja weiß, dass Verträge immer einzuhalten sind.

Somit ist es dann also nicht nur möglich, dass der X aufgrund einer Sicherheit für ihn, den Untermietvertrag einhalten zu können, dies dem Y zugesichert hat, sondern zwingend.

Ebenfalls bei Betrachtung des Mietvertrages für die Ausweichwohnung des Y für den Zeitraum des Untermietverhältnisses als Beweismittel wird für eine mit dem Sachverhalt gänzlich unbefangene Person zwingend erkennbar, dass der hier zu zahlende Mietzins deutlich über den damaligen finanziellen Möglichkeiten des Y gelegen hat:

Der Y erhielt zum damaligen Zeitpunkt Gelder des Jobcenters in Höhe von EUR 451,80 (hier zog ihm das Jobcenter Gelder von dem eigentlich ihm monatlich zustehenden Regelbedarf ab, nachdem der X im Frühjahr 2022 mehrere Zahlungen im Rahmen der zu Beginn des Jahres 2022 vereinbarten Ratenzahlung aufgrund des bestehenden Vollstreckungsbescheides getätigt hatte und das Jobcenter diese Zahlungen als Einkommen wertete).

Der Y war also praktisch gesehen zwingend auf den erhofften Gewinn aus dem Untermietverhältnis angewiesen, um den Mietzins für die Ausweichwohnung bedienen zu können, da der Mietzins der Ausweichwohnung deutlich über seiner damaligen Einkommenshöhe gelegen hat.

Insbesondere nachdem das Jobcenter dem Y einen ablehnenden Bescheid auf seinen Antrag auf Übernahme der Mietkosten zukommen hat lassen und somit die Miete bei der Ausweichwohnung komplett aus eigenen Mitteln hätte finanzieren müssen.

Die Überlassung des Wohnraumes an den X in Aussicht auf einen möglichen finanziellen Gewinn wird auch nochmal insbesondere dadurch deutlich, dass der Y dem Y letztlich am 01.03.2023 durch Überlassung der Wohnungsschlüssel seine Wohnung überlassen hatte, während der Y im gleichen Zeitraum den Mietvertrag bei der Ausweichwohnung unterzeichnet hatte:

Eben in der Hoffnung auf den vom X gezahlten Untermietzins und dem daraus resultierenden Gewinn für ihn selbst, unterschrieb der Y den Mietvertrag bei der Ausweichwohnung obwohl dieser nachweisbar über den eigenen damaligen finanziellen Verdienstmöglichkeiten gelegen hat.

Somit ist es also hier für eine mit dem Sachverhalt gänzlich unbefangene Person nicht nur möglich, dass der Y aus finanziellen Beweggründen und eben nicht aus persönlichen Motiven dem X seine Wohnung zur Untermiete überlassen hatte, sondern zwingend.

Damit kann nun von der Polizei bzw. der Staatsanwaltschaft geklärt werden, wie der X den Y konkret über seine möglichen oder tatsächlichen Verdienstmöglichkeiten getäuscht hatte und dementsprechend einen nach § 263 StGB strafbaren Betrug begangen hat.

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