Versicherung Bf17?
Hallo, ich bin nun etwas verwirrt.
Ich habe bald Bf17 und habe meine eltern als Begleitpersonen angegeben und bin auch bei beiden in der (Vollkasko-)Versicherung eingetragen, was auch sehr teuer ist (über 80€ im Monat pro Auto).
Jetzt frage ich mich aber, wie es aussieht, wenn ich in einem anderen Auto ( mit Eltern) fahren würde. Darf man das? Was ist, wenn man es nicht tut, aber ein Schaden entsteht? Würde dann Haftpflicht trotzdem zahlen? Vollkasko auch?
Und was ist bei der Abholung eines eigenen Autos kurz vor meinem 18. Geburtstag? Darf ich das Auto mit Überführungskennzeichen selbst nach Hause fahren? Darf ich das Auto bevor ich 18 bin mit meinen Eltern als Begleitung fahren, sofern dieses als 2. Wagen über sie bereits versichert und angemeldet ist? Oder müssen wir dann 3 Autos mit Begleitperson melden?
1 Antwort
Wenn euch jemand anderes sein Auto zur Verfügung stellt bei welchem kein Fahrer unter 25 Jahren eingetragen ist :
Kommt es zum Unfall, du bist gefahren - bezahlt die Versicherung trotzdem, jedoch wird für den Versicherungsnehmer im Nachgang der Versicherungsbeitrag angehoben. So hat es mir unser Versicherungsmensch erklärt.
Und ohne ein Elternteil darfst du erst fahren, wenn dein Schein BF17 gegen den "ordentlichen" Führerschein getauscht ist - unabhängig von dem Tag deiner Volljährigkeit. Der Schein BF17 hat daher noch eine gewisse Nachwirkung, wenn der Geburtstag auf Feiertage, Wochenende oder sonstige Verhinderung fällt.
Nein- die wurde mir und dem BF17 Fahrer so bei der Aushändigung BF17 erklärt - wenn die es nicht wissen sollten?.
Sollte hier eine Öffnungsklausel.für jeweiligen Bundesländern oder Führerscheinstellen sein und das ganze auf eine Verwaltungsvorschrift beruhen - wäre dies ein Punkt den ich tatsächlich nicht geprüft habe.
Aber du darfst dein Wissen hier durchaus auch in einer eigenen Antwort nieder schreiben - du hast ja offensichtlich andere Erkenntnisse.
Aber du darfst dein Wissen hier durchaus auch in einer eigenen Antwort nieder schreiben
Nein, der Fragesteller hat ja nicht danach gefragt.
Sollte hier eine Öffnungsklausel.für jeweiligen Bundesländern oder Führerscheinstellen sein und das ganze auf eine Verwaltungsvorschrift beruhen - wäre dies ein Punkt den ich tatsächlich nicht geprüft habe.
Die FeV gilt bundesweit.
§48a FeV:
(2) Die Fahrerlaubnis ist für die Fahrerlaubnisklassen B und BE mit der Auflage zu versehen, dass von ihr nur dann Gebrauch gemacht werden darf, wenn der Fahrerlaubnisinhaber während des Führens des Kraftfahrzeugs von mindestens einer namentlich benannten Person, die den Anforderungen der Absätze 5 und 6 genügt, begleitet wird (begleitende Person). Die Auflage entfällt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestalter nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a erreicht hat.
Danke erstmal. Bei der Rückfahrt mit Kurzzeitkennzeichen wäre ein elternteil dabei.
Reicht eigentlich dieses ,,unter 25" in der Versicherung? Oder wird dann noch zwischen unter 25 und bf17 unterschieden?
Mag sein, dass dies individuell pro Versicherung geregelt ist - aber bei uns war dies die Änderung bei Anmeldung der Autos für BF 17..
Bei meiner Kollegin - würde BF17 angeblich keine Mehrkosten auslösen, sondern wird dann mit 18 auf Fahrer unter 25 umgestellt - sofern nicht gekündigt.
Das hast du so in der Fahrerlaubnisverordnung gelesen? Beachte bitte, dass Vermutungen niemandem helfen.