Fahren unter 18?

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Hi kommt darauf an:

Ist es nur Verwarnungsgeld, dann einfach die Geldbuße bezahlen und die Füße still halten.

Gibt es Punkte, dann wollen die Behörden schon wissen, wer da gefahren ist. Dann würde man die Fahrerlaubnis entzogen bekommen. Man bekäme sie erst wieder, wenn man ein Aufbauseminar absolviert hat, frühestens aber mit 18.


Inkognito-Nutzer   29.06.2024, 12:08

Kann man auch Bußgeld bezahlen oder wird es auffliegen, dass man ohne Begleitung gefahren ist?

Raven751  29.06.2024, 12:43
@Inkognito-Beitragsersteller

Bei Verwarnungsgeld wird gar nicht geprüft, wer gefahren ist. Bei Punkten natürlich schon.

Beim Blitzerfoto sieht man zwar, dass der Beifahrersitz leer war. Du könntest höchstens Dich herauszureden, indem Du behauptest, die Begleitperson saß auf dem Rücksitz hinter Dir.

Ob Du damit durchkommst, kann ich aber nicht sagen.

Wie gesagt: Falls es nur Verwarnungsgeld ist, einfach zahlen und Klappe halten.

ZuumZuum  13.07.2024, 08:55
@Inkognito-Beitragsersteller

Wenn Du im Bussgeld mit Punkten landest, dann fliegt das auf. Nur bei Verwarnungsgeld wird das nicht geprüft. Den Unterschied zwischen Verwarnungsgeld und Bussgeld solltest Du im theoretischen Unterricht mitbekommen haben.

Kommt drauf an. Wenn Du Glück hast, nur die Strafe für das Ticket + evtl Nachschulung

Wenn Sie genauer hinschauen, und sehen, das die Begleitperson fehlt, ist die Fahrerlaubnis definitv erst mal weg.

Zu der Strafe fürs zu schnell fahren kommen dann noch das Bußgeld für den Auflagenverstoß + Punkt + verlängerte Probezeit + Aufbauseminar, bevor du einen neuen Führerschein machen darfst. Die Kosten für die neue Führerscheinprüfung kommen dann noch oben drauf

Lohnt sich also.

70€, ein Punkt in Flensburg, 2 Jahre längere Propezeit und deine Fahrerlaubniss kann widerrufen werden


Die gute Nachricht zuerst:

Damit sind wir nicht im Straftatbereich (Fahren ohne Fahrerlaubnis; § 21 StVG), sondern "nur" im OWI-Bereich (251a BKat). Reicht aber auch schon:

Für den Verstoß gegen § 48a Abs. 2 Satz 1 FEV gibt es eine Geldbuße von 70 € (TBNR 248612; 251a BKat) zzgl. 28,50 € Verwaltungskosten: (§ 107 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 OWiG) und einen Punkt im FAER (Anlage 13 Nr. 3.3.2 FeV), der 2,5 Jahre lang stehen bleibt (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a StVG).

Außerdem wird grundsätzlich die Fahrerlaubnis widerrufen (§ 6e Abs. 2 StVG). Für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis wird ein Aufbauseminar vorausgesetzt (§ 2a Abs. 5 Satz 1 StVG).

Weiterhin handelt es sich hierbei um einen A-Verstoß innerhalb des Probezeit (Anlage 12 Abschnitt A Nr. 2.5 FeV). Auch deshalb wäre im Regelfall ein Aufbauseminar anzuordnen, was wiederum zwingend eine Verlängerung der Probezeit auf insgesamt 4 Jahre mit sich bringen würde (§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2a StVG). Ob § 2a Abs. 5 Satz 1 StVG diese Regelung verdrängt oder ergänzt, ist für mich aktuell nicht klar erkennbar.

Auch ob auf einen solchen Widerruf der Fahrerlaubnis analog zu einer Entziehung selbiger § 2a Abs. 1 Satz 6 bis 7 i.V.m. Abs. 5 Satz 4 bis 5 StVG anwendbar ist, ist mir aktuell unklar. Ich sehe allerdings keine Anhaltspunkte dafür, sodass ich aktuell eher nicht davon ausgehe.

Der Verstoß, wegen dem du geblitzt wurdest, kommt natürlich noch oben drauf.

Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus. Keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder.

Je nach Land werden ausländische Führerscheine mitunter erst anerkannt wenn das örtliche Mindestalter erreicht ist. In England beispielsweise liegt das reguläre Mindestalter fûr den Führerschein (auch ohne Begleitung) bei 17 (Lkw ausgenommen). Je nach Land wird das im Ausland akzeptiert oder nicht wobei es eine Rolle spielen kann ob der Fahrer nur auf der Durchreise ist oder sich in den betreffendem Land nieder gelassen hat.

Woher ich das weiß:Recherche