Selbstbestimmungsgesetz?
Wie gebau funktioniert das mit der Änderung des Vornamens? Finde nicht wirklich gute Antworten dazu. Muss man dafür 18 sein? Oder kann man es unter 18 schon machen? Und braucht man dann dafür einen Sorgeberechtigten oder nicht?
3 Antworten
Siehe: https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/gleichstellung/queerpolitik-und-geschlechtliche-vielfalt/gesetz-ueber-die-selbstbestimmung-in-bezug-auf-den-geschlechtseintrag-sbgg--199332 für Informationen zum SBGG und wie sich dieses auswirkt.

- Man kann nur Vornamen und eingetragenes Geschlecht gleichzeitig ändern. Nur Vorname ist damit nicht möglich
- In meiner Erinnerung ab 14 mit Einverständnis der Erziehungsberechtigten möglich (beide wenn beide sorgeberechtigt), ab 18 Jahren dann ohne.
Danke für die Ergänzung, das macht natürlich Sinn. Hab so Sachen wie inter bei der Geburt usw. auch grad gar nicht auf dem Schirm gehabt.
Ü18: Anruf beim zuständigen Standesamt, Terminvereinbarung und Wartefrist ausmachen.
Warten bis zum Termin, derweil Namen überlegen.
Termin wahrnehmen, Geschlechtseintrag und Namen ändern lassen - fertig :)
Unter 18 bit Sorgeberechtigten.
§ 4 SBGG sieht eine mündliche oder schriftliche Anmeldung vor. Eine telefonische Anmeldung ist keine rechtssichere Anmeldung.
Telefonisch ist mündlich, ist dir schon klar, oder? Es reicht auch eine Email.
Man kann sich zur Sicherheit vom Amt eine Bestätigung schicken lassen, aber das ist nicht nötig, da man sowieso den Gebührenbescheid erhält. Die Anmeldung kostet 15 oder 20€, je nach Stadt.
Mir geht es um Rechtssicherheit. Telefonisch heißt in diesem Kontext fernmündlich. Eine Email erfüllt leider auch nicht die Vorgaben der Schriftlichkeit in einem Verwaltungsverfahren.
Es kann sein, dass das jeweilige Standesamt dies entsprechend quittiert. Aber das müssen sie laut Gesetzestext nicht.
Von mir aus könnt ihr alle machen was ihr wollt. Aber wenn es um Rechtssicherheit geht, muss das auf Papier oder persönlich vor Ort angemeldet werden.
Das ist rechtssicher, wenn man elektronische Nachweise über die Übermittlung der Mail hat. Im Thunderbird oder anderen Mailprogrammen kann man bei jeder Mail anklicken, dass man einen Übermittlungsstatus haben möchte. Man bekommt eine automatische Mail zurück vom Server des Adressaten, der einem sagt, dass die Mail angekommen ist. Dies ist genauso rechtlich verwertbar wie z.B. ein elektronisches Fax.
Ich habe selber vom SBGG Gebrauch gemacht und eine einfache Email hingeschickt mit einem Musterformular, das ich ausgefüllt habe. Danach habe ich umgehend vom Standesamt einen Gebührenbescheid über die Anmeldung postalisch erhalten. Dies ist die Bestätigung der Anmeldung, außerdem wurde das Formular mit meinen angemeldeten Daten nochmal in Kopie angehängt. Ich hätte jederzeit gerichtlich nachweisen können, dass die Anmeldung geklappt hat. Den Gebührenbescheid bekommt man immer, da für die Anmeldung eine Gebühr erhoben wird (bei mir waren es 15€, kann je nach Stadt auch minimal teurer oder günstiger ausfallen, das ist in speziellen Katalogen geregelt, die man auch als Bürger nachlesen kann). Wenn man persönlich vor Ort ist, erhält man den auch für die eigenen Unterlagen und bei Bezahlung vor Ort auch eine entsprechende Quittung. Ob man die dann aufhebt, muss jeder selber wissen.
Ich habe übrigens im selben Atemzug aus gutem Grund per Email darum gebeten, postalisch einen Termin zu erhalten für die Erklärung, die dann tatsächlich vor Ort passieren muss. Das wurde mir verweigert. Im Brief stand, ich solle bitte anrufen. Das habe ich mehrere Male tun müssen, weil sich mein Amt über 4 Wochen geweigert hat, mir einen Termin zu geben (immer wieder neue Ausflüchte genannt warum es grad nicht geht und mich unter Druck gesetzt, warum ich den Termin haben will etc). Irgendwann war ich wütend genug, um richtig Druck zu machen, dann bekam ich innerhalb von 5min nach meiner bösen Email meinen Termin als Antwort-Mail zurück. Seit dem hatte ich persönlich mit meinem Amt keinerlei Probleme mehr, im Gegenteil. Das ist alles Anfang November glatt gelaufen nach den ersten Startschwierigkeiten. Ich hab im direkten Umfeld noch jemanden, der vom SBGG Gebrauch macht, die Anmeldung lief exakt so ab wie bei mir und er war auch direkt nach mir dran um die Erklärung abzugeben. Sein Standesamt ist ein anderes, zu dem dann die Daten geschickt wurden und er kämpft seit 2 Monaten um das Detail, dass die seinen Namen nicht eintragen wollen. Aber auch da findet sich so nach und nach ein Weg, weil man langsam mit einander ins Gespräch kommt, wo vorher vieles "feindlich" besprochen wurde. Die Dame von dem Standesamt hat ihn sogar zum Samstag Vormittag angerufen, um mit ihm das Problem zu besprechen.
Also du kannst sehr sehr gerne machen, wie du dich wohlfühlst. Rechtssicher ist aber etwas anderes. :) Man kann sehr wohl unter Zeugen nachweisen, wann man mit wem telefoniert hat und was dabei gesagt wurde. Zeugenaussagen sind gerichtliche Beweise, auch wenn man verwandt/verheiratet etc ist.
Eine Änderung der Vornamen und des Geschlechtseintrags kann nach dem SBGG ab Geburt der betreffenden Person vorgenommen werden. Der Bedarf einer gesetzlichen Regelung für diese Änderungen ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Diese Grundrechte hat jeder Mensch, unabhängig seines Alters.
In der Praxis regelt das SBGG, dass Erklärungen für Personen unter 14 Jahren nur von einem Vertreter abgegeben werden können und nicht von der Person selbst. Dies auch nur mit Zustimmung des Familiengerichts. Das ist praktisch das TSG Light mit Gutachtenpflicht.