Selbstbestimmungsgesetz
Seit 1.11.24 ist es nun in Kraft - das neue Selbstbestimmungsgesetz. Es löst ein Transsexuellengesetz von 1980 ab, wonach die Änderung des Geschlechtes sehr aufwändig war und Gutachten etc. nötig waren.
Nun kann jährlich das Geschlecht geändert werden - und das mit Zustimmung der Eltern schon ab 14.
Kennt jemand jemanden, der das bereits angekündigt hatte und nun eben mit Wirksamkeit der Antrag auch entschieden wird? Mich würde eure eigene Meinung dazu interessieren, wenn aus Freund plötzlich eine Freundin wird oder umgekehrt. Wie hat die Umgebung reagiert und wie verändert sich ggf. euer Verhalten.
29 Stimmen
5 Antworten
Nun kann jährlich das Geschlecht geändert werden - und das mit Zustimmung der Eltern schon ab 14.
Standesämter ändern keine Geschlechter. Sie ändern den Geschlechtseintrag im Geburtenregister.
Für Minderjährige gilt die Sperrfrist nicht. Die können auch vor Ablauf eines Jahres den Eintrag wieder ändern lassen.
Kennt jemand jemanden, der das bereits angekündigt hatte und nun eben mit Wirksamkeit der Antrag auch entschieden wird?
Da eine Anmeldung frühestens ab 1. August möglich war, können Erklärungen nach SBGG erst nach dem 1. November abgegeben werden. Standesämter vergeben keine Termine für Erklärungen an Wochenenden.
Es wird kein Antrag gestellt und bei der Erfüllung der materiellen Vorraussetzung einer Erklärungen besteht nach der Erklärung ein Rechtsanspruch auf Eintragung der entsprechenden Vornamen und des Geschlechtseintrags.
Mich würde eure eigene Meinung dazu interessieren, wenn aus Freund plötzlich eine Freundin wird oder umgekehrt.
Der Registereintrag ändert nicht das Geschlecht oder die Geschlechtsidentität einer Person. Der Eintrag wird nur an die tatsächliche Rechtslage angepasst.
Wenn du erst aus staatlichen Dokumenten einer Person ihr Geschlecht erfährst, ist das wohl keine Person mit der du tatsächlich befreundet bist.
Ja ich kenne mind. 1 die gestern beim Standesamt war.
Ich finde es klasse. Sie bestimmt endlich selber über ihr Leben.
Ich drücke die Daumen, dass das Geburtsstandesamt auch nicht weiß wie sich Fristen nach BGB berechnen und da niemand das Rundschreiben vom BMI zur Fristberechnung gelesen hat.
Sonst könnte das etwas komplizierter und langwieriger werden.
Erzähl bitte
Die Erklärung hatte Sie schon am 01.August bei dem Standesamt wo sie Wohnt abgeben.
Es gibt eine Rundverfügung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat von Anfang Semptember in der mitgeteilt wird:
„Infolge der Betrachtung der Fristenberechnung zu § 4 SBGG ist in Absprache mit den federführenden Ressorts darauf hinzuweisen, dass die Drei-Monats-Frist nach § 4 Satz 1 SBGG bei einer Anmeldung am 1. August 2024 gemäß §§ 187 Absatz 1, 188 Absatz 2 BGB (i.V.m. § 31 Abs. 1 VwVfG) erst am 1. November 2024, 24 Uhr abläuft.“
Die materiellen Vorraussetzungen zu Abgabe einer Erklärung lagen am 1. August nicht vor. Aber für eine Anmeldung der Erklärung. Ich gehe davon aus, dass du das meinst.
Am 1. November können die materiellen Vorraussetzungen für die Abgabe einer Erkklärung nach § 2 SBGG aber auch nicht vorgelegen haben. Da eine Anmeldung frühstens am 1. August passieren kann und die Anmeldung ein Ereignis im Laufe des Tages ist und dieser Tag somit nicht bei der Fristberechnung mitberechnet wird. Eine Erklärung nach § 2 SBGG kann frühstens nach Ablauf des 1. November abgegeben werden.
Somit lagen die materiellen Vorraussetzungen für die Abgabe der Erklärung nicht vor. Das Geburtsstandesamt darf diese Erklärung eigentlich nicht annehmen.
Problem: Wenn das Gebrutsstandeamt die Erklärung nicht annimmt, aber beim Wohnortstandesamt eine Erklärung abgegeben wurde, kann es schwierig werden, einfach nochmal eine Fristgerechte Erklärung nachzureichen, ohne eine neue Anmeldung und drei Monate Wartefrist in Kauf zu nehmen.
Juristische Besonderheit ist hier auch, dass Prozesse zur Eintragung von Namen und Geschlechtseintrag beim zuständigen Amtsgericht stattfinden würden, ohne ein Widerspruchsverfahren abwarten zu müssen - Aber eine Verweigerung der Annahme aus Gründen der Fristberechnung ein Verwaltungsverfahren wäre inkl. des obligaten Widerspruchverfahrens. Es gibt bis jetzt halt auch keinerlei Rechtssprechung ob eine Anmeldung in diesem Fall noch weiter gültig wäre.
Aber wie gesagt, drücke ich die Daumen, dass das Geburtsstandesamt das einfach einträgt. Die Rechtsauffassung, dass der Tag der Annahme ja nach dem 1. November lag und das dann alles ok ist, ist zwar nicht so ganz sauber, aber in dem Fall würde es auch nie eine Klägerin geben.
Ich werde Sie am Montag oder Dienstag sehen und mal schauen was Sie mir berichtet wie es gelaufen ist.
Ich bin Dir noch eine Antwort schuldig.
Meine Bekannte hatte am 04.11. die Erklärung beim Standesamt Ihres Wohnortes abgegeben. Die Anmeldung hatte Sie am 01.08. bei Standesamt Ihres Wohnorts abgegeben.
Die Geburtsurkunde und beglaubigte Abschift des Geburtenregister bekommt Sie die Tage zugesandt per Post.
War also alles recht unproblematisch gelaufen.
... allerdings Leute, die ihr Geschlecht bereits geändert haben. Das sind aber nur drei Personen, mit denen ich entfernt bekannt bin.
Diesen Leuten das Leben etwas zu erleichtern, finde ich sinnvoll.
... allerdings Leute, die ihr Geschlecht bereits geändert haben.
Schon bevor das SBGG angekündigt wurde oder jetzt mit dem SBGG?
Die haben alle drei den vollständigen Weg einer Geschlechtsangleichung gemacht. Das ist schon einige Jahre her.
Jup, meine (dann) Frau, aber das wird nicht ganz so zügig geschehen, da sie erst Hormone und eine Entfernung des Barts möchte. Letzterer lässt sich selbst mit Makeup schlecht überdecken.
Ich selbst bin noch nicht ganz sicher, aber da ich ebenfalls dazu tendiere Hormone zu nehmen (hab eh ein sehr hohes Testosteronlevel, was auch zu sehen ist und habe vor 20 Jahren definitiv in Erwägung gezogen, mich nicht mehr zu verstellen, aber dann lernte ich meinen jetzigen Mann kennen und wir haben lange gebraucht und zu outen), ist es eine Option. Mir graut es nur davor, was man alles beantragen und ändern muss. 🥲
So mein Wissensstand, auch wenn die Person den Antrag schon im Sommer gestellt hat.
Also eine Person, bei der ich das wirklich weiß.
Bei einigen anderen Personen, die ich so kenne und bei denen das in Frage kommen würde, da ist aktuell ein Fragezeichen, weil ich es nicht weiß.
Hoffe sie war beim Geburtsstandesamt.