Freund wurde wegen Zwangsprostitution verurteilt (fiktiver Fall)
Die Frage basiert darauf, dass § 232a meines erachtens teils etwas seltsam ist, der Fall ist fiktiv.
Angenommen ein Freund von euch (euer Geschlecht ist egal) namens A ist 22 und studiert. Er kommt mit der 20-Jährigen Studentin B ins Gespräch und sie kommen auf das Thema Sugardaddying und im Laufe des Gesprächs schlägt A der B vor, dass sie ja eine solche Art von Beziehung führen könnten. Er gibt ihr jeden Monat XY Euro und dafür gibts einmal die Woche Sex. Diese Art der Beziehung wird freiwillig von beiden geführt.
Das Ganze kommt raus und A wird wegen Zwangsprostitution zu einer Bewährungsstrafe verurteilt:
§ 232a Zwangsprostitution(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer eine andere Person unter Ausnutzung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Zwangslage oder ihrer Hilflosigkeit, die mit dem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, oder wer eine andere Person unter einundzwanzig Jahren veranlasst,
1.
die Prostitution aufzunehmen oder fortzusetzen oder
2.
sexuelle Handlungen, durch die sie ausgebeutet wird, an oder vor dem Täter oder einer dritten Person vorzunehmen oder von dem Täter oder einer dritten Person an sich vornehmen zu lassen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Wie würdet ihr damit umgehen? Fändet ihr As Verurteilung gerechtfertigt? Würde es eure Freundschaft beeinflussen? Hättet ihr damit gerechnet, dass As Verhalten strafbar ist oder hättet ihr 18 als Grenze vermutet (wie in § 182 StGB)?
1 Antwort
Wie würdet ihr damit umgehen?
Ich würde meinem Freund raten, Revision gegen das Urteil einzulegen, da keine Prostitution vorliegt.
Prostitution ist nur die wiederholte Vornahme von sexuellen Handlungen mit verschiedenen Partnern gegen Entgelt. Beim vorliegenden Fall gibt es aber nur einen Partner (meinen Freund).
Also, ich hatte für meine Antwort jetzt nur im MüKo und Lackner nachgeschaut und die beiden sprechen von mehreren Partnern. Wenn der Fischer aber extra von meist mehreren Partner spricht, wird das schon seinen Grund haben.
Ich habe jetzt nochmal nach möglichst aktueller Rechtsprechung geschaut und das neuste Urteil vom BGH, das den Begriff erwähnt, ist aus dem Jahr 2000. Ich würde mal annehmen, dass sich an der Rechtsprechung nichts geändert hat, will es aber auch nicht ausschließen.
Es gibt tatsächlich ein Urteil des BGH, welches von verschiedenen Partnern spricht, allerdings stellt sich mir die Frage, ob dieses nicht überholt ist. Der Fischer-Strafrechtskommentar spricht von meist(!) mehreren Partnern.