Ich sehe nicht, wie das Besuchen des öffentlichen Profils durch die Ehefrau eine Vertragsverletzung des Mannes darstellen sollte.

Entweder ich verstehe hier etwas nicht oder die Abmahnung ist völlig unsinnig.

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Ich lese immer das man ein ganzen Brutto Lohn bezahlen muss ?

Das kommt darauf an, ob eine Vertragsstrafe im Vertrag vereinbart ist und wenn ja, was vereinbart ist.

Ein gesamter Bruttolohn wird aber unverhältnismäßig hoch sein und deshalb nach § 343 BGB auf einen angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Zusätzlich wäre die Vereinbarung nach AGB-Recht vermutlich unwirksam (sofern kein Tarifvertrag vorliegt)

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Weil der Staat sich bei "kleineren" Delikten sich nicht automatisch strafrechtlich in die Angelegenheiten der Bürger einmischen will, wenn diese die Sache eventuell selbst klären können.

Ein gutes Beispiel ist der Diebstahl unter Familienangehörigen (§ 247 StGB). Da nimmt man an, dass die Familienmitglieder vermutlich selbst dafür sorgen können, dass das Diebesgut zurückgegeben und etwa eine Entschuldigung erfolgt. Nur wenn der Bestohlene sagt, dass er den Staat einschalten will, wird dieser tätig.

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Sittenwidrig sind alle Handlungen, die gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen (RGZ 48, 114 (124))

Das klingt sehr schwammig und ist auch sehr schwammig. Im Grunde kann man sich merken, dass ein Verhalten sittenwidrig ist, wenn es bei Abwägung der Interessen beider Seiten unter Berücksichtigung der Grundrechte und der rechtsethischen Wertungen besonders verwerflich ist.

Ob ein Verhalten sittenwidrig ist oder nicht, ist also eine Wertungsfrage und einzelfallabhängig.

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Weil sie wissen, dass bei einem Strafantrag die Ermittlungen wahrscheinlich eingestellt werden würden und die Polizisten auf die Privatklage verwiesen werden würden.

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Du kannst dem lokalen Mieterverein bei dir beitreten, die können dich beraten, ob du der Kündigung widersprechen kannst. Anwaltlich vor Gericht vertreten können sie dich aber nicht.

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Habe ich dann nur noch eine Woche Zeit für die Antwort oder beginnen die zwei Wochen ab dem Tag an dem der Brief bei mir angekommen ist?

Eine Frist beginnt (fast) immer mit dem Zugang des Schreibens.

Das heißt, wenn im Brief steht "Die Frist beträgt zwei Wochen", beträgt die Frist zwei Wochen ab Zugang des Schreibens bei dir.

Wenn im Brief aber steht: "Die Frist beträgt zwei Wochen ab Datum X", beginnt die Frist zwar trotzdem erst mit dem Zugang, aber sie ist dann entsprechend kürzer (etwa nur eine Woche). Ob diese kürzere Frist wirksam ist oder nicht, hängt davon ab, um welche Frist es sich handelt.

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wenn eiem die hütte gehört aber nicht das Grundstück

Das geht nicht, die Hütte ist Bestandteil des Grundstücks (§ 946 BGB).

Du kannst aber Wertersatz für die Hütte fordern.

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Du warst also wegen einem Problem, das du vor dem Kauf kanntest, bei der Werkstatt und dort wurden dann andere Mängel gefunden, die du nicht kanntest und die auch beim Kauf nicht offensichtlich waren?

Wenn ja, bist du Verbraucher und der andere Unternehmer? Was wurde vertraglich zum Zustand des Autos vereinbart?

Die Chancen stehen (ohne die Antworten auf meine Fragen zu kennen) nicht allzu schlecht, dass du zunächst einmal Anspruch auf Nacherfüllung in Form von Reparatur des Wagens hast.

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Kann die Formulierung ,,Drittwirkung von Grundrechten" andere Rechte wirklich aushebeln? Beispiel Meinungsfreiheit?

Hallo alle zusammen,

ich bin da vor einiger Zeit mal auf so einen User gestoßen, der militant die Ansicht vertritt, dass auch privat betriebene Internetseiten geäußerte Kommentare von Besuchern/Usern (Meinungen) angeblich nicht löschen dürften. Auf seinem Profil (natürlich bleibt er anonym) stellt er z.B. schon gleich folgende These auf:

Bei gewissen Themen nehme ich schlicht meine Meinungsfreiheit in Anspruch.

Diese gilt nicht nur dem Staat gegenüber, sondern ebenso u. a. auf Plattformen als juristische Person wie diese (juristischer Begriff: "mittelbare Drittwirkung von Grundrechten") Selbst dann, wenn Plattformen (eingeschränktes) Hausrecht haben ist eine willkürliche Löschung, also sofern Aussagen nicht gegen geltendes Recht verstoßen daher nicht rechtens.

Also irgendwie verstehe ich das so, dass der jeweilige User aus dieser vorgeblichen,,Drittwirkung" ein Anrecht interpretieren will, immer und überall seine eigenen Ansichten aufdrängen zu können und dass die Gegenseite dagegen angeblich nichts tun dürfe. Selbst andere Rechte wie das Hausrecht wären in dem Fall egal.

Wie seht ihr das? Ist diese Auslegung korrekt oder will da (mal wieder) jemand etwas krampfhaft aus bestimmten Stellen in Gesetzestexten herausinterpretieren und in eine ihm genehme Richtung deuten, damit er dadurch strenggenommen auf einer Art ,,Freifahrtsschein" für gewisse Bereiche pochen kann?!

Aber ist das nicht irgendwo Blödsinn? Wenn bei auf einer Veranstaltung bei mir Zuhause jemand ständig anderen Gästen aggressiv seine Ansichten aufdrängen will, die sich belästigt fühlen und ich als Hausherr ihn in seine Schranken weise und ggf. mit Rauswurf (Hausrecht) drohe, kann der mir doch auch nicht mit einem Verweis auf ,,Drittwirkung von Grundrechten" kommen, dass ich das nicht tun, ihn in seinem Treiben nicht behindern dürfe und dass er mich u.U. andernfalls verklagen würde, wenn ich es doch tue.

Wie steht ihr zu dieser Frage? Ist diese Auslegung des anonymen Users so korrekt oder ist das instrumentalisierendes Verdrehen von bestimmten Grundlagen?

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Es gibt die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte durchaus, aber sie ist eben mittelbar und nicht unmittelbar.

Das heißt, dass man sich gegenüber GuteFrage nicht unmittelbar auf seine Meinungsfreiheit berufen darf, eine Klage wegen Verletzung der Meinungsfreiheit wäre deshalb unzulässig.

Es ist aber so, dass die Gerichte die Meinungsfreiheit bei anderen Streitigkeiten zwischen Privaten beachten müssen (deshalb mittelbare Drittwirkung über das Gericht).

Letztendlich ist die Ansicht des Users also so nicht richtig, darüber hinaus muss man auch beachten, dass die Meinungsfreiheit nicht schrankenlos gilt und auch nur Meinungen schützt.

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  • Irgendwelche Schreibmaterialien, die dir zusagen (z.B. Block mit Stiften oder Notebook)
  • Diese zwei Bücher: Buch 1 Buch 2 (letzteres erscheint erst am 16.10 in der neuen Auflage) Wenn du willst, kannst du dir auch eine andere Gesetzessammlung kaufen, etwa den von Coriolanus vorgeschlagenen Habersack (und den Sartorius). Du solltest nur darauf achten, dass diese Gesetze enthalten sind: BGB, GG, BVerfGG, GOBT, ProdHaftG
  • Lehrbücher, wobei ich da die Empfehlungen deiner Professoren abwarten würde
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Damit solltest du auf jeden Fall zum Anwalt gehen, denn ich gehe mal davon aus, dass hier keine Sozialrecht-Experten zugegen sind. Außerdem sind 120.000€ eine Summe, bei der ich keine Risiken eingehen würde.

Eventuell könnte die Haftung nach § 1629a BGB beschränkt sein, allerdings gilt diese Vorschrift eventuell für Versicherungsbeiträge nicht.

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Strafrechtlich gesehen:

Generell sind Einwilligungen in Verletzungen möglich und das schriftliche Festhalten dieser Einwilligung ist zu Beweiszwecken gut. Man muss sich allerdings fragen, ob das Beißen aufgrund der Gefahr, dich eventuell unfruchtbar zu machen, nicht sittenwidrig ist. Dann wäre eine Einwilligung von dir nicht möglich (§ 228 StGB)

Zivilrechtlich gesehen:

Da sie die Verletzungshandlung vorsätzlich vornimmt, könnt ihr keinen Haftungsausschluss vereinbaren (§ 276 III BGB), die Handlung könnte aber auch hier durch deine Einwilligung gerechtfertigt sein. Aber auch wenn sie das nicht sein sollte, würdest du wahrscheinlich ein Mitverschulden haben, das deinen Schadensersatzanspruch mindert.

Letztendlich wird es also bei beidem darauf ankommen, ob das Beißen auf den Penis gegen die guten Sitten verstößt.

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Das wird definitiv nicht mehr als privater Verkauf gelten, sodass du tatsächlich ein Gewerbe anmelden musst.

Hinzu kommt, dass deine Eltern dich zum selbstständigen Betrieb des Geschäfts ermächtigen müssen. Hinzu kommt noch, dass du dann gewisse Pflichten gegenüber den Käufern hast (z.B. Informationspflichten), die du erfüllen musst. Bei Verletzung dieser Pflichten könnten höhere Kosten auf dich zukommen. Ganz alleine wirst du das nicht schaffen, du solltest dich deshalb zumindest mal juristisch beraten lassen.

ich würde keine website oder so verlinken ,man würde Adresse und iban im chst ausstauschen

Das geht so nicht, du musst schon irgendwo ein Impressum haben. Die Angabe deiner Adresse im Chat reicht nicht.

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