Hilfe bei rechtlichem Problem – Vorwurf Körperverletzung?

Hallo Leute,

ich habe eine Frage bezüglich eines rechtlichen Falles – mir wird Körperverletzung vorgeworfen.

Vielleicht sind hier Menschen, die sich mit so etwas auskennen, oder sogar Anwälte, Staatsanwälte etc. Ich bin 17 Jahre alt. Vor ein paar Wochen habe ich die Polizei gerufen, weil mein Vater mich mit einem Hammer attackiert hat.

Ich war zu Hause, als er hereinkam. Er beschwerte sich darüber, dass ich bei so schönem Wetter im Haus sei. Er wurde sehr schnell wütend und griff mich mit einem Hammer an. Dabei traf er mich am Ellenbogen und am Knie – an beiden Stellen war ich verletzt. Während des Angriffs trat ich ihn aus Selbstverteidigung in den Bauch.

Die Polizei kam, nahm unsere Personalien auf, und wir beide schilderten, was passiert war. Die Beamten sagten, dass sie gegen beide eine Anzeige erstatten müssten – gegen meinen Vater, weil er mich attackiert hat, und gegen mich, weil ich zugegeben habe, dass ich ihn getreten habe. Sie sagten, sie könnten nicht wissen, ob mein Tritt tatsächlich aus Selbstverteidigung geschah – deshalb Anzeige gegen uns beide.

Wichtig: Mein Vater hat die Beamten angelogen und behauptet, ich hätte ihn zuerst angegriffen und getreten. Außerdem meinte er, da ich Kickboxer sei, habe er sich lediglich verteidigt. Er hatte keine sichtbaren Verletzungen. Die Polizei fotografierte zwar seine Bauchregion, aber es war nichts zu sehen. Ich hingegen hatte sichtbare Verletzungen am Knie und Ellenbogen, die ebenfalls dokumentiert wurden – auch der Hammer wurde fotografiert (leider ohne Blutspuren o. Ä.).

Jetzt habe ich einen Brief bekommen, in dem ich die Möglichkeit habe, mich schriftlich zu äußern. Ich bin unsicher, ob ich das tun sollte. Ich habe mich bereits ausführlich und sachlich mit ChatGPT darüber unterhalten (ja, vielleicht haltet ihr davon nicht viel 😅), aber der Rat war, von meinem Schweigerecht Gebrauch zu machen und mich nicht zu äußern. Diese Option ist im Brief auch angegeben.

Meine Sorge ist, dass ich mich vielleicht ungeschickt ausdrücke oder etwas schreibe, das man gegen mich verwenden könnte – z. B. dass meine Aussage irgendwie nicht mit den Beweisen oder der Version meines Vaters übereinstimmt. Ich will nicht riskieren, dass wir beide als schuldig gelten, obwohl ich aus Selbstverteidigung gehandelt habe.

Ich bin der Meinung, dass das Schweigen in meinem Fall sinnvoll ist, denn die Beweise sprechen eigentlich für sich: Ich war verletzt, mein Vater nicht.

Was ratet ihr mir? Ich kenne mich damit wirklich nicht aus und wäre sehr dankbar für jede Hilfe.

Wenn ihr noch weitere Informationen zum Fall braucht, schreibt das bitte in die Kommentare – ich beantworte eure Fragen gern.

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Ich schließe mich hier den anderen an und rate dir dazu, einen Anwalt zu kontaktieren statt hier zu fragen.

Nicht nur kennen sich viele hier rechtlich nicht os gut aus, sondern wir dürfen hier auch gar keine Rechtsberatung anbieten. Wir können auch keine Einsicht in die Akten nehmen usw.

Ich würde mich auch parallel ans Jugendamt wenden.

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Strafbar ist das nicht, aber die Schule wird diese Entschuldigung nicht akzeptieren.

Dein Freund soll die Mail selber schreiben und am darauffolgenden Tag eine Bestätigung des Arztbesuchs beim Lehrer/Sekretariat abgeben.

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Eine Freiheitsstrafe halte ich für eher unwahrscheinlich, aber genau kann man das nicht beurteilen, ohne den Fall (und die beiden Fälle davor) genau zu kennen.

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Das ist etwas kompliziert:

Die aktive Sterbehilfe (also z.B. eine Giftspritze) ist nach § 216 StGB verboten, weil man sagt, dass der Suizident nicht auf sein Rechtsgut "Leben" verzichten kann. Ob das so überzeugend ist oder ob man das nicht ändern müsste, muss jeder für sich selbst entscheiden.

Die passive Sterbehilfe (also etwa ein Abbruch der Versorgung mit lebensnotwendigen Medikamenten) ist meines Wissens nach nicht strafbar. Grundsätzlich wäre der Arzt zwar ein Garant für den Patienten, sodass er sich wegen einer Tötung durch Unterlassen strafbar machen würde. Man ist sich in der Rechtsprechung aber weitgehend einig, dass beim freiverantwortlichen Suizid keine Garantenpflicht für den Arzt bestehen soll.

Die Beihilfe zum Suizid ist gar nicht strafbar, da der Suizid nicht strafbar ist.

Viele Ärzte werden aus moralischen Gründen oder aus der Angst vor eventuellen rechtlichen Folgen keine Sterbehilfe leisten.

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Neulich habe Ich in als Argumente für die Willenstheorie gelesen, das aufgrund Fahrlässigem Verhalten keine Primärpflicht begründet werden kann, sondern allenfalls Schadensersatz

Das ist, wenn ich dich richtig verstehe, gar kein Argument, sondern eine Ansicht dazu, wie man mit fehlendem Erklärungsbewusstsein umgehen soll:

Der Erklärende soll an seine Willenserklärung nicht gebunden sein (Argument: Privatautonomie), aber für den durch die "falsche" Erklärung entstandenen Schaden aufkommen müssen. Das ist die subjektive Willenstheorie.

Und wie ist der §116 BGB als Argument im Bezug auf das Potentielle Erklärungsbewusstsein zu verstehen ?

Der § 116 BGB bietet uns kein Argument für die subjektive Willenstheorie (siehe oben), sondern ein Argument für die Gegenansicht, die objektive Erklärungstheorie:

Nach dieser soll die Erklärung wirksam sein, der Erklärende soll sie aber nach analog § 119 BGB anfechten können. Argument dafür ist u.a., dass § 116 BGB sagt, dass eine Erklärung nicht dadurch unwirksam ist, dass der Erklärende das Erklärte insgeheim nicht wollte, und das müsse dann auch für das fehlende Erklärungsbewusstsein gelten.

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Die meisten Leute würden das nicht als "Deadnaming" bezeichnen, aber ich finde, dass diese Bezeichnung durchaus auch bei Transpersonen passen würde:

Auch die Leute mit den komischen Namen leiden durch ihren Namen und wollen nach der Namensänderung nicht mehr mit dem alten Namen angesprochen werden, genau wie eben Transpersonen.

Ein Offenbarungsverbot des alten Namens, dass es ja bei Transpersonen gibt, wird es aber bei komischen Namen nicht geben.

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Das ist schon so okay, allerdings weniger wegen des Datenschutzes, sondern weil du einfach nicht der Auftraggeber bist.

Wenn der Schimmelbefall so groß o.ä. ist, dass er für dich gefährlich wird, wird sich die Vermieter bei dir melden.

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Könntest Du in einer Stadt leben, in der an Sonn- und Feiertagen alle Kioske geschlossen sind?

Das ist in Aachen (Nordrhein-Westfalen) seit Ende Februar der Fall

In Aachen, die Sonntagsöffnung für Kioske und andere Geschäfte wird strenger kontrolliert als in anderen Teilen von Nordrhein-Westfalen, weil das Ladenöffnungsgesetz NRW bestimmte Ausnahmen von der Sonntagsruhe vorsieht, die in Aachen restriktiv ausgelegt werden. 

Seit ein paar Wochen steht man sonntags in Aachen vor verschlossenen Kiosk-Türen. Das Ordnungsamt kontrolliert in letzter Zeit vermehrt Kioske, die an Sonntagen geöffnet sind. Denn offiziell ist es Kioskbesitzern durch das Ladenöffnungsgesetz nicht erlaubt, von Samstagnacht 0 Uhr bis Sonntagnacht um 24 Uhr sowie an Feiertagen Geschäfte zu machen. Eine Ausnahme bilden Kioske, deren Kernsortiment zum Beispiel Zeitungen oder Backwaren sind, was aber bei den meisten nicht zutrifft. Halten sich Kioskbesitzer nicht an das Gesetz, drohen 5.000 Euro Geldstrafe. Das alles ist gegen jeden Zeitgeist und treibt Kioskbetreiber in die Pleite.

Das Ladenöffnungsgesetz gefährdet Existenzen

Die ganze Welt ruft nach 24/7. Alles soll immer, 24 Stunden am Tag, 7 Tage in der Woche, zu bekommen sein. Lieferdienste bringen vieles in wenigen Minuten nach Hause. Gerade an den Wochenenden wird auf den Plattformen bis zum Abwinken geshoppt. Aber in Aachen darf man sonntags keine Snacks mehr kaufen. Ein Gesetz aus dem Jahr 1958 hat die Stadt aus der verstaubten Schublade geholt. Das klingt nicht sehr fortschrittlich. Zumal jetzt auch noch das unter Personalmangel leidende Ordnungsamt damit zusätzliche Aufgaben hat. Und warum holt Aachen wieder ein Gesetz hervor, das woanders in der Kiste bleibt? In Köln zum Beispiel wird offenbar deutlich weniger auf die Sonntagsschließung der Büdchen geachtet.

Die Schließungen gefährden außerdem Existenzen. Kioskbetreiber in Aachen berichten t-online, der Sonntag sei der wichtigste Einnahmetag für sie, ohne den sie nur schwer überleben könnten. Denn ihre größte Konkurrenz, die Supermärkte, sind an diesem Tag geschlossen.

https://www.t-online.de/region/aachen/id_100541368/aachen-sonntags-geschlossen-das-ladenoeffnungsgesetz-ist-unmodern.html

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Nein, da ich schon seit Jahren nichts mehr bei einem Kiosk gekauft habe.

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Da die Situation in Deutschland und den USA wesentlich anders ist, kann ich mir das nicht vorstellen.

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Eine gute Frage, die man nicht pauschal beantworten kann.

Ob das erlaubt ist, hängt davon ab, ob im konkreten Fall das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Promis oder das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiegt.

Dies kann sich u.a. daraus ergeben, welchen Informationswert das Bild hat. Ein Bild von Friedrich Merz, in dem er sich privat mit Putin trifft, dürfte damit eher veröffentlicht werden als ein Bild von Merz, in dem er in seinem Haus mit seiner Frau streitet.

Es ist grds. dir als Fotograf überlassen, zu entscheiden, ob das Bild Informationswert hat oder nicht. Wenn du dich aber falsch entscheidest, könntest du dich schadensersatzpflichtig machen. Ich würde deshalb davon abraten, Fotos von Promis zu machen.

PS: Wenn dich das Thema interessiert, kannst du dir ja mal die Rechtsprechung zum Fall "Caroline von Monacco" anschauen: Urteil des BGH und Urteil des BVerfG

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Das ist nicht von der WBS Kanzlei, sondern von PrivacyReclaim.

Du kannst dort verschiedene Ansprüche gegen Firmen an die verkaufen. Die versuchen dann die Ansprüche durchzusetzen und damit für sich Geld zu machen.

Vorteile für dich:

  • Du bekommst 40€, selbst wenn es ihnen nicht gelingt, den Anspruch durchzusetzen

Nachteile für dich:

  • wenn du den Anspruch selbst geltend machen würdest, würdest du wahrscheinlich mehr Geld erhalten
  • Sie haben deine Daten

Im Grunde sparst du mit dem Angebot also Zeit und Mühe, den Anspruch selbst durchzusetzen, aber verlierst dadurch auch etwas Geld.

Was du jetzt machst, ist dir überlassen.

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Rein rechtlich könntest du vom Laden Nacherfüllung (also die Übereignung des fehlenden Teils) nach § 439 I i.V.m. 437 Nr. 1 BGB verlangen.

Allerdings müsstest du dann beweisen, dass das Teil schon zum Zeitpunkt des Kaufes gefehlt hat. Das dürfte für dich quasi unmöglich sein. Es dürfte zwar theoretisch die Beweislastumkehr des § 477 I BGB greifen, weil es sich um einen Verbrauchsgüterkauf nach § 474 I BGB handelt, da würdest du dich aber dennoch länger rumstreiten müssen.

Mein Tipp ist also, mal morgen freundlich beim Laden dein Problem zu schildern und zu fragen, ob du das Puzzle zurückgeben kannst. Dieser Weg hat aus meiner Sicht die höchsten Erfolgschancen.

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Moin, ich suche jemanden der Ahnung hat vom Gesetz also einen Anwalt oder so.

Hier sind wahrscheinlich kaum Leute, die Rechtsberatung vornehmen dürfen.

Auch ich möchte aus rechtlichen Gründen nur sagen, dass ich es für möglich halte, dass ein besonders schweren Falls von Diebstahl vorliegt, wenn dein "Kollege" in die Kirche eingebrochen ist, um das Dach zu stehlen. Es könnte aber auch ein einfacher Diebstahl sein.

Es könnte auch gut sein, dass du als Mittäter giltst, besonders wenn du ein Interesse am Erfolg der Tat hattest (z.B. Teilen der Beute) und/oder bei der Planung mitgewirkt hast.

In jedem Fall brauchst du jetzt einen Anwalt und den findest du nicht auf GuteFrage.

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