Ich sehe nicht, wie das Besuchen des öffentlichen Profils durch die Ehefrau eine Vertragsverletzung des Mannes darstellen sollte.
Entweder ich verstehe hier etwas nicht oder die Abmahnung ist völlig unsinnig.
Ich sehe nicht, wie das Besuchen des öffentlichen Profils durch die Ehefrau eine Vertragsverletzung des Mannes darstellen sollte.
Entweder ich verstehe hier etwas nicht oder die Abmahnung ist völlig unsinnig.
Ich lese immer das man ein ganzen Brutto Lohn bezahlen muss ?
Das kommt darauf an, ob eine Vertragsstrafe im Vertrag vereinbart ist und wenn ja, was vereinbart ist.
Ein gesamter Bruttolohn wird aber unverhältnismäßig hoch sein und deshalb nach § 343 BGB auf einen angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Zusätzlich wäre die Vereinbarung nach AGB-Recht vermutlich unwirksam (sofern kein Tarifvertrag vorliegt)
Weil der Staat sich bei "kleineren" Delikten sich nicht automatisch strafrechtlich in die Angelegenheiten der Bürger einmischen will, wenn diese die Sache eventuell selbst klären können.
Ein gutes Beispiel ist der Diebstahl unter Familienangehörigen (§ 247 StGB). Da nimmt man an, dass die Familienmitglieder vermutlich selbst dafür sorgen können, dass das Diebesgut zurückgegeben und etwa eine Entschuldigung erfolgt. Nur wenn der Bestohlene sagt, dass er den Staat einschalten will, wird dieser tätig.
Sittenwidrig sind alle Handlungen, die gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen (RGZ 48, 114 (124))
Das klingt sehr schwammig und ist auch sehr schwammig. Im Grunde kann man sich merken, dass ein Verhalten sittenwidrig ist, wenn es bei Abwägung der Interessen beider Seiten unter Berücksichtigung der Grundrechte und der rechtsethischen Wertungen besonders verwerflich ist.
Ob ein Verhalten sittenwidrig ist oder nicht, ist also eine Wertungsfrage und einzelfallabhängig.
Weil sie wissen, dass bei einem Strafantrag die Ermittlungen wahrscheinlich eingestellt werden würden und die Polizisten auf die Privatklage verwiesen werden würden.
Du kannst dem lokalen Mieterverein bei dir beitreten, die können dich beraten, ob du der Kündigung widersprechen kannst. Anwaltlich vor Gericht vertreten können sie dich aber nicht.
Hier: https://wohnsitzanmeldung.gov.de/?id=erlangen_ewa
Das geht wohl nur elektronisch.
Habe ich dann nur noch eine Woche Zeit für die Antwort oder beginnen die zwei Wochen ab dem Tag an dem der Brief bei mir angekommen ist?
Eine Frist beginnt (fast) immer mit dem Zugang des Schreibens.
Das heißt, wenn im Brief steht "Die Frist beträgt zwei Wochen", beträgt die Frist zwei Wochen ab Zugang des Schreibens bei dir.
Wenn im Brief aber steht: "Die Frist beträgt zwei Wochen ab Datum X", beginnt die Frist zwar trotzdem erst mit dem Zugang, aber sie ist dann entsprechend kürzer (etwa nur eine Woche). Ob diese kürzere Frist wirksam ist oder nicht, hängt davon ab, um welche Frist es sich handelt.
Der Beischlaf zwischen homosexuellen Verwandten ist überhaupt nicht strafbar, da Beischlaf nur der vaginale Geschlechtsverkehr ist. Das geht bei homosexuellen Verwandten idR nicht.
wenn eiem die hütte gehört aber nicht das Grundstück
Das geht nicht, die Hütte ist Bestandteil des Grundstücks (§ 946 BGB).
Du kannst aber Wertersatz für die Hütte fordern.
Das ist durchaus möglich, es ist auch möglich, dass man sich dann gar nicht strafbar macht (bzw. nur wegen § 323a StGB)
Du warst also wegen einem Problem, das du vor dem Kauf kanntest, bei der Werkstatt und dort wurden dann andere Mängel gefunden, die du nicht kanntest und die auch beim Kauf nicht offensichtlich waren?
Wenn ja, bist du Verbraucher und der andere Unternehmer? Was wurde vertraglich zum Zustand des Autos vereinbart?
Die Chancen stehen (ohne die Antworten auf meine Fragen zu kennen) nicht allzu schlecht, dass du zunächst einmal Anspruch auf Nacherfüllung in Form von Reparatur des Wagens hast.
Bei der Online-Version geht das auf jeden Fall nicht, bei einer lokalen Installation vielleicht schon, wobei ich auch da meine Zweifel habe.
Ja, selbstverständlich.
Du darfst sogar Schimpfwörter gegen andere Leute in deiner Wohnung aussprechen, sofern diese nicht zugegen sind, auch im Beisein von Freunden oder Familie.
Es gibt die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte durchaus, aber sie ist eben mittelbar und nicht unmittelbar.
Das heißt, dass man sich gegenüber GuteFrage nicht unmittelbar auf seine Meinungsfreiheit berufen darf, eine Klage wegen Verletzung der Meinungsfreiheit wäre deshalb unzulässig.
Es ist aber so, dass die Gerichte die Meinungsfreiheit bei anderen Streitigkeiten zwischen Privaten beachten müssen (deshalb mittelbare Drittwirkung über das Gericht).
Letztendlich ist die Ansicht des Users also so nicht richtig, darüber hinaus muss man auch beachten, dass die Meinungsfreiheit nicht schrankenlos gilt und auch nur Meinungen schützt.
Damit solltest du auf jeden Fall zum Anwalt gehen, denn ich gehe mal davon aus, dass hier keine Sozialrecht-Experten zugegen sind. Außerdem sind 120.000€ eine Summe, bei der ich keine Risiken eingehen würde.
Eventuell könnte die Haftung nach § 1629a BGB beschränkt sein, allerdings gilt diese Vorschrift eventuell für Versicherungsbeiträge nicht.
Strafrechtlich gesehen:
Generell sind Einwilligungen in Verletzungen möglich und das schriftliche Festhalten dieser Einwilligung ist zu Beweiszwecken gut. Man muss sich allerdings fragen, ob das Beißen aufgrund der Gefahr, dich eventuell unfruchtbar zu machen, nicht sittenwidrig ist. Dann wäre eine Einwilligung von dir nicht möglich (§ 228 StGB)
Zivilrechtlich gesehen:
Da sie die Verletzungshandlung vorsätzlich vornimmt, könnt ihr keinen Haftungsausschluss vereinbaren (§ 276 III BGB), die Handlung könnte aber auch hier durch deine Einwilligung gerechtfertigt sein. Aber auch wenn sie das nicht sein sollte, würdest du wahrscheinlich ein Mitverschulden haben, das deinen Schadensersatzanspruch mindert.
Letztendlich wird es also bei beidem darauf ankommen, ob das Beißen auf den Penis gegen die guten Sitten verstößt.
Der Code Civil ist auch mehr oder weniger nur ein Ausfluss des römischen Rechts, das ist also keine Errungenschaft Napoleons.
Das wird definitiv nicht mehr als privater Verkauf gelten, sodass du tatsächlich ein Gewerbe anmelden musst.
Hinzu kommt, dass deine Eltern dich zum selbstständigen Betrieb des Geschäfts ermächtigen müssen. Hinzu kommt noch, dass du dann gewisse Pflichten gegenüber den Käufern hast (z.B. Informationspflichten), die du erfüllen musst. Bei Verletzung dieser Pflichten könnten höhere Kosten auf dich zukommen. Ganz alleine wirst du das nicht schaffen, du solltest dich deshalb zumindest mal juristisch beraten lassen.
ich würde keine website oder so verlinken ,man würde Adresse und iban im chst ausstauschen
Das geht so nicht, du musst schon irgendwo ein Impressum haben. Die Angabe deiner Adresse im Chat reicht nicht.