Strafrecht?
Hallo,
Habe soeben ein paar Fälle zum Thema Unterlassungsdelikt gemacht und mich folgendes gefragt :
Wenn ein fremdes Tier angefahren wird, dies erkennbar Verletzt ist und der Täter keine Rettungsmaßnahmen einleitet obwohl er, erkennt das diese notwendig sind handelt es sich dann hierbei um ein Unterlassungsdelikt ? Weil Tiere sind ja Sachen i.S.d Strafrechts
LG
3 Antworten
Begründungssache. Garantenstellung durch Verkehrsteilnehmer der am Unfall beteiligt ist (umstritten aber anerkannt), Ingerenz durch selbst verursachte Gefahrenlage oder sogar aus den allg. Verkehrspflichten heraus.
Mein Problem, du beziehst dich allein auf die Sachbeschädigung. Ich halte das bei einem Wildunfall für problematisch und würde das jetzt rein persönlich über den § 17/2 TierschG (leiden lassen eines Wirbeltieres) begründen - oder beide Beine auf den Boden stellen.
Ich sage nicht, dass die Lösung falsch ist, es ist Begründungssache. Schließlich befassen sich Übungsfälle in aller Regel immer mit einem Knackpunkt.
Haustiere gehören jemand, also wird deren Sache beschädigt. Wild ist herrenlos, hat also keinen Eigentümer. Aber auch hier gibt es Spezialfälle, die jedoch nichts mit der Frage selbst zu tun haben.
Ein Jäger wird nach Jagdrecht nach dem Erlegen Eigentümer des Tieres, Wildtiere im Gehege oder aus Teichen sind "gefangen" und gehören ebenfalls nicht dazu.
Ich habe noch nie eine Antwort gelesen, die so schwammig war 🙄
Das liegt vermutlich am Thema.
Was möchtest du hören, eine Fallkonstruktion ist eindeutig, auch in der Wortwahl. Das fehlt hier.
Wenn du Rückfragen zu Haustieren hast und ich sage, dass diese Sachen Eigentümer haben, dann beantwortet dieser Halbsatz deine Frage vollständig. Der Rest "drum rum" ist eine Erklärung zum Unterschied und ja, vielleicht flüssiger als Wasser wenn ich diese Rückantwort sehe.
Was weißt du denn besser?
Ich würde das bejahen und eine Überwachungsgarantenstellung aus Ingerenz annehmen. Eine Schutzgarantenstellung könnte es eher nicht sein, weil der Beschützte dafür (glaube ich) ein Mensch sein muss.
Wenn der Täter das Tier nicht rettet, könnte er sich nach § 17 Nr. 1 StGB strafbar gemacht haben. Hinzu kommt natürlich noch, dass er für eventuelle Unfälle, die durch das Tier auf der Fahrbahn geschehen könnten, einstehen müsste.
Unsinn, welchen Straftatbestand durch Unterlassen soll senn der Fahrzeugführer erfüllt haben? Das ist Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort.
Danke für Ihre Antwort,
Dachte der Täter hätte dann eine Garantenstellung aus Ingerenz inne und wäre dazu verpflichtet dem Tier zu helfen, war mir aber unsicher ob das auch greift weil es sich da um eine Sache handelt
Bei einem Hund, oder einer Katze, sieht das anders aus?