Hey Leute,
ich hätte zwei Fragen, bin mir nicht ganz sicher ob ich das richtig interpretiere:
„Die Strafgesetze sind auf Taten anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten begangen worden sind. Auf früher begangene Taten sind sie dann anzuwenden, wenn die Gesetze, die zur Zeit der Tat gegolten haben, für den Täter in ihrer Gesamtauswirkung nicht günstiger waren.“
Ich verstehe es so, dass wenn jemand zum Beispiel 2015 ne Straftat begangen habe, dass das Gesetz von 2015 zählt und wenn, sagen wir mal 2020, das erste Mal gegen denjenigen ermittelt wurde, nicht das „neue“ Gesetz von 2020 zählt oder?
Die nächste Frage:
Verlängerung der Verjährungsfrist:
„Tritt ein zum Tatbild gehörender Erfolg erst ein, nachdem die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufgehört hat, so endet die Verjährungsfrist nicht, bevor sie entweder auch vom Eintritt des Erfolges ab verstrichen ist oder seit dem im § 57 Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt ihr Eineinhalbfaches, mindestens aber drei Jahre abgelaufen sind.„
§ 57 Absatz 2:
Die Strafbarkeit anderer Taten erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört.
Für mich bedeutet das, wenn jemand zum Beispiel 2015 ein Auto mit einem Baseballschläger zerstört hat und aus irgendeinem Grund wird 2020 das erste Mal gegen ihn ermittelt, dann kann die Polizei bzw Staatsanwaltschaft nichts machen oder? Oder wäre es erst 2022 verjährt?
Da geht es mir ums Strafrecht, Zivilrechtlich sieht es anders aus, ich weiß.
Ich komme aus Österreich, da verjährt ne Sachbeschädigung nach 1 Jahr und ne schwere nach 5 Jahren.
Wenn möglich bitte fachliche Antwort.