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Schönheitsreparaturen bei Auszug Klausel Mietvertrag?

Hallo Zusammen,

im meinem Mietvertrag ist in §18 folgendes Geregelt

Endet das Mietverhältnis so ist der Mieter verpflichtet die Kosten für Schönheitsreperarturen (Tapezieren Streichen Türen Rahmen und Heizkörper). Aufgrund des Kostenvoranschlages eines Malerfachgeschäfts an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu bezahlen. Wobei die nach genannten Fristen im Allgemeinen zur Anwendung kommen

Liegen die Schönheitsreperarturen während der Mietzeit länger als 1 Jahr zurück zahlt der Mieter 25 % der Kosten aufgrund eines Voranschlag eines Malerfachgeschäft länger als 10 Jahre dann 90 %

Die Regelung tritt im Allgemeinen in Kraft wenn seit Mietbeginn die genannten Zeiträume verstrichen sind. Die Fristen kommen je nach Zustand in Anwendung

Der Mieter kann seine anteiligen Zahlungsverpflichtung durch vollständige Vornahme der Schönheitsreperarturen abwenden wenn der die Arbeiten auf eigene Kosten in fachhandwerklicher Ausführung bis zur Rückgabe vornimmt bzw. vornehmen lässt.

Den vollständigen Text habe ich als Bild angefügt.

Ich wohne jetzt seit 11 Jahren in der Wohnung und habe die Renoviert übernommen und musste nichts machen. Die Wände Streichen kann ich tun da ich dies sowieso vor hatte wenn ich weiter in der Wohnung geblieben wäre. Der Rest müsste in der Formulierung nichtig sein.

Die Wände haben es teilweise nötig. Die Türen (braun) sehen noch sehr gut aus. Sind vermutlich auch die ersten (Haus ist aus den 70er).

Wie sehen es hier die Experten. Ist der Vertrag so nichtig ??

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Kündigung, Mieter, Mietwohnung, Vermieter, Renovierung, Mietvertrag

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