Mietvertrag – die besten Beiträge

Wie bewirbt man sich bei einer Wohnung am Studierendenwerk Mannheim?

Guten Tag, Ich bin 19 Jahre alt, ab Oktober 2025 dualer Student und studiere dann an der DHBW Mannheim.

Ich suche für meine erste Theoriephase von Anfang Januar bis Ende März eine kurzfristige Unterkunft.

Ich habe bereits auf der Homepage vom Studierendenwerk Mannheim im Bereich Untervermietung nach Wohnungen geschaut. Ich stelle mir für eine Einzimmerwohnung von etwa 15-25qm einen Mietpreis von 300-500€ warm vor. Muss nicht zwangsläufig möbliert sein. Die Ausschreibungen dort entsprechen also in etwa meinen Erwartungen. Für den gesuchten Zeitraum sind aber halt leider noch nicht so viele Wohnungen frei. Sollte auf jeden Fall möglichst günstig sein und nur das Nötigste beinhalten.

Eine WG wäre auch möglich, aber ich bevorzuge Einzelzimmer. Ich bin halt nicht so ein geselliger Typ und bevorzuge es daher, allein anstatt mit wildfremden Leuten unter einem Dach zu wohnen. Aber ich wäre durchaus dafür offen, das mal auszuprobieren.

Wann sollte ich mich bewerben?

Welche Bewerbungsunterlagen sollte ich auf jeden Fall direkt haben? (Einkommensnachweise liegen noch nicht vor, aber ein Studienvertag und ein Immatrikulationsbescheid)

Wie sollte meine Bewerbung insgesamt aussehen?

Sind auch Online-Besichtigungen üblich, damit ich mir die Fahrtkosten spare?

Nach welchen Kritierien wird ausgewählt, wenn es mehrere Bewerber gibt?

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Darf ein Hallenvermieter ein Auto einfach ins Freie stellen, wenn man mit Mietzahlungen im Verzug ist?

Ich möchte mit dieser Frage keine Rechtsberatung ersetzen, sondern lediglich das Umfeld sondieren. Wer kennt sich mit Jura aus?

Die Sachlage:

Ein Oldtimer-KFZ war jahrelang in einer Halle untergestellt und wurde dort wesentlich restauriert. Der Mietvertrag verlängerte sich automatisch halbjährig bei ausbleibender rechtzeitiger Kündigung. Dann erkrankte der Eigentümer, wurde wesentlich handlungsunfähig und geriet in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Wesentlich durch die Krankheit versäumte er Mietzahlungen. Der Vermieter mahnte telefonisch offene Zahlungen an, nannte jedoch trotz Nachfrage keine konkreten Beträge. Über die Krankheit wurde informiert und zugesagt, der KFZ-Eigner wolle sich kümmern.

Der Eigentümer versuchte in seiner Krankheitsphase selbst nachzurechnen, was wohl noch offen sei, und überwies schließlich einen hohen Betrag, mit der Bitte, mitzuteilen, ob noch etwas offen sei. Mindestens 3/4 eventuell offener Posten wurde gezahlt. Das Ganze zog sich krankheitsbedingt über längere Zeit hin. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Hallenbesitzer das Fahrzeug offenbar bereits auf seinen Hof gestellt – unabgedeckt und offen unter einen Baum.

Irgendwann beauftragte der KFZ-Eigentümer eine Firma, um die Lage zu klären, und erfuhr so, dass das Auto tatsächlich im Freien stand. Den noch offenen Betrag nannte der Hallenbesitzer weiterhin nicht. Nach seiner Genesung machte sich der Eigentümer selbst ein Bild vor Ort.

Zu jedem Zahlungszeitpunkt überstieg der Wert des Fahrzeugs die möglichen offenen Beträge um ein Vielfaches – selbst bei einer ungünstigen Verwertung (z. B. Verkauf).

Ergebnis: Das KFZ hat erheblichen Schaden genommen: Teile sind verrostet, es ist voll Wasser gelaufen, frisch eingebaute Neuteile sind beschädigt, Schmutz und ein möglicher struktureller Schaden liegen vor. Der Schaden beträgt mindestens ein Drittel des ursprünglichen Wertes, wenn nicht sogar einen wirtschaftlichen Totalschaden.

Nun will der KFZ-Eigentümer den Hallenbesitzer haftbar machen.

Annahme: Der Hallenbesitzer hatte zwar berechtigte Forderungen, durfte das Fahrzeug (sein „Pfand“) jedoch nicht einfach ins Verderben abschieben – und erst recht nicht ohne auch nur minimale Obhutspflichten (z. B. eine Abdeckung) einzuhalten. Statt Selbstjustiz hätte er den Fall sauber regeln müssen und hätte dadurch eine erweiterte Forderung gegenüber dem Eigentümer aufbauen können. Stattdessen hat er bewusst oder zumindest billigend in Kauf nehmend dem Fahrzeug Schaden zugefügt.

Seine wirtschaftlichen Interessen waren jederzeit gesichert, denn unbestritten ist, dass er ein Einbehaltungs- und Pfandrecht hatte, solange nicht alle berechtigten Forderungen befriedigt waren. Eine wirtschaftliche Dringlichkeit ist beim Halleneigner wohl kaum gegeben gewesen. Dies ist zwar recht nicht relevant, aber zeichnet ein Bild, dass kein wirklicher Druck bestand (ich brauche dringend den Hallenplatz, um wirtschaftlich klarzukommen). Ordentliche Mahnungen gab es nie. Den Rechtsweg hat er nie beschritten, um seine Forderungen durchzusetzen. Vielmehr hat er scheinbar nach dem Motto "Mein Grund und Boden, meine Gesetze - Ich werde nicht bezahlt, ich habe keine Pflichten." gehandelt. Es scheint so, dass für ihn ungewöhnlich war, dass ein KFZ lange in der alle steht und nur ab und an daran gearbeitet wird.

Der Hallenbesitzer sieht das freilich anders.

Frage: Wer hat recht? Ich sehe eine Mitschuld beim KFZ-Eigner, aber den wesentlichen Schuld- und Haftungsanteil beim Hallenbesitzer. Weil er nicht einfach ins Verderben abschieben darf und weil er selbst dann ganz offensichtliche Obhutspflichten hat (Abdeckung etc). Allein durch diese wäre der Schaden zu vermeiden gewesen. Der KFZ-Eigner musste davon ausgehen, dass der Halleneigner mindestens diesen nachkommt. Deshalb: Der Schaden wäre entsprechend aufzuteilen - aber Haupthaftung beim Hallenbesitzer, was zu beweisen wäre. Die Gefahr eines Schadens war für den Halleneigner klar absehbar und sogar zu beobachten, da das KFZ sogar in Sichtweite seines Wohngebäudes Stand. Die Schadensnahme durch Stand im Freibereich wäre aber ebenso schlüssig zu beweisen.

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Meine Vermieterin will mich übers Ohr hauen?

Guten Tag,

ich bin vor etwa acht Wochen in die Wohnung eingezogen. Seitdem gibt es wiederholt Probleme mit den Nachbarn unter mir. Diese beschweren sich ständig über angebliche Lärmbelästigungen, obwohl ich häufig gar nicht anwesend war oder die Wohnung leer stand (z. B. während meiner Arbeitszeiten). Schon am Einzugswochenende wurde mir vorgeworfen, am Samstag „unerträglich laut“ gewesen zu sein, obwohl ich die Wohnung zu diesem Zeitpunkt nicht genutzt habe.

Die Nachbarn haben zudem mehrfach Beschwerdebriefe an meine Tür geheftet und sogar meine Eltern im Treppenhaus angeschrien, als diese zu Besuch waren.

Inzwischen haben sie offenbar auch die Vermieterin gegen mich aufgebracht. Diese teilte mir mit, dass der Boden in meiner Wohnung erneuert werden soll, da er etwas knarrt. Ich habe den Eindruck, dass hier versucht wird, mich aus der Wohnung zu drängen.

Weiterhin wirft mir die Vermieterin „arglistige Täuschung“ vor, weil ich bei Einzug angab, eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen zu haben. Zwar war dies zunächst nicht der Fall, ich habe aber inzwischen eine entsprechende Versicherung abgeschlossen und die Bestätigung an die Vermieterin übermittelt. Trotzdem erhielt ich von ihr einen Auflösungsvertrag, in dem ich erneut aufgefordert werde, die Versicherungsbestätigung einzureichen.

Den Auflösungsvertrag habe ich nicht unterschrieben, da hierfür keine rechtliche Grundlage erkennbar ist. Ich frage mich nun, ob die Situation genutzt werden soll, um Renovierungsmaßnahmen (z. B. Bodenerneuerung) über meine Haftpflichtversicherung abzurechnen.

Kennst sich jemand mit solch einem Fall aus?

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