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Zählt Vorabpauschale als Einkünfte zum Einkommensteuerlichen Brutto, obwohl es fiktive Einkünfte sind? Ich Frage wegen der Obergrenze beim Elternunterhalt.?

Hallo, ich habe mal eine vielleicht komplizierte Frage. Vorab ich weiss das auch die Bank direkt die Vorabpauschale mit der Abgeltungssteuer etc. abführen kann, da ist der Steuersatz bei mir allerdings schlechter als, wenn ich die Anlage KAP nutzen würde.

Zunächst: Elternunterhalt muß man leisten, wenn das Einkommensteuerliche Brutto über 100000€ liegt.

Jetzt meine Frage, erhöht sich durch die Vorabpauschale, welche ja eigentlich eine fiktive Steuer bis zum wirklichen Verkauf der Fondanteile ist, die Gesamtsumme der Einkünfte sichtbar als Zahl im endgültigen Steuerbescheid bei der Berechnung des Einkommensteuerlichen Brutto´s?

Es geht mir nicht darum das nätürlich eine Summe (der Wertzuwachs) zugrunde gelegt wird um die Vorabauschale zu berechnen und das diese zu zahlen ist, nur gibt es ja "keine" real erhaltenen Einkünfte, da ein Fond ja steigen und fallen kann und mir die Einkünfte ja erst real im Moment des Verkaufs zu Gute kommen und endgültig in dem Jahr des Verkaufs versteuert werden.

Also dürften meiner Meinung nach zumindest diese "fiktiven Einkünfte" bei der Berechnung der Vorabpauschale nicht als Teil des einkommensteuerliche Brutto angerechnet werden, zumindest was die Anrechung bei der Obergrenze von 100000€ beim Elternunterhalt betrifft.

Über eine Antwort auf diese komplexe Frage würde ich mich freuen.

Elternunterhalt, Finanzamt, Steuerberater, Steuerbescheid, Steuerrecht

DDP Versand aus China und Finanzamt?

Hallo zusammen,

ich bin Kleinunternehmer nach §19 UStG und bestelle regelmäßig Ware aus China (über Alibaba). Der Versand erfolgt DDP (Delivered Duty Paid), d.h. der Verkäufer bzw. dessen Spediteur kümmert sich um Zollabwicklung, Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) und alle anderen Importkosten. Ich erhalte von meinem Lieferanten nur eine Rechnung, auf der folgende Posten stehen:

  • Kosten der Ware
  • Versandkosten (DDP)

Sonstige Dokumente wie Zollbescheide, Einfuhrbelege oder Nachweise über gezahlte EUSt erhalte ich nicht. Auf Nachfrage beim Lieferanten hieß es, dass er selbst diese Unterlagen nicht hat, da der von ihm beauftragte Spediteur die Abwicklung übernimmt. Der Spediteur kalkuliert alle Importkosten + Marge, sodass ich als Käufer diese Details nicht kenne.

Nun meine Fragen:

1. Muss ich dem Finanzamt im Rahmen meiner Buchhaltung/Zusammenfassenden Meldung (oder bei einer späteren Betriebsprüfung) Unterlagen wie Zollbescheide oder EUSt-Nachweise vorlegen können – auch wenn ich DDP bestellt habe?

2. Reicht in meinem Fall die Alibaba-Rechnung mit DDP-Vermerk und der Zahlungsnachweis (z. B. Überweisung, PayPal, Kreditkartenabrechnung) aus?

3. Falls das Finanzamt die Zoll- und EUSt-Belege fordert: Gibt es für mich als Kleinunternehmer eine Möglichkeit, diese zu erhalten (z. B. beim Spediteur oder Zoll)? Oder fällt das durch DDP komplett in die Verantwortung des Verkäufers?

4. Gibt es hier praktische Erfahrungen von anderen Kleinunternehmern, die auch per DDP importieren? Gab es Probleme beim Finanzamt?

Mir ist bewusst, dass DDP den Vorteil hat, dass ich mich um Zoll & Co. nicht kümmern muss. Aber ich möchte sicherstellen, dass ich im Falle einer Prüfung alle notwendigen Nachweise habe.

Danke für eure Hilfe!

China, Buchhaltung, Versand, Steuern, Zoll, Bestellung, ddp, Finanzamt, Import, Kleinunternehmer, Einfuhrumsatzsteuer, Zollgebühren

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