Finanzamt – die besten Beiträge

Baden-Württemberg - Landesgrundsteuergesetz - ?

In § 16 LGrStG zu lesen:

"Eine Wertfortschreibung der Grundsteuerwerte ist vorzunehmen, wenn der in Euro ermittelte und auf volle durch hundert Euro ohne Rest teilbare abgerundete Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, von dem entsprechenden Wert des letzten Feststellungszeitpunkts nach oben oder nach unten um mehr als 15.000 Euro abweicht. "

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In § 38 Abs.4 LGrStG zu lesen:

"(4) Ein anderer Wert des Grundstücks kann auf Antrag angesetzt werden, wenn der durch ein qualifiziertes Gutachten nachgewiesene tatsächliche Wert des Grund und Bodens zum Zeitpunkt der Hauptfeststellung mehr als 30 Prozent von dem Wert nach Absatz 1 oder 3 abweicht. Qualifiziert ist ein Gutachten, wenn dieses durch den zuständigen Gutachterausschuss im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs oder von Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grund und Boden bestellt oder zertifiziert worden sind, erstellt worden ist."

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Lt. § 16 LGrStG ist das Finanzamt also verpflichtet den Wert fortzuschreiben, soweit eine Wertveränderung nach oben oder unten stattgefunden hat, wenn es sich mind. um eine Änderung um € 15.000,- gehandelt hat.

Lt. § 38 Abs.4 LGrStG kann das Finanzamt den fortgeschriebenen Wert aber nur anerkennen, wenn er mind. 30% vom vorher vom Finanzamt selbst falsch festgestellten Wert abweicht; darüberhinaus ist ab einer Abweichung von 30% ein qualifiziertes Gutachten absolut verpflichtend.

Solche Gutachten kosten den Grundsteuerzahler welcher vom Finanzamt falsch bewertet wurde ca. zwischen € 1.500, und € 10.000,- pro Gutachten.

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Es gibt nun zahllose Fälle, in welchem Grundstücke falsch bewertet wurden, und die Gutachterkosten für ein qualifiziertes Gutachten - also die Kosten für das jeweils unrichtig erfasste Grundstück i.d.R. soviel Kostet wie die Bezahlung von 10 Jahren Grundsteuer im Voraus.

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Ist es gerecht derart teure qualifizierte Gutachten zu verlangen 50%
wäre es gerechter das Finanzamt selbst bewerten zu lassen 50%
Ist es Nötigung derart teure Gutachten zu verlangen 0%
anderes 0%
Baden-Württemberg, Finanzamt, Grundsteuer, Nieten, Nötigung, Gutachterkosten, Grundsteuerreform

Sind meine berechneten Herstellungskosten nach HGB korrekt? (Fräsmaschine, Einzelfertigung, I-GmbH)?

Die I-GmbH in Trier ist auf den Vertrieb von selbst hergestellten Fräsmaschinen in Einzelfertigung spezialisiert. Für die Herstellung einer Fräsmaschine sind im Herstellungszeitraum 1.02.2022 bis zum 31.10.2022 (Beendigung der Herstellung: 31.10.2022) folgende Aufwendungen entstanden:

Am 3.04.2022 entgeltlich erworbene und in der Produktion eingesetzte Rohstoffe (Bauteile, Bleche usw.) im Wert von 180.000 €, Fertigungslöhne – alle gezahlt am 5.05.2022 (vereinfachende Annahme) – in Höhe von 122.000 €, angemessene Teile des Geschäftsführergehalts vom Geschäftsführer der I-GmbH in Höhe von 7.325 € (zu den Zahltagen siehe unten), angemessene Teile der Lagerhaltungskosten für das Fertigungsmaterial von 15.330 € (Zahltag als vereinfachende Annahme: 28.04.2022) und anteilige Gewerbesteuer für 2022 in Höhe von 10.688 € (Zahltag als vereinfachende Annahme: 3.02.2023).

Die Fräsmaschine ist am 31.12.2022 noch nicht verkauft, sondern befindet sich im Lager der I-GmbH. Die Wertverhältnisse haben sich zwischenzeitlich nicht geändert. Die Auslieferung ist auf den 2.01.2023 terminiert.

Daneben lieferte die Z-AG (Fremdunternehmen) an die I-GmbH am 15.05.2022 Stahl im Wert von 200.000 €. Die Rechnung wurde von der I-GmbH am 22.12.2022 in voller Höhe per Banküberweisung beglichen.

Die am 23.11.2021 der I-GmbH gelieferten Schrauben wurden am 25.03.2022 durch einen Postscheck über 9.200 € bezahlt. Der Geschäftsführer der I-GmbH hat von der I-GmbH monatlich ein Gehalt von 10.000 € überwiesen bekommen (jeweils zum 1. eines Monats).

Am 7.12.2022 realisierte die I-GmbH einen Umsatzerlös aus ihrer laufenden Geschäftstätigkeit in Höhe von insgesamt 2.070.000 € (die Rechnung ist auf diesen Tag ausgestellt und entsprechend einzubuchen). Der Betrag fließt der GmbH erst am 30.12.2022 auf dem betrieblichen Bankkonto zu.

Weiterhin wurde am 31.01.2022 eine Fertigungsmaschine in Höhe von 330.000 € (Listenpreis) angeschafft. Sie soll langfristig im Betrieb eingesetzt werden. Es liegen folgende zusätzliche Daten für 2022 vor: Kosten für die Aufstellung und Erprobung in Höhe von 20.000 € (Zahltag am 1.02.2022), Nutzungsdauer laut amtlicher AfA-Tabelle: 5 Jahre. Die jährliche Nutzungszeit beläuft sich auf ca. 5.000 Stunden (= Schätzung aufgrund langjähriger Erfahrung der I-GmbH). Die tatsächliche Nutzung hingegen beträgt 5.100 Stunden im 1. Jahr (2022) und ca. 5.300 Stunden im 2. Jahr (2023). Es soll die Abschreibungsmethode gewählt werden, die den höchstmöglichen handelsrechtlichen Gewinn generiert.

Ermitteln Sie die originären Herstellungskosten der in 2022 hergestellten Fräsmaschine zum Zeitpunkt ihrer Nutzungsfähigkeit, wenn die Geschäftsführung handelsrechtlich Gewinnmaximierung anstrebt. Es wird ausschließlich das richtige Endergebnis gewertet.
Position           Betrag (€)

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| Rohstoffe (03.04.)       | 180.000 €   |

| Fertigungslöhne         | 122.000 €   |

| Geschäftsführergehalt (anteilig) | 7.325 €    |

| Lagerhaltungskosten       | 15.330 €   |

| Stahl (Z-AG)          | 200.000 €   |

| Schrauben            | 9.200 €    |

Summe            533.855 €

Finanzamt, Steuerrecht

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