Welche Daten darf ein Versandanbieter herausgeben?

Guten Tag meine lieben,

wenn man bei DHL eine Sendungsnummer eingibt, muss man erst einmal die Ziel-PLZ eingeben. Selbst dann sieht man nur den Namen, PLZ und weitere nicht wesentliche Informationen.

Nun bin ich auf ein privates Postunternehmen gestoßen. Mittels der Sendungsnummer (sechsstellig, immer aufsteigend; also 123456 folgt auf 123455) und nur dieser lässt sich anzeigen:

  • Maße und Gewicht der Sendung
  • Zieladdresse (vollständig)
  • Name des Empfängers
  • E-Mail des Empfängers (falls angegeben)
  • Telefonnummer des Empfängers (falls angegeben)
  • Vollständige / Weitere Trackingnummer (außerhalb des Unternehmens; z.B. DHL)
  • Preis (Grundpreis den der private Anbieter zahlt, Versenderpreis, beide mit und ohne MwSt)

Und je nach Fall noch weitere Informationen zum Absender / Transportpostunternehmen.

Ich habe diesbezüglich schon Heise / c't angeschrieben, jedoch nichts gehört, sodass ich einmal hier fragen wollte.

Als Hobbyprogrammierer ist der Fehler, der diese Daten überhaupt ausgibt, so lächerlich peinlich und einfach zu lösen, dass es auf mich schon grob fahrlässig wirkt. Es gibt keinerlei verifizierung, dass ein Nuter diese Infos abfragen darf - sie liegen einfach offen.

Die Frage also - ist das überhaupt illegal? Wenn ja, wie kann ich das ganze melden? Natürlich über den Datenschutzbeauftragten, jedoch hätte ich da gerne noch mehr Power hinter, weil es wirklich absolut schluderig auf mich wirkt. Ich würde mir hier weitere Konsequenzen wünschen und in irgendeiner Form für meine Arbeit belohnt werden - in diesem Fall, dass eine unabhängige Institution die Korrektur des Fehlers durchsetzt. Liegt hier ein Datenschutzverstoß vor?

Und natürlich - gibt es hier einen Weg, für mich auch einen finanziellen Gewinn draus zu schlagen? Ich versende über die Plattform, somit sind auch meine Daten in einigen Sendungen gelistet, bei denen ich als Empfänger auftrete. Hauptsächlich geht es mir aber tatsächlich um eine Lösung des Problems, Geld ist da für mich sekundär.

In diesem Bild ist ein Screenshot der Daten zu erkennen, hier am Beispiel einer Sendung nach Großbritannien. Die habe ich zufällig durch rumprobieren gefunden.

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Datenschutz, Versand, E-Commerce, Post, DSGVO
Welche Dashcams sind DSGVO-Konform und welche Einstellungen muss man aktivieren, damit man legal unterwegs ist?

Welche Dashcam-Modelle kommen in Frage?

Es soll nicht dauerhaft gespeichert werden, also:

  • Sich nicht erst überschreiben, wenn die Speicherkarte voll ist
  • Folgende Kriterien sollten gegeben sein:

5. Wie kann eine Dashcam rechtmäßig eingesetzt werden?

Nicht sanktioniert wird durch die Landesbeauftragte für den Datenschutz (LfD) Niedersachsen der lediglich anlassbezogene Betrieb durch Privatpersonen. Dies beim ersten je Privatperson anhängigen Fall regelmäßig auch dann nicht, wenn die Pflichtinformationen nach Art. 12 ff. DS-GVO fahrlässig nicht gegeben wurden (siehe Antwort zu Frage 6). Selbst wenn die Kamera zusätzlich eine anlasslose Vorabaufzeichnung (Prerecording) von bis zu 30 Sekunden vornimmt, besteht von Seiten der LfD an der Verfolgung als Ordnungswidrigkeit kein Interesse und das Verfahren wird nicht eingeleitet bzw. eingestellt.

Allerdings müssen auch anlassbezogene Aufzeichnungen gelöscht werden, wenn sie nicht weiterverwendet werden. Sichert eine Kamera z. B. automatisch eine 30-Sekunden-Sequenz, wenn das Fahrzeug sehr stark bremst oder verzögert, ist dies zunächst anlassbezogen und wird nicht sanktioniert. Stellt sich diese Sequenz rückblickend nicht als relevant heraus, beispielsweise weil sich kein Unfall ereignet hat, muss die Sequenz unverzüglich gelöscht werden. Wird sie dennoch länger als einzelne Tage gespeichert, würde dies sanktioniert.

Um auch die datenschutzrechtlichen Informationspflichten nach Art. 12 ff. DS-GVO zu erfüllen, muss einiger zusätzlicher Aufwand betrieben werden (siehe dazu Antwort auf Frage 6).

Erläuterung

Beim Prerecording werden Aufnahmen der jeweils letzten 30 Sekunden im Speicher der Kamera vorgehalten. Dieses Videomaterial wird grundsätzlich ohne Anlass aufgezeichnet. Eine solch kurze Vorabaufzeichnung wird akzeptiert, da Fahrzeugführende die Anlässe nicht so voraussehen können, dass sie die Speicherung rechtzeitig manuell einschalten könnten.

Für längere Zeit gesichert werden die vorgespeicherten 30 Sekunden nur, wenn ein auslösendes Ereignis eintritt. Das kann automatisch durch die Messung eines integrierten Erschütterungs- oder Beschleunigungssensors erfolgen. Auch eine manuelle Sicherung ist möglich

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