Was soll sie tun?

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Eltern sind gegenüber ihrem Kind bis zum Abschluss der ersten beruflichen Ausbildung zu Unterhalt verpflichtet.

Eltern sind dabei aber grundsätzlich frei in der Art und Weise der Unterhaltsgewährung - diese kann durch Naturalunterhalt (Kost und Logis, Taschen- und Kleidergeld etc.) im Elternhaus oder in Geldform geleistet werden.

Einem volljährigen Kind steht kein gesetzliches Recht mehr zu, in der elterlichen Wohnung zu leben. Die Eltern können also verlangen, dass ihr Kind auszieht, sind dann jedoch zu Barunterhalt verpflichtet (sofern sie leistungsfähig sind). 

Genauso wenig hat das volljähriges Kind das Recht auszuziehen und von seinen Eltern Barunterhalt zu verlangen, wenn sie ihm zuhause Naturalunterhalt bieten.

Alles Gute für dich!


isebise50  25.10.2024, 08:43

Vielen Dank für deinen ⭐️!

Verstehe ich nicht ganz.

Da deine Schwester unter 25 ist und studiert, hätte sie Anspruch auf Unterhalt von den Eltern.

Ab dem 18. Geburtstag hat man 4 Monate Überbrückungszeit. Nur wenn man dann mit dem Studieren anfängt, hat man Anspruch auf Kindergeld und Unterhalt.

Ich rate, zur Arbeitsagentur zu gehen und sich ausbildungs- und arbeitssuchend zu melden. Auch in dem Fall würde weiterhin Anspruch auf Kindergeld und Unterhalt bestehen. Die Arbeitsagentur ist nicht das selbe wie das Jobcenter!

Zudem kann sie einen Beratungsschein im Amtsgericht beantragen und sich Rat von einem Anwalt einholen.


Inkognito-Nutzer   23.10.2024, 20:19

Ok

Deine Schwester ist 18 Jahre alt und somit volljährig. Das bedeutet, dass die Eltern sie theoretisch aus der Wohnung verweisen könnten, da sie keine gesetzliche Pflicht haben, volljährige Kinder weiterhin bei sich wohnen zu lassen. Allerdings sind sie, solange deine Schwester sich in einer Ausbildung oder im Studium befindet, weiterhin unterhaltspflichtig (§ 1610 BGB), sofern sie finanziell in der Lage dazu sind.

Sie müssten also zumindest dafür sorgen, dass sie anderweitig eine Unterkunft findet, falls sie nicht mehr im Elternhaus wohnen darf. ferner:
  • Was das Eigentum der Schwester betrifft, dürfen die Eltern grundsätzlich nicht einfach ihre persönlichen Gegenstände dauerhaft einbehalten oder als Druckmittel verwenden, besonders nicht bei volljährigen Kindern. Ihre Sachen gehören ihr, und es könnte rechtlich problematisch sein, sie daran zu hindern, auf ihre persönlichen Dinge zuzugreifen.
Woher ich das weiß:Recherche

Inkognito-Nutzer   23.10.2024, 20:18

"Was das Eigentum der Schwester betrifft, dürfen die Eltern grundsätzlich nicht einfach ihre persönlichen Gegenstände dauerhaft einbehalten oder als Druckmittel verwenden, besonders nicht bei volljährigen Kindern. Ihre Sachen gehören ihr, und es könnte rechtlich problematisch sein, sie daran zu hindern, auf ihre persönlichen Dinge zuzugreifen."

Super danke 👍

Inkognito-Nutzer   23.10.2024, 20:18

Gut, danke. Ich werde das mal meinen Eltern zeigen!