Was bedeutet diese Mitteilung der Polizei?
Ein Anzeigeerstatter hat nach einer eingestellten Anzeige nach 152 Abs. 2 StPO eine neue Anzeige zum identischen Tatvorwurf aufgrund neuer Erkenntnisse & Tatsachen gegen X erstattet:
Die Staatsanwaltschaft ordnete diese neue Anzeige aufgrund des identischen Tatvorwurfes dem alten AZ (eingestellt nach 152 Abs. 2StPO) zu:
Es wurde durch den Anzeigeerstatter zur Anzeige gegen X aufgrund neuer Erkenntnisse & Tatsachen bei der Polizei eine Sachstandsanfrage gestellt und gefragt, ob schon bekannt ist, ob das nach 152 Abs. 2 StPO eingestellte Verfahren wieder aufgenommen wurde/wird oder schon weitere Ermittlungen angewiesen wurden/werden:
Daraufhin erhielt der Anzeigenerstatter von der sachbearbeiteten Polizistin die schriftliche Antwort, dass die Polizei nicht befugt sei, Sachstandsmitteilungen zu machen und der Anzeigeerstatter sich an die StA wenden solle:
Bei der Anzeige gegen X, welche zur Einstellung nach 152 Abs. 2 StPO führte, hatte der Anzeigeerstatter damals auch eine Sachstandsanfrage bei der Polizei gestellt und erhielt da die Antwort, dass da ihr keine Erkenntnisse über den Sachstand vorliegen würden:
Auch wenn dem Anzeigeerstatter da mitgeteilt wurde, dass der Polizei keine Erkenntnisse über den Sachstand vorliegen würden, hat sie ja eine Art Sachstandsmitteilung gemacht, nämlich dass ihr da keine Erkenntnisse über den Sachstand vorliegen würden:
Spricht die Antwort "nicht dazu befugt sein" stark dafür, dass es schon weitere Ermittlungen in der Sache gegen X aufgrund der neuen Erkenntnisse & Tatsachen gab/gibt oder das nach 152 Abs. 2 StPO eingestellte Verfahren wieder aufgenommen wurde/wird?
3 Antworten
Du meinst sicherlich 153 StPO!
Das Verfahren ist wegen Geringfügigkeit eingestellt worden, weil der Sachverhalt einfach nicht "kriminell genug" ist.
Wenn du also immer wieder den gleichen Sachverhalt zur Anzeige bringst: was soll das?!
Ferner nervst du am Telefon; logisch, das man sich da was einfallen lässt.
(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.
Das hat die Staatsanwaltschaft erst- und einmalig gemacht und dann nach § 153 StPO gehandelt!
wie du auf ein Telefon kommst
Sorry, weil es zu einfach wäre, per Telefon nachzufragen.
Dass du das schriftlich machst, verursacht bei mir schon mächtig Kopfkino. Ich will gar nicht erst wissen, welche "Straftat" dir angetan wurde.
Nö wieder falsch mit deinem komischen 153 StPO...
Es ist und bleibt bei 152 Abs 2 StPO im Schreiben der Staatsanwaltschaft, auch wenn du mit dem kleinen Zeh wackelst!
(eingestellt nach 152 Abs. 2StPO)
Es kann keine Einstellung nach § 152 StPO geben!
(Es sei denn, dass du keine Straftat angezeigt hast, sondern irgendeinen Blödsinn, der aber nicht im StGB steht)
Also in meiner Gesetzessammlung steht Betrug noch im StGB!
Und schade, dass man hier bei den Kommentaren kein Bild einfügen kann - damit könnte ich dir die Einstellubg nach 152 Abs 2 StPO endlich beweisen!
Nach § 152 II StPO kann kein Verfahren eingestellt werden, Punkt um. Ob dies auf irgendeinem Brief steht oder nicht, ändert nichts an der Rechtslage. Dann wird man sich eben vertippt haben.
Wie aus der Antwort des Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg hervorgeht gibt es keine Statistik nach § 152 Abs. 2 StPO. Es stellt sich allerdings die Frage warum nicht. Bei der Verfahrensbeendigung nach § 152 Abs. 2 StPO entscheidet ein Staatsanwalt ganz alleine ob die Ermittlungen weitergeführt werden.
Quelle: https://fragdenstaat.de/anfrage/nichteinleitung-bzw-verfahrensbeendigung-nach-ss-152-2-stpo/
Auf welche Quelle berufst denn du dich bei deiner Antwort...? Eigene Überzeugung ("Nach § 152 II StPO kann kein Verfahren eingestellt werden, Punkt um.") ist leider keine richtige Quelle, da die Objektivität nicht gegeben ist!
Strenggenommen wird unter Bezugnahme auf 152 Abs. 2 StPO ein Ermittlungsverfahren nicht eingestellt, sondern - wegen fehlenden Anfangsverdachts - bereits die Einleitung von Ermittlungen abgelehnt (weshalb der Vorgang dann richtigerweise auch als Anzeigensache und nicht als Ermittlungsverfahren zu bezeichnen und statt des Begriffs "Beschuldigter" die Bezeichnung "Angezeigter" zu verwenden ist), aber in der Praxis wird dennoch üblicherweise von einer Einstellung nach § 152 Abs. 2 StPO gesprochen.
Also in meiner Gesetzessammlung steht Betrug noch im StGB
Das wird dann aber bei einer objektiven Betrachtung kein Betrug gewesen sein, denn wie schon mehrfach festgestellt besagt 152 Abs. 2 dass STRAFTATEN verfolgt werden. Folglich wurde an dir nur ein gefühlter Betrug begangen. Liefere die "Fakten", dann kann ich mehr dazu schreiben.
Das Recht zur Auskunft zum Stand des Ermittlungsvorgangs steht ausschließlich der Staatsanwaltschaft zu.
An der Stelle mag ich dir ein wenig widersprechen. Auch der Strafverteidiger hat ein bedingtes Recht auf Akteneinsicht. Dies kann jedoch mit dem Verweis auf eine Gefährdung der Ermittlungen verweigert werden.
Widersprich gern, vielleicht habe ich mich missverständlich ausgedrückt, es ging nicht um Akteneinsicht. Besser wäre: Nur die Staatsanwaltschaft, nicht die Polizei, hat das Recht, Auskunft aus den Akten zu gewähren.
Ich hatte aber nicht Einsicht in die Akte begehrt, sondern wollte Sachstandsmitteilung, ob zum Beispiel das nach 152 Abs 2 StPO eingestellte Verfahren möglicherweise aufgrund der neuen Erkenntnisse und Tatsachen wieder aufgenommen wurde/wird oder es Anweisungen zur Durchführung von Ermittlungen gab/gibt!
Warum hat die Polizei dann bei der früheren Anzeige Sachstandsmitteilung gemacht?
Es lägen ihr keine Erkenntnisse über den Sachstand vor? Dh es gibt an die Polizei keine Anweisung, Ermittlungen durchzuführen
Diese Frage richtet man genau deswegen, wie erklärt, an die Staatsanwaltschaft. Sie ist die Herrin des Verfahrens.
Warum was wann wie mitgeteilt wurde, weiß der Gilb.
Die Polizei ist und bleibt in dieser Frage der falsche Ansprechpartner.
Spricht aber zumindest die Antwort "nicht dazu befugt sein" dafür, dass es schon weitere Ermittlungen in der Sache gegen X aufgrund der neuen Erkenntnisse & Tatsachen gab/gibt oder das nach 152 Abs. 2 StPO eingestellte Verfahren wieder aufgenommen wurde/wird?
Wenn zB keine Anweisung an die Polizei zur weiteren Ermittlung erfolgt sei, hätte man ja auch bei der neuen Antwort schreiben können, dass keine Erkenntnisse vorlägen
Die neue Antwort spricht dafür, dass es einen Sachstand gibt, der über "keine Erkenntnisse liegen vor) hinausgeht und um die Ermittlungen nicht zu gefährden, darf nur noch die StA als Verfahrensherrin Auskunft geben
Kann es sein, dass das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, weil es sich zB um einen unbekannten Täter handelt? Diese Einstellung bedeutet keinen Strafklageverbrauch und eine Weiterbearbeitung ist jederzeit - bei vorliegen neuer Beweise beispielsweise - wieder aufnehmbar.
Das könnte also der Fall sein wenn - wie Du schreibst - neue Erkenntnisse und Tatsachen vorliegen.
Das Verfahren läuft bei der Staatsanwaltschaft, Auskünfte erteilt die Polizei nicht, warum auch.
Nein, nach 152 Abs. 2 StPO
nach welcher Vorschrift eingestellt wurde, lassen wir jetzt mal dahingestellt. Entscheidend ist, dass Ermittlungen wieder aufgenommen wurden.
Wenn Du Betroffener bist, hast Du bestimmte Auskunftsrecht, Sachstandsanfragen zu den Ermittlungen gehören nicht dazu. Deine Rechte als Betroffener siehst Du hier erläutert:
hilfe-info.de - bmj.de - Recht auf Akteneinsicht und auf Information
Heißt das also, dass wahrscheinlich Ermittlungen wieder aufgenommen wurden?
Nein, ich meine ganz sicher 152 Abs. 2 StPO
Ferner ergibt sich aus obiger Darstellung in keiner Weise, wie du auf ein Telefon kommst?!