Muss ich da bleiben?
Ich Stelle diese Frage erneut, da ich einen gravierenden Fehler in den Angaben gemacht habe. Die andere Frage bitte löschen.
Ich habe letztens an der bushaltestelle auf den Bus gewartet. Dort gilt vz 241. Als ich den Bus kommen sah, trat ich nach vorn. Ein Radfahrer gab Gas und wollte unbedingt vor mir vorbei (hinter mir wäre mehr als genug Platz zur vorbeifahrt gewesen). Mit geschätzt ca. 40kmh (darf er aufm Bürgersteig so rasen?) streifte sein lenker meinen Arm. Er hatte auch sein Handy in der hand. Er schlingerte einige Meter, dann veriss er den Lenker, geriet auf die Fahrbahn und stürzte. Ein PKW konnte gerade noch bremsen. Ich half ihm hoch, er fing sofort an, mich anzupöbeln, ich hätte beiseite zu gehen usw. und mir prügel anzudrohen. Ein anderer Mann ging noch dazwischen und meinte auch, ich hätte beiseite gehen müssen. Gilt hier nicht Artikel 20 StVO? Wer hatte Recht? Müsste ich bei Verletzungen oder Kollision mit dem PKW als Unfallzeuge vor Ort bleiben?
Käme hier auf den Radfahrer ein bußgeld zu und in welcher Höhe?
Wer war im Recht?
Muss ich als Zeuge des Sturzes vor Ort bleiben, auch wenn es keine schäden gibt?
Was würde passieren, wenn ich nicht vor Ort bleibe?
6 Antworten
War der Bus bereits vor Ort und ihr am Ein- und Aussteigen? Befand sich der Bus mit aktiver Warnblinkanlage vor dem Radfahrer und war am Ein Scheren, um zu halten?
Wenn nicht, war der Radler hier im Recht, wie Mungukun auch schon schrieb. Der Radweg, ist wie eine eigene Fahrbahn zu behandeln, auch wenn es sich um einen Hochbordradweg handelt. (Senkrechte Trennlinie zwischen Fußgänger und Radler auf dem Schild)
Der Radfahrer muss auf solchen Wegen nicht fahren, als wenn jederzeit jemand auf seine Fahrbahn springt. Es gilt der Vertrauensgrundsatz. Er darf davon ausgehen, dass Fußgänger sich vergewissern, dass der Radweg frei ist, bevor sie ihn betreten.
Hat er dich schon lange vorher dort stehen sehen, hätte er klingeln und abbremsen können. Auf den Gehweg ausweichen, darf er aber nicht. Wenn er Gelegenheit gehabt hätte zu reagieren und wegen des Handys würde er allenfalls eine Teilschuld bekommen.
Es gibt inzwischen zahlreiche Gerichtsurteile zu solchen Fällen Link
Für unachtsame Fußgänger, kann so etwas ziemlich teuer werden.
Ergänzung: Es gab Kontakt zwischen dir und dem Radler. Damit bist nicht mehr nur einfacher Zeuge, sondern Unfallbeteiligter und Verursacher des Folgeunfalls. Weggehen wäre also keine Option.
Die Trennlinie ist ähnlich wie die durchgezogenen Linie auf der Fahrbahn. Dass die Trennung im Haltestellenbereich unterbrochen ist, ist normal. Das signalisiert dir, dass du in diesem Bereich den Radweg kreuzen, also betreten darfst. Aber bevor du den Radweg betrittst, hast du die Pflicht dich zu vergewissern, dass kein Radfahrer dadurch behindert wird. Der Radler hat Vorrang.
Erst, wenn der Bus die Warnblinker einsetzt, müssen Radler, die sich hinter dem Bus befinden, zurücknehmen. Beim Ein- und Aussteigen haben Fußgänger Vorrang.
In deinem Fall hatte der Radler Vorrang und du hättest schauen und warten müssen, bevor du auf den Radweg trittst.
Insgesamt hat hier die Stadtplanung versagt. Schlechte undurchdachte Infrastruktur gibt es leider ziemlich häufig.
Nachtrag: anders sieht es aus, wenn ein Zebrastreifen auf den Radweg gemalt ist. Habe ich inzwischen auch schon gesehen, allerdings weniger an Bushaltestellen, sondern eher an Kreuzungen.
Dort gilt vz 241.
Das Zeichen also:
Das heißt getrennte Radweg und Fußgängerspur
Als ich den Bus kommen sah, trat ich nach vorn.
Du bist also auf den Radweg gelaufen ohne entsprechende Verkehrsbeobachtung.
hinter mir wäre mehr als genug Platz zur vorbeifahrt gewesen
Er soll also - verbotenerweise - auf dem Streifen für Fußgänger fahren, weil du auf den Radweg gegangen bist? Nein das wäre für ihn nicht erlaubt gewesen.
Mit geschätzt ca. 40kmh (darf er aufm Bürgersteig so rasen?)
Er war ja nicht auf dem Bürgersteig, sondern auf dem Radweg laut deiner Schilderung. Daher: Ja er darf auf seinem Fahrstreifen so schnell fahren.
Er hatte auch sein Handy in der hand.
Das ist eine Ordnungswidrigkeit.
Gilt hier nicht Artikel 20 StVO?
Ja gilt es. Somit gilt für dich auch der Absatz 6:
Personen, die öffentliche Verkehrsmittel benutzen wollen, müssen sie auf den Gehwegen, den Seitenstreifen oder einer Haltestelleninsel, sonst am Rand der Fahrbahn erwarten.
Das heißt du hast NICHT auf dem Radstreifen zu gehen und dort zu warten.
Ob der Bus Warnblinker schon an hatte, lässt sich hier nicht beurteilen.
Wer hatte Recht?
In meinen Augen hauptsächlich der Fahrradfahrer, wenn du ohne zu schauen seine Spur betrittst. Das wäre so als würdest du ohne zu schauen einfach auf die Straße laufen und ein Auto muss ausweichen und baut beim Ausweichen einen Unfall.
Müsste ich bei Verletzungen oder Kollision mit dem PKW als Unfallzeuge vor Ort bleiben?
Da du in meinen Augen da sogar Unfallverursacher warst, ja.
Käme hier auf den Radfahrer ein bußgeld zu und in welcher Höhe?
55 € für die Handynutzung.
Was würde passieren, wenn ich nicht vor Ort bleibe?
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB:
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft

Okay also im End war das ne Kreuzung der Fahradfahrer fährt normal seinen Weg du gehst in seinen Fahrradweg hinein indem Falle muss der einbiegende Allgemein anhalten und kucken wann frei ist.
Allerdings muss ein Fahrradfahrer ebenso wie Autofahrer auf alle Eventualitäten achten is also nen 50/50
und 40 kmh wohl eher ned
das war ein vergleich für deine situation wenn es eine straße wäre.
Das war ein Verkehrsunfall.
Da passt was nicht, an keiner Bushaltestelle gibt es Fahrradspuren am Fahrbahnrand. der Haltestellenbereich ist grundsätzlich Fußgänger Bereich. Kommt da nen KiWA aus dem Bus und fährt ein Radfahrer lang na alles gute für das Kind.
Hm, das kann ich so nicht unterschreiben. Es ist gibt beides. Es gibt Hochbordradwege, die vor Bushaltestellen einfach abbrechen und danach weiterlaufen und es gibt Radwege, die direkt durch den Einsteigebereich führen. Beides Infrastruktur für die Hölle, sowohl für Fußgänger als auch für Radler.
Es gibt deutlich bessere Varianten für Radwege. Keine Ahnung wer sich so einen Blödsinn ausdenkt. Auf meinem Arbeitsweg gibt es beide oben genannten Möglichkeiten. Benutzungspflichtig, aber zumindest in diesem Fall nicht STVO legitim, da allein schon die Breite nicht den Richtlinien entspricht. Ich kann den Radlern da die Nutzung der Fahrbahn nicht verübeln.
Ich sehe es auch oft, dass der Radweg 2-3m breit ist, der Gehwegteil aber gerade mal 0,5-1m. Das ist bestimmt auch nicht vorschriftsmäßig.
gleiches Problem: miese Infrastruktur. Manchmal hilft es sich an die Stadt zu wenden. Für Gehwege gibt es leider nur Empfehlungen, aber keine gesetzlich vorgeschriebene Mindestbreite.
Für Flächen auf denen sich Geh- und Radweg befinden ist eine Mindestbreite von 2,50 vorgegeben. Der Radweg (einseitig) nimmt davon eine Mindestbreite von 1,50 ein.
Hier war und ist es teilweise so, dass beide Bereiche zusammen weniger als 1,50m breit sind. Bei einigen RW dieser Art, wurde die Benutzungspflicht bereits abgeschafft. An anderen Stellen noch nicht. Bei so engen Verhältnissen, sehe ich deshalb kein Problem, wenn Radler die Fahrbahn nutzen.
Blind den Radweg betreten oder direkt vors Rad laufen darfst du aber dennoch nicht, machst du mit der Fahrbahn doch auch nicht.
Sie hat deinen Antwort kommentiert, da "sieht" man das der Radfahrer da nicht hingehört. Wenn die Trennung nicht existiert. Muss der schlicht absteigen.
Das vortreten ist das deutliche Zeichen ich will mitfahren. Wenn da der Radweg läuft, muss man für den Unfall und alle anderen Unfälle die Stadt verklagen.
wenn der Radweg aufhört, ja dann hast du Recht. Dann muss der Radler auf die Fußgänger acht geben und anhalten bzw absteigen. Wenn der Radweg aber weiterläuft und nur die Trennlinie zwischen Fußweg und Radweg unterbrochen ist, sieht das anders aus.
Der oder die TE schrieb hier nur von der Trennlinie.
Der Bus war in Sichtweite, noch ca. 100-200m entfernt. Eine Haltebucht gibt es nicht. Nur Schild, Mülltonne und Wartehäuschen mit Fahrplan. Es ist hier üblich, zu diesem Zeitpunkt an den Fahrbahnrand zu treten sonst wird manchmal nicht gehalten. Die Strecke ist fast bis zur vorherigen Haltestelle einsehbar. Die Trennlinie zwischen Rad und fußweg endet vor dem haltestellenbereich und beginnt erst nach diesem wieder. Im haltestellenbereich ist keine Trennlinie, auch nach der Sanierung mit barrierefreiem Umbau der Haltestelle (neues Wartehäuschen, neue Schilder, neue Mülleimer, neue Markierungen, Einbau eines Leitstreifens, Erhöhung des bordsteins und neues Pflaster) und Einbau einer Fußgängerfurt (sogar mit markierten fußgängerwarteraum zwischen Radweg und straße an der furt) wurde keine solche Markierung hinzugefügt.