Guten Tag, wer ist bei dem Unfall schuld?

7 Antworten

So einen Fall hatte mal ein Kollege von mir. Der hat eine Autokolonne mit Sonderrechten überholt, die Straße wurde breiter, es kam eine Linksabbiegersspur und einer der Autofahrer zog direkt vor meinem Kollegen nach links raus auf diese. Kollege mit ca. 90 km/h hinten drauf.

Nach einigem Hickhack wurde dem Autofahrer die volle Unfallschuld zugesprochen. Begründung:

  1. Man darf sowieso nicht einfach die Richtung ändern oder die Spur wechseln, ohne sich vorher zu vergewissern dass dort frei ist. Wie auch beim Überholen, man muss gucken ob man nicht selbst schon überholt wird. Oder eben beim Linksabbiegen. Man darf auch da nicht einfach so herum ziehen, ohne zu gucken ob man gerade überholt wird.
  2. Das NEF meines Kollegen war laut Unfalldatenschreiber schon seit 3 min durchgehend mit allem Sondersignal unterwegs und sämtliche Unfallzeugen hatten angegeben, dass dies auch gut zu sehen und zu hören gewesen sei. Dementsprechend hatte der Autofahrer entweder ein Problem mit Augen und Ohren gleichzeitig (womit er fahruntüchtig am Steuer gesessen hätte), oder er hat gegen den Paragraphen verstoßen, dass Fahrzeugen mit Sondersignal Platz gemacht werden muss.

Hi, das ist schwer zu beantworten.

Ich könnte mir vorstellen, dass da beiude einen Teil der Schuld bekommen.

Der Rettungswagen mit Blaulicht und Sirene hat Wegerechte. Man muss ihm Vorrang gewähren.

Trotzdem muss dessen Fahrer soviel Vorsicht walten lassen, dass es nicht zum Unfall kommt, wenn ihn mal jemand übersieht.

Blaulicht an und dann Vollgas brettern wie in einem Videospiel - das ist nicht drin.

RedPanther  21.03.2024, 19:15
Trotzdem muss dessen Fahrer soviel Vorsicht walten lassen, dass es nicht zum Unfall kommt, wenn ihn mal jemand übersieht.

Naja... was willst du machen, wenn z.B. eine komplette Autokolonne an die Seite fährt, du überholst im besten Glauben und 20 m vor dir zieht plötzlich einer nach links raus, weil ihm spontan eingefallen ist dass er ja links abbiegen wollte...

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Das ist immer vom jeweiligen Einzelfall abhängig und muss letztendlich abschließend immer von einem Gericht entschieden werden. Die mögliche Bandbreite reicht hier von alleiniger Schuld beim Autofahrer, über eine 50:50 Schuld bis hin zu einer alleinigen Schuld des Fahrers des Einsatzfahrzeuges, abhängig von den Gegebenheiten des konkreten Einzelfalles.

Grundsätzlich gilt, dass Einsatzfahrzeuge gemäß §35 der Straßenverkehrsordnung (StVO), sogenannte Sonderrechte, von den ansonsten geltenden Vorschriften der StVO befreit sind, wenn bestimmte juristische Voraussetzungen gegeben sind. Bei den Fahrzeugen des Rettungsdienstes, ist dies gemäß §35 Absatz 5a StVO dann der Fall, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. Gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) in Karlsruhe, gehört hierzu auch die Therapie eines akuten starken Schmerzzustandes, da laut BGH alleine schon eine unnötige zeitliche Verlängerung eines starken Schmerzzustandes einen schweren gesundheitlichen Schaden darstellt. Bei der Inanspruchnahme von Sonderrechten, muss jedoch gemäß §35 Absatz 8 StVO die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend berücksichtigt werden. Das bedeutet, dass der Fahrer des Einsatzfahrzeuges unter anderem seine Geschwindigkeit entsprechend der jeweiligen Verkehrssituation anpassen muss, in bestimmten Fällen sich sogar nur vorsichtig in Schrittgeschwindigkeit hineintasten oder sogar kurz anhalten muss. Das in §38 der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelte sogenannte Wegerecht, besteht bei einer gleichzeitigen Verwendung von blauem Blinklicht und Folgetonhorn in der Kombination. Dazu, müssen beide Signale "rechtzeitig" eingeschaltet sein. Was wiederum "rechtzeitig" ist, ist wiederum von der jeweiligen Verkehrssituation abhängig, bedeutet aber nach einem obergerichtlichen Urteil in der Regel mindestens zehn Sekunden vor der Einfahrt in einen Kreuzungsbereich bei Rotlicht, sodass zumindest tagsüber innerorts das Folgetonhorn eigentlich dauerhaft eingeschaltet sein muss. Das Wegerecht verpflichtet die anderen Verkehrsteilnehmer dazu, dem Einsatzfahrzeug SOFORT freie Bahn zu schaffen. In dem Artikel steht jetzt nur drinnen, dass das Fahrzeug mit Blaulicht unterwegs war. Blaulicht alleine, warnt die anderen Verkehrsteilnehmer, gibt jedoch rechtlich noch kein Wegerecht. Wenn das so der Wahrheit entsprechen sollte, dann würde der Fahrer des Rettungswagens hier wahrscheinlich die Hauptschuld daran tragen. Es kann sich jedoch durchaus um einen "Pressebegriff" handeln, da die Presse meist mit der Rechtslage nicht so vertraut ist und dann einfach nur "Blaulicht" in den Artikel schreibt, obwohl beide Sondersignale gemeint sind.

Mfg

Das ist nicht so einfach zu beantworten. Das muss immer ein Sachverständiger klären, da es auf die Gesamtsituation ankommt. Wenn z.B. für die Abbiegerin durch z.B. eine Schlange hinter ihr während des Abbiegevorgangs, der Krankenwagen nicht zu erkennen war, dann ist der Krankenwagenfahrer sogar Schuld. Auch mit Blaulicht hat man keinen totalen Freifahrtschein. Auch hier muss man auf die anderen achten.

Hallo

Wenn man mit einem Einsatzfahrzeug unterwegs ist muss man immer mit allem rechnen. Speziell dann wenn ein Auto links blinkt, normalerweise blinkt man reichts wenn man ein Einsatzfahrzeug bemerkt, um darauf aufmerksam zu machen dass man es bemerkt hat

Gruß HobbyTfz