Darf ein Polizist in so einer Situation direkt schießen?
Darf ein Polizist in so einer Situation direkt schießen?
Sogar in den kopf?
7 Antworten
Wie stellst du dir das vor das man das aus einem einzelnen Bild heraus beurteilen können soll? Die Gesamtsituation spielt eine Rolle, ebenso die Vorgeschichte der Entwicklung und in welcher Eskalationsstufe man sich bereits befindet. Ihr habt Vorstellungen, also ehrlich.
Würde dir normalerweise in jedem Fall Recht geben. Die Gesamtsituation ist natürlich immer wichtig.
Aber in diesem Fall ist die Situation bereits so klar… Täter hat ein Opfer offensichtlich gegen dessen Willen in seiner Gewalt und hält ein Messer in seiner Hand…
dann kann man schon sagen, dass ein Schusswaffengebrauch nach Polizeirecht gegen den Täter hier in jedem Fall rechtmäßig wäre. Die unmittelbare Nähe zum Opfer (Messer in der einen Hand, Zopf des Opfers in der anderen Hand) stellt bereits eine gegenwärtige Gefahr für das Opfer dar. Da muss nichts mehr gewartet, geklärt oder versucht werden, zu deeskalieren.
Den "finalen Rettungsschuss" üben nur Scharfschützen aus. Und das nur dann, wenn keine anderen Personen dadurch zu Schaden kommen können.
Ein Schuss aus dieser Position heraus könnte andere treffen und den Täter dazu veranlassen, seine Geisel zu töten.
Also absolutes Schussverbot.
Du hast leider keine Ahnung. Aus der Position und dem Abstand kann man gar nicht daneben schießen. Der gesamte Torso des Täters ist sichtbar. Er bietet ein gutes Ziel.
Genau solche Situationen habe ich im Schießkino ausgebildet.
Die Situation und die Gesetzeslage erlauben den finalen Schußwaffengebrauch. Wenn der Täter Glück hat, ist ein Taser vor Ort.
Ja, er würde in Nothilfe handeln.
In dem Fall ist der ganze Körper Trefferfläche.
Nothilfe kann jeder normale Bürger leisten. Die Polizei ist sogar per Gesetz bevollmächtigt, den Täter "auszuschalten".
Da die Frage lautet, ob die POLIZEI schießen darf, gilt "lex specialis vor lex generalis"
Ich habe doch geschrieben, dass die Polizei schießen dürfte. Was ist daran nun auszusetzen? Wollen Sie etwa Haarspalterei betreiben und diskutieren?
Am Ende ist der Bedroher tot.
Er wird aber eben durch die Polizei nach der Ermächtigung aus dem POLG erschossen und nicht durch Nothilfe aus dem StGB.
Der Schusswaffeneinsatz wäre geboten, denn es handelt sich klar um eine lebensbedrohliche Situation
Unsinn. Eine klarere Situation, dass geschossen werden darf und muss, gibt es kaum.