Der Einsatz der Bundeswehr im Inneren ist im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland streng geregelt.
Die Bundeswehr darf nur in Ausnahmesituationen eingesetzt werden, wie bei Naturkatastrophen oder schweren Unglücken, um Unterstützung zu leisten.
Der rechtliche Rahmen für den Einsatz im Inneren findet sich in Artikel 87a GG, der zwischen verschiedenen Einsatzarten unterscheidet.
Es gibt klare Grenzen für den Einsatz der Bundeswehr, insbesondere im Hinblick auf die militärische Bekämpfung nichtstaatlicher Gegner der freiheitlichen Ordnung.
Die Bundeswehr ist primär für die Verteidigung nach außen zuständig, während die Polizei für die innere Sicherheit verantwortlich ist.
Diese Regelungen sollen sicherstellen, dass der Einsatz der Bundeswehr im Inneren nur unter strengen Bedingungen erfolgt und die zivile Kontrolle gewahrt bleibt.