BAK oder Atemalkohol als Anlass zur MPU?
Hallo zusammen,
ich habe eine Frage zu folgendem Szenario: Erstmalige Trunkenheitsfahrt um 2 Uhr nach einer Feier, ein freiwilliger Atemalkoholtest ergab 0,82 mg/l, sprich umgerechnet 1,64 Promille, um 3 Uhr folgte eine Blutprobe mit einem BAK, Mittelwert 1,58 Promille. Alkoholbedingte Ausfallerscheinungen sind dokumentiert, BZG vor der Tat ohne Eintrag und 1 Punkt in der Führerscheinakte wegen eines Unfalls.
Nun meine Frage: Kann die Führerscheinstelle eine MPU anordnen, indem sie sich auf die 0,82 mg/l beziehen? Nehmen wir an Trinkbeginn und Trinkende sind unbekannt, zwischen der Tat und der Blutentnahme lag genau eine Stunde, so muss doch eine mögliche Resorptionsphase von 2 Stunden berücksichtigt werden, so dass nicht unterstellt werden darf, dass die Promille im Blut zur Tatzeit höher als 1,58 waren. Oder sehe ich hier etwas falsch?
Vielen Dank für Eure Antworten!
LG Waterfall99
4 Antworten
Du hast einen Strafbefehl bekommen in dem dir eine BAK von 1,58‰ vorgeworfen wird, oder? Das allein zählt und nichts anderes. Hier wird nichts mehr hoch- oder runtergerechnet wie von anderen Usern hier fälschlicherweise behauptet wird.
Kann die Führerscheinstelle eine MPU anordnen, indem sie sich auf die 0,82 mg/l beziehen?
Nein kann sie nicht, denn die AAK hat keine verwertbare Aussagekraft (zumindest nicht die mobilen Atemalkoholgeräte), und du könntest ja kurz vor der Kontrolle und dem Pusten noch den letzten Alkohol getrunken haben sodass sich noch Alk. im Mundraum befunden hat.
Bei dir ist alleine entscheidend ob dir ausreichend "alk.bedingte Ausfallerscheinungen" attestiert wurden um den Alk.missbrauch auszuschließen und somit einer MPU zu entgehen...
Von welchem Gutachten sprichst du? Es geht hier allein um die Frage OB eine MPU angeordnet wird und nicht um ein toxikologisches Gutachten. Hier zählt allein die vorgeworfene BAK die im Strafbefehl steht.
Es steht ja in der Frage, dass Blut abgenommen wurde. Folglich wurde auch ein toxikologisches Gutachten eingeholt. Diese Probe diente als Grundlage für das Gutachten (BAK Wert) und dort werden bestimmte feste Werte je Stunde drauf oder abgeschlagen.
Sorry, aber für mich war deine vorletzte Nachricht missverständlich. Sicher ist eine tox. Untersuchung des Blutes erfolgt um die BAK zu ermitteln, aber diese ist zum Ergebnis von 1,58‰ gekommen und da wird auch nichts mehr - Zitat: "je Stunde drauf oder abgeschlagen". Fälle in denen eine "Nachberechnung" erfolgt sind z.B. die, in denen bekannt ist dass die Blutentnahme 2 oder mehr Stunden nach dem Trinkende lag (liegt in diesem Fall hier nicht vor), oder wenn eine "Nachtrunkbehauptung" im Raum steht (auch das ist hier nicht der Fall) und somit eine Berechnung der BAK zum Tatzeitpunkt nötig ist, ansonsten handelt es sich hier um einen "Standardfall" bei dem es ausschließlich um den festgestellten Wert geht der im Strafbefehl festgehalten wurde, und um den geht es bei der Frage "MPU oder nicht". Ich hoffe, ich habe mich verständlich ausgedrückt.
Alles gut. Ich habe halt selbst in dem Bereich meinen Master gemacht und kenne da viele Vorgehensweisen und wie strikt die Regularien sind 🙂
Gut vielen Dank, dann habt ihr mich ein wenig beruhigt und der Blutwert von 1,58 scheint seine Stimmigkeit zu besitzen. Zum Alkomat sei gesagt, dass es ein modernerer war, aber selbst der Hersteller gibt eine Standardabweichung von +/- 0,05 Promille an und dieser Test ist auch an gewisse Messkriterien gebunden, die meines Wissens nach nicht eingehalten wurden. Einzig allein, dass dieser Wert auf dem Arztbericht auch steht, also 0,82 mg/l um 2:12 Uhr bereitet mir ein wenig Sorgen. Ansonsten sind im Ärztebericht u.a. von erweiterten Pupillen, verzögerte Lichtreaktion, Bewusstsein benommen und der Anschein von Alkohol deutlich gewesen. Im Polizeibericht ist auch von (leichtem) Wanken und Lallen die Rede. Ich hoffe das reicht
Es ist ja üblich dass der Arztbericht in der Akte enthalten ist, und zu diesem Zeitpunkt war ja nur deine AAK von 0,82 mg/l bekannt da die BAK noch nicht ausgewertet wurde. Trotzdem hat sich die FEB an den festgestellten Blutwert zu halten da eine AAK (sofern nicht an einem Dräger getestet wurde) nicht gerichtsfest ist. Ob die benannten "Ausfallerscheinungen" ausreichen um eine MPU-Aufforderung zu verhindern kann ich dir leider nicht sagen, das liegt nun im Ermessen deiner FEB...
Nein, nur der Bluttest ist auswertbar, bzw ein spezielles kalibriertes Gerät zur Atemalkoholbestimmung. Die kleinen mobilen Dinger zum pusten sind nur da um einen ersten Verdacht zu bestätigen.
Das Ergebnis des Bluttests z.B kann hochgerechnet werden auf den Zeitpunkt an dem du gefahren bist. Man weiß ja recht gut, wie schnell jemand mit X Kilo, XYZ cm Größe Alkohol abbaut.
Dürfen die das auch Hochrechnen wenn das Trinkende nicht bekannt ist? Ich könnte ja auch um 1:50 Uhr beispielsweise das letzte Getränk zu mir genommen haben, dann steigt der Atemalkohol natürlich in die Höhe und es verbleiben 2 Stunden Anflutungsphase.
Dann hast du Pech gehabt. Über die Grenze bist du ja sowieso.
Es wird hochgerechnet zu dem Zeitpunkt wo die Polizei bei der Kontrolle eine Beeinflussung festgestellt hat
Es gibt weiterhin Formeln die nach der exakten Bestimmung des BAK im Labor auch den Trunk davor berücksichtigen. Diese sind rechtlich nicht zu beanstanden und werden oft genutzt.
Also das bedeutet, dass ich zum Tatzeitpunkt nicht mehr als 1,58 Promille im Blut gehabt haben kann? Das würde mich schon mal sehr beruhigen
Alter, du hattest 1,64 Promille zum Zeitpunkt der Kontrolle!
ein freiwilliger Atemalkoholtest
Also warst du noch relativ realitätsbezogen und nicht Lall und Dall.
Die gehen von gewohnheitsmäßigen Alkoholmissbrauch aus.
Kannst dir alle juristischen Spitzfindigkeiten sparen.
Ich denke das weiß er. Er ist so oder so am Arsch.
Trotzdem wissenswert, wie die Polizei diese Dinge genau handhabt und was wie ausgewertet wird
Mir geht es nur um den Atemalk.Wert, alkoholbedingte Ausfallerscheinungen waren genug da, da mache ich mir keine Sorgen
Das stimmt nicht, es wird durchaus in der Toxikologie und im Gutachten berücksichtigt wann der Umtrunk stattfand und dies mit in das Gutachten einbezogen.
Wurde eine Blutprobe entnommen, gelten nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Grundsätze, die auf naturwissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen, allgemein gültig sind und dem Zweifelssatz gerecht werden[19] (individuelle Abbauwerte erkennt die Rechtsprechung nicht an). Über diese Grundsätze darf sich auch ein Sachverständiger nicht hinwegsetzen. Nach diesen Grundsätzen ist die Tatzeitblutalkoholkonzentration nach Blutprobe wie folgt zu berechnen...