Asylwende bereits gescheitert. Habt ihr damit gerechnet?

Damit war zu rechnen 100%
Damit hätte ich nicht gerechnet 0%

16 Stimmen

10 Antworten

Hallo

Asylwende bereits gescheitert. Habt ihr damit gerechnet?

Ist es so schwer vernünftig zu lesen...?

...und bei Berichten vielleicht auch mehr als nur die Schlagzeile zu lesen?

Wobei selbst der verlinkte Bericht des FS offenbart bereits in der Schlagzeile einen völlig anderen Sachverhalt. Was ist daran so schwer zu verstehen...?

Gericht erklärt Zurückweisung Asylsuchender hinter Grenze für rechtswidrig.

Quelle: Tagesschau

Dass solche Berichte sofort von den Linken und den Grünen kolportiert werden, ist selbstredend, denn diese Parteien möchten die Anzahl illegaler Migration deutlich ausbauen.

Für all jene, die ein Verständnisproblem mit der deutschen Sprache zu haben scheinen...

>>> H I N T E R <<< der Grenze bedeutet nicht >>> A N <<< der G R E N Z E.

Ergo handelt es sich um eine Situation innerhalb von Deutschland und nicht an der Grenze.

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Abweisung Asylsuchender >>> hinter Grenze <<< rechtswidrig

Asylsuchende dürfen im Rahmen von Grenzkontrollen auf deutschem Gebiet nicht zurückgewiesen werden. Das entschied das Berliner Verwaltungsgericht. Geklagt hatten drei Somalier, die nach Polen zurückgeschickt wurden.

Quelle: Spiegel

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Eine Person, die beispielsweise von Österreich kommend, an einer deutschen Grenze steht, hat keinen Asylgrund. Der Entscheid richtet sich jedoch nicht an Zurückweisungen an der Grenze.

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Asylgesetz (AsylG) § 30 Offensichtlich unbegründete Asylanträge

(1) Ein unbegründeter Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer

  1. im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind,
  2. eindeutig unstimmige und widersprüchliche, eindeutig falsche oder offensichtlich unwahrscheinliche Angaben gemacht hat, die im Widerspruch zu hinreichend gesicherten Herkunftslandinformationen stehen, sodass die Begründung für seinen Asylantrag offensichtlich nicht überzeugend ist,
  3. die Behörden durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder Staatsangehörigkeit offensichtlich getäuscht hat,
  4. ein Identitäts- oder ein Reisedokument, das die Feststellung seiner Identität oder Staatsangehörigkeit ermöglicht hätte, mutwillig vernichtet oder beseitigt hat oder die Umstände offensichtlich diese Annahme rechtfertigen,
  5. sich weigert, der Verpflichtung zur Abnahme seiner Fingerabdrücke gemäß der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 1) nachzukommen,
  6. den Asylantrag nur zur Verzögerung oder Behinderung der Vollstreckung einer bereits getroffenen oder unmittelbar bevorstehenden Entscheidung, die zu seiner Abschiebung führen würde, gestellt hat,
  7. aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen wurde oder es schwerwiegende Gründe für die Annahme gibt, dass er eine Gefahr für die nationale Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellt,
  8. einen Folgeantrag (§ 71 Absatz 1) oder einen Zweitantrag (§ 71a Absatz 1) gestellt hat und ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wurde oder
  9. entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet eingereist ist.

(2) Auf unbegleitete Minderjährige findet Absatz 1 Nummer 1 bis 6 keine Anwendung.

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Alles Gute Dir... und bleib gesund

Gruß, RayAnderson  😉

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 - (Politik, Deutschland, Gesetz)
Damit war zu rechnen

Es wurde oft genug gesagt, dass diese Asylwende gegen geltendes Recht verstößt. Das liegt auch nicht an der politischen Einstellung der Richter sondern an den geltenden Rechten.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Ich gehe immer wählen

ArnoldBentheim  03.06.2025, 16:22
Es wurde oft genug gesagt, dass diese Asylwende gegen geltendes Recht verstößt.

Auch der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist geltendes Recht!

Die Asylwende ist überhaupt nicht gescheitert.

Ich muß hier einfach mal mit den diesen massiven Fehlinformationen aufräumen. Scheinbar werden ja immer nur Überschriften gelesen. Auch die Medien (öffentlich rechtliche sowie private) verbreiten hier Fehlinformationen. Das Urteil wird massiv propagandaistisch genutzt.

Das VG Berlin hat in einer Eilentscheidung eigentlich nur Folgendes bestätigt.

  1. Es war zunächst nur ein Eilverfahren. Noch keine Entscheidung in der Sache. Das Hauptverfahren in der Sache wird erst noch erfolgen. Das wird vermutlich 2 - 4 Jahre dauern.
  2. Das Gericht hat lediglich entschieden, dass in einem Dublin Verfahren entschieden werden muß, wer überhaupt zuständig ist. Also nichts neues.
  3. Was aber wirklich wichtig ist und auch entschieden wurde: Eine Einreise nach Deutschland ist für diese Prüfung gar nicht notwendig. Und das bedeutet, dass die Aslyantragsteller dies in einem sicheren Drittstaat oder im Grenzgebiet erdulden müssen. Eine Weiterreise darf ausgeschlossen werden.

Dementsprechend handelt Alexander Dobrindt auch nicht gesetzeswidrig, wenn er die Maßnahmen an den Grenzen weiterhin bestehen läßt.

in dem Fall der drei somalischen Staatsbürger war es so, dass die mit dem Zug nach Deutschland eingereist sind. Und sie wurden nicht im Zug kontrolliert, sondern nachdem sie den Bahnhof in Eisenhüttenstadt betreten hatten. Hier könnte es sein, dass diese Zurückweisung nach Polen tatsächlich rechtswidrig war.

Erfolgen aber Zurückweisungen im Zug, auf der Autobahn oder sogar schon vor dem Betreten der deutschen Grenze, dürften weiterhin Zurückweisungen nicht rechtswidrig sein. Sobald ein Auto die Autobahn verläßt, dürfte das nicht mehr der Fall sein.

Es ist kompliziert und somit wird es immer wieder nur Einzelfallentscheidungen geben.

In dem Fall soll es ja offensichtlich sogar so sein (habe hier aber keine Bestätigung), dass es sogar schon der dritte Versuch dieser Somalier gewesen sein soll. Und erst beim dritten Versuch per Zug sollen die das Zauberwort "Asyl" gesagt haben. Kontakt hatten sie angeblich kurz vorher mit der NGO "Pro Asyl".

Zum Rechtsverständnis möchte ich hier mal einen Kommentar des Rechtsanwaltes Carsten Brennecke (@RABrennecke - immerhin Mitglied der Grünen) zitieren, dass er auf "X" (früher Twitter) gepostet hat.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin ist eine Einzelfallentscheidung. Sie betrifft einzig und alleine die dort verhandelten Einzelfälle und entfaltet darüber hinaus keinerlei Bindungswirkung. Die generelle Rechtmäßigkeit der #Zurückweisung wurde dort nicht verhandelt. 
Wenn #Dobrindt somit die Praxis der Zurückweisungen fortsetzt, dann setzt er sich gerade nicht über die gerichtliche Entscheidung hinweg. Jedes andere deutsche Verwaltungsgericht kann den nächsten Fall in seiner Abwägung völlig anders entscheiden. Insoweit ist die Entscheidung von Dobrindt richtig und nachvollziehbar, an der aktuellen Praxis festzuhalten.
Politiker und Medien, die den Eindruck erwecken, das Gericht habe generell über Zurückweisungen an der deutschen Grenze entschieden oder aber entschieden, dass Zurückweisungen an der deutschen Grenze generell rechtswidrig seien, betreiben Desinformation.
Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – interessiere mich sehr für politsche Themen
Damit war zu rechnen

Es wurde bereits von Anfang an gesagt, dass Merz und co. damit nicht durchkommen werden können. Man hat aber nicht hören wollen und war und ist ideologisch festgefahren.


Damit war zu rechnen

Die Rechtslage war schon vorher klar: Man kann nach den Dublin-Verordnung Menschen nicht einfach an der Grenze zurück weisen, sondern muss ein bestimmtes Verfahren ("Dublin-Verfahren") einhalten. So ist einfach das geltende Recht.

Wenn für dich Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte links sind, frage ich mich, wo du auf dem politischen Spektrum stehst.

Woher ich das weiß:Studium / Ausbildung – Jura-Student, Schwerpunkt Internat. u. Europäisches Recht

ArnoldBentheim  03.06.2025, 16:20
Die Rechtslage war schon vorher klar: Man kann nach den Dublin-Verordnung ...

Die Rechtslage ist offenbar nicht klar. Es gibt nämlich auch den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union!

ManuelPalmer 
Beitragsersteller
 02.06.2025, 23:20

In anderen EU Ländern geht es seltsamerweise

PlanckEinstein  02.06.2025, 23:23
@ManuelPalmer

In keinem Land der EU geht das, rechtmäßig Menschen pauschal an Binnengrenzen ohne Verfahren abzuweisen.