Zivilrecht – die besten Beiträge

Gewährleistung: Darf der Verkäufer beim Defekt eines kleinen Bauteils die Rücksendung des ganzen Geräts verlangen?

Hypothetischer Fall, wir sind ja alle ganz brav:

Der Käufer K bestellt beim Versandhändler V einen gebrauchten Komplett-PC. Als dieser geliefert wird, stellt K mit einem handelsüblichen Testprogramm fest, daß eins der beiden verbauten RAM-Module (Wert: ca. 9 Euro) fehlerhaft ist. Er kann den Fehler klar auf dieses Modul eingrenzen; er tritt auf, egal in welchem Slot dieses verbaut ist, auch nach Zurücksetzen der BIOS-Einstellungen auf die Standardwerte, und tritt nicht auf, wenn es nicht im PC steckt.

Noch am gleichen Tag sendet der K deshalb eine E-Mail mit einer Fehlerbeschreibung, einer Beschreibung seiner Fehlersuche und einem Screenshot der Fehlermeldungen des Testprogramms an den V und erhält eine automatische Antwort, die ankündigt, daß aufgrund von Personalknappheit eine Reaktion bis zu 10 Tagen dauern könnte, und darum bittet, von Nachfragen abzusehen, da diese zusätzlichen Aufwand bedeuten und damit den Ablauf weiter verzögern würden.

Nachdem er 14 Tage lang nichts weiter gehört hat, kauft K anderweitig ein weiteres RAM-Modul und nimmt den PC in Betrieb, wobei keine weiteren Fehler auftreten.

Einen Monat nach seiner Mail erhält K dann von V eine Antwort mit einem Rücksendelabel und der Bitte, das defekte Gerät zurückzusenden. Daraufhin schickt er das defekte RAM-Modul unverzüglich ein.

Nach zwei weiteren Wochen meldet sich der V und fordert den K auf, den kompletten PC einzusenden, damit dieser überprüft und weitere Schäden ausgeschlossen werden können.

K weigert sich mit der Begründung, daß er das Gerät benötige und bei einer Rücksendung zunächst seine Daten löschen müsse und eine weitere monatelange Wartezeit befürchte, er keine weiteren Probleme festgestellt habe und V den Defekt des RAM-Moduls ja durch einen eigenen Test leicht feststellen könne; ebenso durch Vergleich der Seriennummern, daß das zurückgeschickte Modul tatsächlich aus dem gelieferten PC stamme.

Daraufhin verweigert V die Nacherfüllung oder Minderung.

  1. Zurecht?
  2. Wenn nicht: Welche Möglichkeiten hat K?
Kaufrecht, Gesetz, BGB, Gewährleistung, Versandhandel, Zivilrecht

Zivilprozess: wie hoch die Chance, dass ich gewinne :(?

Hallo zusammen!

Im September letzten Jahres ist mir ein Roller-Fahrer hinten links draufgefahren und hat einen guten 4-stelligen Schaden bei mir am Heck verursacht.. Da ich leider keine Rechtsschutzversicherung habe, musste ich mir das Geld für die Klage leihen und später noch das ganze Geld für den Gutachter, der vom Gericht beauftragt wurde. (waren auch fast 4.000€ - geliehen :/ )

Das Gutachten wurde seit Feburar in Auftrag gegeben, nachdem der von mir Beschuldigte beim Richter meinte, er weiss nicht, ob es zur Kollision kam (hat er 3x wiederholt), bis ihn der Richter zwang zu sagen, ob es eine gab oder nicht und er meinte "hmm, nein". Nun ist der Gutachter erkrankt und seit Mai wurde ein neuer beauftragt und bis 31.12.2025 soll das Gutachten dem Gericht vorliegen.

Jetzt habe ich natürlich bisschen Sorgen, dass ich alles verlieren werde und Schulden ohne Ende haben werde, da ich schließlich unschuldig bin.. den Richter hat der Polizeibericht auch nicht unbedingt interessiert, obwohl die Polizisten es so festhielten, dass er den Sicherheitsabstand nachweislich nicht eingehalten hat und die Schäden (mit Zollstock ausgemessen) durch den Roller verursacht wurden und meine Bilder vom Unfallort wurden in der 1. Verhandlung nicht gezeigt vom Anwalt...

Das warten macht mich verrückt, kann ich nur sagen..

Was sagt ihr dazu? Und wie sind eure Erfahrungen, was Zivilprozesse angeht, ob ihr euer Recht bekommen habt oder nicht, und ob ihr auf Kosten sitzengeblieben seid, obwohl ihr unschuldig wart

Freue mich auf Erfahrungsberichte :)

Autounfall, Recht, Verkehrsrecht, Gesetz, Gericht, Jura, Schaden, Zivilrecht, Zivilprozess

Welche Ansprüche hat B?

B und F sind verheiratet. B kauft eine Küchenmaschine bei A. B überreicht A als Anzahlung 500 € und vereinbart mit diesem, dass er am nächsten Tag die Restsumme vorbeibringt. A ist einverstanden und gibt dem B die Küchenmaschine schon mit, vereinbart aber zur Sicherheit mit B einen Eigentumsvorbehalt. B zahlt am nächsten Tag vereinbarungsgemäß die restlichen 3.500 €. Da F auf Geschäftsreise ist und B sich ohnehin selbst versorgen muss, probiert er nunmehr die Küchenmaschine aus, kommt aber nicht so richtig damit klar. Als er am 07.09. im Golfclub dem C, einem alleinstehenden Immobilienmakler davon berichtet, ist dieser nicht uninteressiert. Am nächsten Tag bespricht C die Angelegenheit mit seiner Haushälterin D, die auch meint, dass die Maschine eine gute Ergänzung in der Küche sei. C beauftragt daher die D, das Gerät von B zu besorgen. Da das Gerät jetzt ja gebraucht sei, sollte sie über den Preis verhandeln. D handelt mit B einen Preis von 3.300 € aus und bringt das Gerät samt Zubehör, dessen Wert zu diesem Zeitpunkt 3.700 € beträgt, zu C. Der C überweist noch am selben Tag die 3.300 € an B. Die D kann sich nunmehr auf ihre anderen Aufgaben als Haushälterin konzentrieren, da das Gerät ihr einen Teil der Küchenarbeit abnimmt. Bereits nach kurzer Zeit ist der verwöhnte C aber das Essen leid und möchte doch lieber von D persönlich bekocht werden. Deswegen veräußert C am 11.09. das Gerät an einen Kunden, den E. Der gesch.ftstüchtige C erzielt hierbei einen Kaufpreis von 3.900 €, weil er zutreffend äußert, das Gerät sei wie neu und dass es wegen der großen Nachfrage zur Zeit für neue Geräte Lieferengpässe gebe. Fortan benutzt E das Gerät und ist hiermit auch absolut zufrieden.

Als nunmehr F am 05.10. von ihrer Geschäftsreise zurückkommt und ihr B über die Ereignisse berichtet, ist F empört: Da B „zwei linke Hände habe“ sei klar, dass er mit dem Gerät nicht zurechtgekommen sei, jedoch hätte sie gern mit dem Gerät gearbeitet. Die F macht dem B daher Vorwürfe, dass er das Gerät veräußert habe. Er solle zusehen, wie er das Gerät zurückbekomme. Da B deswegen übelgelaunt bei C anruft und nunmehr auch noch erfährt, dass C die Maschine gewinnbringend weiterveräußert hat, was von F im Hintergrund des Telefonates auch noch höhnisch kommentiert wird, kocht B vor Wut. Er erklärt gegenüber C die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Die D habe ihn „abgezockt“. Die D habe ihm der Wahrheit zuwider erklärt, es gebe bereits ein Nachfolgemodell bzw. es gebe auf das Modell erhebliche Rabatte wegen technischer Fehler. Das sei aber unzutreffend, wie er am 10.09. durch Anruf bei A erfahren habe. C, der ohnehin nicht mehr gut auf B zu sprechen ist, nachdem er kürzlich erfahren hatte, dass B beim letzten Golfturnier geschummelt habe, weist den Täuschungsvorwurf entschieden zurück: D, seine langjährige Haushälterin, würde niemals bewusst die Unwahrheit sagen. Nunmehr springt F ans Telefon und äußert gegenüber C, der Vertrag des C mit B sei „null und nichtig“. C äußert, wenn dem so sei, müsse er dann ja auch seinen gezahlten Kaufpreis zurückerhalten. Ferner habe er eine defekte Sicherung sowie eine defekte Dichtung an der Maschine austauschen lassen, was ihn 30 € gekostet habe. Dies müsse dann ja wohl auch erstattet werden. Im Übrigen sei es seine Sache, wenn er die Maschine gewinnbringend weiterveräußert habe. Schließlich sei bekannt, dass er ein guter Geschäftsmann sei.

Ansprüche B gegen C, D, E?

Recht, Anwalt, Gericht, Jura, Richter, Zivilrecht

Feststellungs- oder Leistungsklage bei rückwirkender Mietminderung?

Hallo,

ich habe vor ein paar Monaten eine Klage gegen meinen Vermieter eingereicht, in dem ich ihn dazu auffordere, die (defekte) Badezimmerheizung zu reparieren, weil er ganz lange nichts gemacht hat trotz Aufforderungen, sowie folgendes: "II.

Festzustellen, dass die monatliche Bruttomiete in Höhe von derzeit ***,00 Euro (inkl. Betriebskosten und Heizkosten) wegen der seit Mietbeginn am **.**.2024 anhaltenden Funktionsunfähigkeit der Badezimmerheizung ab dem 08.12.2024, hilfsweise ab einem früheren, vom Gericht zu bestimmenden Zeitpunkt, bis zur vollständigen Mängelbeseitigung in Höhe von 20 %, hilfsweise in einem vom Gericht gemäß § 287 ZPO zu bestimmenden Umfang, gemindert ist."

Ich bin kein Jurist und habe die Klage nach meinem besten Können geschrieben. Da ich zusätzlich einen Antrag auf PKH gestellt habe, ist die Klage noch nicht anhängig.

Die Klageschrift habe ich am 15.04.2025 beim Amtsgericht eingereicht, am 23.04.2025 hat mein Vermieter die Heizung repariert (die haben einfach das Rohr im Keller aufgedreht, ohne mich zu benachrichtigen). Ich habe das dem Amtsgericht gemeldet und den Antrag auf Reparatur zurückgezogen. Jetzt schreibt mein Vermieter in einer Stellungnahme zu meinem Antrag auf PKH an das Gericht, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg hat, weil ich ja eine Leistungsklage einreichen müsste und keine Feststellungsklage.

Ich frage mich aber, ob das stimmt, weil die Höhe der Mietminderung sowie die Dauer ja noch fraglich ist und ich das erstmal gerne klären möchte bevor ich meinen Vermieter auf Zahlung verklage. Hat mein Vermieter Recht oder was soll ich jetzt machen? Ich weiß, dass das ein recht kompliziertes Thema ist, aber ich würde mich wirklich sehr über eine fachkundige Meinung freuen!

Wohnung, Mieter, Mietwohnung, Mietrecht, Mietminderung, Vermieter, Gericht, Klage, Zivilrecht

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