Beweisunterdrückung (274 Abs. 2 StGB) vollendet oder versucht?
Durch die nachträgliche Beseitigung von Widersprüchen nach dem Hinweis auf eine mögliche Anzeige gegen ihn, stellt A die konkrete Prämisse auf, dass Widersprüche aufzulösen sind (und nicht bloß die allgemeine Prämisse, dass Widersprüche aufzulösen ODER zu erklären sind):
Er erzeugt durch die Beseitigung des Widerspruches zwischen "Schlussfolgerung vs. Vermutung" mittels Löschung eine Konsistenz ("Vermutung = Vermutung"):
Mit dieser Erkenntnis ergibt sich der Schluss, dass der Widerspruch zwischen "Ich will mich raushalten" & seinem aktiven Einmischen auflösbar sein muss und nicht nur einfach bestehen bleiben kann (da man ihn erklären könnte):
Durch die nachträgliche gezielte Löschung seiner Nachricht „Ihn juckts absolut ned weil er nix gemacht hat" eliminiert er jedoch den Widerspruch zwischen "Ich will mich raushalten & seinem aktiven Einmischen:
Damit erschwert er oder macht sogar ein Anwenden seiner eigenen gesetzten Prämisse auf den Widerspruch zwischen „Ich will mich heraushalten" & seinem aktiven Einmischen unmöglich, da ja nach der Löschung von "Ihn .." kein Widerspruch mehr vorliegt:
Dies führt wiederum unmittelbar dazu, dass sich nicht mittels seiner eigenen Prämisse nachweisen lässt, dass seine Aussage "Ich will mich heraushalten" eng zu interpretieren ist & so auch von ihm gemeint ist:
A will sich spezifisch als Belastungszeuge gegen den B heraushalten:
Nach überwiegender Auffassung genügt dolus directus 2. Grades, da es dem klassischen Täter des § 274 in erster Linie nicht um die Herbeiführung eines Nachteils, sondern zumeist um die eigene oder fremde Besserstellung geht.BGH NStZ 2021, 430; Schönke/Schröder-Heine/Schuster § 274 Rn. 15:
In vorliegendem Sachverhalt ist A bessergestellt, indem er durch die Löschung von "Ihn ..." seinen persönlichen Willen über das Recht des durch den B Geschädigten zur tatsächlichen Sachverhaltsaufklärung stellt.
Nun die Frage:
Liegt eine Beweisunterdrückung (274 Abs. 2 StGB) vor?
Und wenn ja, eine vollendete Beweismittelunterdrückung oder nur der Versuch dazu, wenn es einen Screenshot von der Nachricht "Ihn ..." im Verlauf gibt?
A weiß nichts davon, dass es einen Screenshot gibt.