Beweisunterdrückung (274 Abs. 2 StGB) vollendet oder versucht?
Durch die nachträgliche Beseitigung von Widersprüchen nach dem Hinweis auf eine mögliche Anzeige gegen ihn, stellt A die konkrete Prämisse auf, dass Widersprüche aufzulösen sind (und nicht bloß die allgemeine Prämisse, dass Widersprüche aufzulösen ODER zu erklären sind):
Er erzeugt durch die Beseitigung des Widerspruches zwischen "Schlussfolgerung vs. Vermutung" mittels Löschung eine Konsistenz ("Vermutung = Vermutung"):
Mit dieser Erkenntnis ergibt sich der Schluss, dass der Widerspruch zwischen "Ich will mich raushalten" & seinem aktiven Einmischen auflösbar sein muss und nicht nur einfach bestehen bleiben kann (da man ihn erklären könnte):
Durch die nachträgliche gezielte Löschung seiner Nachricht „Ihn juckts absolut ned weil er nix gemacht hat" eliminiert er jedoch den Widerspruch zwischen "Ich will mich raushalten & seinem aktiven Einmischen:
Damit erschwert er oder macht sogar ein Anwenden seiner eigenen gesetzten Prämisse auf den Widerspruch zwischen „Ich will mich heraushalten" & seinem aktiven Einmischen unmöglich, da ja nach der Löschung von "Ihn .." kein Widerspruch mehr vorliegt:
Dies führt wiederum unmittelbar dazu, dass sich nicht mittels seiner eigenen Prämisse nachweisen lässt, dass seine Aussage "Ich will mich heraushalten" eng zu interpretieren ist & so auch von ihm gemeint ist:
A will sich spezifisch als Belastungszeuge gegen den B heraushalten:
Nach überwiegender Auffassung genügt dolus directus 2. Grades, da es dem klassischen Täter des § 274 in erster Linie nicht um die Herbeiführung eines Nachteils, sondern zumeist um die eigene oder fremde Besserstellung geht.BGH NStZ 2021, 430; Schönke/Schröder-Heine/Schuster § 274 Rn. 15:
In vorliegendem Sachverhalt ist A bessergestellt, indem er durch die Löschung von "Ihn ..." seinen persönlichen Willen über das Recht des durch den B Geschädigten zur tatsächlichen Sachverhaltsaufklärung stellt.
Nun die Frage:
Liegt eine Beweisunterdrückung (274 Abs. 2 StGB) vor?
Und wenn ja, eine vollendete Beweismittelunterdrückung oder nur der Versuch dazu, wenn es einen Screenshot von der Nachricht "Ihn ..." im Verlauf gibt?
A weiß nichts davon, dass es einen Screenshot gibt.
1 Antwort
Wenn sich jemand mit seinen Erkenntnissen zu einer Sache "heraushalten" will, so verändert er weder Urkunden, noch unterdrückt er Daten im technischen Sinne, so wie es § 274 StGB regeln will.
Jeder hat das Recht "sich heraushalten" zu wollen, gerade wenn die Person Zweifel hat.
In Dtld. muss niemand Zeuge spielen - ganz im Gegensatz zu den USA, wo man kein Zeugenverweigerungsrecht hat.
Scholz konnte sich als Finanzminister, Bundeskanzler und Rechtsanwalt nicht mehr erinnern. Also what the fuck. Jeder hat das Recht sich nicht mehr erinnern zu können.
Und dennoch sind sie Zeugen. Sie bleiben es, auch wenn sie nichts aussagen.
Richtig. Wenn der Zeuge selbst Datenmaterial verändert, dann ist dieser nicht glaubwürdig.
Im vorliegenden Fall kann es sich nur um die Nachverfolgung von Dienstpflichtverletzungen ggf. im Rahmen eines Disziplinarverfahrens handeln.
Ansonsten wären die sog. Zeugenpflichten stark eingeschränkt. Für einen Polizisten, welcher sich "heraushalten" will, ist das nicht so leicht.
1. Abschnitt 1-6 hinsichtlich der Handlung nochmal bitte komplett lesen
2. In Dtld. gibt es auch nur in begrenzten Fällen - beispielsweise bei enger Verwandschaft 1. Grades - ein Zeugenverweigerungsrecht, von daher ist deine Antwort in diesem Punkt falsch
Ob man dieses Recht hat, ist vollkommen egal. Man ist Zeuge, daher ist die Antwort 100% korrekt.
Ich habe mich nicht auf deine Antwort bezogen, sondern auf die von @Gerechtigkeit2
Man kann sich aber dennoch mit dem Passus "ich kann mich nicht mehr erinnern" herausnehmen.
Wenn er Wissen zur Tat bestreitet, es sich aber anhand der eigenen Prämisse nachweisen lässt, dass er sich bei "Ich will mich heraushalten" als Belastungszeuge heraushalten wollte und er somit Wissen zur Tat haben muss, erscheint es fraglich, dass er glaubwürdig vertreten kann, sich nicht mehr zu erinnern:
Außerdem würde er hier eine Strafvereitelung begehen, wenn er gegenüber den Ermittlungsbehörden behaupten würde, sich nicht mehr zu erinnern, denn:
Da er aufgrund einer Weltreise zum Tatzeitpunkt nicht vor Ort gewesen sein kann, kann er kein Mittäter in der Ursprungstat sein:
Und demzufolge muss er in einer Vernehmung als Belastungszeuge aussagen, da er sich nicht selbst einer Straftat bezichtigen würde und er darüber hinaus kein Zeugenverweigerungsrecht geltend machen kann
Zeuge "spielen"? Man ist Zeuge oder ist es nicht.