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Julia Klöckner und ihre "neue" Forderung nach einer Wahlrechtsreform

Bundestagspräsidentin Julia Klöckner pocht auf eine erneute Reform des erst in der vergangenen Legislaturperiode geänderten Wahlrechts. „Ich habe die Fraktionen gebeten, sich des Themas anzunehmen. Der Arbeitsauftrag ist zudem im Koalitionsvertrag aufgenommen“. Einen eigenen Vorschlag will sie aber nicht vorlegen.

„Ich kann jeden Vorschlag noch mal machen, der schon mal abgelehnt worden ist. Aber das ist ja wenig kreativ. Es liegen genügend Vorschläge auf dem Tisch.“

Die Ampel-Koalition hatte mit einer Änderung des Wahlrechts eine Verkleinerung des Bundestags von zuletzt 735 auf 630 Sitze erreicht. Dies gelang durch das Streichen von Überhang- und Ausgleichsmandaten. Eine Folge war aber, dass bei der vorgezogenen Bundestagswahl im Februar 23 Wahlkreissieger ihr errungenes Direktmandat nicht erhielten, weil ihrer Partei die nötige Zweitstimmendeckung fehlte. Vier Wahlkreise haben gar keinen Abgeordneten.

Auf diese Weise werde die Erststimme entwertet, kritisierte Klöckner. „Entweder muss man sagen, wir wollen ein anderes Wahlrecht, keine Erst- und Zweitstimme mehr. Oder man muss der Erststimme wieder zur Geltung verhelfen.“ Dass der Bundestag nun weniger Abgeordnete habe, sei gut. Aber es gebe jetzt ein Legitimierungsproblem gegenüber der Bevölkerung und ein Repräsentationsproblem, sagte Klöckner.

Warum traut sich den keiner ran an die Umstellung des Wahlsystems auf ein Mehrheitswahlrecht? Dann hätten wir erstens einen viel kleineren Bundestag nur noch 299 Abgeordnete, jeder Abgeordnete würde in seinem Wahlkreis direkt gewählt werden und wir hätten weniger hohe Ausgaben für Abgeordnete und deren Pensionen. Und das Verhältnis unserer Abgeordneten zur Gesamtbevölkerung wäre angemessener im Verhältnis zu fast allen Ländern der Erde.

Und somit wäre auch die Akzeptanz in der Bevölkerung viel höher, da jeder sich direkt vertreten fühlen kann, durch den in seinem Wahlkreis gewählten Abgeordneten.

Frau Klöckners Sommerloch Thema erweckt eher den Anschein als ob sie wieder zum alten System zurück möchte, welches ja die CDU/CSU bevorteilte, anstatt eine wirkliche Reform anzustreben.

Was ist Eure Meinung zum Wahlrecht, zukünftig ein Mehrheitswahlrecht oder ein Verhältniswahlrecht oder weiter diesen Sonderweg aus der Mischung von beiden. Schön wären auch Begründungen warum ihr das eine oder andere präferiert.

oder weiter die Mischung (min. 630 und nicht alle Direktmandate) 58%
Reines Mehrheitswahlrecht (299 Abgeordnete im Bundestag) 33%
Reines Verhältniswahlrecht (299 Abgeordnete im Bundestag) 8%
Regierung, Bundestag, Bundestagswahl, Demokratie, Partei, Wahlen, Wahlrecht, Parlament

Boris Pistorius will Ende August einen Gesetzentwurf für den neuen Wehrdienst ins Kabinett einbringen. | Ist das Gesetz verfassungsrechtlich tragbar?

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Neuer Wehrdienst: Wohin es gehen könnte

Die globale Sicherheitslage wird immer kritischer - die Bundeswehr muss deutlich wachsen.

Das Ressort von Bundesverteidigungsminister Boris Pistorius (SPD) rechnet beim neuen Wehrdienst ab 2031 mit bis zu 40.000 Rekruten pro Jahr. Wie das ZDF aus Kreisen des Verteidigungsministeriums erfuhr, sollen ab 2028 auch alle 18-jährigen Männer zu einer Musterung verpflichtet werden - auch wenn sie sich nicht für den freiwilligen Wehrdienst entscheiden.

Pistorius will Ende August seinen Gesetzentwurf für den sogenannten neuen Wehrdienst ins Kabinett einbringen. Er sieht vor, dass ab dem kommenden Jahr an alle jungen Männer und Frauen ein Fragebogen versandt wird. Männer müssen ihn ausfüllen, für Frauen ist das freiwillig. Dabei soll das Interesse am Dienst in der Bundeswehr abgefragt werden. Geeignete Kandidaten werden dann zur Musterung eingeladen.

Diese soll ab 2028 aber für alle 18-jährigen Männer verpflichtend werden, auch wenn sie kein Interesse am Wehrdienst bekundet haben. Ziel ist den Angaben zufolge, ein "Lagebild" über die gesundheitliche Eignung. Denn im Spannungs- oder Verteidigungsfall würde die 2011 ausgesetzte Wehrpflicht nach aktueller Rechtslage automatisch wieder in Kraft treten.

Ziel der Pläne von Pistorius ist es, Vorgaben der Nato für den Konfliktfall zu erfüllen. Diese sehen einen Bedarf von etwa 460.000 deutschen Soldaten vor. Derzeit gibt es nur gut 182.000 Soldaten bei der Bundeswehr sowie gut 49.000 aktive Reservisten. Pistorius strebt nun mindestens 260.000 Soldaten an sowie eine Gesamtzahl von 200.000 Reservisten.

Quelle: ZDF

(Der übermäßig dargestellte Genderwahn wurde entfernt, da es die Aussagen verfälschte.)

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Wie lässt sich dieses geplante Vorhaben mit dem Gleichbehandlungssatz vereinbaren?

Artikel 3 des Grundgesetzes sieht eine Gleichbehandlung von Männern und Frauen vor.

Ein Gesetzentwurf vorzuschlagen, der verfassungswidrig ist, wäre wenig hilfreich.

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Ausführungen dazu von Frau Prof. Kathrin Groh (Professorin für Öffentliches Recht an der Universität der Bundeswehr München. Zu ihren Forschungsgebieten gehört unter anderem das nationale Militärrecht), verkürzt dargestellt, Original über den Link am Ende.

Der EuGH erklärte sich in Sachen nationaler Organisationsformen von Streitkräften für unzuständig. Das BVerwG fand zumindest tragfähige, weil gewichtige Gründe für die Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung: Da Frauen typischerweise im familiären Bereich stärkeren Belastungen ausgesetzt werden als Männer, ist auch ihre völlige Herausnahme aus jeglichen Dienstverpflichtungen in Friedenszeiten gerechtfertigt. Dieser binäre Blick des Grundgesetzes auf die Wehrpflicht verstößt nicht gegen die Menschenwürde und produziert auch bereits deswegen kein verfassungswidriges Verfassungsrecht, weil es verfassungswidriges Verfassungsrecht jenseits des Art. 79 Abs. 3 GG nicht gibt. Art. 12a Abs. 1 GG und die Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1 GG stehen auf derselben Normenstufe. Die Wehrpflicht allein für Männer ist eine verfassungsrechtliche Bereichsausnahme zu den besonderen Gleichheitssätzen. Sie verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

Frauen zum Dienst mit der Waffe verpflichten zu wollen, setzt folglich eine Verfassungsänderung voraus. Teile der Literatur halten den Gesetzgeber bereits heute aus Art. 3 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1 GG für verpflichtet, auch Frauen verfassungsrechtlich zum Wehrdienst heranzuziehen. Nach Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG ist eine unmittelbare Differenzierung zwischen Frauen und Männern nämlich nur zulässig, wenn damit Probleme gelöst werden sollen, die ihrer Natur nach entweder nur bei Männern oder nur bei Frauen auftauchen. Hier werden biologische Unterschiede zwischen den Geschlechtern adressiert, die im Hinblick auf den Dienst mit der Waffe natürlich nicht vorliegen. Eine Wehrpflicht, die ausschließlich Männer trifft, verstieße also gegen den besonderen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG, wenn sie nicht durch Art. 12a Abs. 4 S. 2 GG auf derselben Rechtsebene verfassungsrechtlich gerechtfertigt wäre. Zugleich würde sich eine solche Wehrpflicht auch für Frauen aus Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG mit dem Gleichbehandlungsauftrag aus Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG beißen, der verlangt, dass faktische Nachteile, die typischerweise Frauen treffen, durch begünstigende Regelungen ausgeglichen werden sollen. Solche Nachteile liegen mit dem gender care gap, dem gender pay gap und auch dem gender pension gap vor, die – je nach Dauer und Ausgestaltung einer Wehrpflicht – sogar noch vertieft statt beseitigt würden. Eine genderneutrale Wehrpflicht auf Verfassungsebene würde allerdings als Ausnahme zum Gleichbehandlungsauftrag zulässig sein. Ob das gesellschaftspolitisch klug und durchsetzbar wäre, steht auf einem anderen Blatt, obwohl sich nach einer ersten Umfrage in Deutschland – anders als in Österreich – Zweidrittel der befragten Frauen für eine Wehrpflicht aussprechen, die auch sie trifft.

Quelle: Verfassungsblog, Frau Prof. Kathrin Groh

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Bundeswehr, Deutschland, Politik, Regierung, Recht, Grundgesetz, Verfassungsrecht, Militärdienst, Boris Pistorius

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