Zu meiner Verwunderung habe ich heute vor dem Leergutautomaten diesen Zettel hängen sehen. Auf Nachfrage beim Filialleiter hieß es dies wäre eine Anweisung von der Zentrale.
Nachdem ich gegoogelt habe fand ich das:
Die Gültigkeit eines Pfandbons richtet sich nach den allgemeinen Verjährungsregeln des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Danach verjährt der Auszahlungsanspruch gemäß der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB erst drei Jahre nach Abgabe der Pfandflaschen. Diese Frist kann sich aber noch verlängern.
Laut dem BGB ist eine Verjährung erst nach drei Jahren darf Edeka sich einfach gegen das BGB hinwegsetzen oder ist dieses Gesetz nicht mehr aktuell?