Meine jüngere Lebensgefährtin befindet sich in einer schulischen Ausbildung zur Sozialassistentin. Die anfallenden Ausbildungskosten, einschließlich Schulgebühren, Schülerticket und Lehrmaterialien, trägt sie eigenständig.
Im Juli 2024 hat sie einen Antrag auf Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) gestellt. Aufgrund schwerwiegender familiärer Problemlagen sah sie sich im August 2024 gezwungen, kurzfristig bei ihren Eltern auszuziehen. Daraufhin nahm ich sie in meine Haushaltsgemeinschaft auf.
Bis zum heutigen Zeitpunkt ist der BAföG-Antrag seitens des zuständigen Amtes für Ausbildungsförderung noch nicht abschließend bearbeitet worden, weshalb ihr bis Ende Juli 2025 eine vorläufige Leistungen nach dem Bürgergeld zur Abdeckung des Regelleistungsanspruchs gewährt wurde. Eine Unterhaltsleistung ihres Vaters, der alleinige Erwerbstätige in der Familie ist, ist ausgeschlossen, da er neben ihr noch drei minderjährige Geschwister, sowie seine nicht Berufstätige Ehefrau (Hausfrau) versorgt.
Sie wurde vom Jobcenter durch eine Erinnerung aufgefordert, für das Bewilligungsjahr eine Weiterbewilligung zu beantragen. Da sie bei mir eingezogen ist, wurde auch von mir die Vorlage sämtlicher persönlicher Einkommens- und Vermögensnachweise verlangt. Diese haben sie natürlich bekommen.
Kurz zu meiner Person: Ich bin seit 2018 unbefristet sozialversicherungspflichtig beim selben Arbeitgeber beschäftigt. Mein monatliches Nettoeinkommen beträgt 2.455 € (Brutto 3.615€), welches nach Abzug der Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge und weiterer gesetzlich vorgeschriebener Abzüge verbleibt. Ich bin Vater von drei Kindern, für die ich aufgrund einer Mangelfallberechnung ohnehin schon geringeren Unterhalt leiste (2x 160 €, 1x 233 €). Ich kümmere mich gerne um die Kinder und sie verbringen auch ihre Ferienzeiten und Wochenenden alle zwei wochen bei uns. Weiterhin bestehen monatliche Verbindlichkeiten in Form einer Fahrzeugfinanzierung mit einer Rate von 300,71 €.
Nach Abzug aller laufenden Fixkosten von mir und Ihr (Miete, Strom, Internet, Unterhalt, Fahrzeugrate usw.) verbleibt ein negativer Betrag von -21,63 €, der noch nicht für Einkäufe oder Kraftstoff ausgegeben wurde.
Der Weiterbewilligungsantrag wurde abgelehnt, da das Jobcenter der Auffassung ist, dass mein Netto-Einkommen (2.411 €) für die Bedarfsgemeinschaft ausreichend sei und stellte die Zahlung anfang Ajuni 2025 ein. Zudem soll die Fahrzeugfinanzierung unbeachtet bleiben, da sie angeblich keine anrechenbare private Ausgabe darstelle. Das Jobcenter stützt sich ferner auf ein angebliches Einkommen aus BAföG in Höhe von 660 €, welches jedoch faktisch nicht vorhanden ist. Auch das zuständige Amt für Ausbildungsförderung kann hier keine Info`s liefern. Demnach existiert auch kein Bewilligungsbescheid über BAföG.
Mir geht es hier nicht um mich, ich habe meinen Job und mein Einkommen, auch bin ich froh, dass ich mit diesem Laden nie was zu tun hatte. Auch sollen wir füreinander einstehen, das ist mir klar, machen wir auch. Nur kann ich, auch wenn ich es will, für Sie nicht auch noch aufkommen.
Mir geht es hier einzig und allein um meine Freundin, die jetzt ganz ohne Einkommen dasteht.
Meine Kernfrage lautet:
Ist es rechtlich korrekt, dass laufende Kreditverbindlichkeiten, konkret die Kfz-Finanzierung in Höhe von 300,71 € monatlich, bei der Bedarfsermittlung unberücksichtigt bleiben?
Ich bin mir bewusst, dass solche Verbindlichkeiten bei der Berechnung von Unterhaltsansprüchen grundsätzlich sehr wohl berücksichtigt werden. Es erscheint widersprüchlich, dass sie bei der Einkommensberechnung für das Jobcenter ausgeklammert werden sollen. Sie sind der Meinung, dass dies meine Privatsache wäre. So steht es im Ablehnungsbescheid
Außer das Kindergeld, welches ihr durch einen Abzweigungsantrag ausgezahlt wird, hat sie kein Einkommen.