Zählt ein A-Verstoß in der Probezeit nur, wenn er nach dem ASF stattfindet?

3 Antworten

Ja, der zweite A-Verstoß führt erst dann zur zweiten Stufe der Probezeitmaßnahmen, wenn er nach der Teilnahme am Aufbauseminar begangen wird. Steht so in § 2a StVG:

2. ihn schriftlich zu verwarnen und ihm nahe zu legen, innerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsychologischen Beratung nach Absatz 7 teilzunehmen, wenn er nach Teilnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat,

Der Januar23-Verstoß erfüllt diese Voraussetzung demnach nicht.

Dein dritter Verstoß führt somit erst zur o.g. zweiten Stufe der Probezeitmaßnahmen.

Die dritte Stufe der Probezeitmaßnahmen (Entzug der Fahrerlaubnis) erfolgt erst, wenn ein A-Verstoß nach der o.g. Zweimonatsfrist begangen wird.

Jedes Vergehen ist in sich ein Vorkommnis. Bei der letztendlichen Beurteilung wird in Summe 3 mal ein A Verstoss einfließen. Egal ob du die Auflagen aus den Vergehen abgearbeitet hast oder nicht. Du wirst als Wiederholungstäter behandelt. Ich denke schon dass du eine Weile laufen musst und eine MPU erhältst.

Der zweite Verstoß war aber noch vor dem ASF, also vor dem Kursbeginn.

hat keine Auswirkung - du zahlst das was dafür vorgesehen ist.

Der dritte jetzt, kurz vor Ende der verlängerten Probezeit

das wäre dann der 2. mit schriftlicher Ermahnung und freiwillige Teilnahme am Seminar