Kann man diese Strafe umgehen?

5 Antworten

Man sollte schon zu seinen Fehlern stehen. 300 € für eine Leerfahrt halte ich aber für viel zu teuer, das sollte rechtlich nicht haltbar sein. Es darf ja nicht das Abschleppen berechnet werden, denn du warst ja schon weg. Also zahlst du die leere Hin und Rückfahrt. Das Thema könntest du mal googeln, da wirst du mit Sicherheit Aussagen zu finden, was denn rechtlich in Ordnung ist dafür abzurechnen, das dürfte weit jenseits der 300 € sein, jenseits nach unten.
Wenn du im ADAC bist, bekommst du dort beim Club Anwalt eine kostenfreie Erstberatung, die dir möglicherweise schon deutlich weiterhilft.

Edit: Ein ganz anderer Aspekt, den man juristisch prüfen könnte, wäre, ob das Abschleppen des Fahrzeugs überhaupt angemessen gewesen wäre. "Nur" weil du im Halteverbot stehst, heißt das noch nicht zwangsläufig, dass es angemessen ist, dein Fahrzeug abzuschleppen. Stehst du beispielsweise auf einem Behindertenparkplatz, wäre das angemessen. Blockierst du eine Feuerwehrzufahrt, ist es auch angemessen. Also würde es gelten zu bewerten, ob oder wen oder inwiefern du den Verkehr gestört oder gefährdet oder eine sonstige Gefährdungslage hervorgerufen hast.

Nein. Es wird der Halter angeschrieben. Dann bekommen es deine Eltern eh mit. Geben die nicht an, wer gefahren ist, werden entweder die zur Kasse gebeten oder ein Fahrtenbuch angeordnet. Woanders kann man scgon parken. Man muss nur laufen oder ein Taxi nehmen.

Für Parkverstösse haftet immer der Halter, dh deine Eltern bekommen auf jeden Fall die Rechnung des Abschleppers.

Viel Spaß, dich da rauszureden...

T3Fahrer  23.09.2023, 19:40

Nein, das stimmt nicht. Zumindest in Deutschland gibt es keine Halterhaftung.

0
T3Fahrer  26.09.2023, 06:51
@clemensw

Ja, und? Hast du ihn gelesen und verstanden? Es geht allenfalls um Verfahrenskosten, nicht ums Bußgeld oder gar Abschleppkosten. Preislich ein großer Unterschied. Und das geschieht auch nicht regelhaft.

0
clemensw  27.09.2023, 10:09
@T3Fahrer

Das geschieht immer dann, wenn der Fahrer nicht ermittelt oder anderweitig nicht herangezogen werden kann.

Und neben den Verfahrenskosten sind auch Auslagen zu erstatten. Lies bitte §25a StVG nochmals:

so werden dem Halter des Kraftfahrzeugs oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen.

Falls Du mir nicht glaubst, dann vielleicht dem VG Aachen, AZ: 6 K 1/10

https://www.verkehrsanwaelte.de/news/details/fahrer-nicht-zu-erreichen-fahrzeughalter-muss-abschleppkosten-tragen/

Oder dem BGH Urteil vom 11.3. 2016, AZ: V ZR 102/15

https://www.kanzlei-koeller.com/single-post/2016/08/15/bgh-halterhaftung-bei-falschparken

Money Quote:

Nun stellt sich die Frage ob die Kosten einer Abschleppung des Fahrzeuges auch dem Halter (als Störer) auferlegt werden können.
Auch dies hat der Bundesgerichtshof in dem gegenständlichen Urteil bejaht.
0
T3Fahrer  27.09.2023, 11:20
@clemensw

Jein, da kann ich dir aber ja nur teilweise zustimmen. Es wird jeweils nur auf die entstandenen Auslagen und Verwaltungsgebühren verwiesen, da dürfte der oben in der Frage angegebene Wert deutlich zu hoch liegen. Denn das Knöllchen kann sicherlich nicht dem Halter zugeschrieben werden, das ist auch in keinem deiner Urteile so formuliert. Und der oben angegebene Wert von glaube 300 € übersteigt mit Sicherheit die Aufwendungen, von denen das Gericht hier spricht.

0

Nein, die An- und Abfahrt des Abschleppunternehmens musst du bezahlen und Bußgeld natürlich auch

GuterFragerABC  23.09.2023, 19:42

Anmerkung... Zwar gilt Halterhaftung also Bußgeld geht zum Beispiel zu deinen Eltern aber sie könnten theoretisch im Anhörungsbogen schreiben, dass du als Fahrzeugnutzerin den Parkverstoß begangen hast. Wenn dem die Behörde statt gibt wird der Bußgeldbescheid inklusive möglicher Konsequenzen auf dich neu ausgestellt

0

Wenn das Parken dort verboten ist, dann musst du die Konsequenzen tragen, egal ob dort auch andere verbotswidrig parken.