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Mutterschutz vor Arbeitsantritt?

Im August 2021 habe ich mich in einer Praxis beworben, es kam schnell zu einem Vorstellungsgespräch und einen Probetag am darauffolgenden Tag. Es lief super, der Chef hatte mir an dem Tag schon gesagt, dass alles passen würde (Gehalt usw.), ich müsse nur noch den zweiten Chef nächste Woche kennenlernen (war zu der Zeit noch im Urlaub). Das habe ich auch getan, der war auch einverstanden mit Gehaltswunsch, Urlaubstage, Zusammenarbeit, er würde den Vertrag vorbereiten und gab mir Personalbögen zum Ausfüllen, paar Tage später haben wir zwei den Vertrag unterschrieben, ich habe die Unterlagen mit meinen Daten abgegeben. Im Anschluss meinte er zu mir, der Dr. X ist noch im Urlaub, der Vertrag ist aber mit meiner Unterschrift gültig und somit vollständig. Ich hatte weiterhin nichts hinterfragt. Arbeitsbeginn wäre am 01.10.2021. Zwei Wochen davor habe ich erfahren, dass ich schwanger bin, ich hatte das Bedürfnis meinen Arbeitgeber sofort bescheid zu geben, den einer meiner Hauptaufgaben ist Röntgen, und hatte in dem Gespräch angefragt, ob ich den ein anderen Aufgabengebiet übernehmen kann, er war enttäuscht, fand das schade aber er meinte wir sollten in 10 Tagen nochmal telefonieren nachdem die Schwangerschaft bestätigt wurde. Nach meinen Termin beim Frauenarzt wollte er mich nicht zurückrufen, am nächsten Tag nachdem ich ihn endlich erreicht habe ( ein Tag vor Arbeitsbeginn), meinte er zu mir ich soll nicht morgen kommen, den wir haben keine Arbeitsverhältnis miteinander und er will mich sowieso nicht haben. Ich bin trotzdem am nächsten Tag erschienen und er meinte zu mir, ichmüsse gehen den sie können mich und mein Ungeborenes nicht schützen (Infektionsrisiko, Strahlen). Seit dem 01.10. Bin ich jetzt im Beschäftigungsverbot, er weigert sich aber mein Gehalt zu zahlen, er meint wir hätten überhaupt keinene Arbeitsvertrag!!! Jetzt warte ich auf den Kammertermin beim Gericht. Wie sieht ihr das den???

Schwangerschaft, Recht, Beschäftigungsverbot, Mutterschutz, arbeitsrechtlich

Nachzahlung oder nicht? Bin ich im Recht?

Hi, ich hatte folgenden Emailverkehr mit meinem Arbeitgeber:

ICH: 15.01.2021

Sehr geehrte Frau …,

Aus der Mail vom 21.10.2015 von Frau… geht hervor, dass eine Höhergruppierung von Stufe 2 in Stufe 3 am 01.03.2016 erfolgte.

Demnach müsste ich mich seit 01.03.2020 in Stufe 4 befinden. Zu diesem Zeitpunkt befand ich mich noch in Mutterschutz (jedoch nicht in Elternzeit), der meines Wissens nach mit angerechnet wird.

Laut Lohnabrechnungen/Jahresabrechnung befinde ich mich jedoch immer noch in Stufe 3.

Das würde dann theoretisch eine rückwirkende Höherstufung bedeuten.

Liege ich mit meiner Rechnung richtig? 

Freundliche Grüße 

ANTWORT: 12.01.2022

Sehr geehrte Frau…

Wir haben ihren Fall geprüft und können Ihnen die erfreuliche Mitteilung machen, dass Sie seit März 2020 den Anspruch auf die Stufe 4 Ihrer Entgeltgruppe haben. Eine Nachzahlung hierfür erfolgt mit der nächsten Gehaltsabrechnung.

ICH: 31.01.2022

Sehr geehrte Frau …,

Sie schrieben, dass eine Nachzahlung mit der nächsten Gehaltsabrechnung erfolge.

Das Gehalt für Januar 2022 habe ich letzte Woche Donnerstag auch erhalten. Leider konnte ich jedoch keine Nachzahlung feststellen. Wann kann ich damit rechnen?

Mit freundlichen Grüßen.

ERST NACH MEINER EMAIL IN DER ICH NACHGEFRAGT HABE, KAM DIESE MAIL.
IST DAS RECHTENS?:

ANTWORT: 01.02.2022

Gem. § 20 MuSchG (Zuschuss zum Mutterschaftsgeld) besteht für die Zeit der Schutzfrist Anspruch auf einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld von Seiten des Arbeitgeber.

Als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld wird das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist gezahlt.

Da Sie sich ab 02.02.2020 in Mutterschutz befanden, wurden die Monate November 2019 – Januar 2020 für die Berechnung des Zuschusses zu Grunde gelegt.

In dieser Zeit befanden Sie sich noch in der Stufe 3 Ihrer Entgeltgruppe. Daher erfolgt keine Nachzahlung.

Recht, Lohnabrechnung, Mutterschutz, Öffentlicher Dienst, Tarifrecht, Tarifvertrag, Verwaltung, Höhergruppierung, TVöD SuE

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