B und F sind verheiratet. B kauft eine KĂŒchenmaschine bei A. B ĂŒberreicht A als Anzahlung 500 ⏠und vereinbart mit diesem, dass er am nĂ€chsten Tag die Restsumme vorbeibringt. A ist einverstanden und gibt dem B die KĂŒchenmaschine schon mit, vereinbart aber zur Sicherheit mit B einen Eigentumsvorbehalt. B zahlt am nĂ€chsten Tag vereinbarungsgemÀà die restlichen 3.500 âŹ. Da F auf GeschĂ€ftsreise ist und B sich ohnehin selbst versorgen muss, probiert er nunmehr die KĂŒchenmaschine aus, kommt aber nicht so richtig damit klar. Als er am 07.09. im Golfclub dem C, einem alleinstehenden Immobilienmakler davon berichtet, ist dieser nicht uninteressiert. Am nĂ€chsten Tag bespricht C die Angelegenheit mit seiner HaushĂ€lterin D, die auch meint, dass die Maschine eine gute ErgĂ€nzung in der KĂŒche sei. C beauftragt daher die D, das GerĂ€t von B zu besorgen. Da das GerĂ€t jetzt ja gebraucht sei, sollte sie ĂŒber den Preis verhandeln. D handelt mit B einen Preis von 3.300 ⏠aus und bringt das GerĂ€t samt Zubehör, dessen Wert zu diesem Zeitpunkt 3.700 ⏠betrĂ€gt, zu C. Der C ĂŒberweist noch am selben Tag die 3.300 ⏠an B. Die D kann sich nunmehr auf ihre anderen Aufgaben als HaushĂ€lterin konzentrieren, da das GerĂ€t ihr einen Teil der KĂŒchenarbeit abnimmt. Bereits nach kurzer Zeit ist der verwöhnte C aber das Essen leid und möchte doch lieber von D persönlich bekocht werden. Deswegen verĂ€uĂert C am 11.09. das GerĂ€t an einen Kunden, den E. Der gesch.ftstĂŒchtige C erzielt hierbei einen Kaufpreis von 3.900 âŹ, weil er zutreffend Ă€uĂert, das GerĂ€t sei wie neu und dass es wegen der groĂen Nachfrage zur Zeit fĂŒr neue GerĂ€te LieferengpĂ€sse gebe. Fortan benutzt E das GerĂ€t und ist hiermit auch absolut zufrieden.
Als nunmehr F am 05.10. von ihrer GeschĂ€ftsreise zurĂŒckkommt und ihr B ĂŒber die Ereignisse berichtet, ist F empört: Da B âzwei linke HĂ€nde habeâ sei klar, dass er mit dem GerĂ€t nicht zurechtgekommen sei, jedoch hĂ€tte sie gern mit dem GerĂ€t gearbeitet. Die F macht dem B daher VorwĂŒrfe, dass er das GerĂ€t verĂ€uĂert habe. Er solle zusehen, wie er das GerĂ€t zurĂŒckbekomme. Da B deswegen ĂŒbelgelaunt bei C anruft und nunmehr auch noch erfĂ€hrt, dass C die Maschine gewinnbringend weiterverĂ€uĂert hat, was von F im Hintergrund des Telefonates auch noch höhnisch kommentiert wird, kocht B vor Wut. Er erklĂ€rt gegenĂŒber C die Anfechtung wegen arglistiger TĂ€uschung. Die D habe ihn âabgezocktâ. Die D habe ihm der Wahrheit zuwider erklĂ€rt, es gebe bereits ein Nachfolgemodell bzw. es gebe auf das Modell erhebliche Rabatte wegen technischer Fehler. Das sei aber unzutreffend, wie er am 10.09. durch Anruf bei A erfahren habe. C, der ohnehin nicht mehr gut auf B zu sprechen ist, nachdem er kĂŒrzlich erfahren hatte, dass B beim letzten Golfturnier geschummelt habe, weist den TĂ€uschungsvorwurf entschieden zurĂŒck: D, seine langjĂ€hrige HaushĂ€lterin, wĂŒrde niemals bewusst die Unwahrheit sagen. Nunmehr springt F ans Telefon und Ă€uĂert gegenĂŒber C, der Vertrag des C mit B sei ânull und nichtigâ. C Ă€uĂert, wenn dem so sei, mĂŒsse er dann ja auch seinen gezahlten Kaufpreis zurĂŒckerhalten. Ferner habe er eine defekte Sicherung sowie eine defekte Dichtung an der Maschine austauschen lassen, was ihn 30 ⏠gekostet habe. Dies mĂŒsse dann ja wohl auch erstattet werden. Im Ăbrigen sei es seine Sache, wenn er die Maschine gewinnbringend weiterverĂ€uĂert habe. SchlieĂlich sei bekannt, dass er ein guter GeschĂ€ftsmann sei.
AnsprĂŒche B gegen C, D, E?