Gericht – die besten BeitrĂ€ge

Welche AnsprĂŒche hat B?

B und F sind verheiratet. B kauft eine KĂŒchenmaschine bei A. B ĂŒberreicht A als Anzahlung 500 € und vereinbart mit diesem, dass er am nĂ€chsten Tag die Restsumme vorbeibringt. A ist einverstanden und gibt dem B die KĂŒchenmaschine schon mit, vereinbart aber zur Sicherheit mit B einen Eigentumsvorbehalt. B zahlt am nĂ€chsten Tag vereinbarungsgemĂ€ĂŸ die restlichen 3.500 €. Da F auf GeschĂ€ftsreise ist und B sich ohnehin selbst versorgen muss, probiert er nunmehr die KĂŒchenmaschine aus, kommt aber nicht so richtig damit klar. Als er am 07.09. im Golfclub dem C, einem alleinstehenden Immobilienmakler davon berichtet, ist dieser nicht uninteressiert. Am nĂ€chsten Tag bespricht C die Angelegenheit mit seiner HaushĂ€lterin D, die auch meint, dass die Maschine eine gute ErgĂ€nzung in der KĂŒche sei. C beauftragt daher die D, das GerĂ€t von B zu besorgen. Da das GerĂ€t jetzt ja gebraucht sei, sollte sie ĂŒber den Preis verhandeln. D handelt mit B einen Preis von 3.300 € aus und bringt das GerĂ€t samt Zubehör, dessen Wert zu diesem Zeitpunkt 3.700 € betrĂ€gt, zu C. Der C ĂŒberweist noch am selben Tag die 3.300 € an B. Die D kann sich nunmehr auf ihre anderen Aufgaben als HaushĂ€lterin konzentrieren, da das GerĂ€t ihr einen Teil der KĂŒchenarbeit abnimmt. Bereits nach kurzer Zeit ist der verwöhnte C aber das Essen leid und möchte doch lieber von D persönlich bekocht werden. Deswegen verĂ€ußert C am 11.09. das GerĂ€t an einen Kunden, den E. Der gesch.ftstĂŒchtige C erzielt hierbei einen Kaufpreis von 3.900 €, weil er zutreffend Ă€ußert, das GerĂ€t sei wie neu und dass es wegen der großen Nachfrage zur Zeit fĂŒr neue GerĂ€te LieferengpĂ€sse gebe. Fortan benutzt E das GerĂ€t und ist hiermit auch absolut zufrieden.

Als nunmehr F am 05.10. von ihrer GeschĂ€ftsreise zurĂŒckkommt und ihr B ĂŒber die Ereignisse berichtet, ist F empört: Da B „zwei linke HĂ€nde habe“ sei klar, dass er mit dem GerĂ€t nicht zurechtgekommen sei, jedoch hĂ€tte sie gern mit dem GerĂ€t gearbeitet. Die F macht dem B daher VorwĂŒrfe, dass er das GerĂ€t verĂ€ußert habe. Er solle zusehen, wie er das GerĂ€t zurĂŒckbekomme. Da B deswegen ĂŒbelgelaunt bei C anruft und nunmehr auch noch erfĂ€hrt, dass C die Maschine gewinnbringend weiterverĂ€ußert hat, was von F im Hintergrund des Telefonates auch noch höhnisch kommentiert wird, kocht B vor Wut. Er erklĂ€rt gegenĂŒber C die Anfechtung wegen arglistiger TĂ€uschung. Die D habe ihn „abgezockt“. Die D habe ihm der Wahrheit zuwider erklĂ€rt, es gebe bereits ein Nachfolgemodell bzw. es gebe auf das Modell erhebliche Rabatte wegen technischer Fehler. Das sei aber unzutreffend, wie er am 10.09. durch Anruf bei A erfahren habe. C, der ohnehin nicht mehr gut auf B zu sprechen ist, nachdem er kĂŒrzlich erfahren hatte, dass B beim letzten Golfturnier geschummelt habe, weist den TĂ€uschungsvorwurf entschieden zurĂŒck: D, seine langjĂ€hrige HaushĂ€lterin, wĂŒrde niemals bewusst die Unwahrheit sagen. Nunmehr springt F ans Telefon und Ă€ußert gegenĂŒber C, der Vertrag des C mit B sei „null und nichtig“. C Ă€ußert, wenn dem so sei, mĂŒsse er dann ja auch seinen gezahlten Kaufpreis zurĂŒckerhalten. Ferner habe er eine defekte Sicherung sowie eine defekte Dichtung an der Maschine austauschen lassen, was ihn 30 € gekostet habe. Dies mĂŒsse dann ja wohl auch erstattet werden. Im Übrigen sei es seine Sache, wenn er die Maschine gewinnbringend weiterverĂ€ußert habe. Schließlich sei bekannt, dass er ein guter GeschĂ€ftsmann sei.

AnsprĂŒche B gegen C, D, E?

Recht, Anwalt, Gericht, Jura, Richter, Zivilrecht

Feststellungs- oder Leistungsklage bei rĂŒckwirkender Mietminderung?

Hallo,

ich habe vor ein paar Monaten eine Klage gegen meinen Vermieter eingereicht, in dem ich ihn dazu auffordere, die (defekte) Badezimmerheizung zu reparieren, weil er ganz lange nichts gemacht hat trotz Aufforderungen, sowie folgendes: "II.

Festzustellen, dass die monatliche Bruttomiete in Höhe von derzeit ***,00 Euro (inkl. Betriebskosten und Heizkosten) wegen der seit Mietbeginn am **.**.2024 anhaltenden FunktionsunfĂ€higkeit der Badezimmerheizung ab dem 08.12.2024, hilfsweise ab einem frĂŒheren, vom Gericht zu bestimmenden Zeitpunkt, bis zur vollstĂ€ndigen MĂ€ngelbeseitigung in Höhe von 20 %, hilfsweise in einem vom Gericht gemĂ€ĂŸ § 287 ZPO zu bestimmenden Umfang, gemindert ist."

Ich bin kein Jurist und habe die Klage nach meinem besten Können geschrieben. Da ich zusÀtzlich einen Antrag auf PKH gestellt habe, ist die Klage noch nicht anhÀngig.

Die Klageschrift habe ich am 15.04.2025 beim Amtsgericht eingereicht, am 23.04.2025 hat mein Vermieter die Heizung repariert (die haben einfach das Rohr im Keller aufgedreht, ohne mich zu benachrichtigen). Ich habe das dem Amtsgericht gemeldet und den Antrag auf Reparatur zurĂŒckgezogen. Jetzt schreibt mein Vermieter in einer Stellungnahme zu meinem Antrag auf PKH an das Gericht, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg hat, weil ich ja eine Leistungsklage einreichen mĂŒsste und keine Feststellungsklage.

Ich frage mich aber, ob das stimmt, weil die Höhe der Mietminderung sowie die Dauer ja noch fraglich ist und ich das erstmal gerne klĂ€ren möchte bevor ich meinen Vermieter auf Zahlung verklage. Hat mein Vermieter Recht oder was soll ich jetzt machen? Ich weiß, dass das ein recht kompliziertes Thema ist, aber ich wĂŒrde mich wirklich sehr ĂŒber eine fachkundige Meinung freuen!

Wohnung, Mieter, Mietwohnung, Mietrecht, Mietminderung, Vermieter, Gericht, Klage, Zivilrecht

Meistgelesene BeitrÀge zum Thema Gericht