Was droht für eine Strafe bei fahren mit Kurzzeitkennzeichen?
EIn Kurzzeitkennzeichen ist ja nur für eine Überführungs oder Probefahrt zulässig. Was ist nun, wenn ich mit einem solchen Kennzeichen zur Arbeit, Freundin oder durch die Gegend fahre? Kann ich es als Probefahrt auslegen? Was droht als Strafe? Hat jemanden Erfahrungen?
7 Antworten
Notfalls kannst du in deinem näheren Bereich alles als Probefahrt auslegen. Der Beweis des Gegenteiles wird extrem schwierig und wird daher in der Regel auch gar nicht erst versucht. Anders sieht es natürlich aus, falls du in Süddeutschland wohnst und an der Ostsee bei einem Kurzurlaub angehalten wirst. Da wird es schon schwierig, das noch als Probefahrt glaubhaft zu deklarieren.
Gefährlicher als die Staatsmacht wäre in dem Falle die Versicherung, die dir bei einem Unfall Ärger machen und dich teils in Regress nehmen könnte.
TBNR 816130
Sie verwendeten das Kurzzeitkennzeichen für eine unzulässige Fahrt.
50,00 Verwarngeld
(keine Punkte, kein Fahrverbot, keine Probezeitmaßnahmen)
§ 16a Abs. 3, § 48 FZV; § 24 StVG; 182 BKat
... wo hast Du den Titel her? Oder zählt Hinterziehung von Steuern nicht mehr zum Recht?
Nach ein bisschen querlesen muss ich zustimmen:
Steuerhinterziehung liegt ebenfalls vor und drängt die OWi damit erstmal beiseite.
Mit einem Kurzzeitkennzeichen dürfen nur Probefahrten, Überführung eines Fahrzeuges vom Kaufort zum Wohnort oder Vorführtermin beim TÜV oder Dekra unternommen werden:
Wenn man Dir also einen anderen Fahrtzweck nachweist, kostet das 50 Euro Bußgeld und drei Flensburg-Punkte.
und drei Flensburg-Punkte.
...diese Wörter streichen, dann passt es 😉
Nein, diese Wörter streiche ich nicht, denn genau das ist meinem Bruder letztes Jahr passiert
Dann lag noch etwas anderes vor, bei einem Verwarngeld unter 60,-€ gibt es keine Punkte.
Da kann einiges zusammenkommen.
Steuerhinterziehung, Fahren ohne Zulassung und evtl. noch irgendwas aus § 16 FZV
Also irgendwas mit Geldstrafe, Punkte und Bußgeld.
Je nach Einzelfall.
Du darfst 5 Tage damit fahren. Es ist Kurzkennzeichen! Und nicht nur zur Überführung und Probe
Ein Fahrzeug darf, wenn es vorbehaltlich des Satzes 2 nicht zugelassen ist, zu Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn
1. es einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist,
2. gültige Nachweise über eine bestandene Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung, soweit diese nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich sind, vorliegen,
3. eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht und
4. es ein Kurzzeitkennzeichen führt.
Ich glaube der FS verwechselt die roten Händlerkennzeichen mit Kurzzeitkennzeichen. Er wird ein rotes haben/meinen.
Nein.. Ich habe kein rotes, sondern das 5 Tages Kennzeichen
Das Risiko wäre ja einzugehen.. Bei den anderen Antworten hört es sich jedoch schon schlimmer an...:D