§ 11 FeV besagt u.a.:

Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird.

§ 3 FeV stellt klar, dass das nicht nur für "Bewerber", sondern auch für "Inhaber" einer Fahrerlaubnis gilt:

Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren, hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen.
[...]
Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Führer eines Fahrzeugs oder Tieres zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist, finden die Vorschriften der §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

In Anlage 4 FeV unter Nr. 7.5 und Nr. 8 steht, wann jemand bezüglich Depressionen bzw. Alkohol ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist.

Bestehen Zweifel bezüglich der Eignung, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde eine MPU an, um über eine Entziehung der Fahrerlaubnis zu entscheiden. Ist die Fahrerlaubnisbehörde von der Nichteignung von vornherein überzeugt, kann sie die Fahrerlaubnis auch ohne MPU direkt entziehen.

Um zu beurteilen, ob die Eignung wieder hergestellt ist und dir eine neue Fahrerlaubnis erteilt werden kann, wird sicherlich eine MPU angeordnet werden

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Der erste A-Verstoß (Handy) bewirkt die Anordnung des Aufbauseminars. Alle A-Verstöße (Unfall mit Punkt), die bis zum Absolvieren des Aufbauseminars begangen werden, haben keine Probezeitrelevanz. Erst danach wird es probezeitrechtlich wieder ernst.

Der dritte A-Verstoß (Abstand) ist probezeitrechtlich gesehen quasi erst der zweite A-Verstoß und es erfolgt daher lediglich eine Verwarnung mit Beratungsangebot.

Beim ditten A-Verstoß wird die Fahrerlaubnis entzogen.

Beim vierten A-Verstoß (der erste nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis) erfolgt in der Regel eine MPU.

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  1. Ja, so wie du würde ich das auch interpretieren.
  2. Drei Zusatzzeichen führen oft zu unterschiedlichen Interpretationsmöglichkeiten. Ich würde, so wie du, die zeitliche Einschränkung auf das Haltverbot beziehen, so dass außerhalb der Zeiten kein Haltverbot existiert. Man könnte die zeitliche Einschränkung aber auch auf die Befreiung für Bewohner beziehen. Dann würde das Haltverbot rund um die Uhr gelten und Bewohner wären nur zu den genannten Zeiten davon ausgenommen. Diese Unklarheit könnte sogar dazu führen, dass die gesamte Verkehrszeichenkombination nichtig ist.
  3. Nein, so eine Vorschrift gibt es leider nicht. Daher kommt es immer wieder zu unterschiedlichen Interpretationen und notfalls muss ein Gericht entscheiden, wie die Zeichen zu lesen sind oder ob sie wegen Unklarheit nichtig sind.
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Menschen sind Individuen und daher ist die Beantwortung der Frage von deiner Persönlichkeit abhängig.

Als Polizist sorgst du für die Einhaltung von "Recht und Gesetz" (im Kleinen wie im Großen), aber in der Regel handeln die Beamten nach dem Motto "Mensch bleiben".

Gehaltstechnisch wird man sicherlich kein Millionär, aber ich kenne auch keinen, der an der Armutsgrenze knabbert.

Die Arbeitsbedingungen (Gehalt, Austattung, Arbeitszeit, Unterstützung etc.) sind bundeslandabhängig. Generell gibt es da aber durchaus Fortschritte.

Für konkretere Infos müsstest du konkretere Fragen stellen.

In meinen Augen lohnt sich der Job bei der Polizei, auch wenn man sich von dem Gedanken "Ich möchte die Welt verbessern" im Laufe der Zeit verabschieden muss. Das ist bei der Vielzahl von Menschen, die "unnormal" ticken schlichtweg aussichtslos.

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Da besteht grundsätzlich kein Unterschied.

Das Problem ist nur, dass viele Menschen nicht wissen, worauf es bei einer Strafanzeige ankommt und daher bei einer Online-Strafanzeige wichtige Informationen weglassen, die bei einer Anzeigenerstattung vor Ort direkt durch den aufnehmenden Beamten erfragt werden. Die Qualität einer Online-Strafanzeige ist daher nahezu immer schlechter als bei einer direkten Erstattung und erfordert fast immer zusätzliche Nacharbeit.

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Wird nun eine Strafe auf uns zukommen ?

Weiß man nicht, vermutlich eher nicht.

Gehweg befahren kostet 55€.
Abgesperrten Bereich befahren kostet 5€.
Wenn der abgesperrte Bereich mit Zeichen 250 o.ä. (rund, weiß mit rotem Rand) gekennzeichnet war, kostet es 50€.

Also höchstens Verwarngelder ohne Auswirkungen auf eine etwaige Probezeit.

da wir das ganze ja nicht mit Absicht gemacht haben

Naja, auf den Gehweg seid ihr schon absichtlich gefahren. Damit liegen die unabwägbaren Verhältnisse hinter der Kurve auch in eurer Verwantwortung.

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Die Spalte 10 ist das Datum der Erteilung der jeweiligen Fahrerlaubnis. Dazu muss man wissen, dass eine Fahrerlaubnnis mit Aushändigung des Führerscheins erteilt wird.

In der Praxis wird der Führerschein oft schon vor der praktischen Prüfung hergestellt. Zu diesem Zeitpunkt weiß man aber noch nicht, wann der Führerschein ausgehändigt und damit die Fahrerlaubnis erteilt wird. Daher wird bei den beantragten Fahrerlaubnisklassen ein *) eingetragen. Das bedeutet, dass das Datum der Erteilung dieser Fahrerlaubnisse aus dem Feld 10 links oben auf der Rückseite des Führerscheins hervorgeht. Dort wird es bei Aushändigung des Führerscheins handschriftlich eingetragen.

Als du jetzt die Klasse A gemacht hast, war das Datum der Klassen B, AM und L bereits bekannt und konnte daher direkt bei der Herstellung des Führerscheins aufgedruckt werden. Für die anderen A-Klassen gilt das in Absatz 2 Geschriebene.

Also ja, das ist normal.

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Mit B96: Nein (siehe RedPanther)

Klasse B schließt aber Klasse L mit ein. Und mit Klasse L darfst du den Traktor unter folgenden Voraussetzungen fahren:

  • Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt und für solche Zwecke eingesetzt
  • Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h
  • Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden
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Grundsätzlich muss sich selbstverständlich auch die Polizei an die Verkehrsregeln halten.

Ausnahme ist allerdings, wenn sie Sonderrechte nach § 35 Abs. 1 StVO in Anspruch nehmen. Hierfür ist weder Blaulicht noch Einsatzhorn erforderlich. Daher kann man von außen nicht erkennen, ob sie gerade Sonderrechte in Anspruch nehmen oder gegen die Verkehrsregln verstoßen.

Blaulicht und Einsatzhorn sind nur für die Wegerechte nach § 38 Abs. 1 StVO erforderlich. Diese erlauben der Polizei aber nicht, gegen Verkehrsregeln zu verstoßen, sondern fordern andere Verkehrsteilnehmer auf, Platz zu machen.

Wenn Wegerechte in Anspruch genommen werden, werden gleichzeitig auch immer Sonderrechte in Anspruch genommen.
Umgekehrt gilt das aber nicht so pauschal.

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§ 2a Abs. 5 Sätze 4, 5 StVG:

Auf eine mit der Erteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gemäß Absatz 1 Satz 7 beginnende neue Probezeit ist Absatz 2 nicht anzuwenden. Die zuständige Behörde hat in diesem Fall in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen, sobald der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der neuen Probezeit erneut eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.

Die ursprünglichen drei Stufen der Probezeitmaßnahmen (Absatz 2) gelten für dich also nicht mehr.

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Der Behördenmitarbeiter, der das Knöllchen ausgestellt hat, konnte nicht wissen, dass du eine Panne hattest. Daher hat er dich als Falschparker aufgeschrieben. Soweit alles okay.

Die Frage ist jetzt, ob du der Bußgeldstelle gegenüber (nachträglich) glaubhaft machen kannst, dass du dort wegen einer Panne gestanden hast. Eine Panne ist keine "gewollte" Fahrtunterbrechung und gilt daher (erstmal) nicht als "Parken". Erst, wenn man das Fahrzeug nicht in einer angemessenen Zeit entfernt hat, wird aus der Panne ein Parken.

Ein Zettel mit einem entsprechenden Hinweis hätte möglicherweise geholfen. Jetzt nachträglich mit dem Argument "Panne" zu kommen, wird womöglich als Schutzbehauptung ausgelegt und ggf. entsprechend nicht weiterhelfen.

Aus deiner Sicht ist das Knöllchen ungerechtertigt.
Aus Sicht der Behörde ist es gerechtfertigt.

Wenn du dagegen Einspruch einlegst, obliegt es der Behörde oder ggf. dem Gericht, deinen Angaben Glauben zu schenken. Eine abschließende Antwort kann hier nicht gegeben werden.

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Eine durch VZ 274 angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung ist eine streckenbezogene Anordnung und endet erst, wenn es explizit aufgehoben wird (z.B. durch VZ 278 oder durch eine neue Geschwindigkeitsbegrenzung jedweder (ggf. fahrzeugbezogener) Art oder durch das Ende der Strecke (z.B. an einer Einmündung)).

Eine durch den Text der StVO (nicht durch Verkehrszeichen) angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung gilt immer über eine Ampel/Kreuzung hinaus.

An einer Kreuzung gilt die Geschwindigkeitsbegrenzung weiter, wenn man geradeaus über die Kreuzung fährt.
Wenn man abbiegt, gilt grundsätzlich die Geschwindigkeitsbegrenzung des Querverkehrs. Wenn eine Geschwindigkeitsbegrenzung des Querverkehrs nach der Kreuzung nicht wiederholt wird und man somit als Abbieger keine Kenntnis davon haben kann, wird man dafür (im Idealfall, insbesondere als Ortsunkundiger) jedoch nicht bestraft.

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Das ist keine Pattsituation, weil der blaue PKW als Rechtsabbieger niemandem Vorfahrt oder Vorrang gewähren muss. Er hat quasi "freie Fahrt" und kann daher als Erster fahren.

Wenn der blaue PKW nach rechts abgebogen ist, bleibt nur noch der Konflikt zwischen dir und dem Motorrad. Du darfst dabei vor dem Motorrad fahren, weil dieses als Linksabbieger dir als Gegenverkehr Vorrang gewähren muss.

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Der Anhänger muss zugelassen werden und bekommt dabei ein eigenes Kennzeichen.

Die Verwendung des PKW-Kennzeichens am Anhänger ist kein Kennzeichenmissbrauch, sondern Urkundenfälschung.

Darüber hinaus liegen noch Steuerhinterziehung und Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz vor.

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In § 39 StVO ist das Sinnbild in Bild 1 als "Mofa" definiert. In Bild 2 ist wörtlich von "Mofa" die Rede.

Ein Mofa ist in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FeV legaldefiniert:

einspurige Fahrräder mit Hilfsmotor – auch ohne Tretkurbeln –, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt (Mofas)

Damit ist klar, dass es sich nur dann um ein Mofa handelt, wenn es nicht schneller als 25km/h fährt. Kleinkrafträder sind eben keine Mofas.

Die Strafe für das Befahren mit einem Kleinkraftrad wäre 50 €:

TBNR 141163
Sie befuhren mit einem Kraftfahrzeug den Gehweg/gemeinsamen Geh- und Radweg/Gehweg eines getrennten Rad- und Gehwegs/Bereich einer Fußgängerzone *), obwohl dieser für Sie durch Zeichen 239/240/241/ 242.1 **) gesperrt war.
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In § 12 Abs. 4 StVO steht:

Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen

Ein Parkstreifen gilt also auch als Seitenstreifen.

Das Verkehrszeichen besagt, dass auf dem Seitenstreifen (Parkstreifen) ein eingeschränktes Haltverbot gilt. Es darf dort also nicht geparkt werden.

Der Bereich zwischen Fahrbahn und Parkstreifen ist ein Radfahrstreifen, kein Seitenstreifen.

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Der Bildausschnitt gibt das nicht so eindeutig her. Ein StreetView-Link wäre besser gewesen, um sich da auch ein bisschen umsehen zu können.

Ich kann da rechts und links der Einmündung keinen Bordstein erkennen, der höher als der im Einmündungsbereich ist. Daher würde ich für rechts vor links plädieren.

Die Behörde wird sich aber möglicherweise etwas dabei gedacht haben, da einen Bordstein im Einmündungsbereich einzubauen. Möglicherweise soll es nach deren Willen ein abgesenkter Bordstein sein, damit kein rechts vor links gilt.

Ich finde es dem Bildausschnitt nach zu beurteilen baulich verwirrend gemacht.

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Der rechte Seitenspiegel ist zwar vorgeschrieben, aber des Fehlen desselben dürfte nur eine geringe Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit haben, solange du noch den linken und den Innenspiegel hast.

D.h., du darfst trotz dieses Mangels an deinem Fahrzeug weiter am Straßenverkehr teilnehmen.

Nebengedanke: Wenn man nicht durch den TÜV kommt, liegt das ja auch an einem Fahrzeugmangel. Trotzdem darf man in der Regel weiter mit dem Fahrzeug fahren, bis der Mangel behoben ist. Dein fehlender Außenspiegel ist dasselbe in Grün.

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