§ 11 FeV besagt u.a.:
Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird.
§ 3 FeV stellt klar, dass das nicht nur für "Bewerber", sondern auch für "Inhaber" einer Fahrerlaubnis gilt:
Erweist sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren, hat die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen.
[...]
Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass der Führer eines Fahrzeugs oder Tieres zum Führen ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet ist, finden die Vorschriften der §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.
In Anlage 4 FeV unter Nr. 7.5 und Nr. 8 steht, wann jemand bezüglich Depressionen bzw. Alkohol ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist.
Bestehen Zweifel bezüglich der Eignung, ordnet die Fahrerlaubnisbehörde eine MPU an, um über eine Entziehung der Fahrerlaubnis zu entscheiden. Ist die Fahrerlaubnisbehörde von der Nichteignung von vornherein überzeugt, kann sie die Fahrerlaubnis auch ohne MPU direkt entziehen.
Um zu beurteilen, ob die Eignung wieder hergestellt ist und dir eine neue Fahrerlaubnis erteilt werden kann, wird sicherlich eine MPU angeordnet werden