Hatte deshalb Diskussionen mit der Parkaufsicht.

Wie hat die Parkaufsicht denn argumentiert?

Ich sehe da bisher nicht das geringste Problem.

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Kann ich mich immernoch bei der Staatsanwaltschaft melden und auf Antrag auf Ratenzahlung bitten?

Selbstverständlich kannst du das.

Ob die StA sich darauf einlässt ist eine andere Frage. Grundsätzlich ist das möglich und durchaus auch im Sinne der StA. Allerdings hast du dich durch das Nichtbeachten des Briefes nicht unbedingt als zuverlässig erwiesen. Es liegt letztlich in der Entscheidung der StA, ob sie das jetzt noch zulässt.

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Das Fahrzeug erfüllt nicht die Voraussetzungen aus § 4 FeV, insbesondere nicht die aus Abs. 1 Nr. 2 (Krankenfahrstuhl). Daher ist es nicht von der Fahrerlaubnispflicht ausgenommen.

Es erfüllt ferner nicht die Voraussetzungen aus § 5 FeV (Mofa). Daher ist auch eine Prüfbescheinigung nicht ausreichend.

Auch für die Fahrerlaubnisklasse AM ist das Fahrzeug zu "groß". Erforderlich ist aufgrund der Bauart des Fahrzeugs die Fahrerlaubnisklasse B.

Siehe z.B. auch dieser Zeitungsartikel.

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Gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist bei "Fahrerflucht" eine Entziehung der Fahrerlaubnis nur vorgesehen, wenn "an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist".

Der Begriff "bedeutend" wird von den Gerichten unterschiedlich interpretiert, liegt aber grob im Bereich von 1500 bis 2000 €.

Der Schaden auf dem Bild dürfte diese Summe nicht erreichen. Ein Entzug der Fahrerlaubnis dürfte meiner Ansicht nach daher nicht drohen.

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Variante 1: Der Bordstein ist an der Stelle nicht abgesenkt (Hochbord)

Dann handelt es sich bei der Fläche, auf der du parkst, um einen Gehweg.

Die Pflasterung mit den dunklen Steinen kann man in meinen Augen nur als Parkflächenmarkierung interpretieren. Diese erlaubt das Parken auf Gehwegen.

Das eingeschränkte Haltverbot gilt ohne Zusatzzeichen nur für die Fahrbahn. Das vorhandene Zusatzzeichen erweitert das Haltverbot auch auf den Seitenstreifen.

Ein Gehweg ist aber kein Seitenstreifen ("Unter einem "Seitenstreifen" ist [...] der unmittelbar neben der Fahrbahn liegende Teil der Straße zu verstehen, der befestigt oder unbefestigt sein kann, und Rad- und Gehwege nicht umfasst.", Quelle). Daher hat das Haltverbot keine Wirkung auf den Bereich, auf dem du parkst.

Damit ist ein Strafzettel dort in meinen Augen nicht rechtmäßig.

Variante 2: Der Bordstein ist an der Stelle abgesenkt

In diesem Fall könnte man evtl. verschiedene Ansichten vertreten.

Die Kombination aus abgesenktem Bordstein und Parkflächenmarkierung könnte man als Seitenstreifen interpretieren.

Dagegen spricht allerdings die gleichförmige Pflasterung des Gehweges.

Zu prüfen wäre ggf. die Länge des abgesenkten Bordsteins, denn irgendwann ist es kein abgesenkter Bordstein mehr. Von "abgesenkt" spricht man eigentlich nur, wenn es auf einer überschaubaren Länge verläuft. Wenn diese Länge zu lang wird, ist es irgendwann nicht mehr abgesenkt und somit wieder ein Gehweg statt möglicherweise eines Seitenstreifens.

Die Bilder sind da leider zu wenig aussagekräftig. Ein StreetView-Link wäre ggf. hilfreicher.

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Kann man die alten Sachen über 15 Jahre her immer noch einen vorwerfen und gegen einen verwenden?

Nein. Die alten Sachen können nicht mehr zur Anordnung einer MPU oder einer Erhöhung der Regelstrafe herangezogen werden.

Oder wird man als Wiedererteiler (Neuerteilung) des Führerscheins als normal Fahranfänger in der Probezeit gewertet?

Ja. Allerdings gelten nach einem Fahrerlaubnisentzug nicht mehr die üblichen drei Stufen der Probezeit (Aufbauseminar, Verwarnung, Entziehung der Fahrerlaubnis). Stattdessen erfolgt bei einem erneuten A-Verstoß (oder zwei B-Verstößen) direkt eine MPU. Die Probezeit beginnt nach einer Entziehung allerdings nicht von vorne, sondern nur noch so lange, wie sie bei der Entziehung gedauert hätte.

Also wie ein reset auf null mit einer neuen Chance.

Ja, so kann man das sehen.

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Es gibt bereits ein bundesgerichtliches und diverse obergerichtliche Urteile, die besagen, dass sich das Zusatzzeichen in so einer Konstellation nur auf das untere Hauptverkehrszeichen beziehen. In diesem Fall also ausschließlich auf das absolute Haltverbot, nicht auf das eingeschränkte Haltverbot.

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Ich interpretiere das so:

Das Parken auf dem Gehweg ist in der dargestellten Weise erlaubt. Das betrifft den Bereich links des Wohnblocks (grüner Bereich).

Rechts des Wohnblocks (die Zufahrt zum Hinterhof) stellt eine Feuerwehrzufahrt dar. Diese darf nicht zugeparkt werden.

Also:
Im von dir Grün markierten Bereich ist das Parken erlaubt.
Im von dir Rot markierten Bereich ist das Parken verboten.

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Ich bin gerade maximal verwirrt.

Das liegt daran, dass diese Verkehrszeichenkombination gar keinen anderen Zustand zulässt.

Mehrere Zusatzzeichen zu einem (Haupt)Verkehrszeichen führen immer wieder zu Unkarheiten, weil weder die StVO noch die Rechtsprechung bisher eine eindeutige Lesart von mehreren Zusatzzeichen festgelegt haben. So kommt es, dass Straßenverkehrsbehörden etwas anordnen, was von Verkehrsteilnehmern unterschiedlich interpretiert werden kann. Bei solchen Unklarheiten hat man als Verkehrsteilnehmer durchaus Chancen, einen Bußgeld- oder Gebührenbescheid abzuwenden. Allerdings meist erst vor Gericht.

Hier ein Urteil des VG Hamburg, welches das Problem meiner Ansicht nach ganz gut darstellt. Mein Lieblingszitat daraus:

Es wäre auch im ruhenden Verkehr eine Überforderung eines juristisch nur im Rahmen der Fahrerlaubnisprüfung vorgebildeten Bürgers, ihm anzusinnen, sich über die Sinnhaftigkeit der Anordnung von Verkehrszeichen vertiefte Gedanken zu machen und darauf aufbauend den mutmaßlichen - nicht geäußerten - Willen einer Straßenverkehrsbehörde zu ergründen.

Also, wir haben hier ein Zonenhaltverbot, welches nur in der genannten Zeit gilt. Außerhalb der Zeiten gibt es kein Zonenhaltverbot.

Bei der Parkscheibe wird es schon widersinnig. Innerhalb der Zeit gilt das Haltverbot, womit sich eine Parkscheibe erübrigt. (Streng genommen bedeutet es: Beim Beachten des Haltverbots ist eine Parkscheibe auszulegen.) Außerhalb der Zeit ist das Haltverbot nicht existent. Es gibt dann gar kein Verkehrszeichen, auf welches sich die Parkscheibenpflicht beziehen könnte.
Möglicherweise wollte die Behörde es erlauben, mit Parkscheibe innerhalb gekennzeichneter Flächen zu parken (Anlage 2 lfd. Nr. 64 Nr. 3 und 4 StVO). Dafür wäre aber so ein Verkehrszeichen erforderlich.

Beim letzten Zusatzzeichen könnte man sich fragen, wovon Bewohner befreit werden sollen.

Von der (sinnfreien) Parkscheibenpflicht? Da die Parkscheibenpflicht wie erwähnt praktisch gar nicht existent ist, kann allerdings auch niemand davon befreit werden. Ausgehend von der Annahme, dass die Behörde das Parken in gekennzeichneten Flächen mit Parkscheibe erlauben wollte, würde das bedeuten, dass Bewohner von dieser Parkerlaubnis befreit sind, in gekennzeichneten Flächen also nicht parken dürften. Möglicherweise wollte die Behörde Bewohner nicht von der Parkerlaubnis, sondern vielleicht nur von der Parkscheibenpflicht beim Parken in gekennzeichneten Flächen ausnehmen. Das geht aber nicht, weil man vom Regelungsgehalt eines Verkehrszeichens nur insgesamt und nicht lediglich in Teilen befreit werden kann.

Von der zeitllichen Beschränkung? Das würde bedeuten, dass das Haltverbot für Bewohner rund um die Uhr gilt. Da Bewohner aber normalerweise bevorzugt und nicht benachteiligt werden, dürfte diese Regelung nicht gewollt sein.

Oder vom Haltverbot an sich? Dann wäre die gesamte Verkehrszeichenkombination für Bewohner irrelevant. Das Parken wäre dann überall ohne zeitliche Beschränkung und ohne Parkscheibe (unter Beachtung der sonstigen Regeln der StVO) erlaubt. Das ist wohl die einzig vernünftige Auslegung.Zu guter Letzt könnte es noch sein, dass die Behörde gemäß Anlage 2 StVO (siehe Link oben) eigentlich Bewohnern das Parken (nur) in gekennzeichneten Flächen, aber ohne Parkscheibe erlauben wollte. Dafür wäre aber ein anderes Zusatzzeichen notwendig ("Parken für Bewohner mit Parkausweis x in gekennzeichneten Flächen").

Fazit: Ich könnte verstehen, wenn deine Verwirrung jetzt noch etwas gestiegen ist. Daher noch mal die Kurzform.

Die in meinen Augen einzig sinnvolle Auslegung ist, dass Bewohner vom Haltverbot komplett ausgenommen sind. Alternativ könnte man argumentieren, dass die Regelung unklar ist und daher nicht geahndet werden darf.

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1x A + 1x A + 1x B hat keine Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund der Probezeitregelung zur Folge.

Eine Entziehung aus anderen Gründen hätte eine Sperrfrist von sechs Monaten oder gar keine Frist zur Folge.

Daher kann es sich nur um ein Fahrverbot handeln. Dabei bekommt man den Führerschein nach Ablauf des Fahrverbots automatisch wieder.

Eine MPU ist in so einem Fall kein Standard. Sie kann aber unter Umständen aufgrund des gezeigten Gesamtverhaltens und auch unabhängig von der Probezeit angeordnet werden. Dabei würde es dann aber nicht um die Frage gehen, ob du den Führerschein nach den drei Monaten wiederbekommst, sondern darum, ob dir die Fahrerlaubnis dauerhaft entzogen wird.

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Ich kenne die österreichische StVO nicht.

Anhand des massiven Parkverhaltens am linken Fahrbahnrand scheint es in Österreich so zu sein, wie in Deutschland, nämlich dass das Haltverbot nur auf der Straßenseite gilt, auf der es aufgestellt ist. Demnach wäre das Parken links grundsätzlich erlaubt (so wie es ja zahlreiche Fahrzeuge dort auch machen).

Stellt sich nur noch die Frage, ob das Parken entgegengesetzt der Fahrtrichtung in Österreich erlaubt ist. Eine Einbahnstraße ist es dort ja nicht.

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jetzt meine mein Versicherungsmakler ich dürfe mit einem grünen Kennzeichen nicht am Wochenende fahren? Stimmt das?

Nein. Das grüne Kennzeichen weist lediglich auf eine Steuerbefreiung hin, bewirkt aber kein Fahrverbot am Wochenende.

§ 3 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG besagt:

Von der Steuer befreit ist das Halten von
1. Fahrzeugen, die von der Zulassungspflicht nach § 3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139) in der jeweils geltenden Fassung ausgenommen sind;

§ 3 Abs. 3 Nr. 2e FZV nennt den Pferdeanhänger als Ausnahme von der Zulassungspflicht:

(3) Einer Zulassung bedürfen nicht
2. e) Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten, von Tieren für Sportzwecke oder von Rettungsbooten der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Zivil- und Katastrophenschutzes, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden,

§ 10 Abs. 2 FZV benennt dann das grüne Kennzeichen als Merkmal für die Befreiung von der Steuerpflicht:

Für ein Fahrzeug, dessen Halter von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist, ist abweichend von § 12 Absatz 1 ein Kennzeichen mit grüner Beschriftung auf weißem Grund (grünes Kennzeichen) zuzuteilen.

In keiner der genannten Vorschriften findet sich ein Wochendfahrverbot.

Und das grundsätzliche Sonntagsfahrverbot aus § 30 StVO betrifft nur die geschäftsmäßige oder entgeltliche Güterbeförderung mit LKW > 7,5t oder LKW mit Anhänger.

An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht geführt werden.
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Bei einer beidseitigen Fahrbahnverengung hat niemand Vorrang. Es ist nicht so, dass ein Fahrstreifen endet, sondern beide Fahrstreifen verschmelzen zu einem. Es gilt gegenseitige Rücksichtnahme. Man muss sich anhand der individuellen Verkehrssituation arrangieren und das Reißverschlussverfahren beachten.

Bei einer einseitigen Fahrbahnverengung endet ein Fahrstreifen, während der andere fortgeführt wird (keine Verschmelzung). Daher handelt es sich hier um einen Fahrstreifenwechsel, bei dem eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen werden muss. Zwar gilt auch hier grundsätzlich das Reißverschlussverfahren, aber der Gefährdungsausschluss beim Fahrstreifenwechsel sorgt dafür, dass denjenigen, der den Fahrstreifen wechselt, im Falle eines Unfalls die (Haupt)Schuld trifft.

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Muss ich Ölfleck auf Parkplatz wegmachen lassen, obwohl ich diesen nicht verursacht habe?

Kurzum: Nein.

Etwas anderes würde höchstens gelten, wenn sich der Fleck auf deinem Grundstück befände und eine Gefahr von ihm ausginge.

Nun habe ich eine nette Nachricht eines Anwohners bekommen, dass das Ordnungsamt informiert sei und ich den Parkplatz reinigen lassen soll

Da es sich um einen öffentlichen Parkplatz handelt, hat der Anwohner da gar nichts zu sagen und kann somit von dir auch keine Reinigung verlangen.

Mag sein, dass das Ordnungsamt sich das aufgrund des Anwohnerhinweises mal anschaut. Wenn sie dann feststellen, dass der Fleck schon älter ist und sich überall auf dem Parkplatz Flecken befinden, werden sie wohl nichts weiter unternehmen.

Falls sich das Ordnungsamt wider Erwarten doch bei dir melden sollte, würde ich halt schildern, wie es gewesen ist. Da du effektive Maßnahmen zur Verhinderung einer Verschmutzung des Parkplatzes getroffen hast, sollte da dann nichts weiter kommen.

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Wenn dort rechts vor links ist, dann hat natürlich Rosa die (Haupt)Schuld.

Ob dir beispielsweise aufgrund von Betriebsgefahr oder Vermeidbarkeit eine Teilschuld zugeordnet wird, wird die Versicherung oder ggf. ein Gericht entscheiden.

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Die Verjährungsfrist für so etwas beträgt in Deutschland drei Monate. Da sollte also nichts mehr kommen.

Bußgeldrechner

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Für den Einsatz in Land- oder Forstwirtschaft:

Die aktuellen Modelle sind mit 40 km/h und 50 km/h erhältlich. Ich weiß allerdings nicht, welche Fahrzeugklasse sie darstellen.

Als "Zugmaschine" würde gelten: Klasse L für die 40 km/h-Version, Klasse T für die 50 km/h-Version.

Als "selbstfahrende Arbeitsmaschine" würde gelten: Klasse T für die 40 km/h-Version, für die 50 km/h-Version siehe "Sonstige Einsatzzwecke".

Sonstige Einsatzzwecke:

Die aktuellen Modelle sind mit einer zulässigen Gesamtmasse von 7500, 8500 und 9500 kg erhältlich.

Für 7500 kg ist Klasse C1 erforderlich.

Für die anderen ist Klasse C erforderlich.

Mit Anhänger >750 kg ist C1E bzw. CE erforderlich.

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