Ja, auf einem (ausreichend befestigten) Seitenstreifen darf man nicht nur, man muss dort gemäß StVO sogar parken. Voraussetzung ist natürlich, dass auch ale anderen Vorschriften der StVO beachtet werden (Schilder, Restfahrbahnbreite etc.)

Laut Google steht da „nein“.

Und wie begründet Google das?

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Sieht tatsächlich privat aus.

Aber es ist definitiv (tatsächlich-)öffentlicher Verkehrsraum. Das bedeutet, Jeder darf dort reinfahren. Es ist kein entgegenstehender Wille des Eigentümers erkennbar. (Ähnlich wie bei Supermarkt-Parkplätzen)

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Ja, das Schild steht eigentlich zu schräg, aber nach dem Foto zu urteilen ist es noch ausreichend erkennbar. Ich glaube, vor Gericht hättest du eher schlechte Karten.

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§ 5 Abs. 7 StVO

Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich eingeordnet hat, ist rechts zu überholen.

Das Auto vor dir hat links geblinkt und sich eingeordnet. Ihn rechts zu überholen war also vollkommen richtig und von der StVO sogar explizit vorgesehen.

Wenn er es sich dann anders überlegt, trifft ihn in meinen Augen die Schuld.

Rechtlich ist es Überholen. Fahrzeuge im Fließverkehr werden überholt, auch wenn sie verkehrsbedingt stehen (warten). An Fahrzeugen im ruhenden Verkehr (halten / parken) wird vorbeigefahren.

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Ja.

Bei acht Punkten wird die Fahrerlaubnis entzogen, aber die Punkte bleiben erstmal erhalten. Verstöße, die vor der Entziehung begangen wurden, aber erst nachher rechtskräftig werden, erhöhen das Punktekonto weiter.

Auch bei sieben Punkten und einem Drei-Punkte-Verstoß landet man bei zehn.

Punkte werden erst nach Ablauf der Tilgungsfrist oder mit Neuerteilung einer Fahrerlaubnis gelöscht.

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Für wen gilt das Schild, dass man nur rechts abbiegen darf in der Situation auf dem Bild?

Gilt es nur für den Straßenverkehr, oder auch für den Angebotsradweg - das Schild ist ja rechts vom Angebotsradweg und nicht eingegrenzt. Der Angebotsradweg beginnt übrigens genau auf der Höhe des Bildbeginns.

Dürfte man als Fahrer auf dem Angebotsradweg links abbiegen - hätte man da rechtlich Vorrang? Direkt gegenüber, als links vom Bild beginnt ein beidseitig benutzungspflichtiger Radweg. Rechts durch die Unterführung dürfte man gar nicht fahren - da verschwindet der Radweg für ein paar Meter einfach. Siehe Bild 2 und 3.

Schild oben rechts, kopiert aus google-maps, daher: sorry für die schlechte Qualität jeweils.

Benutzungspflicht Radweg beidseitig.

Wie es rechts weiterginge - unter dem 30ziger Schild ist ein Schild, dass Radfahrer verpflichtet abzusteigen...

____

Da ich die Stelle öfter fahre - also aus der Straße Bild 1 rauskomme, und dann nach links hochwill, frage ich mich, wie das eigentlich legal wirklich geht und wie man da Rechtssicherheit herstellen kann.

Ob es rechtlich so ist, dass ich dort absteigen, als Fußgänger drüber gehen und dann als Radfahrer weiterfahren müsste?

Aktuell benutze ich den illegalen, aber für mich sichersten und schnellsten Weg - und fahre auf der Straße bis zur Vorfahrtsstraße, ignoriere das Schild, dass ich rechts rum müsste und fahre dann links rüber (natürlich unter sorgfältiger Verkehrsbeobachtung).

Ergänzung vom Moderator

Hier die Stelle bei Google StreetView: https://maps.app.goo.gl/x83yhaqVQN37DYmC6

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Einhellige Meinung scheint zu sein, dass das blaue Schild auch auf dem Radweg gilt. Einzige legale Möglichkeit zum Linksabbiegen wäre dann absteigen und zu Fuß über die Fahrbahn gehen. Ich könnte mir aber vorstellen, dass die Behörde das so gestaltet hat, weil sie anderer Ansicht ist und das blaue Schild nur auf die Fahrbahn bezieht. Urteile dazu finde ich nicht.

Legalisieren könnte man das Linksabbiegen vom Radweg aus, wenn man

  1. das blaue Schild über den Fahrstreifen hängt oder
  2. das blaue Schild abbaut (und die Rechtspfeilmarkierung auf der Fahrbahn belässt).

In beiden Fällen müsste der Fahrstreifen markiert sein (Leitlinie, Fahrstreifenbegrenzung). Ob der einzelne Streifen im Einmündungsbereich hierfür ausreicht, wage ich nicht zu beurteilen.

Vorrang hätte der Radfahrer dann aber nicht. Das "Vorfahrt gewähren" gilt gegenüber dem Querverkehr (Fahrzeuge, die aus der Querrichtung kommen). Ein Radfahrer, der aus derselben Richtung kommt wie der Verkehr auf der Fahrbahn, die er überqueren möchte, ist aber kein Querverkehr (eben weil er aus derselben Richtung kommt). Der Radfahrer überquert dort die Fahrbahn und muss daher im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 2 StVO auf den Fahrzeugverkehr auf der Fahrbahn achten. (Auch wenn hier von "überqueren" die Rede ist, handelt es sich nicht um Querverkehr im Sinne der Vorfahrtregelung).

Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten.
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Das ist in der StVO nicht ausdrücklich geregelt.

Beide Fahrzeuge sind mit Sonderrechten unterwegs und daher von den Vorschriften der StVO befreit. Daher hat auch keiner von beiden Vorfahrt im klassischen Sinn.

Beide dürfen die Sonderrechte aber nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausüben (besondere Sorgfaltspflicht).

Im Konfliktfall muss man sich einigen. Dabei dürfte eine Rolle spielen, an wen höhere Anforderungen an die besondere Sorgfaltspflicht zu stellen sind. Um das zu beurteilen dürfte meiner Ansicht nach eine Rolle spielen, welche StVO-Vorschrift hier außer Acht gelassen werden durfte.

Eine Ampel scheint es hier nicht zu geben, also wird es wohl Vorfahrtzeichen geben. Das rechte Fahrzeug dürfte sich dabei wohl auf der Vorfahrtstraße befinden, während der RTW sicherlich ein "Vorfahrt gewähren"-Schild hat.

Das rechte Fahrzeug hätte also ohne Sonderrechte Vorfahrt. Daher sind an dieses Fahrzeug keine hohen Anforderungen an die besondere Sorgfaltspflicht zu stellen.

Der RTW müsste ohne Sonderrechte Vorfahrt gewähren. Das (zulässige) Außerachtlassen dieser Vorschrift stellt ein erhöhtes Gefahrenpotential dar. Daher würde ich für den RTW höhere Anforderungen an die besondere Sorgfaltspflicht stellen.

Den RTW dürfte daher in meinen Augen im Falle eines Unfall mindestens die größere Schuld treffen.

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Kann Zeichen 314 das Parken verbieten?

Eine Dokumentation des BR hat mich mal wieder zu diesem Thema gebracht. Ab Minute 1:02 bzw. 9:40 geht es um einen Parkplatz, der folgendermaßen beschildert ist:

In dem Video ist man der Auffassung, dass dort ab 22 Uhr nicht mehr geparkt werden darf. Zumindest in Bezug auf die Beschilderung sehe ich das jedoch anders.

Variante A: Diese Kombination bedeutet meines Erachtens lediglich, dass zwischen 6 und 22 Uhr nur Pkw parken dürfen. Diese Lesart der Zusatzzeichen ist mir jedenfalls die geläufige und wird in meiner Gegend so praktiziert. Außerhalb des Zeitraums dürften entsprechend alle dort parken, sofern es keine anderen Einschränkungen gibt.

Variante B: Hier sieht es schon etwas anders aus. Das Zusatzzeichen bezieht sich eindeutig direkt auf Zeichen 314. Diese Kombination kann das Parken in der genannten Zeit explizit erlauben, meines Erachtens jedoch nicht außerhalb der Zeit verbieten. Wenn dort also auch ohne Schilder geparkt werden dürfte, hätte diese Kombination aus meiner Sicht keinerlei Wirkung.

In Anlage 3 lfd. Nr. 7 Nr. 2 a StVO heißt es zu Zeichen 314:

"Durch ein Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis insbesondere nach der Dauer [...] beschränkt sein."

Durch das Zusatzzeichen in Variante B ist die explizite Parkerlaubnis durch Zeichen 314 also auf 6 bis 22 Uhr beschränkt. Das allein begründet jedoch meines Erachtens kein Parkverbot zwischen 22 und 6 Uhr, wie es in der Dokumentation dargestellt wird. Vielmehr müsste stattdessen so beschildert werden, um die gewünschte Wirkung zu erzielen:

Was denkt ihr darüber? Kann Zeichen 314 eurer Meinung nach das Parken zu bestimmten Zeiten gänzlich verbieten und falls ja, wie begründet ihr das?

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Ich stimme deiner Ausführung von vorn bis hinten komplett zu.

Zeichen 314 erlaubt das Parken. Wenn es zeitlich eingeschränkt wird, gilt die Parkerlaubnis innerhalb der Zeit. Außerhalb der Zeit ist Zeichen 314 nicht wirksam und es gelten die sonstigen Regeln der StVO. Aus einer fehlenden Parkerlaubnis automatisch ein Parkverbot herzuleiten ist auch in meinen Augen unzulässig.

Aber bezogen auf die Dokumentation:

Es handelt sich dort um Landschaftsschutzgebiete. In der jeweils zugrundeliegenden Verordnung ist vermutlich entweder das Parken oder aber zumindest das Übernachten verboten. Von einem Übernachtungsverbot spricht auch die Dokumentation (1:12) und beispielsweise die Verordnung des LSG Walchensee in § 4 Abs. 2 Nr. 1 (abrufbar hier). Dafür, dass es hier um die Regeln des Landschaftsschutzgebietes geht, spricht auch, dass nicht Polizei oder Ordnungsamt tätig werden, sondern die Ranger.

Von 6-22 Uhr ist also das Parken erlaubt. Außerhalb der Zeit greift dann die Landschaftsschutzverordnung, die das Übernachten verbietet.

Diskutieren könnte man jetzt noch, was "übernachten" überhaupt bedeutet (muss geschlafen werden oder reicht es, dass Nacht ist) und wann "übernachten" beginnt und endet (feste Zeiten oder Sonnenauf-/untergang).

Ich denke, durch die konkret angegeben Zeiten soll verdeutlicht werden dass es sich pauschal von 22-6 Uhr um Übernachten handelt. Dem Schutzzweck folgend muss dafür wohl auch nicht geschlafen werden. Wach/aktiv sein würde die Tiere ja sogar noch mehr stören.

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Vorab zur Info der Unterschied zwischen Abschleppen und Schleppen.:

Abschleppen ist das Ziehen eines betriebsunfähigen Kraftfahrzeugs i.V.m. dem Nothilfegedanken.

Ohne Nothilfegedanken ist das Ziehen eines betriebsfähigen oder betriebsunfähigen Kraftfahrzeugs "Schleppen" und gemäß § 33 StVZO verboten.

Der Abschleppende benötigt gemäß § 6 Abs. 1 letzter Satz FeV die Fahrerlaubnis, die für das abschleppende Fahrzeug erforderlich ist.

Beim Abschleppen eines Kraftfahrzeugs genügt die Fahrerlaubnis für die Klasse des abschleppenden Fahrzeugs.

Für ihn ist fahrerlaubnisrechtlich also egal, welches Fahrzeug abgeschleppt wird. Schleppt er beispielsweise mit einem PKW irgendein Fahrzeug ab, braucht er die Klasse B (nicht BE oder andere).

Im abgeschleppten Fahrzeug braucht man keine Fahrerlaubnis. Siehe dieses Urteil. Der Grund dafür dürfte sein, dass ein betriebsunfähiges Kraftfahrzeug fahrerlaubnisrechtlich nicht mehr als Kraftfahrzeug, sondern nur noch als Fahrzeug anzusehen ist. Nach § 4 Abs. 1 FeV ist aber nur für Kraftfahrzeuge eine Fahrerlaubnis erforderlich.

Allerdings gelten gemäß des Urteils trotzdem dieselben Promillegrenzen, wie für Kraftfahrzeugführer. Da man lenkt und auch Zugriff auf die Bremse hat, ist man unzweifelhaft Fahrzeugführer des abgeschleppten Fahrzeugs. Aufgrund von Größe und Gewicht eines abgeschleppten PKW geht auch im betriebsunfähigen Zustand ein gleichbleibendes Gefährdungspotential von dem Fahrzeug aus. Daher sind dieselben Promillegrenzen wie beim Kraftfahrzeug und nicht wie beipsielsweise beim Fahrrad anzusetzen.

Die im Internet kursierenden Angaben zum Mindestalter von 15 Jahren gemäß § 10 Abs. 3 FeV kann ich nicht nachvollziehen, weil in dem Paragrafen von Kraftfahrzeugen die Rede ist und die Nichterfordernis einer Fahrerlaubnis ja gerade darin liegen dürfte, dass es sich eben nicht um ein Kraftfahrzeug handelt. Unabhängig vom Alter dürfte gemäß § 2 Abs. 1 FeV aber eine körperliche und geistige Geeignetheit erforderlich sein, um Andere nicht zu gefährden.

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So aus dem Stegreif fällt mir keine Vorschrift ein, die das konkret verbietet.

Man könnte das evtl.als Verstoß gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht ansehen, weil ein Lenken vom Beifahrersitz aus unsicherer ist, als vom Fahrersitz aus. Für eine Ordnungswidrigkeit wäre allerdings mindestens eine Belästigung Anderer erforderlich. Die Polizei könnte das trotzdem im Rahmen der Gefahrenabwehr verbieten.

Beide sind in dem Moment jedenfalls Fahrzeugführer und unterliegen den entsprechenden Vorschriften (z.B. Fahrerlaubnis, berauschende Mittel etc.)

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Das Zeichen Vorfahrtstraße besagt:

Wer ein Fahrzeug führt, darf außerhalb geschlossener Ortschaften auf Fahrbahnen von Vorfahrtstraßen nicht parken.

Es ist also verboten:

  • außerhalb geschlossener Ortschaften
  • auf der Fahrbahn
  • zu parken

Innerhalb geschlossener Ortschaften bewirkt das Zeichen also kein Parkverbot.

Das Parkverbot bezieht sich nur auf die Fahrbahn, nicht auf den Seitenstreifen (Seitenstreifen sind kein Bestandteil der Fahrbahn).

Nur das Parken ist verboten. Halten ist sowohl auf der Fahrbahn als auch auf dem Seitenstreifen erlaubt.

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Ab einer vorgeworfenen Überschreitung von 21 km/h ist es ein A-Verstoß und es erfolgen Probezeitmaßnahmen.

Fahrverbot gibt es innerorts ab 31 km/h und außerorts ab 41 km/h zu viel (oder bei 2x ab 26 km/h innerhalb eines Jahres).

Bußgeldrechner

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Vorausgesetzt, Zeichen 314-20 ist ordnungsgemäß aufgestellt oder es gibt dort auch ein ordnungsgemäß aufgestelltes Zeichen 314-10, gilt folgendes*:

  1. Nein. Die Angabe "werktags 9-20 Uhr" steht zusammen mit der Parkscheibe auf einem Schild und gilt daher eindeutig nur für die Parkscheibenregelung, nicht für die Beschränkung auf E-Fahrzeuge. Die Beschränkung auf E-Fahrzeuge gilt rund um die Uhr.
  2. Nein. Es gilt dasselbe wie unter 1.
  3. Jein. Wenn es um die Parkscheibenregelung geht, so endet diese um 20 Uhr und das Fahrzeug dürfte ohne (mit abgelaufener) Parkscheibe bis um 9 Uhr des nächsten Tages dort stehen. Allerdings gibt es auch die zeitlich nicht eingeschränkte Bedingung "während des Ladevorgangs". Das Fahrzeug müsste sich also bis um 8 Uhr im Ladevorgang befinden. Da bisher nicht geklärt ist, was unter "während des Ladevorgangs" überhaupt zu verstehen ist, könnte hier eine unklare Regelung vorliegen. Die könnte entweder nur die Bedingung "während des Ladevorgangs" unwirksam machen oder im Extremfall auch die gesamte Verkehrszeichenkombination. Da bleibt es spannend, irgendwann mal die ersten Urteile dazu zu lesen.

Zum Thema "während des Ladevorgangs" ein interessantes Zitat aus einer Broschüre, die vom Bundesverkehrsministerium beauftragt wurde (letzter Absatz unter Punkt 4.3.4):

Die in Kommunen genutzte Beschilderung „während des Ladevorgangs“ ist nicht StVO-konform und führt nicht dazu, dass rechtssicher abgeschleppt werden kann. Zudem lässt sich ohne technischen Sachverstand und ohne Kenntnis der Fahrzeugtypen nicht zweifelsfrei erkennen, ob das E-Fahrzeug tatsächlich lädt.

* Zeichen 314-20 ist entweder ein Ende-Zeichen (Aufstellung rechts) oder ein Anfang-Zeichen (Aufstellung links). Es kommt also erstmal darauf an, wo dieses Zeichen steht und wo der Parkplatz für die Ladesäule sich befindet. Oder eben, ob es noch ein weiteres Zeichen 314 gibt.

Als Ende-Zeichen entfaltet die gesamte Verkehrszeichenkombination keine Wirkung, mit der Folge, dass dort jeder zu jeder Zeit ohne Einschränkungen parken dürfte. Nur ein Anfang-Zeichen kann das anordnen. Um zu prüfen, ob die Schilderkombination überhaupt Wirkung entfaltet, wäre also eine genauere Beschreibung, eine Skizze, Fotos oder idealerweise ein StreetView-Link hilfreich.

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Bis 20 km/h zu viel ist es probezeitrechtlicg irrelevant.

Ab 21 km/h zu viel, egal ob innerorts oder außerorts, ist es ein A-Verstoß.

B-Verstöße gibt es bei Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht.

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wie lange es dauert bis ich Post von der Polizei erhalte

Das ist unbeantwortbar.

wie das Verfahren weitergeführt wird

Die Blutprobe wird ausgewertet. Dass bei 1,5 ‰ auf dem Fahrrad überhaupt eine Blutprobe genommen wurde, lässt den Schluss zu, dass Ausfallerscheinungen vorlagen (Schlangenlinien, unsicherer Gang, verwaschene Sprache etc.).

Ohne Ausfallerscheinungen bist du bei unter 1,6 ‰ aus strafrechtlicher Sicht raus. Verwaltungsrechtlich (MPU in Sachen Fahrerlaubnis) eigentlich auch, aber da ist es nicht so eindeutig. Wenn du mit 1,5 ‰ (ab 1,1 ‰) keinerlei Ausfallerscheinungen gezeigt hast, gehen manche Fahrerlaubnisbehörden dazu über, das als Alkoholgewohnheit zu interpretieren und eine MPU zu fordern.

Wenn die Blutprobe 1,6 ‰ oder mehr ergibt, liegt eine Straftat nach § 316 StGB vor.

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was würdet ihr sagen lohnt sich mehr Auto fahren oder Mottorad fahren?

Auto fahren bietet diverse Vorteile (wetterunabhängiger, bequemer, Mitnehmmöglichkeiten von Personen oder Sachen, Sicherheit, bessere Handlungsmöglichkeiten wie radiobedienung etc.).

Motorradfahren geht neben der eigentlichen Transportfunktion oft eher in Richtung Hobby oder Passion. Was sich mehr "lohnt" muss jeder für sich selbst entscheiden.

der grösste Nachteil beim Mottorad fahren ist wohl das man leichter einen Unfall bauen kann

Du meinst sicherlich nicht "leichter einen Unfall bauen", sondern "im Falle eines Unfalls schwerwiegendere Folgen erleiden" kann. Das stimmt natürlich. Man kann das Risiko durch eine entsprechende Fahrweise reduzieren, aber nicht ganz beseitigen. Auch das ist eine Sache, die jeder für sich entscheiden muss.

intensiveres Fahrgefühl

Ja, das sehe ich auch so.

viele gute Mottoräder die man sich für einen vernünftigen fairen Preis kaufen kann im Gegensatz zu Auto

Auch da Zustimmung.

mit Mottorad ist man meistens im Verkehr auch schneller unterwegs als mit dem Auto.

Auf legale Weise nicht. Das Vorbeischlängeln an roten Ampeln oder im Stau ist nicht erlaubt und die Höchstgeschwindigkeit gilt auch. Geh-/Radwege sind tabu. Ich sehe nicht, wie man legal mit dem Motorrad schneller ans Ziel kommen sollte.

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Ich sehe keine Parkflächenmarkierung, sondern nur eine Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote (Zickzacklinie).

Das Parkverbot gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO wird also über die Einfahrt hinaus bis zum P-Schild verlängert.

Ab dem P-Schild gilt eine Parkscheibenregelung, [die aufgrund der "Viertelstunde" unzulässig sein dürfte.]

Edit: Ich revidiere; die Parkscheibenregelung ist okay.

Die Zickzacklinie ab dem P-Schild kann u.a. aufgrund der parkenden Fahrzeuge im Bild nicht beurteilt werden. Es macht allerdings den Anschein, dass die Zickzacklinie dort keinen Sinn macht. Die Zickzacklinie allein trifft keine neue Regelung, weil sie nur ein an anderer Stelle angeordnetes Halt-/Parkverbot konkretiesiert. Sie hebt also die Parkerlaubnis durch Zeichen 314 nicht auf.

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