Ist noch so (bei PKW).

Bis 2 Monate Überziehung wird es beim TÜV nicht teurer und es ist auch noch keine kostenpflichtige Ordnungswidrigkeit.

Erst bei mehr als 2 Monaten gibt es für den Halter ein Verwarn- bzw- Bußgeld:

  • 3-4 Monate: 15€ Verwarngeld
  • 5-8 Monate: 25€ Verwarngeld
  • Mehr als 8 Monate: 60€ Bußgeld, 1 Punkt, B-Verstoß
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Eine neue Geschwindigkeitsbegrenzung ersetzt die vorherige Regelung.

D.h., das 70-Schild zusammen mit dem Gefahrzeichen "Ampel" setzt das vorherige 70-Schild außer Kraft.

Aufgrund der Regelung in Anlage 2 lfd. Nr. 55 StVO darf nach der Ampel wieder 100 gefahren werden:

Es [das Ende der Geschwindigkeitsbegrenzung] ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Verbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht.
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Es wird doch immer gesagt, dass der Eigentümer des Wagens haftbar gemacht wird.

Das ist nicht richtig. "Haftbar" im Sinne von "Zahlen des Verwarn-/Bußgeldes" ist immer derjenige, der den Verstoß begangen hat. Meistens also der Fahrer, in einigen Fällen (z.B. Überziehung der HU) auch der Halter.

Auf den Halter können aber andere Folgen zukommen, wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann. So z.B. bei Verstößen im ruhenden Verkehr die Auferlegung der (ermäßigten) Verfahrenskosten oder bei größeren Verstößen die Auferlegung eines kostenpflichtigen Fahrtenbuches.

Dass in dem Fall des kostümtragenden Menschen keine Maßnahmen ergriffen wurden, ist nunmal die Entscheidung der entsprechenden Behörde. Wahrscheinlich waren ihnen die Aussichtschancen zu gering und die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht hoch genug für eine Fahrtenbuchauflage.

Auf der anderen Seite gibt es auch Behörden, die gezielt auch von hinten blitzen und entsprechende Bescheide verschicken, in der Hoffnung, dass der Halter den Fahrer (von dem gar kein Blitzerfoto existiert) angibt oder gleich zahlt.

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Der Begriff "Prüfbescheinigung" kann auf drei Arten interpretiert werden:

  1. Bescheinigung über die bestandene praktische Prüfung
  2. Prüfungsbescheinigung nach § 8a FeV (vorläufiger Nachweis der Fahrerlaubnis)
  3. BF17-Prüfbescheinigung

Nr. 1 berechtigt überhaupt nicht zum Fahren. Wenn du nur diese hast, fährst du auch in Deutschland seit 5 Wochen ohne Fahrerlaubnis.

Nr. 2 und 3 berechtigen nur in Deutschland zum Fahren. Im Ausland werden diese nicht anerkannt (Ausnahme: BF17 in Österreich) und es wäre dort Fahren ohne Fahrerlaubnis.

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Bei einer aufgrund des dritten Probezeitverstoßes entzogenen Fahrerlaubnis beträgt die Sperrfrist 3 Monate. Einen Antrag auf Neuerteilung kann man bereits zeitgleich mit der Entziehung stellen.

Eine MPU für die Neuerteilung ist im Rahmen der Probezeitmaßnahmen nicht vorgesehen. Es könnte aber ggf. unabhängig von der Probezeit wie bei jedem anderen eine MPU wegen wiederholter Verstöße angeordnet werden.

Beim einem erneuten A-Verstoß in der Probezeit nach Neuerteilung erfolgt auf jeden Fall eine MPU.

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Du hast doch gar nichts falsch gemacht. Was soll da noch kommen?

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Das blaue P-Schild bedeutet "Parken auf Gehwegen". Damit ist klar, dass es sich bei dem Streifen nach der Vorstellung der Behörde um einen Gehweg handelt. Somit ist ebenfalls klar, dass das Parken nur im Bereich der P-Schilder erlaubt ist.

Der nicht abgesenkte Bordstein als bauliche Trennung unterstreicht zusätzlich die Ansicht, dass es sich um einen Gehweg handelt.

Die unbefestigte Oberfläche würde das Parken aber selbst im Fall eines Seitenstreifens verbieten.

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Gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 4 FeV erfolgt eine MPU u.a. bei einem erheblichen oder bei mehreren Verkehrsverstößen. Dadurch, dass deine vorherigen Punkte getilgt sind, gilt der jetzige Verstoß wohl nicht als wiederholter Verstoß. Eine MPU halte ich daher für unwahrscheinlich.

Nach § 2a Abs. 5 StVG kommt nach der Neuerteilung bei einem weiteren A-Verstoß aber eine MPU-Anordnung.

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Ich gehe von einem PKW aus. Dafür gibt es in § 18 StVO (Autobahnen und Kraftfahrstraßen) keine spezielle Regelung bezüglich der Höchstgeschwindigkeit.

Also gilt § 3 StVO (Geschwindigkeit):

für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t
100 km/h.
Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.
  • Eine Autobahn liegt nicht vor.
  • Zwei Fahrstreifen für jede Richtung ebenfalls nicht.
  • Bleibt nur noch die Trennung durch Mittelstreifen oder bauliche Einrichtung. Ob so etwas an der konkreten "Blitzstelle" vorgelegen hat, geht aus dem Sachverhalt nicht hervor. Wie so oft wären Fotos oder besser noch ein StreetView-Link hilfreich.

Ob ein Einspruch lohnt, kann aufgrund der unklaren Sachverhaltsschilderung nicht beurteilt werden.

Ein erfolgreicher Einspruch ist nicht mit erhöhten Kosten verbunden. Wenn die Behörde das aufgrund des Einspruchs allerdings an das Gericht verweist, kommen standardmäßig zusätzlich 28,50€ dazu (wenn du verlierst). Ggf. auch weitere Verfahrenskosten wie beispielsweise Zeugenauslagen, wobei ich da kein "Insider" bin.

Allerdings bekommst du vor dem Bußgeldbescheid ja noch einen Anhörungsbogen. Darin kannst du den Verstoß ohne jedes mir bekannte Kostenrisiko bestreiten.

Es gibt auf dem Streckenabschnitt ein weiteres Verkehrszeichen, das auf ein Tempolimit hindeutet.

??? Also gab es ein Tempolimit durch Verkehrszeichen ???

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Der Roller ist nicht betriebsbereit und darf daher nicht auf öffentlichem Grund abgestellt werden. Das stellt einen Verstoß gegen das Wegerecht dar (unerlaubte Sondernutzung).

Dass der Roller ein Versicherungskennzeichen hat, ändert daran nichts. Fahrzeuge auf öffentlichem Grund müssen in einem Zustand sein, der die jederzeitige unmittelbare Inbetriebnahme erlaubt. Ansonsten fehlt es an der Verkehrsteilnahme.

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Es ist ein (freiwilliges) Verwarngeldangebot der Behörde. Dieses Angebot kannst du entweder annehmen oder auch nicht.

Nimmst du es nicht an, wird der Vorgang im Bußgeldverfahren weitergeführt. Dann bekommst du zunächst einen Anhörungsbogen und je nachdem ggf. später einen Bußgeldbescheid. Das Bußgeld wird dann immer noch 25€ betragen, aber es kommen standardmäßig 28,50€ an Verfahrenskosten dazu.

Nachtrag:

Der Empfänger scheint ein Privatunternehmen zu sein. Das oben Geschriebene gilt natürlich nur für einen behördlichen Strafzettel.

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Solange das Auto zugelassen und betriebsbereit ist, kannst du unter Beachtung der StVO so lange parken, wie du möchtest.

Du solltest alle drei Tage gucken, ob nicht ein mobiles Haltverbot eingerichtet wurde.

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Bis 3,5t zGm brauchst du die Fahrerlaubnis der Klasse B. Das ist unabhängig davon, ob es sich bei dem Pick-Up um einen PKW oder LKW handelt.

Bei mehr als 3,5t zGm kommt es drauf an:

Ist es ein Pick-Up der EU-Fahrzeugklasse M (PKW), dann brauchst du die Fahrerlaubnis der Klasse D1.

Ist es ein Pick-Up der EU-Fahrzeugklasse N (LKW), dann brauchst du die Fahrerlaubnis der Klasse C1.

§ 6 FeV Einteilung der Fahrerlaubnisklassen

EU-Fahrzeugklassen

Daubner Verkehrsrecht

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Es handelt sich um eine Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote.

Grenzmarkierungen bezeichnen, verlängern oder verkürzen ein an anderer Stelle vorgeschriebenes Halt- oder Parkverbot.
Wer ein Fahrzeug führt, darf innerhalb einer Grenzmarkierung für Halt- oder Parkverbote nicht halten oder parken.

In deinem Bild lautet die Grundanordnung, dass 5 Meter vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen nicht geparkt werden darf. Die Grenzmarkierung verlängert hier den Bereich von 5 Metern.

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Für die Dauer des Fahrverbotes musst du natürlich deinen Führerschein abgeben, aber eine Entziehung der Fahrerlaubnis wird nicht erfolgen.

Grundlage für eine MPU wäre § 13a FeV. Demnach erfolgt diese nur bei Cannabisabhängigkeit oder -missbrauch, sowie bei wiederholten Verkehrsverstößen unter Cannabiseinfluss.

Da es sich hier um deinen Erstverstoß handelt, kommt keine der genannten Alternativen für eine MPU in Betracht. Beim nächsten Verstoß dieser Art sieht das aber anders aus.

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In der StVO gibt es dazu zwei Vorschriften:

  1. Das Parken vor Grundstückszufahrten ist verboten.
  2. Das Parken vor einem abgesenkten Bordstein ist verboten.

1. ist erlaubt, wenn es deine eigene Grundstückszufahrt ist.

2. ist generell verboten.

Wenn an deiner eigenen Grundstückszufahrt also ein abgesenkter Bordstein vorhanden ist, darfst du da nicht parken.

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Im Sinne der Probezeit ist es erst ab 21 km/h zu viel ein A-Verstoß, egal ob innerorts oder außerorts.

B-Verstöße bei Geschwindigkeiten gibt es nicht. Bis 20 km/h zu viel hat es schlicht keine Probezeitrelevanz.

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Gemäß Anlage 3 lfd. Nr. 7 StVO gilt:

Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die Parkscheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.

Das ist in deinem Fall offensichtlich nicht so gewesen, daher sehe ich keine Chance, den Verstoß rechtlich zu bestreiten.

Ob die Bußgeldstelle sich quasi auf "Kulanz" einlässt kann man nicht beurteilen. Wie in anderen Antworten bereits gesagt, kann es am Ende dabei auch teurer werden. Hintergrund ist, dass der Verstoß zunächst im "Verwarnverfahren" geahndet wird, bei dem keine Verfahrenskosten anfallen. Bei einem Einspruch wechselt das Verfahren in ein "Bußgeldverfahren". Dabei fallen Verfahrenskosten von (mindestens) 28,50€ an.

Vielleicht besteht die Möglichkeit, sich vor einer "offiziellen" Äußerung mit dem Sachbearbeiter in Verbindung zu setzen, ob er das Verfahren bei nachträglichem Vorlegen der Parkerlaubnis einstellen würde.
Oder man gibt den Verstoß zu, bittet aber unter Beifügung der Parkerlaubnis um Einstellung des Verfahrens.
Auf beides besteht aber, wie oben bereits geschrieben, kein Rechtsanspruch.

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Ich denke, Rechtsprechung und Literatur haben sich mit diesem Thema noch nicht befasst, daher kann man nur eigene Überlegungen anstellen.

Der Tatbestand des Diebstahls beginnt mit dem Pronomen "Wer". Dieses Pronomen bezieht gemäß diverser Quellen auf "Personen".

Ein Gericht müsste nun entscheiden, ob der Außerirdische mit den Merkmalen, die eine "Person" ausmachen, übereinstimmt. Abhängig davon wird der Außerirdische dann wie ein Mensch bestraft oder geht mangels "Menschseins" straffrei aus.

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Ich denke nicht, dass sie das dürfen.

Wenn man § 42c WaffG als Rechtsgrundlage für die Kontrolle annimmt, ist zunächst festzustellen, dass es erlaubt ist "zur Durchsetzung gesetzlicher Waffen- und Messerverbote nach § 42 Absatz 1 Satz 1, Absatz 4a Satz 1 und § 42b Absatz 1 sowie von Waffen- und Messerverbotszonen nach § 42 Absatz 5 [...] mitgeführte Sachen in Augenschein [zu] nehmen".

Damit ist schon mal klar, dass die Sachen nicht durchsucht werden dürfen. Eine Inaugenscheinnahme beschränkt sich auf das Hineinsehen und je nach Größe oder Komplexität der Sache ggf. ein Beiseiteschieben oder auch ein Herausnehmen einiger Gegenstände darin. Aber eben keine vollständige Durchsuchung.

Um die Inaugenscheinnahme zu ermöglichen, wirst du wohl grundsätzlich auch ein verschlossenes Behältnis öffnen müssen.

Allerdings findet die Kontrolle ja zur Durchsetzung der Waffen- und Messserverbote statt. Verboten ist dabei stets nur das Führen solcher Gegenstände. Befinden sich solche Gegenstände in einem verschlossenen Behältnis, werden sie ja von vornherein gar nicht geführt. Da also gar kein Verstoß gegen das Verbot des Führens vorliegen kann, ist eine Inaugenscheinnahme von verschlossenen Behältnissen in meinen Augen nicht rechtmäßig.

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