Das im Bild ist kein BF17-Dokument.

Warum bei dir keine Begleitpersonen eingetragen sind, lässt sich ohne Ansicht deiner Bescheinigung nicht sagen.

Es müsste sich um eine Bescheinigung in dieser Form handeln, in der ganz unten die Begleitpersonen eingetragen werden.

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Es werden alle Klassen gleichzeitig umgeschrieben.

Näheres ist § 31 FeV zu entnehmen.

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Das lässt sich ohne Foto / GoogleMaps-Link nur schwer beurteilen.

Das Parken auf Gehwegen kann durch Beschilderung oder durch eine Parkflächenmarkierung erlaubt sein.

Ob es sich im Einzelfall um eine Parkflächenmarkierung oder doch um etwas anderes handelt, sollte sich aus den Umständen vor Ort ergeben. Die sind wie gesagt ohne Foto nicht beurteilbar. Und manchmal auch schlicht nicht eindeutig.

Ein grauer Streifen stellt eigentlich keine Markierung dar, denn die sind gemäß § 39 Abs. 5 StVO grundsätzlich weiß. Als vorübergehende Markierungen sind sie gelb. In verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen können sie auch durch Pflasterlinien dargestellt werden. Aber Behörden machen manchmal trotzdem Sachen, die gemäß StVO eigentlich so nicht vorgesehen sind.

Fazit ohne Foto: Kann sein, dass es eine Parkflächenmarkierung ist, die das Parken erlaubt, muss aber nicht.

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Wenn jemand wegen psychischer Störungen nicht schuldfähig ist (§ 20 StGB) kann er auch nicht zu einer Haft- oder Geldstrafe verurteilt werden. Es können aber Maßnahmen nach § 61 StGB angeordnet werden.

Bei verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB kann neben der Maßregel auch eine Strafe erteilt werden. Die Reihenfolge der Vollstreckung richtet sich dann nach § 67 StGB.

Selbstverständlich wird für danach begangene Straftaten ein neues Verfahren eingeleitet und die Schuldfähigkeit neu bewertet. Es kann ja durch den Aufenthalt im Krankenhaus oder aus sonstigen Gründen eine Besserung eingetreten sein.

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Derjenige, der ganz rechts fährt, muss auch ganz rechts bleiben.

Derjenige, der links daneben fährt, kann wählen, ob er auf der neuen Straße den mittleren oder linken Fahrstreifen nimmt.

Weicht einer der beiden davon ab, führt er einen Fahrstreifenwechsel durch und ist im Falle eines Unfalls (Mit)Verursacher.

Siehe hier.

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Strafbar ist das eher nicht.

Wenn es trotz Halloween zu einer Verunsicherung Anderer (insbesondere Minderjähriger) führt, könnte es aber aus Gründen der Gefahrenabwehr untersagt werden.

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Was die Punkteanzahl angeht, gibt es grundsätzlich keinen Unterschied zwischen Probezeitlern und Nichtprobezeitlern. Auch in der Probezeit kann man theoretisch auf sieben Punkte kommen.

Das liegt insbesondere daran, dass es bei den Probezeitmaßnahmen Zeiten gibt, in denen beispielsweise ein A-Verstoß zwar Punkte gibt, aber keine Probezeitmaßnahme auslöst. Erkennbar an dem Wörtchen "nach" in § 2a Abs. 2 Nr. 2 und 3 StVG.

3 Punkte auf einmal bedeutet, dass die Fahrerlaubnis entzogen wurde bzw. eine Fahrerlaubnissperre angeordnet wurde. Man kann danach noch weiter Punkte sammeln (z.B. wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis), aber da man keine Fahrerlaubnis mehr hat, haben die Punkte auch keine Folgen. In diesem Fall werden die Punkte bei Neuerteilung einer Fahrerlaubnis gelöscht.

Wird die Fahrerlaubnis aufgrund eines dritten A-Verstoßes entzogen, so bleiben die Punkte bei einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis erhalten. Es wird allerdings schwierig, danach noch viele weitere Punkte zu sammeln, denn ein vierter A-Verstoß in der Probezeit hat in der Regel ein Gutachten zur Prüfung der Fahreignung zur Folge. Abhängig davon kann es wieder zum Entzug der Fahrerlaubnis kommen. In dem Fall werden die Punkte bei einer Neuerteilung gelöscht.

Außerdem gilt für Probezeitler allgemein eine geringere Schwelle, um bei Verstößen ein Gutachten für die Fahreignung einzuholen ( § 2a Abs. 4 StVG):

die zuständige Behörde kann insbesondere auch die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anordnen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der Probezeit Zuwiderhandlungen begangen hat, die nach den Umständen des Einzelfalls bereits Anlass zu der Annahme geben, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist.

Auch in diesem Fall hätte die Entziehung der Fahrerlaubnis bei einer Neuerteilung die Löschung des Punktekontos zur Folge.

Fazit: Theoretisch können Probezeitler auf 7 Punkte kommen, praktisch besteht aber eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass schon vorher der Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund anderer Vorschriften droht. In den meisten Fällen wird dann bei einer Neuerteilung das Punktekonto gelöscht.

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direkt neben dem 30schild war ein mobiler Blitzer

Wenn der direkt neben dem Schild stand, kann er dich nicht im Tempo-30-Bereich geblitzt haben, höchstens von hinten.

Grundsätzlich gilt: Bei mehr als vorgeworfenen 20 km/h zu viel ist es ein A-Verstoß mit Aufbauseminar und Probezeitverlängerung. Egal ob innerorts oder außerorts.

Bußgelder, Punkte und Fahrverbot für verschiedene Konstellationen kannst du z.B. mit diesem Bußgeldrechner durchspielen.

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Das Verfahren wurde eingestellt, d.h., es gab kein Urteil. Die 300€ sind vermutlich eine Auflage, damit die Einstellung des Verfahrens auch wirkt.

Eine Fahrerlaubnissperre kann nur in Verbindung mit einer Verurteilung erteilt werden. Da es bei dir kein Urteil gab, kann auch keine Sperre verhängt worden sein.

Wenn du die 300€ bezahlt hast, wüsste ich nicht, was da jetzt noch an Post kommen sollte.

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Kann ich mir nicht vorstellen, dass die Ampelblitzer das überwachen.

Ein Verstoß kostet 15€, keine Punkte, kein Fahrverbot, keine Probezeitrelevanz.

TBNR 137000
Sie missachteten das Rotlicht in Verbindung mit dem Gelblicht.
§ 37 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG; -- BKat
15,00€

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Da es wohl ein LKW war: 60€, 1 Punkt, B-Verstoß

Mit Gefährdung: 75€, 1 Punkt, B-Verstoß

Mit Unfall: 100€, 1 Punkt, B-Verstoß

Jeweils +28,50€ Kosten.

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erst ab 1,6‰ ist eine MPU sicher.

Bei 1,1‰ bis 1,59‰ kann eine MPU angeordnet werden, wenn weitere Anhaltspunkte für eine Alkoholproblematik vorliegen. Das kann z.B. das Fehlen sämtlicher Ausfallerscheinungen sein. Wenn man also trotz des hohen Alkoholpegels noch normal redet, sicher steht und geht und normal reagiert.

Unter 1,1‰ wird meines Wissens nach keine MPU gefordert.

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Auf dem Weg zur Beuthstraße bist du sicherlich an einem Zeichen für den Beginn eines eingeschränkten Haltverbotes für eine Zone vorbeigefahren (Zeichen 290.1). So eine Zone endet, analog zu einer Tempo-30-Zone, erst, wenn sie durch Zeichen 290.2 beendet wird. Die Beuthstraße muss also nicht noch mal explizit beschildert werden.

Dass die Beuthstra0e noch zu der Zone gehört, sieht man auch daran, dass die Zone am Ende der Beuthstraße durch Zeichen 290.2 beendet wird.

Ich würde keinen Einspruch einlegen.

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Es fallen mir spontan zwei Regeln ein, die in so einer Situation ggf. beachtet werden müssen: § 12 Abs. 3 Nr. 1 + 5 StVO

Das Parken ist unzulässig
1. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten, soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
[...]
5. vor Bordsteinabsenkungen.

Ansonsten noch § 1 Abs. 2 StVO

Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

Wenn eine Fußgängerfurt vorhanden ist, dürfte das (auch nur ansatzweise) Parken darauf wegen der Behinderung von Fußgängern verboten sein. Ohne Fußgängerfurt könnte es ggf. erlaubt sein.

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Es handelt sich um Tateinheit. D.h., der schwerere Verstoß wird geahndet und das Bußgeld ggf. ein wenig erhöht.

Es handelt sich aber nur um einen einzigen A-Verstoß.

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Nun ist Cannabis bis 25g ja legal.

Richtig, da geht es um den Besitz.

Das Fahren unter Cannabiseinfluss ist aber weiterhin verboten und wiederholte Verstöße dagegen können eine MPU rechtfertigen. Auch Missbrauch oder Abhängigkeit sind Gründe für eine MPU. Um solche Fälle beurteilen zu können, denke ich, dass Einträge wie deiner bei der Fahrerlaubnisbehörde bestehen bleiben.

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§ 111a Abs. 2 StPO

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist aufzuheben, wenn ihr Grund weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht.

Wenn die vorläufige Entziehung aufgehoben wird, bekommst du deine Fahrerlaubnis wieder, musst also nicht erst wieder eine beantragen.

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Aus dem Bauch heraus würde ich sagen, dass es nicht rechtens ist. Der Betreiber verlangt Gebühren für das Parken. Wenn man aber gar nicht parkt, können in meinen Augen auch keine Gebühren anfallen.

Es handelt sich zwar um einen Privatparkplatz, aber in der Rechtsprechung wird in solchen Fällen auch immer wieder ein Vergleich mit dem öffentlichen Parken gezogen. Daher kann es vielleicht ein Argumentationspunkt sein, auf § 12 Abs. 2 StVO zu verweisen, wo das "Parken" legaldefiniert ist:

Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt.

Das Befahren eines Parkplatzes für 1,5 Minuten kann demnach noch kein Parken darstellen.

Dahinter steht offensichtlich der Mobility Hub Parkservice. Schon deren Internetpräsenz zeigt ganz deutlich, dass die Zahlungsaufforderungen eine Vorrangstellung auf der Seite einnehmen. Das scheint also zu deren Geschäftsmodell zu gehören. Ob das nun tatsächlich rechtswidrig ist, müssen Experten bewerten.

Auch die Bewertungen auf Parkopedia und Google zeigen, dass du beileibe nicht der Einzige bist.

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