Unfall - welche Konsequenzen?
Hii, ich befinde mich derzeit in der Probezeit und hatte gestern Abend leider einen Unfall. Ich hätte Vorfahrt gewähren sollen (was ich auch getan habe), bin jedoch losgefahren als ich gesehen habe dass ein Auto abgebogen ist… Ich dachte ich hätte noch genug Zeit nach links abzubiegen als mir jemand reingefahren ist. Ich habe selbstverständlich sofort die Polizei angerufen, mich mit dem Geschädigten unterhalten und bereits gestern den Schaden meiner Versicherung gemeldet. Ich habe mich schwer schwergetan überhaupt einen Satz zu formulieren… das ganze belastet mich wirklich sehr. Öfter wurde mir gesagt dass sowas tagtäglich passieren würde und ich mich glücklich schätzen kann, dass es mir gut geht aber irgendwie krieg ich den Gedanken davon nicht ab ):
Nun stell ich mir auch die Frage ob ich bloß das Bußgeld zahlen muss oder ob dies noch weitere Konsequenzen haben könnte…
Von der Dame am Telefon (Versicherung) habe ich mitbekommen dass sie damals nichts davon zu spüren bekommen hat, sie musste lediglich was zahlen…
Vielen Dank im Voraus und schönen Abend noch!
2 Antworten
Wie hoch war den das Bußgeld? War es tatsächlich ein Bußgeld oder ein Verwarngeld?
Geringe Verwarngelder führen bei einem einmaligen Verstoß nicht zur Verlängerung der Probezeit.
Kennst* es gibt nichts mehr dem Sachverhalt zuzufügen. Ich habe nunmal Angst und kann’s eben nicht wirklich abwarten. Vielleicht gibt es ja Menschen hier, denen ähnliches passiert ist
Kommt darauf an, wie der Unfall gewertet wird - und was über den Geschehensablauf bekannt ist. Ein einfacher VU-S kostet ohne weitere Verstöße nur 35 € Verwarngeld, ohne Probezeitrelevanz.
Hier sind wir nach deiner Schilderung allerdings bei einem Vorfahrtverstoß mit Unfallfolge.
Die Rechtsfolgen:
- 120 € Bußgeld (Nr. 34 BKat; § 3 Abs. 3 BKatV)
- 28,50 € Verwaltungsgebühren (§ 107 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Nr. 2 OWiG)
- 1 Punkt im FAER (Anlage 13 Nr. 3.2.5 FeV)
Die genannten Beträge sind Regelsätze und können im Einzelfall erhöht werden.
Da die Tat außerdem ein A-Verstoß ist (Anlage 12 Abschnitt A Nr. 2.1 FeV), wird weiterhin ein Aufbauseminar angeordnet (§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG), was zwingend auch eine Verlängerung der Probezeit um weitere zwei Jahre auf insgesamt vier Jahre zur Folge hat (§ 2a Abs. 2a 1 StVG). Dafür besteht keine eigene Verjährung, die Anordnung des Aufbauseminars und die Verlängerung der Probezeit sind auch nach Ablauf der Probezeit noch möglich. Aufbauseminar und Probezeitverlängerung sind zwingende Rechtsfolgen, die Behörde hat hier kein Ermessen.
Ich gehe grundsätzlich von BRD-Recht aus. Keine Anwendbarkeit auf das Recht anderer (deutschsprachiger) Länder.
Vielen Dank für die ausführliche Antwort! :) Ein Aufbauseminar & Verlängerung der Probezeit erfolgt also zwingend bzw. immer? Lg
Wenn der Sachverhalt als Vorfahrtverstoß mit Unfallfolge gewertet wird: Ja. Bei einem einfach Unfall mit Sachschaden (ohne weitere Verstöße) wäre das nicht der Fall.
Ich weiß es leider nicht, der Polizist meinte ich würde diesbezüglich Post kriegen 🥲