Jurafakten | Waren aus dem Einkaufswagen klauen?
Guten Tag liebe GF-Community.
An diesem wunderschönen Samstag ist es mal wieder Zeit für Jurafakten!
Jurafakten hat bei diesem Beitrag folgende Beschreibung verfasst:
Gemäß § 858 Abs. 1 BGB handelt jeder widerrechtlich, der dem Besitzer ohne dessen Willen und ohne gesetzliche Erlaubnis den Besitz einer Sache entzieht oder ihn im Besitz stört („verbotene Eigenmacht“). § 859 BGB erlaubt dem Besitzer, sich dagegen sogar gewaltsam zu wehren. Wer Im Supermarkt Waren in seinen Einkaufswagen legt, wird damit zum Besitzer der Ware. Wer diese gegen den Willen ihres Besitzers wegnehmen möchte, begeht somit einen Verstoß im Sinne der verbotenen Eigenmacht und darf mit Gewalt davon abgehalten werden.
Jetzt hat es da etwas das ich nicht verstehe:
Wie kann es sein das dem Kunde die Ware im Einkaufswagen gehört wenn der Kunde die Ware noch nicht bezahlt hat?
Solange gehört doch die Ware dem Geschäft und darf nicht geöffnet werden?
| Artikel:
| Frage:
Ist Gewalt in dieser Situation wirklich notwendig?Mit freundlichen Grüßen
Robin | TechBrain.
Das Ergebnis basiert auf 10 Abstimmungen
3 Antworten
Gemäß dem deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch wird der Kunde im Supermarkt tatsächlich durch das Platzieren von Waren in seinem Einkaufswagen zum vorläufigen Besitzer dieser Waren. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Kunde bereits rechtlicher Eigentümer der Waren ist, sondern nur, dass er vorübergehend das Besitzrecht über die Waren hat. Das eigentliche Eigentum geht erst nach Bezahlung an den Kunden über. In dieser vorübergehenden Phase hat der Kunde jedoch das Recht, die Waren zu kontrollieren und zu schützen, was bedeutet, dass er sie in seinem Einkaufswagen aufbewahren kann, solange er sich im Geschäft befindet.
Das mit der Gewalt finde ich übertrieben.. falls euch jemand etwas 'klaut' - was schon SEHR unwahrscheinlich ist -, könnt ihr trotzdem kurz zurücklaufen und euch die Sache nochmals in den Wagen packen. & selbst wenn es das letzte Stück war, fragt einen Mitarbeitern, ob es nicht im Lager verfügbar ist.
Gewalt ist keine Lösung.
Am Ende klagt euch noch jemand unnötig wegen Körperverlezung an - muss nicht sein.
mir wurde es damals so erklärt:
Wenn ich bspw. ein Fahrad kaufen würde, dann wird es auf mich regestriert => ich bin der Eigentümer.
Wenn aber ein Freund von mir darauf fährt, oder es für mich aufbewahrt, bin ich zwar immernoch der rechtliche Eigentümer, aber er der momentane (physische) Besitzer, weil er es in seinem Besitz hält.
Ich durfte mir die Ware allerdings wieder mit Gewalt zurückholen, falls er sie auf Anforderung nicht zurück gibt.
Vorerst:
Der Kunde übt an allen Sachen in seinem Einkaufswagen eine Sachherrschaft in Form des unmittelbaren Fremdbesitzes aus.
Der Supermarkt ist mittelbare Besitzer also Eigentümer bis zum Kauf des Kunden an der Kasse.
Nimmt jemand mir also etwas aus meinem Einkaufswagen, ist dies kein Diebstahl da ich kein Gewahrsam habe.
Aber derjenige, der die Waren aus meinem Einkaufswagen entnimmt, begeht eine sogenannte verbotene Eigenmacht gem. § 858 Abs. 2 BGB, wenn er gegen meinen Willen meine Besitzposition beeinträchtigt oder aufhebt.
Hol ich mir die Ware wieder mit Gewalt zurück, handle ich nicht rechtswidrig, da Notwehr gemäß 32 StGB.
Gruß David
Die Person ansprechen. Kann ja auch n Fall von Verwechslung sein
Ah okay. Also sind da tatsächlich Unterschiede zwischen "Eigentümer" und "Besitzer". Vielen Dank für die tolle Antwort! Und klar: Gewalt ist nie eine Lösung. :)