ista Abrechnung Wohnfläche mit oder ohne Balkon?
Guten Tag,
ich hatte meine Abrechnung von ISTA erhalten. Dort sind 180 m² Wohnfläche von der Hausverwaltung hinterlegt wurden.
In der Einzelabrechnung / Nebenkosten MEA sind 157 angegeben, da ich eine große Terasse und einen Balkon habe.
Kann ich verlangen, dass diese Fläche auch bei ISTA geändert wird, da ich Terasse und Balkon nicht beheizen kann. Nach Rücksprache mit der Hausverwaltung sehen sie keinen Grund dafür, da urkundlich 180 m² belegt sind.
Ist die Größe von Terrasse und Balkon in allen Wohnungen gleich?
Nein ich hab ca. 30m2 und die anderen liegen bei ca. 4-6 m2.
Oder bist Du Eigentümer.
Bin Eigentümer der Wohnung, diese befindet sich in einem Mehrfamilienhaus.
4 Antworten
Das ist ein inhaltlicher Fehler in der Abrechnung und man darf diesen beanstanden. Nicht beheizbare Flächen dürfen nicht mit angesetzt werden.
Es ist jedoch nicht erforderlich, dass der Vermieter eine Korrektur der Abrechnung veranlasst. Dazu ist er in der Regel auch gar nicht verpflichtet von ein paar Ausnahmen abgesehen. Man kann hier einfach selber die Rechnung mit der korrekten Fläche in einen Taschenrechner eingeben, und dann leistet man nur die entsprechend geringere Nachzahlung. Die Sache wäre damit dann erledigt.
In anderen Objekten, wo die nicht beheizbaren Flächen gleich groß sind, ist es zwar auch ein Fehler, aber dort muss man es nicht beanstanden. Denn dann kommt es rechnerisch zum gleichen Ergebnis, weil die Kosten per Dreisatz nur ins Verhältnis gesetzt werden.
Bitte dazu das Aktenzeichen benennen, um das Urteil nachzulesen. Der Sachverhalt dort könnte eine Besonderheit gehabt haben. Ohne der Quellenangabe ist es nicht sinnvoll, darüer zu diskutieren.
Du hast doch als Experte bestimmt Zugang zu Quellen wie Google und so.
Möglicherweise lässt sich die Quelle mit einer Suchmaschine finden, ich weiß nicht. Ich ich finde, wenn man eine Aussage kommentiert, dann gehört es einfach dazu, die Quelle anzugeben, jedenfalls wenn man den Text schon als Zitat bezeichnet. Ansonsten ist die Aussage wertlos.
In der Einzelabrechnung / Nebenkosten MEA sind 157 angegeben,
Miteigentumsanteile (MEA) sind keine Quadratmeter.
Eine Terrasse wird bei der Wohnflächenberechnung nach der Wohnflächenverordnung (WoFlV) in der Regel mit 25% ihrer Grundfläche angerechnet.
Hast Du bei Dir einmal nachgerechnet, ob 100% oder ggf. nur 25% der Terrassenfläche bei den 180 m² beinhaltet sind?
Warum sollte bei einer WEG die WoFlv gültig sein. Gilt da nicht die Abgeschlossenheitserklärung.
In der Frage ging es primär um eine Ista-Heizkostenabrechnung, diese basiert meist auf einer Berechnung nach WoFlV, oder aber auch anderen vertraglichen Festlegungen z.B. nach der DIN 277. Da können auch 100% der Fläche zur Wohnfläche gehören. Dies wiederum wäre zur Heizkostenberechnung mögl. zweifelhaft.
Wie ist es denn in der Teilungserklärung fixiert?
Wenn Terrasse und Balkon zum Sondereigentum gehört, müsste das ja auch für andere Miteigentümer der WEG gelten und so berechnet worden sein.
Ista rechnet so ab, wie es vereinbart wurde.
Der BGH gibt regelmäßig seinen Auffassung an die Bürger, ich lese aus 2007, Zitat:
Der BGH vertritt die Ansicht, dass ausschließlich eine Umlage der Heizkosten nach dem Verhältnis der Wohnfläche zulässig ist.
In die Umlage können auch nicht beheizte Teilflächen, etwa von Balkonen, Loggien usw. einbezogen werden.
Balkone und Terrassen sind mir 25 - 50 % anrechenbare Wohnfläche.
Bei der Heizkostenabrechnung von ISTA wird ein Teil der Kosten nach der beheizten Wohnfläche und ein Teil nach Verbrauch aufgeteilt. Die Heizkostenverordnung (HeizkostenV) schreibt vor, dass mindestens 50% und maximal 70% der Kosten nach Verbrauch abgerechnet werden müssen. Der verbleibende Anteil wird als Grundkosten nach der Wohnfläche, Nutzfläche oder der Fläche der beheizten Räume verteilt.
Solltest du bei der Abrechnung einen Fehler finden, kannst du Widerspruch einlegen.
Ich lese, aus 2007, Zitat:
Der BGH vertritt die Ansicht, dass ausschließlich eine Umlage der Heizkosten nach dem Verhältnis der Wohnfläche zulässig ist. In die Umlage können auch nicht beheizte Teilflächen, etwa von Balkonen, Loggien usw. einbezogen werden.