Streit mit POCO - 10 Wochen Lieferverzug?

Hallo zusammen, ich brauche mal euren Rat zu meinem Fall mit POCO:

  • Ich habe am 29.03.2025 eine Küche bei POCO bestellt.
  • Offizieller Einzug in die neue Wohnung war der 01.03.2025.
  • Laut Vertrag sollte die Küche in KW 16 ins Zentrallager kommen und in KW 18 geliefert & montiert werden.
  • Tatsächlich wird die Küche aber erst am 09.07.2025 (KW 28) geliefert und aufgebaut.
  • Das bedeutet insgesamt 10 Wochen Lieferverzug!

👉 Üblicherweise rechnet man bei so einem Lieferverzug mit 3–5 % Preisnachlass pro Woche, weil man die Küche in der Zeit ja nicht nutzen kann.

  • Wir haben uns daher auf einen Nachlass von 50 % (5 % × 10 Wochen) berufen.
  • POCO hat daraufhin nur 20 % Preisnachlass angeboten.
  • Um fair zu bleiben, haben wir einen Kompromiss vorgeschlagen: Wir würden uns bei 35 % treffen.
  • Jetzt wollen sie aber nur 25 % geben, was aus meiner Sicht für 10 Wochen Verzug einfach nicht ausreicht.

Zusätzlich war es mir in dieser Zeit nicht möglich, warm zu kochen oder abzuspülen, da kein Herd und keine Spüle vorhanden waren.

POCO konnte uns auch keine Spüle zur Überbrückung bereitstellen.

Eine mobile Herdplatte wurde uns zwar angeboten, aber die haben wir abgelehnt, weil wir uns selbst über Bekannte eine besorgt haben.

Wir mussten also regelmäßig Essen bestellen oder auswärts essen — diese Kosten will POCO auch nicht zusätzlich erstatten, sondern sagt, das sei im Nachlass schon enthalten.

Was mich jetzt noch beschäftigt:

Ich habe leider keine Rechtsschutzversicherung mehr, weil ich automatisch raus bin, seit ich nicht mehr bei meinen Eltern wohne.

Falls ich das wirklich mit einem Anwalt durchziehen will, müsste ich die Kosten also selbst tragen.

Ich weiß aber nicht, mit welchen Anwalts- oder Gerichtskosten ich ungefähr rechnen müsste (die Küche kostet 8500€).

Fragen an euch:

✅ Findet ihr die 25 % Nachlass fair für 10 Wochen Lieferverzug bei einer Küche?

✅ Hat jemand sowas schon mal durchgezogen und erfolgreich mehr rausgeholt?

✅ Mit welchen Kosten müsste ich rechnen, wenn ich wirklich einen Anwalt einschalte?

✅ Würdet ihr es in meinem Fall machen oder eher dabei belassen?

Ich bin über jeden Tipp oder Erfahrungswert dankbar! 🙏

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Findet ihr die 25 % Nachlass fair für 10 Wochen Lieferverzug bei einer Küche?

Ja. Sie sollten das so annehmen und nicht mehr fordern. Es ist eher unwahrscheinlich, dass ein Anwalt mehr raus holen kann. Dabei steigt aber das Risiko entsprechend, das zu verlieren und auf einem Teil der Kosten sitzen zu bleiben. Die Küche hat ja trotzdem ihren Wert und es geht nur um eine Entschädigung.

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Kautionsauszahlung: Vollmacht holen oder Anwalt einschalten?

Person A zieht im September aus, die Wohnung wird ohne Mängel übergeben. Im Oktober wird die Kaution gefordert. Ende November Verstirbt A. B ist Erbe und verlangt nun die Kaution, mit dem Hinweis, das das Konto des Erblassers zu Mitte Dezember geschlossen wird. Der VM hätte also bis Dezember Zeit gehabt, die Kaution Ordnungsgemäß zurück zu überweisen. Es erfolgt keine Reaktion.

Der VM forderte B auf einen Erbschein beizubringen um die Kaution und das Geld aus der Nebenkostenabrechnung auf das Konto von B auszuzahlen, das dauert natürlich. Mittlerweile ist der Erbschein da, die 6 Monate, die der VM hat um die Kaution zu zahlen sind vorrüber. Der VM wurde nochmals aufgefordert die Kaution auf das Konto von B zu überweisen, auf dem Anschreiben haben alle im Erbschein erwähnten Personen mit unterschrieben.

Der VM akzeptiert diese Unterschriften nicht, fordert jetzt Vollmachten der anderen Erben, trotz Unterschrift auf der Forderung.

jetzt haben wir 2 Möglichkeiten: Erstens die geforderten Vollmachten einzuholen und schauen, welche Ausreden er diesmal findet, die Kaution nicht zu zahlen. Zweitens laut Auskunft eines Anwaltes ist der VM im Verzug und hätte eigentlich die Kaution beim Amtsgericht hinterlegen müssen, wenn er einen Erbschein fordert und die Rückzahlungsfristen dadurch abgelaufen sind. Somit gibt es eine Chance neben der Kaution auch Zinsen zu verlangen und ggf auch die Auslagen für den Erbschein zurück zu fordern.

Ergo gibt man dem VM noch eine letzte Chance und besorgt die Vollmachten, oder greift man gleich zum Anwalt?

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Man sollte dem Vermieter eine formlose Bestätigung von jedem Erben geben, dass man mit der Auszahlung auf das Konto von B einverstanden ist. Dann spätestens hat der Vermieter keinen Grund mehr, die Auszahlung hinaus zu zögern. Man könnte dann das Mahnverfahren einleiten.

die 6 Monate, die der VM hat um die Kaution zu zahlen sind vorrüber

Die Annahme ist falsch, dass der Vermieter nach 6 Monaten mit der Rückzahlung im Verzug ist. Ein solches Gesetz gibt es nicht. Die Verjährung für die Rückforderung sind 3 Jahre.

Somit gibt es eine Chance neben der Kaution auch Zinsen zu verlangen

Zinsen muss der Vermieter so oder so zahlen, nicht nur ab Ende des Vertrags sondern für die gesamte Mietzeit. Das ist im Gesetz so festgelegt.

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Mieter zieht aus und beauftragte Rechtsschutzversicherung die uns vor der Wohnungsübergabe kontaktiert - Mieter hat Schäden in der Wohnung gelassen, was tun?

Guten Tag,

ich habe einen sehr "Anspruchsvollen" Mieter,

der am 27.06 auszieht. Dort ist die Wohnungsübergabe mit Übergabeprotokoll.

Er hat die Rechtsschutzversicherung beauftragt, welche uns angerufen hat und uns heute (27.06) um 16:34Uhr auf unserem AB gesprochen hat,

dass Sie bei der Wohnunsgübergabe gerne dabei sein möchte, aber Sonntag wie vereinabrt kann Sie nicht.

Wir haben nicht drauf reagiert.

Ich werde Ihr morgen um ca. 16:00Uhr zurück schreiben, dass es früher leider berufsbedingt nicht möglich ist einen Termin zu finden, daher wird die Wohnungsübergabe wie abgesprochen am 29.06.25 um 10Uhr stattfinden.

Der Mieter hat damals die Wohnungstür aufgebrochen, ist bis heute nicht repariert.

Da die Badbeleuchtung nach ca. 3 Monaten nicht vollständig ging, hat er an der Elektronik selber rumgefummelt und die Deckenverkleidung ohne unserer Erlaubnis abgenommen.

Auf seinen Wunsch haben wir eine Elektronikfirma beauftragt. Die Rechnung von der Reparaturmaßnahmen 519,08€ vom Elektriker hat er immer noch nicht bezahlt. (ca. 6 Monate her)

Wir haben eine Mietkaution von 1.500€.

Kann ich diese einbehalten, bis alles wieder Repariert ist?

Ich muss ja Tischler, Maler, etc. beauftragen.

Durch das neue Kabel was der Elektroniker gezogen hat, musste er die Wand aufstemmen, diese wurde 100%tig nicht gestrichen. Kann ich Ihn dafür einen Maler berechnen?

Der Geschiorrspüler in der Küche ist laut Kunden auch kaputt. (verleirt Wasser). Würde ich Ihm auch berechnen. Er hat von uns ein heiles Gerät bekommen.

Ich habe Ihn ein Mietvertrag unterschreiben lassen, wo auch folgendes drin steht:

Die Obergrenze für eine Reparatur/Instandsetzung beträgt maximal 690,-€ inkl. MwSt. im Jahr. Der Mieter hat gem. § 555a BGB die Maßnahmen des Vermieters zur Instandhaltung oder Instandsetzung der Mietsache und gem. §§ 55b bis 55e BGB die Maßnahmen zur Modernisierung zu dulden.

Daraufhin meinte die Dame von seiner Rechtschutzversicherung, dass dies zu hoch sei und garnicht Rechtens ist. Dies habe ich Ihr einfach mündlich bestätigt, dass der Mieter dies eingewilligt hat und auch vom gesetz in Ornung geht.

Also ich würde am Termin jeden Schaden aufnehmen und im Wohnungsübergabeprotokoll mit Schadenshöhe aufnehmen.

Und Ihm dann die Höhe der Rückzuzahlenden Mietkaution nennen, welche ganz genau nach den Reperaturarbeiten ausgezahlt und genannt werden kann.

Und laut letztem Punkt muss er auch eine mangellose und einwandfreie Küche mit Geräten übergeben.

MfG

P.Hübscher

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Bei der Wohnungsübergabe sollte nur allein der Zustand der Wohnung festgestellt und dokumentiert werden, mehr nicht. Allenfalls fragt man noch nach, auf welche Weise ein Schaden entstanden ist. Man neigt dazu, bei der Gelegenheit gleich zu diskutieren, für welche Schäden ein Mieter aufzukommen hat. Aber das führt gern mal zu einem emotionalen Streit und bringt nichts. Den Schadenersatz klärt man im Anschluss schriftlich.

Der Mieter darf einen Begleiter seiner Wahl dabei haben, genauso auch die ein Vermieter das darf. Ein Termin muss im gegenseitigen Einvernehmen gefunden werden, das kann nicht eine Seite vorgeben.

Ein Mieter haftet grundsätzlich nicht für Schäden, die durch üblichen Gebrauch entstanden sind, nur für solche, die er schuldhaft oder fahrlässig verursacht hat. Der Geschirrspüler kann beispielsweise durch ganz normalen Gebrauch kaputt gegangen sein, oder der Mieter hat ihn unsachgemäß bedient. So muss man sich jeden einzelnen Schaden anschauen und bewerten. Man kann nicht pauschal sagen, er hat ein funktionsfüchtiges Gerät bekommen, also muss er es ebenso zurück geben.

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Lassen Sie sich das Geld unmittelbar geben. Nur das allein ist sicher. Ein Vertrag ist zwar gut, aber davon hat man das Geld noch lange nicht und auch keine Garantie, dass man es bekommt. Es kommt regelmäßig vor, dass jemand dann nochmal herunter handelt wegen angeblichen Schäden oder Abnutzung.

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Es ist richtig, dass der neue Eigentümer noch nicht in der Position war, einen neuen Vertrag zu machen, der den alten Vertrag aufheben könnte.

Aber das Problem ist noch schlimmer, denn das bedeutet nun nicht, dass der neue Vertrag unwirksam ist. Gültig ist er trotzdem. Und das bedeutet, dass der Mieter nun zwei Verträge gleichzeitig hat. Nur weil jemand nicht Eigentümer einer Wohnung ist, bedeutet das nicht, dass er keinen wirksamen Vertrag abschließen darf!

Der richtige Weg ist daher, den neuen Vertrag gemäß §119 BGB anzufechten.

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Man kann dem Vermieter mitteilen, dass es sich um keine Modernisierungsmaßnahme im Sinne des §555b BGB handelt und daher eine Mieterhöhung nicht berechtigt ist.

Diese neuen Geräte messen unter anderem den CO2 Gehalt und können entsprechend warnen. Wenn jedoch der CO2 Gehalt an der Decke angekommen ist, ist man längst zumindest bewußtlos geworden. Außerdem messen die Geräte die Luftfeuchtigkeit, aber auch das ist an der Decke nicht aussagekräftig, weil die problematischen Stellen für Schimmelbildung der Bereich an den Außenwänden ist, die kühler sind und so die Luft dort abkühlen.

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Das ist weder positiv noch negativ, sondern genau das, was der Vermieter wissen will und auch das, was der Vermieter wissen darf. Sorgen um den Erhalt der Miete muss sich ein Verrmieter doch nur machen, wenn man schon unbeglichene säumige Schulden hat. In der ausführlichen Selbstauskunft stehen (sofern man Einträge hat) zu viele Daten, die den Vermieter schon aus Datenschutzgründen nichts angehen.

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Die Frage lässt sich mit den gegebenen Informationen nicht beantworten. Dazu müsste ich die komplette Abrechnung sehen und prüfen.

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Das ist ein inhaltlicher Fehler in der Abrechnung und man darf diesen beanstanden. Nicht beheizbare Flächen dürfen nicht mit angesetzt werden.

Es ist jedoch nicht erforderlich, dass der Vermieter eine Korrektur der Abrechnung veranlasst. Dazu ist er in der Regel auch gar nicht verpflichtet von ein paar Ausnahmen abgesehen. Man kann hier einfach selber die Rechnung mit der korrekten Fläche in einen Taschenrechner eingeben, und dann leistet man nur die entsprechend geringere Nachzahlung. Die Sache wäre damit dann erledigt.

In anderen Objekten, wo die nicht beheizbaren Flächen gleich groß sind, ist es zwar auch ein Fehler, aber dort muss man es nicht beanstanden. Denn dann kommt es rechnerisch zum gleichen Ergebnis, weil die Kosten per Dreisatz nur ins Verhältnis gesetzt werden.

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Das Wichtigste ist, das Anliegen vorab mit dem Vermieter abzusprechen. Dieser muss damit nämlich nicht zwingend einverstanden sein. Die Anmietung einer Wohnung gibt einem das Recht, diese zu nutzen, nicht aber sie zu verändern. Wenn man nur einen Teppichbelag über den vorhandenen Boden legen würde, wäre es unproblematisch, aber den vorhandenen Boden zu entfernen ist dann nochmal was anderes. Außerdem könnte der Vermieter später beim Auszug verlangen, dass der aktuelle Zustand wieder hergestellt wird, und das kann manchmal unmöglich werden.

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Es ist richtig, dass man den Mietvertrag nicht unterschreiben darf, bevor das Jobcenter die Kosten der Unterkunft nicht genehmigt hat.

Aber um zu prüfen, ob man überhaupt einen Anspruch auf Leistungen hat, muss man diese beantragt haben. Das kann und sollte man vorab tun. Also einfach die Formulare besorgen und ausfüllen und abgeben. Bei manchen Jobcentern geht das auch online. Dafür braucht man noch keinen Termin.

Problematisch ist, dass der Freund noch in der Ausbildung ist, denn bis zum Abschluss der ersten Ausbildung sind die Eltern unterhaltspflichtig. Vermutlich wird also nur ein Teil der Miete bewilligt. Aber das wird das Jobcenter dann zu prüfen haben, wenn der Antrag vorliegt

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Anmelden darf man sich nur, wenn man auch in einer Wohnung eingezogen ist. Für den Zweck braucht man aber keine Meldeadresse, sondern es genügt auch eine Postzustelladresse. Vielleicht darf das beim Campingplatz sein, oder auch bei Freunden. Das wird in der Adresse dann mit "c/o ..." geschrieben.

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Die vorrangige Frage wäre zunächst, ob die Kündigung denn auch wirksam ist. Das muss nicht zwingend so sein. Dass das Haus herunter gewirtschaftet wurde, sagt dazu gar nichts aus.Da gehört mehr dazu. Die Rechtsprechung setzt hohe Anforderungen an eine solche Kündigung. Daher muss auch die Begründung in der Kündigung ausführlich sein und bestimmte Informationen enthalten. Sanieren kann man ein Haus auch mit Mietern. Man muss diesen halt eine Ersatzwohnung geben oder die Miete ist um 100% gemindert, doch der Vertrag läuft weiter. Nur deswegen zu kündigen, dass man dann nachher mit höherer Miete neu vermieten kann, ist nämlich unzulässig.

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Feststellungs- oder Leistungsklage bei rückwirkender Mietminderung?

Hallo,

ich habe vor ein paar Monaten eine Klage gegen meinen Vermieter eingereicht, in dem ich ihn dazu auffordere, die (defekte) Badezimmerheizung zu reparieren, weil er ganz lange nichts gemacht hat trotz Aufforderungen, sowie folgendes: "II.

Festzustellen, dass die monatliche Bruttomiete in Höhe von derzeit ***,00 Euro (inkl. Betriebskosten und Heizkosten) wegen der seit Mietbeginn am **.**.2024 anhaltenden Funktionsunfähigkeit der Badezimmerheizung ab dem 08.12.2024, hilfsweise ab einem früheren, vom Gericht zu bestimmenden Zeitpunkt, bis zur vollständigen Mängelbeseitigung in Höhe von 20 %, hilfsweise in einem vom Gericht gemäß § 287 ZPO zu bestimmenden Umfang, gemindert ist."

Ich bin kein Jurist und habe die Klage nach meinem besten Können geschrieben. Da ich zusätzlich einen Antrag auf PKH gestellt habe, ist die Klage noch nicht anhängig.

Die Klageschrift habe ich am 15.04.2025 beim Amtsgericht eingereicht, am 23.04.2025 hat mein Vermieter die Heizung repariert (die haben einfach das Rohr im Keller aufgedreht, ohne mich zu benachrichtigen). Ich habe das dem Amtsgericht gemeldet und den Antrag auf Reparatur zurückgezogen. Jetzt schreibt mein Vermieter in einer Stellungnahme zu meinem Antrag auf PKH an das Gericht, dass die Klage keine Aussicht auf Erfolg hat, weil ich ja eine Leistungsklage einreichen müsste und keine Feststellungsklage.

Ich frage mich aber, ob das stimmt, weil die Höhe der Mietminderung sowie die Dauer ja noch fraglich ist und ich das erstmal gerne klären möchte bevor ich meinen Vermieter auf Zahlung verklage. Hat mein Vermieter Recht oder was soll ich jetzt machen? Ich weiß, dass das ein recht kompliziertes Thema ist, aber ich würde mich wirklich sehr über eine fachkundige Meinung freuen!

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Eine rückwirkende Mietminderung ist aufgrund von §814 BGB ausgeschlossen. Diese Klage kann man sich also sparen.

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Rechtlich Erlaubt Wohnung?

Hallo, ich habe letztes Jahr im Juni eine Wohnung gekauft in einem Mehrfamilienblock. Die Wohnungen wurden von einem Makler verkauft, der mit dem Bauleiter zusammen arbeitet, und ich habe den Parkplatz 19 laut Plan direkt vor meiner Wohnung gekauft so dass ich über den Garten in die Wohnung kann, welches die Empfehlung vom Makler war. Ein paar Wochen darauf. War ich auch beim Notar mit dem Verkäufer der Neubauwohnungen und in diesen Notarvertrag ist auch ein Plan mit dem Parkplätzen, auf dem es anzeigt. Dass die Nummer 19 direkt vor meiner Wohnung ist beziehungsweise Garten. Heute kam Der Bauleiter auf mich zu und wies mich darauf hin, dass ich am falschen Parkplatz stehe. Ich meinte darauf hin, dass dies nicht sein kann. Dass laut Notarvertrag und Plan, dass mein Parkplatz ist. Der Mann hat mir daraufhin einen neuen Plan gezeigt. Wo ein Parkplatz mehr zu sehen ist und darauf hin sich auch die ganzen Parkplätze verschoben haben und mein Parkplatz meiner Wohnung ist, sondern sich eins nach rechts verschoben hat und mein Parkplatz jetzt vor einem anderen Gartenwingang ist. Ich habe ihm daraufhin erklärt, dass ich diesen Plan noch nie gesehen habe. Und mir auch nicht gesagt wurde, dass mein Parkplatz sich verschiebt, da ich ja laut Notarplan den direkt vor meiner Wohnung gekauft habe.

jetzt Problem, dass der Parkplatz vor meiner Wohnung verkauft wurde und da habe ich rechtliche Chancen irgendwie mein Parkplatz wieder zu bekommen beziehungsweise eine Entschädigung etc.

Vielen dank ich vorraus

Der grüne plan ist der laut notarvertrag der andere ist der neue den ich vor heute noch nie gesehen hab

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jetzt Problem, dass der Parkplatz vor meiner Wohnung verkauft wurde

Das ist nicht möglich. Sie haben den Parkplatz laut Grundbuch gekauft, und somit kann nicht jemand anderes den Parkplatz kaufen, ohne dass Sie mit diesem einen Kaufvertrag machen. Wenden Sie sich an den Notar, um die Sache zu klären.

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Ein Beschluss wäre dafür erforderlich. Jedoch wäre es besser, einen neuen Wirtschaftsplan zu beschließen, der den aktuellen Kosten entspricht. So kommt mehr Geld von den Eigentümern. Das wäre die bessere Lösung anstatt die Erhaltungsrücklage anzugreifen.

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Sie meinte ,sie wollte noch Daten prüfen und mir dann heute noch bescheid geben.

Dieser Satz ist eine indirekte, freundlich formulierte Aussage und soll eigentlich bedeuten: Sie hat einen anderen Bewerber, den sie bevorzugen wollen würde, aber wartet noch, ob dieser zusagt.

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länger als sechs Monate mit der Schadensersatzforderung Zeit lassen

Die Frage bezieht sich nicht auf eine Geldforderung, sondern es geht um die Aufrechnung mit der Kaution. Und die Aufrechnung ist nach §215 BGB auch nach den 6 Monaten noch möglich.

Ist das eine gleichartige Forderung?

Für Beschädigungen ja, denn für diese verlangt der Vermieter Geld. Die Kaution ist auch eine Forderung in Form von Geld. Somit ist das gleichartig. Ein Beispiel für nicht gleichartige Forderungen sind die Schönheitsreparaturen, da diese eine Leistungspflicht des Mieters ist, zumindest vorläufig, sofern sich der Mieter nicht weigert, diese zu tun.

Der Vermieter verfolgt das Ziel die Kaution für Schäden zu behalten.

Ganz so einfach kann es sich der Vermieter nicht machen. Er muss schon eine Abrechnung schicken, in der er aufführt, welchen Betrag für welchen Schaden er im Detail abzieht. Nur so kann der Mieter prüfen, ob das berechtigt ist. Es gibt nämlich Schäden, für die der Mieter gar nicht aufkommen muss, sondern das Sache des Vermieters ist. Am Ende könnte vielleicht noch ein Betrag übrig bleiben, den er zurück zahlen muss.

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Es ist möglich, dass der Vermieter die Gebühr bezahlt und dann anteilig von den Mietern verlangt. Das darf man so vereinbaren.Aber der Vermieter muss damit nicht einverstanden sein. Man muss es absprechen.

Ansonsten bezahlt einer der WG Bewohner und vereinbart mit den anderen, einen Anteil dafür zu bekommen. Diese Anderen brauchen die Beitragsnummer des Zahlenden, um das dem Beitragsservice mitzuteilen.

Etwas problematisch ist es, wenn einer der Bewohner einen Grund zur Befreiung von der Gebühr hat. Denn dieser könnte sich demnach vielleicht auch weigern, einen Anteil zu zahlen.

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Der genannte Paragraph gilt nur bei Mietsachen, die keine Wohnungen sind. Bei Wohnungen hingegen gilt §563 oder §564 BGB.

§563 BGB ist relevant, wenn mit dem Verstorbenen noch jemand anderes zusammen gewohnt hatte im gemeinsam geführten Haushalt. Hierbei ist die Möglichkeit der Sonderkündigung sehr eingeschränkt.

§564 BGB gilt für den Erben des Verstorbenen, sofern §563 nicht gilt, es also keine Mitbewohner gab. Hier gilt das Sonderkündigungsrecht. Und ja, es sind 3 Monate. Es kann sein, dass der Vertrag normal länger laufen würde, und nur das entfällt durch die Sonderkündigung.

was soll ich machen , da ich immer diese 3monatige Kündigungsfrist einhalten muss.

Man kann auch einvernehmlich eine frühere Vertragsauflösung vereinbaren, wenn Mieter und Vermieter das gleichermaßen wollen.

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