Der Abrechnungszeitraum lief vom 01 Januar bis 31 Dezember 2024

Das ist korrekt so. Bei einer Hausgeldabrechnung ist es nach dem Gesetz so, dass grundsätzlich immer über ein ganzes Jahr abzurechnen ist, auch wenn es einen Eigentümerwechsel gab. Die Nachzahlung hat derjenige zu zahlen, der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Abrechnung Eigentümer war.

Wir sind aber erst am 15 Mai 2024 eingezogen

Es kann möglich sein, dass sich der vorherige Eigentümer an der Nachzahlung für die Zeit bis zur Umschreibung im Grundbuch beteiligen muss je nach Vereinbarung im Kaufvertrag. Aber damit hat die Hausverwaltung nichts zu tun. Das müssen dann alter und neuer Eigentümer untereinnderr klären.

...zur Antwort
Was kann ich machen, wenn er mir die nicht zu schick?

Gar nichts. Der Vermieter hat die vollen 12 Monate Zeit, und die kann man ihm nicht nehmen. Das weiß auch das Jobcenter und trotzdem drängen die immer wieder.

...zur Antwort
Und jetzt müsste ich eine Kündigung der Wohnung unterschrieben bei seiner Frau!

Nein, blos nichts unterschreiben. Das kann nicht verlangt werden, dass man kündigt, wenn der Vermieter stirbt. Die Frau tritt in das Mietverhältnis kraft Gesetz ein und wird mit ihr fortgesetzt.

...zur Antwort

Weiterhin versuchen, einen Mitarbeiter oder Geschäftsführer irgend wie zu erreichen, ggf. direkt hin fahren, wenn bekannt ist, wo die wohnen. Anzeige erstatten wegen Unterschlagung der Dokumente.

...zur Antwort

Die Hausverwaltung entscheidet das nicht, sondern die Eigentümer. Die Hausverwaltung setzt das nur um. Für jeden Dienstleister gab es irgendd wann mal einen Beschluss. Wenn nun irgend wann die Mehrheit der Eigentümer der Meinung ist, dass etwas geändert werden sollte, wird das auf die Tagesordnung der Versammlung gesetzt und beschlossen.

...zur Antwort

Nach dem Gesetz darf ein Vermieter die Abrechnung auch noch verspätet zustellen, wenn er an der Verspätung keine Schuld trägt. Wenn dem so wäre, müsste er das aber erklären. Hier in diesen Fall gibt es eine solche Erklärung nicht. Daher besteht keine Pflicht zur Zahlung mehr.

Die richtige Vorgehensweise wäre nun also, dem Vermieter den Einwand gegen die Nachzahlung zu schreiben mit der Begründung, dass diese nicht innerhalb der gesetzlichen Abrechnungsfrist kam. Sollte der Vermieter anderer Ansicht sein, wird er darauf sicherlich antworten und dann kann man weiter sehen.

...zur Antwort

Theoretisch ja. Wenn man nicht zustimmt, bleibt die Miete so bestehen. Praktisch besteht aber die Möglichkeit, dass der Vermieter die Mieterhöhung gerichtlich durchsetzen kann, sofern sie formell und von der Höhe her korrekt ist. Und dann muss man trotzdem die höhere Miete zahlen plus die Gerichtskosten. Man sollte also die Mieterhöhung prüfen lassen um abzuschätzen, ob ein Gericht die Mieterhöhung bestätigen wird.

...zur Antwort

Alte Fenster sind ganz sicher keine gehobene Ausstattung, auch neue allein für sich genommen nicht. Da gehört mehr dazu.

Zunächst muss aber erstmal ein schriftliches Mieterhöhungsverlangen vorliegen. Und dann hat man nach dem Gesetz mehr als 2 Monate Zeit, das zu prüfen. Vorher würde die Mieterhöhung eh nicht wirksam werden, sofern sie denn berechtigt ist.

...zur Antwort

Wenn Sie den Vertrag am 1.08. kündigen, endet dieser zum 31.10.

Der Vertrag endet nicht am 31.7., sondern läuft weiter. Aufgrund der gegebenen Informationen kann das kein befristeter Vertrag sein, sondern höchstens ein unbefristeter mit Kündigungsverzicht bis 31.07. Die Kündigung sollte aber erst am 1.08. an den Vermieter übergeben werden, dass sie nicht gegenstandslos ist, wenn sie noch in den Zeitraum des Kündigungsverzichts fällt.

...zur Antwort

Nein, das ist kein Grund, weswegen ein Vermieter wirksam kündigen kann. Über den Nachwuchs muss man den Vermieter erst nach der Geburt informieren.

...zur Antwort

Man müsste sich den Zweck der vorübergehenden Vermietung näher anschauen. Die dafür vorgesehene gesetzliche Regelung des §549 BGB muss nämlich bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Es ist nicht im Sinne des Gesetzgebers, wenn ein Vermieter die Regelungen des §575 BGB (Zeitmietverträge) auf diese Weise umgehen kann. Eventuell kan es also möglich sein, dass man einen solchen Vertrag abschließt, und dieser dann in Wirklichkeit von Anfang an unbefristet ist.

...zur Antwort
Der Mieter stimmt zu die Kaution auf den Vermieter/Verwaltung zu übertragen

Das ist die gesetzliche Vorgabe, dass die Kaution auf den neuen Vermieter übergeht. Dazu muss man also nichts bestätigen.

Mit der Übertragung entlässt der Mieter die derzeitge Verwalung aus der Pflicht die Kaution zurück zu zahlen.

Das ist ein nachvollziehbares Interesse, dass der vorherige Eigentümer aus der Pflicht entlassen werden möchte. Doch mit der Bestätigung gelingt das nicht wirklich.Die einzig saubere Lösung ist, wenn der bisherige Vermieter die Kaution an den Mieter zurück gibt und dieser dann die Kaution dem neuen Eigentümer gibt.

...zur Antwort
Ferienhausvermietung, was ist, wenn Mieter nicht ausziehen?

Ich habe ein paar Mal Interessenten "für vorübergehenden Gebrauch" das komplett eingerichtete Ferienhaus zur Verfügung gestellt. Nach Gesetz ist nur eine Mietdauer bis max. 6 Monaten erlaubt. Die letzten 5 Mieter schafften es zwischen 1 bis max. 5.5 Monaten auszuziehen. Die jetzigen Mieter sind mit einer Monatsmiet-Zahlung im Rückstand und sie haben meinen Mietvertrag missachtet, d.h. bevor sie geschlafen haben wurde von meinen eingerichteten Möbeln einiges auseinander geschraubt.

Meine Befürchtung, es kann sein, dass die Mieter in der Wohnung bleiben anstelle das Haus zurückgeben, der Vertrag läuft ab (6 Monate Mietdauer). Ich habe bereits einen Juristen gefragt was zu tun ist, ich muss nach § 545 S.1 der Fortführung des Mietverhältnisses innerhalb von 14 Tagen widersprechen.

Das werde ich auf jeden Fall durch einen Gerichtsvollzieher überbringen lassen.

Würdet ihr dieses Schreiben einem Juristen übergeben oder habe ich Beweise genug, wenn ich die Schreiben für Herrn und Frau (an Mieter) separat schreibe und durch den Gerichtsvollzieher überbringen lasse? So wie ich gelesen habe, bekommt der Gerichtsvollzieher Kenntnis vom Inhalt. Welche Frist muss ich zum Ausziehen ansetzen?

Leider gibt es Gerichtsurteile, wo schon 7 Monate wohnen automatisch ein unbefristetes Mietverhältnis geworden ist. Das will ich unbedingt vermeiden, der Grund für Ferienhausvermietung ist, damit die Mieter keinen Mieterschutz haben und ich 2026 ein leeres Haus verkaufen kann. Die Räumungsklage müsste ich dann auch zügig machen, damit das Gericht kein unbeschränktes Mietverhältnis festlegen kann. Der Grund für den vorübergehenden Gebrauch war vorhanden, die Mieter mussten innerhalb von 20 Tagen aus einer Wohnung.

Die Mieter haben keinen Mieterschutz bei möbliertem Wohnraum für vorübergehenden Gebrauch bis 6 Monate Mietdauer. Mit einer Räumungsklage kann ich nicht warten bis mein Anspruch verwirkt. Wann kann mein Anspruch ablaufen für die Räumungsklage?

...zum Beitrag
Grund für Ferienhausvermietung ist, damit die Mieter keinen Mieterschutz haben und ich 2026 ein leeres Haus verkaufen kann

Wenn das der Zweck für die Befristung ist, dann liegt kein Mietverhältnis zum vorübergehenden Gebrauch vor. Denn dieser Grund ist der Wunsch des Vermieters. Und in dem Fall gelten die Regelungen des §575 BGB.

Bei einem vorübergehenden Gebrauch nach §549 BGB muss der Zweck der Befristung beim Wunsch des Mieters liegen, beispielsweise für Urlaub, eine Messe, vorübergehende Arbeitstätigkeit etc.

Somit lag hier von Anfang an ein unbefristeter Vertrag vor. Die Mieter müssen daher nicht ausziehen und eine Räumungsklage würde aus den eben genannten Gründen scheitern.

...zur Antwort
Haftung bei Auszug?

Hallo,

meine Eltern müssen demnächst umziehen, da das Mehrfamilienhaus, in dem sie wohnen, bis Ende Oktober in Eigentumswohnungen umgewandelt wird.

Die Wohnung wurde ihnen unrenoviert übergeben, die Küche haben sie ohne Zahlung von den Vormietern übernommen. Ich möchte klären, ob die auf den Bildern sichtbaren Gebrauchsspuren nach 5 Jahren als altersüblicher Verschleiß gelten oder ob wir für Austausch/Reparaturen zahlen müssen. Insbesondere interessiert mich, ob der Kratzer in der Küche noch als „vertretbar“ gilt oder ob wir dafür haften.

Der Einzug war während der ersten Corona-Welle im Jahr 2020. Leider ist das Übergabeprotokoll im Chaos damals verloren gegangen.

Badezimmer:

Der Lüfter im Bad hat von Anfang an nicht funktioniert. Das ist meinen Eltern nicht aufgefallen und hat nie wirklich gestört, und ich selber habe es auch nicht gemerkt und konnte es nicht melden.

Kann ich trotz fehlendem Übergabeprotokoll argumentieren, dass der Defekt schon von Anfang an bestand?
Und wäre es zu spät, den Defekt jetzt zu melden? Die Kündigung soll am Montag (mit verkürzter Frist wegen der Umwandlung) für Anfang August eingereicht werden. Oder wäre es sinnvoller, direkt einen Elektriker zu beauftragen, da wir das Ersatzgerät ja schon haben?

Die schwarzen Gummidichtungen zwischen Glas und Rahmen vom Fenster im Badezimmer sind teils porös und brüchig. Wir haben normal gelüftet und die Dichtungen kaum berührt. Gilt das als normale Abnutzung ohne Renovierungspflicht?

P̶̶a̶̶r̶̶k̶̶e̶̶t̶̶t̶̶b̶o̶d̶e̶n̶ Laminatboden

Gilt hier normale Abnutzung oder müssten wir Schäden instand setzen?

Wir hatten bereits schlechte Erfahrungen bei einer früheren Übergabe (Köln): 5-stellige Nachforderungen wegen Fliesenlöchern und Kratzer im Laminat, die wir nicht verursacht hatten. Mit Anwalt, Übergabeprotokoll und dem Hinweis auf unrenovierte Übergabe konnten wir das damals abwehren, bin aber selbst genau deswegen ein wenig paranoid.

Anbei hab ich auch das innere vom alten Lüfter und von dem kleinen Kabelbox angehängt sowie der Teil vom Mietvertrag den ich mal vermute, das uns dazu zwingt dafür aufzukommen.

Vielen Dank im Voraus für die Aufklärung! :)

...zum Beitrag
meine Eltern müssen demnächst umziehen, da das Mehrfamilienhaus, in dem sie wohnen, bis Ende Oktober in Eigentumswohnungen umgewandelt wird.

Nein, müssen sie nicht. Die geplante Umwandlung in Eigentumswohnungen ist kein berechtigter Kündigungsgrund für den Vermieter. Die Eltern können wohnen bleiben. Und somit erübrigen sich die Fragen.

Ein neuer Eigentümer könnte vielleicht wegen Eigenbedarf kündigen, aber erst dann, wenn er im Grundbuch steht, und aufgrund der Umwandlung hat er dann eine Sperrfrist von mindestens 3 Jahren. Es bleibt also noch viel Zeit.

...zur Antwort

Man muss als Eigentümer keinen Vertrag abschließen. Jedoch wird der Versorger dann die Versorgung sperren. Das verursacht Kosten, die man als Eigentümer zahlt. Da kommt es günstiger, vorrübergehend die Grundgebühr zu zahlen. Wenn kein Verbrauch erfolgt, bleibt es ja bei der Grundgebühr.

Einfach beim Netzbetreiber melden und die Zählerstände zum Auszug des Mieters mitteilen. Der Netzbetreiber ist meistens die Stadtwerke.

...zur Antwort

Es kann möglich sein, dass diese Eigentümer irgend wann mal bevollmächtigt wurden, sich um den Garten zu kümmern, dass nicht immer alle befragt werden müssen. Dazu müsste man die Protokolle der Versammlungen lesen, ob etwas dazu drin steht. Oder man spricht mit denen einfach mal, ob es Absprachen gab.

Außerdem wäre zu klären, warum die Bäume entfernt wurden. Es kann möglich sein, dass die krank waren.

Ferner die Frage an den Hausverwalter der WEG, ob dieser etwas veranlasst hat. Irgend eine Art Hausmeisterdienst muss es doch geben, der sich um das Anwesen kümmert.

...zur Antwort
geht aus dem Schriftverkehr mit der Maklerin hervor, dass es zwar zwei getrennte Mietverträge gibt, einen für Küche und einen für die Wohnung, dass das aber keinen Einfluss auf die Gesamtmiete hat

Was die Maklerin sagt, ist rechtlich nicht relevant, sondern nur das, was im Vertrag steht. Wenn im Vertrag also etwas anderen eingetragen wurde als eigentlich besprochen wurde, hätte man schon vor der Unterzeichnung nachfragen müssen. Die Forderung ist also berechtigt.

...zur Antwort
ist es rechtens das ich dann im April 2025 eine nebenkostenabrechnung Abrechnung im Zeitraum vom 01.10.2023 - 30.09.2024 bekomme ?

Diese zu bekommen ja. Eine Nachzahlung schuldet man daraus aber nicht, wenn eine Pauschale vereinbart ist.

obwohl im Juni‘24 erst die Umstellung war von pauschale auf Abrechnung.

Diese Umstellung darf der Vermieter nur für die Kosten einseitig machen, die künftig nach Verbauch abgerechnet werden, z.b. indem er Wasserzähler hat einbauen lassen. Für alle anderen Kosten bedarf es einer Vereinbarung.

Ausnahme sind nur die Heizkosten, die nach dem Gesetz abgerechnet werden müssen.

...zur Antwort
Darf er wegen 3 Tagen Kellernutzung überhaupt volle Miete für Juli verlangen?

Für den ganzen Juli nicht, sondern nur anteilig für die 3 Tage. Denn man spricht aufgund des beendeten Mietverhältnisses nicht von Miete, sondern von Nutzungsentschädigung.

Darf er einfach die ganze Kaution behalten

Zumindest vorläufig. Denn ein Vermieter darf sich eine angemessene Zeit lassen, um zu prüfen, was genau noch abzurechnen ist. Wie lang die Zeit genau ist, kann man nicht genau sagen, aber so 3-5 Monate kann völlig normal sein. Dann muss der Vermieter durchaus eine Abrechnung erstellen, in der er erklärt, wofür genau er etwas abzieht und wie viel. Andernfalls kann man nicht prüfen, ob das berechtigt ist. Außerdem steht vermutlich noch die Nebenkostenabrechnung aus.

Verwunderlich für mich, dass das die anderen Mitbewohner, also die Untermieter einfach so mitmachen. Diese könnten Probleme machen, denn deren Vertrag gilt trotz Beendigung des Hauptvertrags weiter.

...zur Antwort