Ein Kind komplett enterben?
Diese Frage kommt von der Mutter einer sehr guten Freundin, sie hat mich gebeten mich zu informieren wie man in einem solchen Fall umgehen sollte.
Die Familie hat recht viel Geld (eine gute Immobilie + etwas angespart). sie haben eine Tochter (18) und einen Sohn (30). Mit dem Sohn ist das Verhältnis sehr schlecht, als er mit 21 seine freundin kennengelernt hat ist er verrückt geworden. will keinen Kontakt mehr mit der Familie. hat mehrmals die Tochter geschlagen als sie ihn einmal was schenken wollte (zu seinem Geburtstag). hat die Oma der Familie geschubst. die Polizei angerufen als die eltern mal reden wollten. die Freundin (jetzt leider Frau) scheint das nichts zu kümmern. sie ist diejenige die ihn anstiftet die Polizei zu rufen etc.
wie ihr seht die situation ist schlimm. die mutter hat Angst um die Tochter nach ihrem Tod. sie will nicht dass der Sohn/seine Frau und eventuellen Kinder Anspruch aufs Erbe erlangen. sie will es nur auf die Tochter übertragen.
wie kann sie vorgehen? sie haben nur ein Beweisvideo wo der Sohn die Tochter einfach wegschubst. bitte gebt einen rat.
übrigens als er sie geschubst hat war er über 20 Jahre alt, sehr groß und sie noch ein 9 jähriges kind
16 Antworten
Das Haus kann bereits an die Tochter übertragen werden und die Mutter bekommt ein lebenslanges Wohnrecht.
Ansonsten steht ihm der Pflichtteil zu.
Es gibt einen Pflichtteil für jeden Nachkommen. Alles andere ist rechtswidrig.
solange er seine Eltern nicht tötet steht ihm immer ein Pflichtanteil zu
von Schenkungen war bei mir keine Rede, da bist gerade wohl irgendwo verutscht
Aber in anderen Kommentaren der Diskussion, in denen Gestaltungsmöglichkeiten zur langfristigen Umgehung des Pflichtteils geht. Ebenso gibt es noch das Thema "Erbunwürdigkeit" (bei Straftaten), das in dieser vorgestellten Kasuistik aber eher ohne Wirkung gestreift worden ist.
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch soll den potentiell Erbberechtigten vor Aushöhlung seiner Ansprüche (Pflichtteil) schützen.
er merkt nichtmals, dass seine Aussage damit aufgehoben wird. Denn was vor Zeiten verschenkt wurde, darüber gibt es keinen Pflichtteil mehr. Eine Alternative zu "töten".
Enterben kann man nicht. Es steht immer ein Pflichtteil zu es sei denn es steht z.B ein Tötungsdelikt im Raum oder ähnliches.
Erbunwürdig wird man bei Straftaten gegen den Erben und seine Abkömmlinge, die mit einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr oder mehr abgeurteilt worden sind. Vgl. https://www.anwalt-erbrecht.com/pflichtteilsentzug-wegen-mehrerer-straftaten/#:~:text=Darf%20der%20Erblasser%20den%20Pflichtteil,Freiheitsstrafen%20d%C3%BCrfen%20nicht%20zusammengerechnet%20werden.
Hier kann über das "Aushöhlen" des Pflichtteils nachgelesen werden: https://www.erbrechtsinfo.com/allgemeines-erbrecht/pflichtteil-bei-schenkung/
Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen zu Lebzeiten nach § 2330 BGB greift lediglich für die letzten 10 Jahre und wird Jahr um Jahr abgeschmolzen.