Grundsätzlich schon, wenn sich niemand belästigt fühlt. Erregung öffentlichen Ärgernisses nach § 183a StGB sollte nur dann erfüllt sein, wenn irgendwelche sexuellen Handlungen assoziiert sind. Mitten durch eine belebte Stadt so zu fahren, wird so sicherlich folgenlos bleiben, da es noch u.a. die Belästigung der Allgemeinheit (§ 118 OWiG) gibt.
Das reine Nacktsein ist eigentlich kaum justiziabel. Wenn dir niemand begegnet, kann sich auch niemand gestört fühlen. Wenn du auf Wegen fährst, wo so gut wie niemand längs geht, kann man dir sicherlich auch keinen Vorsatz unterstellen. In Berlin gibt / gab es auch eine Nackläufergruppe. War immer wieder mal ein juristisches Geplänkel, aber wirklich Folgen hatte das wohl nicht.
Bei rechtlichen Schwierigkeiten könnte man die Hitze und die möglicherweise gesundheitlichen Beeinträchtigungen dadurch vortragen und sich auf auf § 34 StGB (Rechtfertigender Notstand) berufen, da die Nacktheit beim Radeln der Abwehr von Gefahr für das eigene Leben dient. Allerdings wäre ggf. zu beweisen, dass die Nacktheit dem mildesten Mittel entspräche und eine Notwendigkeit vorliegt.
Ich persönlich finde nackte Menschen nicht so störend wie laute "Musik". Im Zweifelsfall kann man leichter wegschauen als weghören.
Das ist hier selbstverständlich keine Rechtsberatung, hierfür sollte dann ein entsprechender Berufsjurist konsultiert werden.