braucht der Kindesunterhaltszahler rechtliche Beratung, wenn er das Kindergeld zur Hälfte aufteilt und entsprechend um 50*% kürzt?
eigentlich geht,s ja um,s Kindeswohl, aber mit steigender Gleichberechtigung wollen profitierende Elternteile gerne alles - auch das Kindergeld; wer darf bei Kindesunterhalt das Kindergeld kürzen, wenn das Kindergeld auf das Konto der Mutter überwiesen wird und die Verrechnung ohne Jugendamt stattfinden soll, damit das Kindeswohl durch Stress dieser Art nicht beeinträchtigt werden soll?
wer bearbeitet am Anfang des Neuen J Drahres die Aufteilung des neuen Kindergeldes, die Mutter, der Vater oder das Jugendamt?
3 Antworten
Ergibt sich doch aus der Düsseldorfer Tabelle.
Das Kindergeld steht beiden Elternteilen zu, kann aber nur an einen Elternteil ausgezahlt werden.
Zahlt der Unterhaltsverpflichtete also Unterhalt, dann zieht er, um auf den Zahlbetrag zu kommen, das halbe Kindergeld ab.
Wenn du mal in die Düsseldorfer Tabelle schaust, dann siehst du dort 2 Tabellen.
Einmal oben die Tabelle "Kindesunterhalt" und unten die Tabelle Zahlbeträge.
In dieser Tabelle wurde der Kindesunterhalt um das halbe Kindergeld bereits reduziert für Kinder von 0 - 17 Jahre. Wird das Kind volljährig, dann wird das komplette Kindergeld rechnerisch abgezogen, da es als Einkommen des Kindes gilt.
Da braucht es auch keine rechtliche Beratung! Die ist nur erforderlich, wenn es Streitereien um die Höhe des Unterhaltes geht. Denn um die Höhe zu bestimmen, wird ja das unterhaltsrechtliche Einkommen des Unterhaltsverpflichteten benötigt um zu bestimmen, in welche Stufe er eingruppiert werden soll.
Wobei die Düsseldorfer Tabelle auf 2 Unterhaltsberechtigte ausgelegt ist und man bei nur einem Unterhaltsberechtigten eine Stufe höher ansetzen kann und bei mehr als 2 entsprechend in den Stufen runter gehen kann - zumindest bis Stufe 1.
Wenn du als Unterhaltsberechtigter also Unterhalt forderst, dann hast du die Möglichkeit nach dem Motto "vertrau mir" zu verfahren oder eben genau rechnen zu lassen oder selbst zu rechnen.
Wenn der Unterhaltsverpflichtete also sagt, dass er nur nach Stufe 1 zahlen kann, dann nimmst du das entweder so hin oder überprüfst es anhand seiner Einkommensbelege und allem, was sonst noch relevant ist um das unterhaltsrechtliche Netto zu ermitteln.
Und bei Eltern die sich als Eltern verstehen, gibt es auch keinen Stress. Wenn man den Unterhaltsverpflichteten auffordert Belege vorzulegen, dann tut er das ohne Gezicke, weil er sich ja selbst darüber im Klaren ist, dass der Unterhalt für das Kind ist, was ja auch SEIN Kind ist.
Eltern nutzen mitunter, auch wenn sie sich verstehen, dennoch das Jugendamt oder einen Anwalt, weil die Berechnung eben nicht immer einfach ist. Und manchmal sagt sich ein Elternteil auch, dass man nicht über 30 EUR rum streitet in der Höhe, weil der andere Elternteil sich einbringt und auch mal so zwischendurch was für das Kind besorgt bzw. das gemeinsame Kind gerne auch mal "abnimmt" über das vereinbarte Umgangsrecht hinaus.
Und manche Eltern sagen sich auch, dass sie zwar nur Summe X zahlen müssten, aber geben dann trotzdem im Rahmen der Möglichkeiten noch was dazu.
Um das Kindergeld gibt es also in der Regel nicht wirklich Streit. Und im nächsten Jahr dürfen die Unterhaltszahler dann noch 2,50 EUR zusätzlich abziehen um auf den Zahlbetrag zu kommen, das das Kindergeld um 5 EUR steigt. Da besteht aber nun auch nicht Jeder drauf und macht das am Ende. Aber ein Blick in die DD Tabelle 2025 würde dann schon genügen (sofern es keinen statischen Titel gibt).
Mit der neuen Tabelle 2025 bedeutet es nun konkreter:
gibt es einen statischen Titel? Der bleibt wie er ist!
Gibt es einen dynamischen Titel? Blick in die Düsseldorfer Tabelle reicht aus um den neuen Zahlbetrag zu sehen.
Gibt es gar keinen Titel (Beschluss oder Jugendamtsurkunde bzw. notarielle Vereinbarung), dann verweist man entsprechend auf die aktuelle Tabelle.
Hat man also für den 12 jährigen 2024 noch 520 EUR bezahlt in Stufe 1, dann zahlt man ab Januar 2025 nun 521,50 EUR.
Und das minderjährige Kind hat in der Regel auch keinen Stress, wenn die Berechnung generell über das Jugendamt läuft ;-). Eventuell die Eltern, wenn das Jugendamt falsch gerechnet hat oder ein Elternteil mit der Rechnung nicht einverstanden ist.
Ich kenne viele Familien, die sich einvernehmlich auf den Unterhalt einigen. Denn eigentlich - wenn Vertrauen bezüglich der Wahrheitsgemäßigkeit aller Angaben besteht - ist die Berechnung ja recht einfach:
Passende Stufe gemäß Düsseldorfer Tabelle - halbes Kindergeld + ggf Mehrbedarfe
Es gibt auch getrennt lebende Elternteile, die freiwillig mehr bezahlen und z.B. das vor der Trennung begonnene teure Hobby (z.B. eigenes Pferd) ihrem Kind on top weiter finanzieren.
Das Kindergeld wird nicht gekürzt 😀, sondern zur Hälfte auf den Unterhalt angerechnet. Sind also monatlich 420 Euro fällig darf der Unterhaltspflichtige diesen Betrag um das hälftige Kindergeld kürzen.