(1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes, die aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes aus- oder in ihn einreisen, sind verpflichtet, einen gültigen Pass mitzuführen und sich damit über ihre Person auszuweisen. Der Passpflicht wird durch Vorlage eines Passes der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Absatzes 2 genügt.
(2) Als Pass im Sinne dieses Gesetzes gelten:
1.Reisepass,
2.vorläufiger Reisepass,
3.amtlicher Pass
a)Dienstpass,
b)Diplomatenpass,
c)vorläufiger Dienstpass,
d)vorläufiger Diplomatenpass.
https://www.gesetze-im-internet.de/pa_g_1986/BJNR105370986.html
Was bedeutet das genau?
Hintergründe der Fragestellung werde ich zu einem späteren Zeitpunkt benennen.
Vielen Dank im Voraus!