Wie geht es weiter nach den Tod der Vermieterin?

8 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Die Erben haben die Mietverträge mitgeerbt - sie bleiben also erstmal weiter bestehen - das ist auch so, wenn das Haus weiter verkauft wird.

Das rechtliche Verhältnis zwischen den neuen Eigentümern und den Mietern ist somit das Gleiche wie das zwischen der früheren Vermieterin. und den Mietern.

apt2nowhere  17.05.2023, 12:54

Dankeschön für das Sternchen

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BirnenMann288 
Fragesteller
 17.05.2023, 12:54

Hi, danke für die Antwort! Eine der Erben hat mir aber auch gesagt dass ich anfangen sollte langsam eine neue Wohnung zu suchen? Soll ich das Ernst nehmen?

Viele Grüße

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apt2nowhere  17.05.2023, 13:07
@BirnenMann288

sie haben natürlich -genauso wie die verstorbene Vermieterin- das Recht zur Kündigung - hier gibt es aber Fristen, die die Mieter davor schützen sollen, von heute auf morgen wegen eines Todesfalls des Hauseigentümers auf der Straße zu stehen - dass der Wohnungsmarkt derart ausgedünnt ist, das kann auch der Mieterschutz nicht ändern

der Staat muss auch die andere Seite sehen, nämlich die der Vermieter, in diesem Fall jetzt die Erben: er will von ihnen Erbschaftssteuer haben (kommt auf den Wert an), die sie aufbringen müssen, egal ob sie das Haus nun sofort verkaufen können oder erst später - wenn es sich um mehrere Erben handelt, kommt auch noch die Möglichkeit einer Auflösung der Erbengemeinschaft in Betracht - dies geschieht gerichtlich und führt ggfs. zur Versteigerung des/der Objektes - also auch zum erneuten Eigentumsübergang

ich würde mich mit dem "Worst-Case-Szenario" auseinandersetzen, also der Möglichkeit einer Kündigung und mich schon jetzt nach einer anderen Bleibe umsehen - sich umschauen kostet nichts - vielleicht findest du eine andere Wohnung oder es bleibt alles, wie es ist - Good Luck!

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Hi,

Ihr gehört mit zum Haus das Haus wird dann mit vermieteten Wohnungen verkauft, der Vertrag wird quasi mit verkauft. Muss nix schlechtes sein, der Käufer weiss das sofort Miete reinkommt und er nicht erst Mieter suchen muss.

Von Experte Gerhart bestätigt

Siehe BGB §566.

Der neue Eigentümer übernimmt die Verträge mit. Sonderkündigungsrechte ergeben sich dadurch nicht.

Ihr bleibt, ausser der Käufer hat (nachweisbaren) Eigenbedarf.